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Im Rahmen der geplanten Revision der Energieverordnung (EnV) und Herkunftsnachweis-Verordnung (HKNV) sollen verschiedene Anpassungen vorgenommen werden. Diese ergeben sich zum einen aus den Ergebnissen der periodischen Überprüfungen. Zum anderen sollen aber auch bestehende Lücken gefüllt resp. Unklarheiten beseitigt werden. Betroffen sind die kostendeckende Einspeisevergütung, verschiedene technologiespezifischen Anpassungen, Herkunftsnachweise, die Energieetikette sowie Strafbestimmungen der Energieetikette.
Mit dieser Vorlage wird folgender Auftrag des Kantonsrates erfüllt: Auftrag Fabian Müller (SP, Balsthal): Verbot von Elektroheizungen (KRB vom 18. März 2012, A 122/2011).
Zudem verlangt Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b des eidgenössischen Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0), dass die Kantone Vorschriften über die Neuinstallation und den Ersatz von ortsfesten Widerstandsheizungen erlassen. Der parlamentarische Auftrag Fabian Müller zielt in die gleiche Richtung, verlangt aber explizit die Aufnahme eines Verbots von Elektroheizungen ins kantonale Energiegesetz wie auch die Einführung einer Ersatzpflicht bis längstens 2025. Zudem – so der Auftraggeber - sollen bestehende Elektroheizungen nicht mehr erneuert werden dürfen.
Die Konferenz der kantonalen Energiedirektoren (EnDK) hat an der Herbstversammlung vom 2. September 2011 ihre Energiepolitik nach Fukushima neu definiert und die Eckwerte wie auch einen zugehörigen Aktionsplan verabschiedet. Unter anderem ist darin ein künftiges Verbot für ortsfeste Widerstandsheizungen ab 2015 und eine Sanierungspflicht von bestehenden Widerstandsheizungen bis 2025 festgeschrieben.
Gemäss § 19, Absatz 2 Buchstabe f des geltenden kantonalen Energiegesetzes vom 3. März 1991 (EnGSO; BGS 941.21) entscheidet der Regierungsrat auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes über die Beitragsgewährung. Diese Bestimmung stammt aus den 90-er Jahren. Im Rahmen der Totalrevision der Verordnung zum Energiegesetz über Staatsbeiträge vom 25. September 2012 (EnGVB) wurde festgestellt, dass die bisherige Praxis der Beitragsgewährung in Teilbereichen von diesen Vorgaben abweicht.
Nach geltendem Gesetzeswortlaut müssten alle Fördergesuche - jährlich etwa 1´100 - dem Regierungsrat zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Dies ist rückblickend wie auch aktuell nicht praxistauglich. Deshalb wurde in der erwähnten Verordnung eine Umstellung betreffend Zuständigkeiten für die Gewährung von Förderbeiträgen vorgesehen. Die entsprechende Änderung des § 19 EnGSO “Zuständigkeiten“ wird im Rahmen dieser Teilrevision vorgenommen.
Am 13. Juni 2008 wurde das totalrevidierte Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG) verabschiedet und im März 2009 die internationalen Übereinkommen von Paris und Brüssel ratifiziert. Die Kernenergiehaftpflichtverordnung ist an das neue KHG anzupassen. In der Verordnung muss unter anderem festgelegt werden, welche Risiken die Privatassekuranz von der Versicherungsdeckung ausschliessen darf (diese Risiken werden vom Bund versichert). Zudem muss eine Methode für die Berechnung der Prämien des Bundes bestimmt werden. Das neue KHG kann erst in Kraft gesetzt werden, wenn auch das Pariser Übereinkommen in Kraft getreten ist und die Verordnung dazu vorliegt. Mit einem Inkrafttreten des Pariser Übereinkommens ist frühestens Ende 2013 zu rechnen.
Der Bundesrat legt den EnG-Zuschlag stufenweise fest. Er Der Bundesrat legt den Netzzuschlag stufenweise fest. Er berücksichtigt dabei die Wirtschaftlichkeit und das Potenzial der Technologien. Anpassungen sind - in Schritten von mindestens 0.05 Rp./kWh - nötig, wenn absehbar ist, dass der bisherige EnG-Zuschlag für die Finanzierung der Verwendungszwecke gemäss Art. 15b Abs. 1 EnG nicht mehr ausreicht.
Im Rahmen der Neuausrichtung der Energiepolitik wird angestrebt, die bestehenden Verfahren bei Neu- und Umbau von elektrischen Anlagen und Leitungen zu optimieren und zu beschleunigen. Die titelerwähnte Vorlage enthält verschiedene Massnahmen, die den Ablauf der Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren für die Gesuchsteller sowie für die beteiligten Behörden vereinfachen und somit für eine rasche Realisierung elektrischer Anlagen förderlich sind. Ebenso wird die Teilrevision zum Anlass genommen, die aufgrund veränderter Verhältnisse notwendigen Anpassungen in anderen Erlassen vorzunehmen.
Am 25. Mai 2011 hat der Bundesrat aufgrund des Ereignisses in Fukushima den Ausstieg aus der Kernenergie beschlossen. Als Konsequenz aus diesem Richtungsentscheid muss das Energiesystem der Schweiz bis 2050 umgebaut werden. Der Bundesrat schickt nun das erste Massnahmenpaket in die Vernehmlassung, mit dem eine erste Teiletappe auf dem Weg des langfristigen Umbaus des Energiesystems bis 2050 in Angriff genommen wird. Damit sollen in erster Linie jene Effizienzpotenziale abgeholt werden, welche die Schweiz bereits heute mit den vorhandenen bzw. absehbaren Technologien und ohne vertiefte Zusammenarbeit mit dem Ausland realisieren kann. Der Umbau ist als Prozess zu verstehen, der stetig an das effektiv Erreichte und an den technischen Fortschritt anzupassen sein wird.
Die Grundlagenberichte zur Energiestrategie 2050 stehen Ihnen auf den Internetseiten des BFE zur Verfügung (www.energiestrategie2050.ch).
Mit dem kantonalen Richtplan werden die auf den Raum wirksamen Tätigkeiten der Bevölkerung, des Staats und der Wirtschaft aufeinander abgestimmt und langfristig gesteuert. Der Richtplan ist behördenverbindlich. Mit der Anpassung oder Nicht-Anpassung des Richtplans wird ein grundsätzlicher Entscheid gefällt.
Um die Rechtssicherheit und die Benutzerfreundlichkeit des Richtplans zu erhöhen und um die Diskussion über die kommerzielle Nutzung der Windenergie im Kanton Aargau zu versachlichen, ist es sinnvoll, die Gebiete, die dem Planungsgrundsatz A entsprechen, zu bezeichnen und kartografisch darzustellen. Mit dieser Einengung ist die Ausgangslage für die Gemeinden und Regionalplanungsverbände wie auch für die potenziellen Investoren klar.
Gemäss Beschluss 1.3 sollen in einem Gebiet mindestens drei gleichartige Windkraftanlagen gleichzeitig erstellt werden können. Erfüllt ein Gebiet grundsätzlich die Anforderungen für die Nutzung der Windenergie ist es zweckmässig, dass so viele Windkraftanlagen innerhalb des nutzbaren Perimeters erstellt werden können, wie möglich.
Mit dieser Vorlage wird der vom Kantonsrat am 8. November 2011 erheblich erklärte Auftrag Philipp Hadorn (SP, Gerlafingen): Erneuerbare Energien in die kantonale Verfassung (A 105/2011) umgesetzt. Die in Artikel 117 der Kantonsverfassung enthaltene Regelung der Energieversorgung wird derart angepasst, dass angesichts der Bedeutung, welche die Energiepolitik generell sowie die erneuerbaren Energien und die Energieeffizienz im Besonderen heute haben, diese Bereiche in der Verfassung auch ausdrücklich erwähnt werden.
Man setzt damit ein klares Zeichen dafür, dass die Förderung erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz zu den wichtigen Staatsaufgaben zählt. Der Auftraggeber fordert eine Änderung von Art. 117 (Energieversorgung) der Kantonsverfassung mit folgendem Wortlaut:
"1 Kanton und Gemeinden fördern die Nutzung von erneuerbaren Energien, die dezentrale Energieversorgung sowie den sparsamen und rationellen Energieverbrauch. 2 Sie können Massnahmen treffen zur Sicherstellung einer umweltgerechten, sicheren, ausreichenden und der Volkswirtschaft förderlichen Versorgung mit Energie."
Der vorgeschlagene Verfassungstext stellt die Förderung der erneuerbaren Energien vor die Sicherstellung der Versorgung. Wir sind jedoch klar der Meinung, dass ohne eine vorangehende Sicherung der Energieversorgung (inkl. Netze) keine Förderung von erneuerbaren Energien erfolgen kann. Deshalb schlagen wir einen, zum Auftrag abweichenden, Verfassungstext vor. Artikel 117 (Energieversorgung) soll wie folgt geändert werden:
"1 Kanton und Gemeinden können Massnahmen treffen zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen, umweltgerechten und sicheren Versorgung mit Energie. 2 Sie fördern die Nutzung von erneuerbaren Energien, die dezentrale Energieversorgung, den sparsamen Energieverbrauch sowie die effiziente Energienutzung."
Der Vorentwurf sieht vor, die Förderung der Ökostromproduktion mit der kostendeckenden Einspeisevergütung zu verstärken, allerdings ohne die stromintensiven Unternehmen zusätzlich zu belasten. Beantragt sind eine Erhöhung des Zuschlags auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze auf bis zu 1.5 Rp./kWh und eine (Teil-)Rückerstattung an die Unternehmen mit Elektrizitätskosten von mindestens 5% der Bruttowertschöpfung.
Anpassung der StromVV, welche im Zusammenhang mit der Energiestrategie 2050 des Bundesrates steht. Sie umfasst folgende Massnahmen: ” Eine marktgerechte Anpassung des WACC, welche die notwendigen Investitionen in das Verteil- und Übertragungsnetz nachhaltiger als die gegenwärtige Regelung stützen soll. ” Anpassung bei der Preisregulierung für feste Endkunden, welche zukünftig alleine auf Basis der Gestehungskosten erfolgen soll. ” Abbau von Investitionshemmnissen für die SBB bei Partnerwerken, welche sowohl für die Produktion von 50 Hz Strom als auch für 16,7 Hz Strom (mittels Frequenzumrichter) verwendet werden. ” Weitere kleinere Anpassungen rein formaler Natur bzw. aufgrund der Umsetzung von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) hat - im Auftrag der Entsorgungspflichtigen - das Entsorgungsprogramm erstellt und am 17. Oktober 2008 beim UVEK eingereicht. Gleichzeitig mit dem Entsorgungsprogramm reichte die Nagra im Namen der Kernkraftwerkgesellschaften den «Bericht zum Umgang mit den Empfehlungen in den Gutachten und Stellungnahmen zum Entsorgungsnachweis» ein, wie dies der Bundesrat in seiner Verfügung vom 28. Juni 2006 zum Entsorgungsnachweis für hochaktive Abfälle verlangte. Nun liegen die Resultate der Überprüfung vor. Bevor die Berichte dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet werden, findet eine Anhörung gemäss Artikel 10 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005 (VlG; SR 172.061) statt.
Für alle Kraftwerke mit einer Anschlussleistung über 30 kVA gilt ab 1. Januar 2013 die Erfassungspflicht für Herkunftsnachweise. Mit der vorliegenden Teilrevision der Herkunftsnachweis-Verordnung werden Ausnahmen von der Erfassungspflicht festgelegt, sowie einige Präzisierungen von bestehenden Regelungen vorgenommen.
Am 1. Oktober 2010 hat die eidgenössische Bundesversammlung das Bundesgesetz über die Stauanlagen (Stauanlagengesetz, StAG; Text in BBl 2010 6605) verabschiedet. Mit dem StAG wurden diverse Bestimmungen der bisherigen Verordnung über die Sicherheit der Stauanlagen (Stauanlagenverordnung, StAV; SR 721.102) übernommen. Um unnötige Wiederholungen und Widersprüche zu vermeiden, muss diese einer Totalrevision unterzogen werden.
Aufgrund veränderter Rahmenbedingungen sollen die KEV-Vergütungssätze für Photovoltaik im Anhang 1.2 der Energieverordnung (EnV) angepasst werden. Gestützt auf Art. 3e EnV beabsichtigt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK die KEV-Vergütungssätze per August 2012 anzupassen. Dazu ist eine Änderung der EnV erforderlich.
Die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte wird von 1.71% für das Tarifjahr 2012 auf 1.64% für das Tarifjahr 2013 gesenkt. Diese Anpassung erfolgt im Einvernehmen mit der ElCom, welche gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV zwingend zu konsultieren ist. Die Preisüberwachung ist mit der Berechnung und dem Vorgehen des BFE ebenfalls einverstanden.
Die geltende Safeguardsverordnung vom 18. August 2004 setzt das Safeguardsabkommen (SR 0.515.031) sowie das Zusatzprotokoll (SR 0.515.031.1) nicht vollständig um. Die Totalrevision ist nötig, damit die Schweiz ihren Verpflichtungen gegenüber der IAEO vollumfänglich nachkommen kann. Zudem sollen die Aufsicht über Kernmaterialien und sie beinhaltende Erzeugnisse bei einer Stelle konzentriert und Verwaltungsabläufe vereinfacht werden.
Das Bundesamt für Energie BFE hat in den letzten Monaten die Vergütungssätze sämtlicher KEV-Technologien geprüft. Aufgrund veränderter Rahmenbedingungen sollen die KEV-Vergütungssätze in den Anhängen 1.1-1.5 der Energieverordnung (EnV) wo nötig angepasst werden. Gestützt auf Art. 3e EnV beabsichtigt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK die KEV-Vergütungssätze bis im Frühjahr 2012 anzupassen. Dazu ist eine Änderung der EnV erforderlich.
Die Grundsätze zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personenwagen sind in den Art. 11d-11i und Art. 13a des revidierten Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen geregelt. So sind grundsätzliche Bestimmungen zum Geltungsbereich, der Zielwert (130 g CO2 pro Kilometer im Jahr 2015), ein Ausblick auf weitere Zielwerte für die Zeit nach 2015, Bestimmungen zur individuellen Zielvorgabe, zur Möglichkeit Emissionsgemeinschaften zu bilden, zur Höhe der Sanktionsabgabe bei Zielverfehlung und zur Verwendung allfälliger Sanktionseinnahmen im Gesetz enthalten. In der vorliegenden Verordnung sind detaillierte Bestimmungen zum Vollzug, zu den verwendeten Datengrundlagen, zur Differenzierung der Importeure, zur Berechnung der individuellen Zielvorgaben, zu Fristen, zu Ausnahmeregelungen und zur Berichterstattung enthalten.
Neuberechnung Kantonsbeteiligungen 2012-15
Seit dem Bundesratsbeschluss vom 24.Juni 2009 hat die EU für mehrere Gerätekategorien neue Effizienzvorschriften beschlossen. Diese sollen nach einer Überprüfung für die Anwendung in der Schweiz auf den 1. Januar 2012 ebenfalls in die Energieverordnung aufgenommen werden. Die EU definiert zudem die Energieetiketten neu. Da die Schweiz aufgrund des europäischen Marktes diese im Jahr 2002 übernommen hatte, ist diese Änderung ebenfalls zu übernehmen. Für TV-Geräte gibt es erstmals eine Etikette. Gleichzeitig wird der Begriff des „Inverkehrbringens“ europakompatibel geregelt. Von den Änderungen sind die folgenden Gerätekategorien betroffen: TV-Geräte; Nassläufer-Umwälzpumpen; Leuchtstofflampen, Hochdruckentladungslampen, Vorschaltgeräte; Waschmaschinen; Kühl- und Gefriergeräte; Geschirrspüler (nur Etikette); Bereitschafts- und Aus-Zustand; Set-Top-Boxen und Elektromotoren.
Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Aussschreibungen und Globalbeiträge und Revision Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität und Revision der Gewässerschutzverordnung (GSchV): Schutz der naturnahen Gewässer. Gestützt auf die bisherigen Erfahrungen wird die KEV den aktuellen wirtschaftlichen, politischen und technischen Entwicklungen angepasst. Ferner werden die Vergabe von Globalbeiträgen an die Kantone in den Bereichen Information, Beratung, Aus- und Weiterbildung geregelt sowie die Bestimmungen für die Wettbewerblichen Ausschreibungen präzisiert. Aufgrund der thematischen Nähe wird gleichzeitig auch die Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität angepasst. Auf Wunsch des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) geben wir zusätzlich Vorschläge für einen besseren Schutz naturnaher Gewässer in Konsultation.
Die bestehende Energieetikette für Personenwagen soll verbessert werden. Insbesondere soll der absolute Treibstoffverbrauch bei der Einteilung der Fahrzeuge in die Energieeffizienz-Kategorien stärker gewichtet werden. Die neue Etikette deckt zudem auch alternative Antriebe wie Elektro- oder Gasfahrzeuge ab und die Energieeffizienz-Kategorien sollen künftig jährlich gemäss dem neusten Stand der Technik verschärft werden.
Die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte wird von 1.73% für das Tarifjahr 2011 auf 1.71% für das Tarifjahr 2012 gesenkt. Diese Anpassung erfolgt im Einvernehmen mit der ElCom, welche gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV zwingend zu konsultieren ist. Die Preisüberwachung ist mit der Berechnung und dem Vorgehen des BFE ebenfalls einverstanden.
Artikel 8 des geltenden Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 ist gestützt auf die überwiesene Motion 07.3560 "Erhöhung der Energieeffizienz. Änderung von Artikel 8 des Energiegesetzes" der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NR anzupassen. Der Bundesrat soll die Möglichkeit erhalten, Verbrauchsvorschriften direkt zu erlassen und so rasch auf Veränderungen der marktwirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen reagieren zu können.