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Der Regierungsrat hat die Sicherheitsdirektion beauftragt zu einer Änderung der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt eine umfassende Vernehmlassung durchzuführen. Die kantonale Vollziehungsverordnung führt die Gesetzgebung des Bunds über die Binnenschifffahrt auf den Gewässern des Kantons Uri näher aus und regelt dabei die Schifffahrt im Kanton Uri, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet. Im Vergleich zur heute geltenden Vollziehungsverordnung wurden diverse Regelungsbereiche geändert respektive ergänzt:
1) Festlegung von Rahmenbedingungen für das Drachensegeln ("Kitesurfen"). Der Bund hat das Kitesurfen auf Schweizer Gewässern liberalisiert. Damit dürfen Kitesurfer ihren Sport künftig auf allen Gewässern betreiben, ausser der Kanton erlässt ein Kitesurf-Verbot. Der Regierungsrat will das Kitesurfen aufgrund der bisher positiven Erfahrungen nicht generell verbieten, sondern auf einer gegenüber der bisherigen Zone erweiterten Fläche des Urnersees erlauben.
2) Aufnahme von Bestimmungen zur Schleppangelfischerei, welche Längsfahrten zukünftig innerhalb der inneren Uferzone gestatten.
3) Aufnahme von Bestimmungen über das Betreiben von Modellschiffen auf Gewässern.
4) Verzicht auf den Begriff "Schiffsinspektorat": Neu ist das Schiffsinspektorat als Abteilung der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle zu führen.
Die Bedeutung des elektronischen Geschäftsverkehrs nimmt seit Jahren stetig zu. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, wurde in der Vergangenheit im Zivilrecht und in den Verfahrensordnungen des Bunds die elektronische Übermittlung der Schriftform gleichgesetzt. Damit ist es in vielen Bereichen unter bestimmten Voraussetzungen möglich, ein Dokument elektronisch zu übermitteln, auch wenn der Gesetzgeber dafür die Schriftform verlangt.
Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden innerhalb des Kantons besteht diese Möglichkeit bisher nicht. Ist die Schriftform ausdrücklich vorgeschrieben, muss das Dokument in Papierform und mit eigenhändiger Unterschrift übermittelt werden. Mit der vorliegenden Änderung der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV; RB 2.2345) soll nun auch im kantonalen Verwaltungsverfahren eine Rechtsgrundlage für die elektronische Übermittlung geschaffen werden.
Ob und wie weit die elektronische Übermittlung tatsächlich eingeführt wird, können die Verwaltungsbehörden bzw. die einzelnen Gemeinwesen selbst entscheiden. Überdies regelt die Vorlage auch die Voraussetzungen, damit die elektronische Übermittlung der schriftlichen gleichgestellt wird. Schliesslich wird die vorliegende Verordnungsänderung genutzt, um schon länger bestehende Unklarheiten bei der Anfechtung von koordinierten Verfügungen zu beseitigen.
Die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung soll die Möglichkeiten von Klima- und Energieabgaben erweitern und den Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem in der Verfassung verankern. Der Übergang zum Lenkungssystem, welches primär durch Abgaben und den damit verbundenen Anreizen wirkt, ermöglicht es, die Klima- und Energieziele wirksamer und kostengünstiger zu erreichen als mit Förder- und regulatorischen Massnahmen.
Im Nachgang zu den Erneuerungswahlen 2014 hat die Direktion des Innern eine Teilrevision der Wahl- und Abstimmungsverordnung (WAV; BGS 131.2) an die Hand genommen. Die Bestimmungen zu den Wahlzetteln sollen präzisiert und besser strukturiert werden. Ausserdem sollen ein Wahlzettelbogenmuster für Proporzwahlen sowie zwei Wahlzettelbogenmuster für Majorzwahlen im Anhang zur Verordnung enthalten sein.
In den letzten Jahren hat sich die Diskrepanz zwischen Pflicht zur detaillierten Arbeitszeiterfassung und Realität des Arbeitsalltags vergrössert. Immer mehr Mitarbeitende arbeiten zeitlich und örtlich flexibel, was die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtert. Seit 2009 versuchten Sozialpartner, SECO und das Parlament eine Anpassung der Arbeitszeiterfassung zu erreichen. Nun wurde ein Einigungsvorschlag von Bundesrat Schneider-Ammann von Sozialpartnern bereinigt.
Der Vorentwurf zielt darauf ab, das Liegenlassen kleinerer Mengen von Abfällen (Littering) zu bekämpfen. Zu diesem Zwecke soll eine Strafnorm eingeführt werden, welche Personen, die Abfälle nicht in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter entsorgen, mit einer Busse belegt.
Die Verordnung hat zum Zweck, die Form der Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU zu regeln und klar definierte Verfahrensvorgaben für die Unterstützung festzulegen. Es sollen die veränderten Rahmenbedingungen rechtlich nachvollzogen werden, die sowohl für die Beteiligung der Schweiz als Drittstaat als auch im Falle einer erneuten Assoziierung an Erasmus+ anwendbar wären. Dabei sind die vom Bundesrat am 16. April 2014 und am 19. September 2014 verabschiedeten Eckwerte massgeblich. Ferner werden die Grundsätze der Beitragsausrichtung an Stipendien für die Ausbildung an europäischen Hochschulinstitutionen festgelegt. Zudem sollen Stärkung und Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Bildung auf Verordnungsstufe ausgeführt werden. Weiter werden die Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen zugunsten des Schweizer Hauses in der Cité internationale universitaire de Paris (CIUP) sowie für die Auswahl der Studierenden und weiterer Mieterinnen und Mieter des Schweizer Hauses im bisherigen Rahmen bestätigt.
Die Schweiz hat das Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt am 11. Juli 2014 ratifiziert. Die Nagoya-Verordnung dient der Konkretisierung der damit verbundenen Bestimmungen im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG), die zusammen mit dem Nagoya-Protokoll am 12. Oktober 2014 in Kraft getreten sind. Sie erleichtert die Anwendung der Sorgfalts- und Meldepflicht bei der Nutzung von genetischen Ressourcen aus anderen Vertragsparteien, und sie enthält Bestimmungen über den Zugang zu genetischen Ressourcen im Inland.
Das Gesundheitsgesetz des Kantons Zug hat sich seit der Einführung im Jahr 2009 bewährt. Es gilt jedoch, einige aktuelle Entwicklungen aufzunehmen und das Gesetz punktuell anzupassen. Mit der verstärkten Koordination unter den Rettungsdiensten soll das Rettungswesen weiter verbessert werden.
Neu sollen im Rahmen der integrierten psychiatrischen Versorgung Tagesangebote für akut psychisch erkrankte Erwachsene, Kinder und Jugendliche geschaffen werden können. Zuletzt soll die gesetzliche Grundlage für die leistungsorientierte Unterstützung der Ausbildung von Pflegefachpersonen – insbesondere in der Langzeitpflege – geschaffen werden.
Die Kantone sind durch Verfassungs- und Völkerrecht verpflichtet, zur tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann tätig zu sein. Zudem hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass der Kanton Zug vorzusehen hat, von wem, wie und mit welchen Mitteln der Gleichstellungsauftrag umgesetzt werden soll (BGE 137 I 305).
Die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter ist in vielen Bereichen nicht verwirklicht. So bestehen z.B. weiterhin Unterschiede im Lohn- und Bildungsbereich. Die Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben ist für Mütter und Väter nicht hinreichend gewährleistet. Es besteht deshalb nach wie vor Handlungsbedarf.
Der Regierungsrat hat sich entsprechend für die Schaffung eines Gesetzes im formellen Sinne ausgesprochen und einen Erlassentwurf für ein Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG-ZG) an seiner Sitzung vom 3. März 2015 in 1. Lesung verabschiedet.
Mit dem Gleichstellungsgesetz sollen die wesentlichen Grundsätze für die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags verankert werden. Es beinhaltet Bestimmungen darüber, wie die Gleichstellung von Frau und Mann gefördert und verwirklicht wird wie auch Bestimmungen über die Zuständigkeiten im Kanton Zug.
Die Auslandschweizerverordnung setzt das «Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland» (Auslandschweizergesetz, ASG), das am 26. September 2014 von den eidgenössischen Räten angenommen wurde, um. Darin werden die wichtigsten Aspekte für die Auslandschweizerinnen und -schweizer zusammengefasst.
Beim Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 13. Juni 2008 (BBl 2008 5247) handelte es sich um ein Reformpaket in Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10). Die Neuordnung der Pflegefinanzierung ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten und hatte zum Ziel, seit Einführung des KVG (1. Januar 1996) bestehende Probleme im Bereich der Finanzierung der Pflege zu lösen.
Das Paket umfasste auch Anpassungen bei den Vermögensfreibeträgen bei den Ergänzungsleistungen (EL) und die Einführung einer Hilflosenentschädigung (HE) zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bei leichter Pflegebedürftigkeit zu Hause. Diese Änderungen waren im Kanton direkt anwendbar. Zusätzlich umfasste die Vorlage die Klärung der Finanzierung von ambulanter und stationärer Pflege sowie der neuen Tarifkategorie der Akut- und Übergangspflege.
Die Finanzierung der ambulanten und stationären Pflege bildete das Kernstück der Vorlage. Seit Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) einen gesamtschweizerisch festgelegten Beitrag an die Pflegekosten. Zusätzlich wurde der Beitrag der Pflegebedürftigen limitiert. Die Finanzierung der restlichen Pflegekosten ist von der öffentlichen Hand sicherzustellen.
Die Gesetzesvorlage zur Änderung des Ausländergesetzes (Integration; 13.030) ist an den in der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 angenommenen Artikel 121a der Bundesverfassung anzupassen. Zudem sind die Anliegen der parlamentarischen Initiativen 08.406, 08.420, 08.428, 08.450 und 10.485 umzusetzen.
Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 ist an die in der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 angenommenen Artikel 121a und 197 Ziff. 9 der Bundesverfassung anzupassen. Die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern wird neu geregelt.
Die internationale Berufsbildungszusammenarbeit soll als Fördertatbestand gemäss Artikel 55 des Gesetzes über die Berufsbildung (SR. 412.1) verankert werden. Dies bedingt eine Ergänzung des Artikels 64 der Verordnung über die Berufsbildung (SR 412.101). Diese Ergänzung erlaubt es dem Bund, Aktivitäten von Dritten im Bereich der internationalen Berufsbildungszusammenarbeit als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse subsidiär zu fördern.
Das geltende Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen vom 8. Oktober 2004 ist gemäss der Motion 11.4037 (WBK-N; Änderung des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen) an die rasche Entwicklung des sensiblen Bereichs der genetischen Untersuchungen anzupassen. Dies betrifft namentlich die Durchführung genetischer Untersuchungen, die ausserhalb oder am Rande des Geltungsbereichs des Gesetzes angeboten werden. Insbesondere soll die Bevölkerung vor den Bedrohungen eines neuen und unkontrollierten Online-Marktes geschützt werden.
Die Änderungen werden hauptsächlich durch eine Neufassung der europäischen Sportboot-Richtlinie (2013/53/EU) ausgelöst. Die Schweiz hat die früheren Fassungen dieser Richtlinie in den Jahren 2001 und 2007 autonom in Schweizer Recht übernommen. Damit künftig die auf Basis der neuen Richtlinie ausgestellten Konformitätserklärungen in der Schweiz anerkannt werden können, soll hierfür mit den vorliegenden Verordnungsanpassungen die Rechtsgrundlage geschaffen werden. Die bisherigen Abgasvorschriften für Schiffsmotoren (SAV, SR 747.201.3) werden einer Totalrevision unterzogen, weil sich durch die neue EU-Sportboot-Richtlinie eine umfassende Revision der Vorschriften aufdrängt. Die neue Verordnung trägt den Titel «Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (VASm)».
Am 18. Mai 2014 nahm das Schweizer Stimmvolk den Bundesbeschluss über die medizinische Grundversorgung (direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zur Hausarztmedizin») mit einem überwältigen Ja-Stimmenanteil von 88 Prozent an. Der neue Verfassungsartikel (Art. 117a BV; SR 101) erteilt Bund und Kantonen den Auftrag, die medizinische Grundversorgung zu erhalten und zu fördern. Konkret verpflichtet er Bund und Kantone, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, allen zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualität zu sorgen. Zudem haben sie die Hausarztmedizin als einen wesentlichen Bestandteil dieser Grundversorgung zu anerkennen und zu fördern.
Die Verfassung des Kantons Uri (KV; RB 1.1101) definiert das Gesundheitswesen als Verbundaufgabe von Kanton und Gemeinden. Nach Artikel 45 KV fördern Kanton und Gemeinden die Volksgesundheit, die Gesundheitsvorsorge und die Krankenpflege und schaffen die Voraussetzungen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung.
Die Sicherstellung einer flächendeckenden bedarfsgerechten und wohnortnahen medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist auch im Kanton Uri ein zentrales gesundheitspolitisches Anliegen. Am 8. April 2009 reichte Landrat Dr. Toni Moser, Bürglen, eine Motion ein, worin er eine Strategie zur Sicherung und Förderung der Hausarztmedizin forderte. Auf Antrag des Regierungsrats erklärte der Landrat die Motion am 21. Oktober 2009 einstimmig erheblich. Anfang Januar 2015 wurden zwei Kleine Anfragen aus dem Landrat zur medizinischen Grundversorgung eingereicht. Insbesondere der Vorstoss von Landrat Toni Gamma, Gurtnellen, befasst sich mit Fragen zur Unterstützung und Förderung der medizinischen Grundversorgung im Kanton Uri.
Angesichts der demographischen Alterung und der unterschiedlichen Versorgungssituation von Ballungsräumen und ländlichen Regionen gibt es gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Dieser Handlungsbedarf wird für den Kanton Uri durch die jüngsten Zahlen des Bundesamts für Statistik verdeutlicht. So wies Uri im Jahr 2013 die geringste Ärztedichte aller Kantone auf.
Sorge bereitet auch die Tatsache, dass die Ärztedichte in Uri seit Jahren abnimmt und zwar massiv. Während die Abnahme in den fünf ebenfalls von einem Rückgang betroffenen Kantonen weniger als zehn Indexpunkte betrug, nahm die Ärztedichte in Uri gar um 25 Indexpunkte ab. Verschärfend kommt hinzu, dass die Hälfte aller heute in Uri praktizierenden Hausärztinnen und Hausärzte in den nächsten zehn Jahren das Pensionsalter erreichen wird.
Die genannten Entwicklungen verlangen nach Antworten und Massnahmen für die künftige Sicherstellung der flächendeckenden und bevölkerungsnahen medizinischen Versorgung. Gerade auch für zentrumsferne Gebiete im Kanton Uri müssen Versorgungslösungen gefunden werden. Vor diesem Hintergrund hat der Kanton eine Gesetzesvorlage erarbeitet, die neue Instrumente im kantonalen Recht schafft. Künftig soll es dem Kanton und den Gemeinden möglich sein, via Förder- und Anreizsysteme einer Unterversorgung entgegenzuwirken bzw. die Grundversorgung zu erhalten bzw. zu verbessern. Mit der Revision des Gesundheitsgesetzes werden Artikel 117a der Bundesverfassung und die Motion Moser umgesetzt.
Die Hauptthemen der zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes sind die Verbesserung des Kulturlandschutzes, die frühzeitigere Abstimmung der Verkehrs- und Energieinfrastrukturen mit der Raumentwicklung und die Förderung der grenzüberschreitenden Raumplanung.
Die Verordnung vom 20. November 2002 über die Sicherheit von Druckgeräten hat die Richtlinie 97/23/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte übernommen um die Gleichwertigkeit der zwei Erlasse zu gewährleisten. Die Richtlinie von 1997 wurde an den neuen europäischen Rechtsrahmen angepasst und als Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt veröffentlicht. Die Änderungen betreffen hauptsächlich die Vereinheitlichung der Definitionen und der Pflichten der Wirtschaftsakteure, sowie der rechtlichen Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen. Um die Gleichwertigkeit des Schweizer Rechts mit dem Recht der EU, welche im Rahmen der bilateralen Verträge I mit dem „Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen“ vom 21. Juni 1999 (SR 0.946.526.81) festgehalten wurde, aufrechtzuerhalten, wird die Druckgeräteverordnung mit dem vorliegenden Entwurf angepasst.
Die Verordnung vom 20. November 2002 über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern hat die Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Anglei-chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (ersetzt durch die EG-Druckbehälterrichtlinie 2009/105/EG) übernommen um die Gleichwertigkeit der zwei Erlasse zu gewährleisten. Die Richtlinie von 2009 wurde an den neuen europäischen Rechtsrahmen angepasst und als Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt veröffentlicht. Die Änderungen betreffen hauptsächlich die Vereinheitlichung der Definitionen und der Pflichten der Wirtschaftsakteure, sowie der rechtlichen Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen. Um die Gleichwertigkeit des Schweizer Rechts mit dem Recht der EU, welche im Rahmen der bilateralen Verträge I mit dem „Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen“ vom 21. Juni 1999 (SR 0.946.526.81) festgehalten wurde, aufrechtzuerhalten, wird die Druckbehälterverordnung mit dem vorliegenden Entwurf angepasst.