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1. Mit der Vorlage werden für alle Finanzdienstleistungen die Beziehung der Finanzintermediäre zu ihren Kunden geregelt sowie die Prospektvorschriften für Effekten vereinheitlicht. Dadurch werden der Kundenschutz, der Wettbewerb unter den Finanzintermediären und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz nachhaltig gestärkt.
2. Mit dem Finanzinstitutsgesetz wird die Aufsicht über sämtliche Finanzdienstleister, welche in irgendeiner Form für Kunden Vermögen verwalten, in einem einheitlichen Erlass geregelt.
Die Wasser- und Zugvogelreservate-Verordnung vom 21. Januar 1991 wird teilrevidiert. Einerseits um für den Umgang mit dem Kormoran (Schadenverhütung, Schadenerhebung, Regulation der Kolonien) Regeln aufzustellen, andererseits um die Voraussetzungen und die Bewilligungspflicht für die Regulierung von Beständen jagdbarer Tierarten in Wasser- und Zugvogelreservaten zu präzisieren. Weiter werden Anpassungwünsche der Kantone in den Objektblättern (Gebietsbeschreibungen, Schutzziele, Perimeter und besondere Bestimmungen) aufgenommen.
Basierend auf einer umfassenden Lageanalyse und den identifizierten strukturellen Herausforderungen für den Schweizer Tourismus - wozu insbesondere die Auswirkungen der Zweitwohnungsinitiative gehören - hat der Bundesrat mit der Gutheissung des Berichts über die strukturelle Situation des Schweizer Tourismus und die künftige Tourismusstrategie des Bundesrates am 26. Juni 2013 zur Weiterentwicklung der Tourismuspolitik des Bundes unter anderem eine Optimierung der Beherbergungsförderung des Bundes beschlossen und das WBF mit der Umsetzung beauftragt. Zur Optimierung der Beherbergungsförderung werden die Vollzugsbestimmungen der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit SGH revidiert. Die Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft wird totalrevidiert. Des Weiteren werden die Statuten der SGH angepasst und es wird ein neues Geschäftsreglement der SGH ausgearbeitet. Die Totalrevision der Verordnung umfasst zwei Hauptstossrichtungen. Die Fördertätigkeit der SGH wird erstens flexibilisiert und erweitert sowie zweitens präzisiert. Zusätzlich werden Anpassungen an übergeordnetes Bundesrecht vorgenommen.
Die Verordnung über den Strassenverkehr (RB 50.1311) wurde am 14. Februar 1990 in Kraft gesetzt. Die Verordnung über den Strassenverkehr regelt die Zuständigkeiten und den Vollzug im Bereich des Strassenverkehrsrechts. Sie setzt zudem im Rahmen des Bundesrechts ergänzendes Recht. In der Zwischenzeit haben sich jedoch die Rahmenbedingungen, an denen sich die geltende Verordnung über den Strassenverkehr orientiert, teilweise geändert. Insbesondere mit der Inkraftsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung (NFA) per 1. Januar 2008 führte eine neue Aufgabenteilung zwischen dem Bund und den Kantonen im Bereich der Nationalstrasse zu Änderungen in der Zuständigkeit an derselben. Auch gilt es nun, weitere Änderungen im Strassenverkehrsrecht aufzufangen.
Anlass für die vorliegende Anhörung bilden die Änderungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR). Aufgrund der ADR-Änderung ist auch eine Anpassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) erforderlich. Bei dieser Gelegenheit erfolgen auch weitere Anpassungen der Anhänge 1 und 3 der SDR.
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 muss im Hinblick darauf, dassdie Bestimmung betreffend Zulassungsbeschränkung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abläuft, angepasst werden. Der Bundesrat schlägt vor, dass die Kantone die Möglichkeit erhalten, den ambulanten Bereich im Falle einer Überversorgung (Möglichkeit zur Zulassungsbeschränkung nach Konsultation einer Kommission aus Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten, Leistungserbringer und Versicherer) oder einer Unterversorgung (Möglichkeit, geeignete Massnahmen zu treffen) zu steuern. Die Kantone müssen ausserdem die Tätigkeit der Spitäler im ambulanten Bereich regeln. Der Bundesrat erhält die subsidiäre Kompetenz, in die Tarife einzugreifen, wenn ein Kanton keine Vorkehrungen getroffen hat und das dortige Kostenwachstum über dem gesamtschweizerischen Kostenwachstum liegt.
Durch die vorliegenden Verordnungsänderungen wird die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Hinblick auf die dritte Programmperiode gewährleistet. In der Hauptsache geht es um eine Harmonisierung der verschiedenen Regelungen im Umweltbereich sowie um Präzisierungen der Begriffe bzw. die Klärung von Auslegungsfragen.
Die künftige Übernahme europäischer Bestimmungen bezüglich einheitlicher Luftverkehrsregeln und der zugehörigen Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung erfordert eine Totalrevision der bisher geltenden Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VVR).
Das Epidemiengesetz (EpG) wurde am 28. September 2012 vom Parlament verabschiedet. Gegen die Gesetzesrevision wurde das Referendum ergriffen. In der Volksabstimmung vom 22. September 2013 wurde die Vorlage angenommen. Der vorliegende Entwurf zum Verordnungsrecht EpG bildet den Abschluss der Revisionsarbeiten zum Epidemiengesetz. Das Gesetz und die dazugehörigen Verordnungen sollen am 1. Januar 2016 in Kraft treten.
Die vorliegende Revision der AltlV sieht vor, den Sanierungswert für Quecksilber für Böden von belasteten Standorten bei Haus- und Familiengärten gemäss Anhang 3 Ziffer 2 von 5 mg/kg auf 2 mg/kg anzupassen.
Der Bundesrat hat am 1. Januar 1992 die Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (VTN; SR 531.32) in Kraft gesetzt. Damit soll gewährleistet werden, dass in Notlagen die normale Versorgung mit Trinkwasser so lange wie möglich aufrechterhalten bleibt, auftretende Störungen rasch behoben werden können und das zum Überleben notwendige Trinkwasser jederzeit vorhanden ist. Der Bund hat den Vollzug dieser Verordnung den Kantonen übertragen.
Gestützt auf die VTN hat das Amt für Umweltschutz ein Konzept zur Umsetzung der Trinkwasserversorgung in Notlagen (TWN) erarbeitet. Das TWN-Konzept soll den Wasserversorgungen bei der Erstellung Ihrer jeweiligen TWN-Dokumentation als Anleitung dienen.
Unter dem Namen "Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden" besteht eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Herisau. Unter dem Namen "IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden" besteht eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Herisau.
Die Verwaltungskommission und die externe Revisionsstelle der Ausgleichskasse sind gleichzeitig als Organe der IV-Stelle tätig. Die Geschäftsführung der Ausgleichskasse und die Geschäftsführung der IV-Stelle können in Personalunion geführt werden.
Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle vollziehen alle Aufgaben, die ihnen durch das Bundesrecht übertragen werden, insbesondere durch das AHVG sowie durch das IVG. Der Kanton kann mit Genehmigung des Bundes der Ausgleichskasse und der IV-Stelle durch Gesetz weitere sachverwandte Aufgaben übertragen.
Am 26. Juni 2014 hat die Plenarversammlung der Volkswirtschaftsdirektorenkonferenz (VDK) das konsolidierte Umsetzungskonzept der Kantone mit der Auswahl der Netzwerkstandorte des Nationalen Innovationsparks (NIP) verabschiedet und dabei beschlossen, das Aargauer Projekt PARK innovAARE als einen der zwei Netzwerkstandorte in die Startformation des NIP aufzunehmen.
PARK innovAARE wird den Forschungs- und Werkplatz Aargau nachhaltig in seiner Position als Innovations- und Technologiekanton stärken. Neben dem Kanton Aargau und dem Paul Scherrer Institut haben sich die Fachhochschule Nordwestschweiz, die Standortgemeinden Villigen und Würenlingen, zahlreiche KMU und grosse Firmen mit internationaler Ausstrahlung bereit erklärt, das Projekt PARK innovAARE nicht nur ideell, sondern mit namhaften Betriebsbeiträgen auch finanziell mitzutragen.
Gemäss dem Trägerschafts- und Finanzierungsmodell des PARK innovAARE setzt sich das finanzielle Engagement des Kantons Aargau für den PARK innovAARE aus folgenden Komponenten zusammen: Aktienkapital von Fr. 330'000.– (nicht Bestandteil des Verpflichtungskredits); Anschubfinanzierung von 2 Millionen Franken; Mietzinsausfallgarantie von 5 Millionen Franken ab 2018 für eine Laufzeit von maximal 30 Jahren.
Mit den seit dem Jahr 2012 für das Vorhaben aufgelaufenen Vorleistungen von 1 Mio. Franken wird dem Grossen Rat die Bewilligung eines Verpflichtungskredits für einen einmaligen Bruttoaufwand von Fr. 8'000'000.– beantragt. Der Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Ausgabenre-ferendum) gemäss § 63 Abs. 1 lit. d KV. Gemäss § 66 Abs. 2 der Kantonsverfassung ist daher vor dem Beschluss eine Anhörung durchzuführen.
Künftig sollen bei einem Mieterwechsel in der ganzen Schweiz der bisherige Mietzins mittels Formular bekannt gegeben und allfällige Mietzinserhöhungen begründet werden, unabhängig vom Bestehen eines Wohnungsmangels. Um dem Anspruch auf Ausgewogenheit gerecht zu werden, umfasst die Vorlage zudem weitere Mietrechtsanpassungen.
Der Massnahmenplan Luftreinhaltung 2008 wurde am 9. Dezember 2009 vom Regierungsrat beschlossen und konnte seither weitgehend erfolgreich umgesetzt werden. Trotz der bisherigen Fortschritte besteht jedoch weiterer Handlungsbedarf zur Verbesserung der Luftqualität. Der Kanton Zürich gehört zu den am stärksten mit Luftschadstoffen belasteten Gebieten in der Schweiz.
Die Grenzwerte der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) für Feinstaub, Stickstoffdioxid und Ozon werden vielerorts und regelmässig überschritten. Zudem leiden die empfindlichen Ökosysteme und die Wälder unter dem zu hohen Stickstoff-Eintrag aus der Luft. Bei übermässiger Luftschadstoffbelastung haben die Kantone Massnahmen zur Verbesserung der Luftqualität festzulegen und umzusetzen (Art. 31 LRV).
Im Wesentlichen sind Änderungen bei der Steuerpflicht, insbesondere für ausländische Unternehmen und gemeinnützige Organisationen, bei der Besteuerung von Gemeinwesen, beim Abzug fiktiver Vorsteuern und bei der absoluten Verjährungsfrist vorgesehen. Die Vorlage sieht ausserdem eine Harmonisierung der Steuerausnahme im Sozialversicherungsbereich, die Aufhebung der Steuerausnahmen für Bekanntmachungsleistungen und für Parkplätze im Gemeingebrauch sowie eine neue Steuerausnahme für die Gönnerbeiträge an gemeinnützige Organisationen vor.
Das Kantonsspital Winterthur (KSW) ist anfangs 2007 in der Form einer selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt aus der Zentralverwaltung ausgelagert worden. Der Kanton als Betreiber eigener Spitäler hat darauf reagiert und die Positionierung seiner Spitäler im neuen Spitalversorgungsumfeld überprüft.
Beim KSW besteht ein Handlungsbedarf sowohl im Bereich der eingeschränkten Handlungsfreiheit des Spitals wie auch bei den teilweise gegenläufigen Rollen und Aufgaben des Kantons. Der Regierungsrat hat deshalb im März 2013 beschlossen, die heutige selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt Kantonsspital Winterthur in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft umzuwandeln, um die Leistungsfähigkeit des Spitals im zunehmend von Wettbewerb geprägten Umfeld langfristig zu sichern und die Rollenkonflikte des Kantons zu bereinigen. An der Spitalversorgung selbst ändert sich durch die Rechtsformänderung des KSW nichts - die notwendigen Spitalbehandlungen im Rahmen der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden von rund 25 somatischen Akutspitälern der Zürcher Spitalliste sichergestellt, die einen Leistungsauftrag des Kantons erfüllen.
Mit dem kantonalen Richtplan werden die auf den Raum wirksamen Tätigkeiten der Bevölkerung, des Staats und der Wirtschaft aufeinander abgestimmt und langfristig gesteuert. Der Richtplan ist behördenverbindlich. Das heisst, dass die in den Richtplanbeschlüssen genannten Behörden sich bei ihren Planungen und Entscheiden an die Vorgaben des Richtplans halten müssen.
Für die Beschlussfassung ist der Grosse Rat zuständig. Der Auftrag des Grossen Rats, eine neue Gesamtlösung für das Siedlungsgebiet zu erarbeiten, und die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) erfordern eine Anpassung des kantonalen Richtplans: Umfassend überarbeitet wird das Kapitel S 1.2 Siedlungsgebiet, ganz neu ist das Richtplankapitel S 1.9 Wohnschwerpunkte (WSP).
Während in früheren Jahren keine konkurrierenden Konzessionsgesuche zu Wasserkraftnutzungen eingereicht wurden, zeichnen sich in jüngster Zeit gleich mehrere Fälle ab, bei denen verschiedene Konkurrenten ihr Interesse an der Nutzung derselben Gewässerstrecke bekundeten. Prominentestes Beispiel ist sicher die Verleihung der Konzession zur Nutzung der Wasserkraft am Chärstelenbach. Das dortige Verfahren führte allen Beteiligten die Komplexität und Vielschichtigkeit von Konzessionsvergaben in Konkurrenzsituationen vor Augen. Dabei wurde auch erkannt, dass die bundesrechtlichen Vorgaben für diese Konstellationen unvollständig sind und dass auch das kantonale Recht keine befriedigenden Lösungen bereithält.
Mit der vorliegenden Revision der Gewässernutzungsverordnung (GNV; RB 40.4105) sollen die heute bestehenden Lücken geschlossen werden. Neu wird geregelt, wie vorzugehen ist, wenn mehrere, sich konkurrierende Konzessionsgesuche zur Nutzung der Wasserkraft oder zur Pumpspeicherung eingereicht werden.
Die Revision der Gewässernutzungsverordnung wird im Weiteren zum Anlass genommen, die Verordnung über die Fischerei (FV; RB 40.3211) punktuell anzupassen. Diese schreibt heute vor, dass jegliche Bewilligungen für technische Eingriffe in Gewässer im kantonalen Amtsblatt publiziert werden müssen. Künftig soll die Erteilung von fischereirechtlichen Bewilligungen nur noch in denjenigen Fällen veröffentlicht werden, in denen auch das Bundesrecht eine Publikation verlangt.
Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung für jeweils mehrere Jahre eine Botschaft zur Finanzierung der Kulturförderung des Bundes und formuliert darin die strategische Ausrichtung der Kulturpolitik des Bundes (Kulturbotschaft). Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens ist der Entwurf der Kulturbotschaft 2016-2019.
Mit der Revision sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für den freien Zugang zu Meteodaten (Open Government Data Prinzip) geschaffen werden.
Seit dem Inkrafttreten von Seilbahngesetz und Seilbahnverordnung am 1. Januar 2007 haben wir nunmehr über sieben Jahre Erfahrung mit der Anwendung des neuen Seilbahnrechts. Es hat sich in seinen Grundzügen bewährt. Deshalb möchten wir lediglich dort Verbesserungen an der Seilbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Anerkennung der technischen Leiter von Seilbahnen vornehmen, wo in der praktischen Anwendung Verbesserungsmöglichkeiten erkannt wurden.
Die Anhänge 1 und 6 der Verordnung des WBF vom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen werden geändert.