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Nachdem der Bundesrat mit der Änderung vom 15. Oktober 2014 (AS 2014 3481) als Übergangslösung in der Verordnung den Indikator Arzneimittelkosten im Vorjahr festlegte, soll mit der vorliegenden Revision nun der Indikator pharmazeutische Kostengruppen (PCG) in der Verordnung festgelegt werden. Damit einher geht auch eine Anpassung der Berechnung des Risikoausgleichs. Verglichen mit der Übergangslösung entstehen mit dem neuen Indikator keine negativen Kostenanreize. Der Anreiz zur Risikoselektion kann damit gesenkt werden.
Das geltende Gesetz (SR 784.10) hält für viele Fragen keine adäquaten Antworten mehr bereit. Um dem gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Wandel gerecht zu werden, muss das FMG revidiert werden.
Der Vorentwurf der SGK-NR zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sieht eine Anhebung des Intensivpflegezuschlags vor, damit Familien, die schwerkranke oder schwerbehinderte Kinder zu Hause pflegen, über mehr finanzielle Mittel für Hilfeleistungen und damit für ihre Entlastung verfügen. Mit ihrem Vorschlag möchte die Kommission die Situation der betroffenen Familien zielgerichtet verbessern.
Der Bundesrat will das Urheberrecht modernisieren. Unter anderem soll Internet-Piraterie besser bekämpft werden, ohne dass dabei aber die Nutzer solcher Angebote kriminalisiert werden. Gleichzeitig werden die gesetzlichen Bestimmungen an die neusten technologischen Entwicklungen angepasst. Die Vorlage zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) orientiert sich an den Empfehlungen der Arbeitsgruppe zum Urheberrecht (AGUR12). Parallel zu dieser Vorlage wurden auch zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in die Vernehmlassung geschickt.
Am 3. März 2013 hiessen die Stimmberechtigten die von den eidgenössischen Räten am 15. Juni 2012 beschlossene Änderung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz [RPG, SR 700]) mit einem Ja-Anteil von knapp 63 Prozent gut. Einzig der Kanton Wallis lehnte die Vorlage ab. Die Hauptstossrichtung der Vorlage, die Zersiedlung zu stoppen, wurde somit von der Bevölkerung, insbesondere auch jener im Kanton Luzern mit einem Ja-Anteil von über 68 Prozent deutlich befürwortet.
Gemäss den mit der Teilrevision neu eingefügten Regelungen in Artikel 5 Absatz 1bis-1sexies RPG sind künftig Planungsvorteile mit einem Satz von mindestens 20% auszugleichen. Dieser Ausgleich wird bei der Überbauung des Grundstücks oder bei dessen Veräusserung fällig. Der Ertrag ist in erster Linie für Entschädigungen aus Eigentumsbeschränkungen, die durch Rückzonungen begründet sind und Enteignungen gleichkommen, sowie für weitere planerische Massnahmen zu verwenden. Das kantonale Recht hat den Ausgleich so zu gestalten, dass mindestens die Mehrwerte bei neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesenem Boden ausgeglichen werden, und kann Ausnahmen von der Erhebung der Abgabe vorsehen. Die bezahlte Abgabe ist nach den bundesrechtlichen Vorgaben bei der Bemessung der Grundstückgewinnsteuer als Teil der Aufwendungen vom Gewinn in Abzug zu bringen.
Zudem ist bei der Ermittlung des Planungsvorteils der Betrag in Abzug zu bringen, der zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird, sofern die Ersatzbeschaffung innert angemessener Frist erfolgt.
Mit der Gesetzesänderung wird eine neue Regelung der Vorränge für die Nutzung des grenzüberschreitenden Übertragungsnetzes geschaffen. Diese wurde nötig, nachdem 2014 Elektrizitätsversorger und Kraftwerke erstmals voraussetzungslos den Vorrang für Lieferungen an grundversorgte Endverbraucher und für Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien eingefordert hatten. Bisher wurde bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz nur für Lieferungen aufgrund von sogenannten Langfristverträgen Vorrang gewährt. Bei einer voraussetzungslosen Gewährung aller Vorränge gemäss geltendem Gesetz drohen allerdings Netzüberlastungen, welche die Systemstabilität und schliesslich die Versorgungssicherheit in der Schweiz gefährden. Vor diesem Hintergrund sollen die Vorränge für Lieferungen an grundversorgte Endverbraucher und für Lieferungen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien im Gesetz gestrichen werden.
Mit der Vorlage werden die Richtungsentscheide, die der Bundesrat am 25. Juni 2014 aufgrund eines Aussprachepapieres des EDI für eine EL-Reform gefällt hat, konkretisiert. Sie beinhaltet verschiedene Massnahmen, mit denen die Verwendung von Eigenmitteln für die Altersvorsorge verbessert und die relevanten Schwelleneffekte reduziert werden können. Das Leistungsniveau bleibt dabei grundsätzlich erhalten.
Mit dem Stabilisierungsprogramm 2017-2019 soll die Einhaltung der Vorgaben der Schuldenbremse in den nächsten Jahren gewährleistet werden. Die darin enthaltenen Entlastungsmassnahmen reduzieren die Ausgaben des Bundes gegenüber der bisherigen Planung ab 2017 um 800 Millionen bis 1 Milliarde. Die insgesamt 25 Massnahmen erstrecken sich über das gesamte Aufgabenspektrum des Bundes, wobei auch der Eigenbereich seinen Beitrag leistet. Mit dem Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 2017-2019 (Mantelerlass) sollen 12 bestehende Bundesgesetze angepasst und eines aufgehoben werden.
Das Invalidenversicherungsgesetz (IVG; SR 831.20) ist anzupassen, um das System der IV zu optimieren für die folgenden drei Zielgruppen:
Es ist vorgesehen, eine ergänzende Deklarationspflicht für in der Schweiz nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellte Lebensmittel einzuführen und die Übergangsfrist für gesundheitsbezogene Angaben in Art. 19 Abs. 1 VIPaV zu verlängern.
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 soll geändert werden mit dem Ziel, die Familien finanziell zu entlasten. Der Risikoausgleich unter den Versicherern soll so verändert werden, dass diese ihren Versicherten im Alter zwischen 19 und 35 Jahren abgestufte Prämienrabatte gewähren können. Zudem sollen die Prämien für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung, die in Haushalten mit unteren und mittleren Einkommen leben, stärker verbilligt werden.
Der sicherheitspolitische Bericht des Bundesrates ist das politische Grundlagendokument für die Schweizer Sicherheitspolitik der nächsten Jahre. Der Bericht enthält eine ausführliche Analyse der aktuellen Bedrohungen und Gefahren sowie des sicherheitspolitischen Umfelds der Schweiz. Der Bericht gibt Auskunft darüber, welche sicherheitspolitische Strategie die Schweiz verfolgt und welchen Beitrag die einzelnen sicherheitspolitischen Instrumente zur Prävention, Abwehr und Bewältigung der Bedrohungen und Gefahren leisten. Weiter äussert sich der Bericht auch zur sicherheitspolitischen Führung auf Stufe Bund und Kantone sowie zur Zusammenarbeit im Rahmen des Sicherheitsverbunds Schweiz. Der vorliegende Berichtsentwurf wurde wiederum, wie bereits der letzte Bericht 2010, in enger Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen erarbeitet.
Damit der verfassungsmässige Grundsatz der Lohngleichheit besser verwirklicht wird, soll das geltende Gleichstellungsgesetz vom 25. März 1995 mit der Pflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Durchführung einer Lohnanalyse und zu deren Kontrolle durch eine externe Stelle ergänzt werden.
Der Bund will die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge an die neusten Sicherheits- und Umweltstandards anpassen. Damit werden auch Handelshemmnisse gegenüber der EU vermieden. Zudem soll die erste Nachprüfung von Lastwagen und anderen schweren Sachentransportfahrzeugen, die nur im Binnenverkehr fahren, künftig erst nach drei Jahren statt bereits nach einem Jahr erfolgen. Das entlastet die Fahrzeughalter.
Die bestehende Pflegeheimplanung weist einen Planungshorizont bis Ende 2015 auf. Um den aktuellen Datengrundlagen (Bevölkerungsprognosen, Entwicklung der Pflegebedürftigkeit usw.) sowie den neuen Erkenntnissen und Entwicklungen gerecht zu werden, hat die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion (GSUD) im September 2014 das Schweizerische Gesundheitsobservatorium (OBSAN) beauftragt, die Pflegeheimplanung 2016+ zu erstellen. Das OBSAN führt die Berechnungen zum künftigen Bedarf an Pflegeplätzen in zahlreichen anderen Kantonen durch (u. a. in Zug, Nidwalden, Obwalden, Zürich usw.).
Die Arbeiten wurden durch eine breit abgestützte kantonale Begleitgruppe begleitet. Darin sind Gemeinden, Pflegeheime, Kantonsspital Uri, Spitex Uri, Pro Senectute Uri und der Entlastungsdienst SRK Uri vertreten. So konnte sichergestellt werden, dass die Ergebnisse den realen Gegebenheiten entsprechen und die grundsätzlichen Aussagen Akzeptanz finden. In einem Schlussbericht wurden die statistischen Grundlagen zur Pflegeheimplanung 2016 bis 2035 zusammengefasst.
Der Regierungsrat hat die GSUD ermächtigt, die erarbeiteten Grundsätze der künftigen kantonalen Pflegeheimplanung bei den für die stationäre Langzeitpflege zuständigen Urner Einwohnergemeinden sowie bei Curaviva Uri (Verband der Urner Pflegeheime), in eine Vernehmlassung zu geben. Als Grundsätze der künftigen kantonalen Pflegeheimplanung hat der Regierungsrat den prognostizierten Bedarf an Pflegeheimplätzen bis ins Jahr 2035, die Handhabung von Investitionsbeiträge des Kantons pro neu geschaffenem Pflegeheimplatz sowie das Vorgehen zur Anpassung der Pflegeheimliste des Kantons ab 2020 beschlossen. Zudem wird festgelegt, dass "Ferienbetten" künftig ausschliesslich als Entlastungsangebot für pflegende Angehörige gelten und dass diese somit nicht Bestandteil der Pflegeheimplanung sind.
Gestützt auf die Ergebnisse der im Jahr 2013 abgeschlossenen Evaluation der Gesetzgebung über die Bundesrechtspflege wird die Liste der Materien, in denen das Bundesgericht nicht angerufen werden kann, teilweise angepasst und mit einer Auffangklausel für Fälle von grundsätzlicher Bedeutung versehen.