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Seit rund 200 Jahren besteht im Kanton Solothurn ein Monopol des Kaminfegerwesens. Heute ist das Kantonsgebiet aufgeteilt in elf Kreise, in welchen gewählte Kaminfegermeister ein fixes, nicht frei erweiterbares Gebiet betreuen. Dies bedeutet für die Gebäudeeigentümer und -eigentümerinnen, die ihre Feuerungsanlagen regelmässig kontrollieren lassen müssen, dass sie den Kaminfeger bzw. die Kaminfegerin nicht frei wählen können.
Das Kaminfegerwesen mit Monopol und Obligatorium kommt schweizweit zunehmend unter Druck. Dies einerseits aufgrund neuer Wärmeträger und der Weiterentwicklung von bestehenden Feuerungstechniken, welche zwangsläufig zu einer Reduktion der Kaminfegerarbeit führen, andererseits aufgrund der Tatsache, dass sich damit einhergehend die Rolle des Kaminfegers resp. der Kaminfegerin im Bereich Brandschutz wandelt.
Das Kaminfegerwesen ist heute bereits in neun Kantonen (BS, GL, OW, SH, SZ, UR, TI, ZH, ZG) liberalisiert. Im Kanton Baselland ist der politische Prozess soweit fortgeschritten, dass eine entsprechende Gesetzesänderung per 1. Januar 2017 zu erwarten ist. In den Kantonen Bern und Luzern wurden vor Kurzem ebenfalls Projekte zu einer Liberalisierung gestartet.
Gebietsmonopole, feste Kontrollintervalle und Tarifbindungen sind mit dem heutigen Umfeld nicht mehr kompatibel und erschweren eine effiziente Betriebsführung. Daher soll das Kaminfegermonopol mit der vorliegenden Änderung des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe (Gebäudeversicherungsgesetz) vom 24. September 19721) aufgehoben und das Kaminfegerwesen liberalisiert werden.
Die Gesetzesänderung wird keine personellen und finanziellen Auswirkungen für die Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV) nach sich ziehen. Die Anlageneigentümer und -eigentümerinnen werden die Kosten und den Preis neu mitbestimmen, indem sie den gewünschten Leistungsumfang und die Leistungsqualität zusammen mit der zugelassenen Fachperson vereinbaren.
Die Planungs- und Bauverordnung vom 18. September 2012 (PBV; RB 700.1) ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Bei der Anwendung von § 38 PBV betreffend höhere Häuser und Hochhäuser und aufgrund der Folgen des von solchen Bauten ausgehenden Schattenwurfs wurde von verschiedenen Gemeinden und Fachleuten Kritik an der heutigen Regelung laut. Insbesondere sei es kaum möglich, in Zentrumslagen höhere Häuser zu erstellen, da für Zonen mit niedrigen Höhenvorschriften kein Geschoss höher gebaut werden könne, ohne dass der Bereich der höheren Bauten tangiert werde. Das habe zur Folge, dass zunächst ein Gestaltungsplan erlassen werden müsse und zudem die Schattenwurfregelung unter § 38 Abs. 3 und 4 PBV die Erstellung solcher Bauten gerade in den wichtigen Zentrumslagen faktisch verhindere. Die Schwierigkeiten der heutigen Regelung der Planungs- und Bauverordnung zu höheren Häusern und Hochhäusern wurden evaluiert und Lösungsvorschläge erarbeitet. Die vorliegenden Änderungsvorschläge sind das Ergebnis aus den vorgenommenen Erhebungen des Departements.
Der Entwurf stärkt die Bezeichnung „Swiss made“ für Kosmetika im Sinne der neuen „Swissness“-Gesetzgebung. (Konsultation gemäss Art. 50 MSchG)
Am 1. Oktober 2016 werden die Gesetzesbestimmungen zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative in Kraft treten. Sie sehen eine strafrechtliche Landesverweisung vor, die bei straffälligen ausländischen Personen an die Stelle der bisherigen ausländerrechtlichen Massnahmen tritt. Die davon betroffenen Verordnungen in den Bereichen des Ausländer- und Asylrechts, des Strafrechts und des Polizeirechts müssen agepasst werden. Die Anpassungen werden in einer Mantelverordnung zusammengefasst.
Der Regierungsrat hatte im August 2015 eine Projektgruppe unter der Leitung des Finanzdepartements eingesetzt. Diese Projektgruppe setzte sich aus Vertretern von allen Einwohnergemeinden zusammen. Sie hatte den Auftrag erhalten, die fünf Handlungsfelder zu überprüfen und dem Regierungsrat entsprechende Lösungsvorschläge zu unterbreiten.
Basierend auf dem Lösungsansatz der Projektgruppe schlägt das Finanzdepartment vor, dass sich der innerkantonale Finanzausgleich künftig aus folgenden drei Bereichen zusammensetzen soll.
1) Ressourcenausgleich, 2) Lastenausgleich Bildung, 3) Strukturausgleich Wohnbevölkerung
Mit dem Ressourcenausgleich soll erreicht werden, dass sich die Obwaldner Gemeinden in der Ressourcenstärke annähern können. Die Finanzierung läuft künftig vollumfänglich über die Gemeinden, womit eine effiziente Annäherung erreicht wird. Die Mindestausstattung für die ressourcenschwachen Gemeinden soll in der Regel 85 Prozent betragen.
Am Lastenausgleich Bildung soll festgehalten werden. Dieser wird durch den Kanton alimentiert. Künftig sollen nur noch die effektiven Schülerzahlen berücksichtigt werden. Auf eine Mindestanzahl von Schülerinnen und Schüler soll verzichtet werden.
Neu kommt ein Strukturausgleich Wohnbevölkerung dazu. Auch dieser wird vollumfänglich durch den Kanton finanziert und ist auch als Ausgleich für die wegfallende Mindestanzahl von Schülerinnen und Schüler zu verstehen.
Polycom ist das Sicherheitsfunknetz der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit der Schweiz. Für die ab 2018 anstehende Teilerneuerung des Systems und die Aufteilung der Kosten soll eine solidere rechtliche Abstützung geschaffen werden.
Beim vorgeschlagenen Lohnabzugsverfahren haben die Arbeitgebenden vom Lohn ihrer Angestellten einen Abzug vorzunehmen und den abgezogenen Betrag an die Steuerverwaltung abzuliefern. Für die Arbeitgebenden ist der Lohnabzug obligatorisch. Für die Arbeitnehmenden ist er hingegen freiwillig, sie können darauf verzichten oder die Höhe des Abzugs selber bestimmen. Den Lohnabzug ist im Zeitpunkt der Lohnzahlung vorzunehmen und der abgezogene Betrag unverzüglich an die Steuerverwaltung zu überweisen. Die überwiesenen Beträge werden den Arbeitnehmenden jeweils an die Steuern des laufenden Steuerjahres angerechnet.
Anpassung von Verordnungen des Umweltrechts, namentlich PIC-Verordnung (ChemPICV; SR 814.82), Altlasten-Verordnung (AltlV; SR 814.680), Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01), Gewässerschutzverordnung, Anpassungen zur Schaffung von Handlungsspielraum in Erfüllung von 15.3001 Motion UREK-S (GSchV; SR 814.201).
Inhalt der Vorlage ist die Befreiung von der Umsatzabgabepflicht für ausländische statische Treuhandgesellschaften. Die zusätzliche subjektive Steuerbefreiung in Artikel 19 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben wird den Finanzplatz Schweiz für italienische Kunden attraktiver machen und dazu beitragen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Banken und Finanzgesellschaften in der Vermögensverwaltung zu stärken.
Mit der Verordnungsänderung werden zwei Ergänzungen der internationalen Rahmenvereinbarung Basel III umgesetzt. Dabei handelt es sich um den neuen Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten (Standardised Approach for Counterparty Credit Risk, SA-CCR) sowie um neue Regeln zur Eigen-mittelunterlegung bei im Bankenbuch gehaltenen Fondsanteilen.
Den Spielbanken, deren Standortregion wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig ist und die mit Rentabilitätsproblemen konfrontiert sind, soll erlaubt werden, die Tischspiele neu während höchstens 270 Tagen anstatt 60 Tagen im Jahr zu schliessen.
Am 18. Dezember 2015 hat die Bundesversammlung die rechtlichen Grundlagen für den automatischen Informationsaustausch (AIA), darunter das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG), verabschiedet. Verschiedene Bestimmungen des AIAG ermächtigen den Bundesrat, Einzelheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des AIA zu regeln. Die AIAV enthält die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sowie weitere Bestimmungen, die zur Umsetzung des AIA erforderlich sind.
Wie die Volksinitiative will der direkte Gegenentwurf in erster Linie das Bankkundengeheimnis auf Verfassungsstufe verankern. So erwähnt der Gegenentwurf die finanzielle Privatsphäre explizit in Artikel 13 BV und verankert andererseits in der Verfassung die geltenden Gesetzesbestimmungen zu den Bedingungen, unter denen Banken Kundendaten an die Steuerbehörden weitergeben dürfen. Die Steuerbehörden sollen weiterhin bei Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen Zugang zu Bankdaten erhalten. Im Unterschied zur Volksinitiative ist beim vorgeschlagenen Gegenentwurf allerdings die Liste der schweren Steuerwiderhandlungen nicht abgeschlossen. Der Gegenentwurf regelt nur den Bereich der direkten Steuern. Es soll ausserdem explizit auch ein automatischer Informationsaustausch im Inland über eine Revision des Verrechnungssteuergesetzes verhindert werden.
Mit der Totalrevision der Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes soll die bisherige Allmendverordnung an das neue Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) angepasst werden. Im Zentrum stehen dabei die Aktualisierung und Liberalisierung der bisherigen Allmendverordnung.
La nuova LGA propone una gestione integrata delle acque, che considera il loro intero ciclo naturale, dal prelievo sino alla restituzione e tenendo conto del territorio in cui essa è presente.
Der vorliegende Entwurf für die Totalrevision der V-HFKG enthält neu insbesondere die Ausführungsbestimmungen zu den Bundesbeiträgen nach HFKG. Die in der V-HFKG bereits enthaltenen Bestimmungen betreffend Zuständigkeiten und die besonderen Bestimmungen für den Fachhochschulbereich werden beibehalten. Den Vernehmlassungsunterlagen wird ebenfalls der Entwurf der Hochschulbautenverordnung beigelegt.