Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Am 6. Juni 2014 hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) mit dem Aufbau einer Informations- und Koordinationsplattform für den Arzneimittelsektor beauftragt. Aus diesem Grund wird eine neue Meldestelle kreiert, welche zum Ziel hat, Versorgungsengpässe und Lieferunterbrüche rasch zu erfassen und geeignete Massnahmen einzuleiten, für den Fall, dass die Wirtschaft die Situation selbst nicht bewältigen kann. Sie wird national als einzige Stelle Versorgungsengpässe und Lieferunterbrüche auf dem Gebiet der Humanarzneimittel erfassen. Die Verordnung legt die Voraussetzungen der Meldepflicht, die Art der Erfassung, den Inhalt und die Form der Meldungen, die Aufgaben der Meldestelle sowie die Vorgehensweise bezüglich der Bearbeitung der geschützten Daten fest. Im Anhang zu dieser Verordnung werden die Wirkstoffe, welche der Meldepflicht unterstellt werden, abschliessend aufgeführt.
Mit dem harmonisierten Rechnungsmodell 2 (HRM2) wird u.a. das Ziel angestrebt, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Ertragslage nach dem Prinzip von „true and fair view“ zu zeigen. Mit der Bildung von „finanzpolitischen Reserven“ wird von diesem Ziel abgewichen und die Jahresrechnungen werden verfälscht. Das kumulierte Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung soll jedoch eine taugliche Zielgrösse bleiben. Eine Lockerung des Zielwerts „Selbstfinanzierungsgrad“ für Grossprojekte ist jeglichen finanzpolitischen Buchungen (wie zusätzlichen Abschreibungen, Vorfinanzierungen und finanzpolitischen Reserven) vorzuziehen.
Der Finanzplan wird jährlich, parallel mit dem Budget, aktualisiert und der landrätlichen Finanzkommission zur Kenntnisnahme gebracht. Anfangs und Mitte Legislatur wird der Finanzplan auch dem Landrat zur Kenntnis gebracht. Ein weiterer Informationsausbau drängt sich aus Sicht des Regierungsrats nicht auf, könnte aber grundsätzlich mit bescheidenem Mehraufwand erfolgen. Die Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri wäre dann im Rahmen einer künftigen Teilrevision entsprechend anzupassen.
Entgegen des Antrags des Regierungsrats hat der Landrat die Motion anlässlich der Session vom 23. April 2014 mit 30 zu 27 (2 Enthaltungen) als erheblich erklärt. Damit folgte die Mehrheit des Landrats der Auffassung der Motionäre, wonach die Schaffung von "finanzpolitischen Reserven" Sinn macht, weil dadurch die Ergebnisse künftiger Erfolgsrechnungen wesentlich besser abschliessen und die jährlichen Abschreibungen von mehreren Millionen Franken aufgrund der geplanten Grossprojekte durch Auflösung der "finanzpolitischen Reserven" ganz oder teilweise gedeckt werden können. Demgegenüber vertrat der Regierungsrat die Ansicht, dass der Finanzhaushalt mit den geltenden Zielwerten (Selbstfinanzierungsgrad und Nettoschuld) erfolgreich gesteuert werden kann. Das aber setzt voraus, dass die Jahresrechnung nicht mit finanzpolitischen Buchungen verfälscht wird.
Die vorliegende Vorlage macht einen Vorschlag zur Anpassung der Finanzhaushaltverordnung damit künftig „finanzpolitische Reserven“ gebildet und aufgelöst werden können. Gleichzeitig wird auch die nötige Anpassung für die jährliche zur Kenntnisnahme des Finanzplans durch den Landrat aufgezeigt.
Die Vorlage beinhaltet zwei Bereiche: Einerseits die teilweise Befreiung der Treibstoffe für Pistenfahrzeuge von der Mineralölsteuer (Umsetzung der Motion Baumann; 12.4203) und anderseits die Kompetenzdelegation an die Steuerbehörde für gewisse Steuerbefreiungen.
Das Limmattal gehört zu den am stärksten wachsenden Regionen im Kanton Aargau. Im kantonalen Richtplan wurde der Raum Spreitenbach (Industriegebiet Süd) als wirtschaftlicher Entwicklungsschwerpunkt von kantonaler Bedeutung festgelegt und bildet einen Schwerpunkt der Siedlungsentwicklung, um das zu erwartende Bevölkerungswachstum im Kanton Aargau bis ins Jahr 2040 bewältigen zu können. Dabei gilt es, die vorhandenen Qualitäten des Limmattals zu stärken, und die gute Erreichbarkeit sowie die Gesamtmobilität für die Zukunft zu gewährleisten.
Der Bau der Limmattalbahn soll die geordnete räumliche Entwicklung eines wichtigen wirtschaftlichen Entwicklungsschwerpunkts ermöglichen, volkswirtschaftliche Impulse geben und private Investitionen stimulieren, eine städtebauliche Entwicklung mit hoher Qualität und Identitätsbildung fördern, und die Mobilität der heutigen und zukünftigen Bevölkerung im Limmattal gewährleisten. Die Investition umfasst den Bau einer doppelspurigen Stadtbahn von Zürich Altstetten bis Killwangen. Der Investitionsanteil des Kantons Aargau beträgt 178,0 Millionen Franken.
Die Finanzierung soll mittels Darlehen des Kantons Aargau an eine noch zu gründende Finanzierungsgesellschaft erfolgen, weil bei einer Finanzierung über die ordentliche Rechnung die Regelungen zur Schuldenbremse gemäss § 20 GAF zur Anwendung kämen. Das aufzunehmende Darlehen reduziert sich um einen erwarteten Bundesbeitrag von 58,6 Millionen Franken und einen vorgesehenen einmaligen Beitrag aus der Spezialfinanzierung Strassenrechnung von 34 Millionen Franken. Von der gesamten Investitionssumme zu Lasten des Kantons Aargau werden bis 2018 voraussichtlich rund 8,9 Millionen Franken bereits der ordentlichen Rechnung belastet sein, sodass sich das Darlehen zur Finanzierung der verbleibenden Kosten auf rund 76 Millionen Franken belaufen wird.
In den überbetrieblichen Kursen (üK) wird – ergänzend zur betrieblichen Ausbildung im Lehrbetrieb und zum schulischen Unterricht in der Berufsfachschule – der Erwerb grundlegender praktischer Fertigkeiten vermittelt. Zudem werden Ausbildungsinhalte erarbeitet, die sich im einzelnen Lehrbetrieb nur unter grossem Aufwand schulen liessen. Finanziert werden die überbetrieblichen Kurse durch Kursgelder der Lehrbetriebe, Beiträge der öffentlichen Hand und der Organisationen der Arbeitswelt (OdA). Durch die Erhöhung der Beiträge an Anbieter von überbetrieblichen Kursen (üK) verspricht sich der Regierungsrat deshalb, die duale berufliche Grundbildung zu stärken, die Wettbewerbsfähigkeit des Kantons Aargau zu fördern und die Aargauischen Lehrbetriebe finanziell dauerhaft zu entlasten. Zudem soll mit der Erhöhung der Beiträge ein Pool an engagierten Lehrbetrieben erhalten werden.
Am 19. Februar 2014 überwies der Landrat eine Parlamentarische Empfehlung von Flavio Gisler zu stufen- und praxisgerechtem Französischunterricht. Die Empfehlung verlangt, dass Schülerinnen und Schüler im Niveau B bereits von Beginn der Oberstufe vom Französischunterricht dispensiert werden können und diese Dispensation nicht mehr nur von den Noten in Deutsch und Englisch, sondern von einer Gesamtbeurteilung abhängig sind.
Der Erziehungsrat hat nun an der Sitzung vom 3. September 2014 einen Bericht für die Vernehmlassung frei gegeben, in welchem er skizziert, wie die Parlamentarische Empfehlung umgesetzt werden könnte. Der Erziehungsrat ist der Meinung, dass vom Grundsatz, dass möglichst alle Schülerinnen und Schüler in Kontakt mit der Französischen Sprache kommen sollten, nicht abgerückt werden sollte.
Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, bei den Verkehrsregeln die stehrollerartigen Fahrzeuge vollständig und die rikschaartigen Fahrzeuge weitgehend den langsamen E-Bikes gleichzustellen. Stehrollerartige Fahrzeuge dürften damit neu zum Beispiel Velowege benützen und ab 14 Jahren mit dem Führerausweis für Motorfahrräder («Töffliausweis») und ab 16 Jahren ohne Ausweis gefahren werden. Auch rikschaartige Fahrzeuge dürften auf den Veloweg, sofern sie nicht breiter als ein Meter sind. Zum Führen eines rikschaartigen Fahrzeugs berechtigen eine breite Palette von Ausweisen: Jegliche Motorradausweise, der Ausweis B (Personenwagen) oder auch der Ausweis F (Ausweis bis 45 km/h). Je nach Ausweis ist somit das Fahren einer Rikscha ab 16 Jahren möglich.
Gleichzeitig soll die Revision genutzt werden, um klarer zu regeln, wer motorisierte Rollstühle benutzen darf. Mit motorisierten Rollstühlen darf auf Trottoirs und andern Fussgängerflächen gefahren werden. Dieses Privileg ist heute im Strassenverkehrsrecht an das Fahrzeug (Rollstuhl) und nicht an den Benutzer (gehbehinderte Person) geknüpft. Neu soll deshalb klar geregelt werden, dass nur gehbehinderte Personen motorisierte Rollstühle auch auf Fussgängerflächen fahren dürfen.
Auf Bundesebene sind fünf Änderungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) beschlossen worden, die ins kantonale Recht überführt werden müssen. Es handelt sich um Neuregelungen der steuerlichen Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, der Besteuerung nach dem Aufwand, der Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes, der Besteuerung von Lotteriegewinnen sowie des Rechnungslegungsrechts. Nebst diesen Anpassungen sind mit der vorliegenden Teilrevision ein Urteil des Bundesgerichts sowie einige begriffliche und technische Bereinigungen nachzuführen.
Das Protokoll Nr. 15 sieht fünf Änderungen in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vor, mit welchem die Funktionsfähigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sichergestellt und verbessert werden soll: (1) Am Ende der Präambel wird ein ausdrückliches Bekenntnis zum Subsidiaritätsprinzip eingefügt. (2) Künftig müssen die für das Amt als Richter und Richterinnen am EGMR kandidierenden Personen jünger als 65 Jahre sein; dagegen entfällt die Beendigung der Amtszeit mit Vollendung des 70. Lebensjahrs. (3) Abgeschafft wird das Widerspruchsrecht der Parteien gegen die Absicht einer Kammer, eine Rechtssache an die Grosse Kammer abzugeben. (4) Die Frist für die Einreichung einer Beschwerde an den EGMR wird auf vier Monate verkürzt. (5) Schliesslich kann der EGMR künftig eine Beschwerde auch dann wegen Nichterheblichkeit des erlittenen Nachteils für unzulässig erklären, wenn die Rechtssache innerstaatlich noch von keinem Gericht geprüft worden ist.
Auslöser für die vorliegende ARV 1-Revision ist die am 28. Februar 2014 im EU-Amtsblatt publizierte Verordnung (EU) Nr. 165/2014, welche u.a. die Vorschriften über den Fahrt-schreiber vereinfacht und einige punktuelle Neuerungen bringt, aber auch den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ändert. Die ARV 1 soll an das ab dem 2. März 2015 geltende EU-Recht angepasst werden. Neu werden Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamt(zugs)gewicht bis 7,5 t, die zum Transport von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, das oder die der Führer oder die Führerin zur Berufsausübung benötigt, und die nur innerhalb eines Umkreises von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Führer oder die Führerin nicht die Haupttätigkeit darstellt, von der ARV 1 ausgenommen. Neu wird der Führer oder die Führerin von der Pflicht befreit, das Symbol des Landes, in dem er oder sie seine berufliche Tätigkeit beginnt und beendet, in den digitalen Fahrtschreiber einzugeben, wenn der Fahrtschreiber an einen Positionsbestimmungsdienst auf der Basis eines Satellitennavigationssystems angeschlossen ist, der diese Angaben automatisch aufzeichnet.
Der Vorentwurf der SGK-NR zur Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) geht davon aus, dass Personen, die so viel Alkohol konsumieren, dass sie deswegen eine medizinische Behandlung benötigen, diese grundsätzlich selber verschuldet haben. Deshalb sollen sie - und nicht die Versichertengemeinschaft - ihre Behandlungskosten auch selber bezahlen. Mit ihrem Vorschlag möchte die Kommission die Eigenverantwortung der versicherten Personen stärken. Weiter sieht der Vorentwurf die rechtliche Unterscheidung zwischen Verschulden und Krankheit (Alkoholabhängigkeit) vor.
Am 15. Januar 2014 hat der Bundesrat verschiedene Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung im Bereich Personenfreizügigkeit und Zuwanderung beschlossen. Er hat daher das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt, einen entsprechenden Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung zu geben. Die vorgeschlagenen Änderungen des AuG betreffen den Sozialhilfeausschluss von EU/EFTA-Staatsangehörigen, die sich zum Zweck der Stellensuche in der Schweiz aufhalten, sowie den Datenaustausch zwischen den Migrationsbehörden und den für Ergänzungsleistungen zuständigen Behörden. Sie regeln ausserdem das Erlöschen des Aufenthaltsrechts von Inhaberinnen und Inhabern einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Erwerbstätigkeit sowie deren Zugang zu Sozialhilfeleistungen. Auch Artikel 18 VEP, der den Aufenthalt von Stellensuchenden aus der EU/EFTA genauer regelt, erfährt eine Änderung: Es wird präzisiert, dass Stellensuchende, die eine Kurzaufenthaltsbewilligung beantragen, über ausreichende finanzielle Mittel für ihren Unterhalt verfügen müssen.
1. Mit der Vorlage werden für alle Finanzdienstleistungen die Beziehung der Finanzintermediäre zu ihren Kunden geregelt sowie die Prospektvorschriften für Effekten vereinheitlicht. Dadurch werden der Kundenschutz, der Wettbewerb unter den Finanzintermediären und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz nachhaltig gestärkt.
2. Mit dem Finanzinstitutsgesetz wird die Aufsicht über sämtliche Finanzdienstleister, welche in irgendeiner Form für Kunden Vermögen verwalten, in einem einheitlichen Erlass geregelt.
Zur Umsetzung der «Swissness»-Gesetzgebung werden vier Verordnungen revidiert beziehungsweise neu erarbeitet. Das Hauptziel der Regelungen ist unverändert: Der Mehrwert der Herkunftsbezeichnung «Schweiz» und des Schweizerkreuzes soll nachhaltig gesichert werden, indem ihr Schutz verstärkt und die Kriterien für ihren Gebrauch geklärt werden. Es geht um folgende vier Verordnungen:
1. Revision der Markenschutzverordnung: Sie präzisiert insbesondere die Herkunftskriterien für industrielle Produkte und das Verfahren zur Löschung von Marken wegen Nichtgebrauchs;
2. Verordnung über die Verwendung der Herkunftsangabe «Schweiz» für Lebensmittel;
3. Verordnung über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse;
4. Verordnung über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen.
Die Wasser- und Zugvogelreservate-Verordnung vom 21. Januar 1991 wird teilrevidiert. Einerseits um für den Umgang mit dem Kormoran (Schadenverhütung, Schadenerhebung, Regulation der Kolonien) Regeln aufzustellen, andererseits um die Voraussetzungen und die Bewilligungspflicht für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten zu präzisieren. Weiter werden Anpassungwünsche der Kantone in den Objektblättern (Gebietsbeschreibungen, Schutzziele, Perimeter und besondere Bestimmungen) aufgenommen.