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Die Verordnung vom 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren (EHtV), die Teil des Veterinäranhangs ist, wird infolge des neuen entsprechenden Erlasses in der EU materiell geringfügig angepasst. Gleichzeitig soll die EHtV als Teil der geplanten Neustrukturierung der Erlasse im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Gesamtaufbau überarbeitet werden. Dabei sollen weiterhin möglichst alle Regelungen in einer eigenständigen Verordnung zusammengefasst und nicht gemeinsam mit den Anforderungen an die gewerbsmässige Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten geregelt werden.
Mit der vorliegenden Änderung der VORA setzt der Bundesrat die vom Parlament am 21. März 2014 beschlossene Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, Artikel 16-17a; BBl 2014 2861) um. Der Bundesrat nimmt seine Kompetenz wahr und legt in der Verordnung weitere Indikatoren fest, die auf ein erhöhtes Krankheitsrisiko hindeuten. Neben dem Alter und Geschlecht soll in der Risikoausgleichsformel weiterhin der bisherige Indikator Aufenthalt im Spital oder Pflegeheim im Vorjahr berücksichtigt werden, sowie neu zusätzlich der Indikator «Arzneimittelkosten im Vorjahr». Diese Formel stellt eine Übergangslösung dar. Sie erlaubt, auch kostenintensive Versicherte zu erkennen, die im Vorjahr keinen stationären Aufenthalt aufweisen, und entlastet die Versicherer in der Folge.
Neue Sonderbestimmung für Anbieter von Postdiensten (Art. 30a ArGV 2)
Bestimmungen der geltenden Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) sollen durch drei neue Amtsverordnungen präzisiert werden: Die Verordnung über den Tierschutz beim Züchten von Tieren stützt sich auf Artikel 29 TSchV und soll die Grundsätze zum Züchten von Tieren nach Art. 25 TSchV präzisieren. Die Verordnung über die Haltung von Hunden und Heimtieren stützt sich auf Artikel 209 TSchV und enthält präzisierende Bestimmungen zur Haltung insbesondere von Hunden. Die Verordnung über die Haltung von Wildtieren stützt sich auf Artikel 209 TSchV und legt Anforderungen an die Haltung verschiedener Wildtiere fest.
Um das Kostenwachstum bei den Originalpräparaten zu stabilisieren, die Prozesse zu vereinfachen und die Transparenz zu erhöhen, soll das Preisfestsetzungssystem bei den Arzneimitteln der Spezialitätenliste auf Anfang 2015 angepasst werden.
Im Rahmen der Überprüfung des geltenden Rechts auf seine Übereinstimmung mit § 5 des Gesetzes zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlG) legte der Regierungsrat mit Beschluss vom 10. April 2013 (RRB 410/2013) die Prüfung der Möglichkeit der Beurkundung von gesellschaftsrechtlichen Vorgängen durch das Handelsregisteramt als einen Themenbereich fest. Mit Beschluss vom 26. Februar 2014 (RRB 222/2014) beschloss der Regierungsrat, insbesondere mit Blick auf die Kosten einer derartigen Reorganisation, an der Zuständigkeit zur Beurkundung gemäss § 236 EG ZGB nichts zu ändern.
Allerdings können die Kantone gestützt auf Art. 55 a SchlT ZGB die Urkundspersonen ermächtigen, elektronische Ausfertigungen der öffentlichen Urkunden zu erstellen und die Übereinstimmung der von ihnen erstellten elektronischen Kopien mit den Originaldokumenten auf Papier sowie die Echtheit von Unterschriften elektronisch zu beglaubigen. Besteht diese Möglichkeit, ist eine Übermittlung der Urkunden durch das zuständige Notariat an das Handelsregisteramt sehr einfach und praktisch ohne Zeitverzögerung möglich. Der Regierungsrat ermächtigte deshalb die Direktion der Justiz und des Innern, eine gesetzliche Grundlage für die elektronische Ausfertigungen öffentlicher Urkunden zu schaffen und die Übereinstimmung der von ihnen erstellten elektronischen Kopien mit den Originaldokumenten auf Papier sowie die Echtheit von Unterschriften elektronisch zu beglaubigen.
Mit dem neuen Bundesgesetz sollen Menschen vor gesundheitsgefährdender nichtionisierender Strahlung (NIS) und gesundheitsgefährdendem Schall geschützt werden. Das neue Gesetz regelt die Ein- und Durchfuhr, die Abgabe, den Besitz und die über das Inverkehrbringen hinaus gehende Verwendung von Produkten, die NIS oder Schall erzeugen. Es regelt ebenfalls Expositionssituationen mit NIS oder Schall, die nicht auf ein einzelnes Produkt zurückzuführen sind. Die Vorlage basiert primär auf der Selbstverantwortung aller Beteiligten, fügt sich damit in die bestehende Philosophie des Produktesicherheitsrechts ein und ergänzt, wo nötig, die bestehenden gesetzlichen Regelungen. Fundierte Grundlagenbeschaffung und adäquate Information der Öffentlichkeit werden gesetzlich verankert.
Die Verordnung über die Prämienkorrektur regelt die Einzelheiten der Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; Artikel 106-106c), welche am 21. März 2014 verabschiedet worden ist (BBl 2014 2865).
Der Kanton Zürich führt gemäss § 10 Abs. 1 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 einen Lehrmittelverlag in Form einer unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt. Mit der vorgesehenen Umwandlung des Lehrmittelverlags in eine Aktiengesellschaft im öffentlichen Besitz sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass der Lehrmittelverlag sich in einem stark verändernden Lehrmittelmarkt erfolgreich entwickeln kann.
Mit Beschluss vom 26. März 2014 hat der Regierungsrat die Bildungsdirektion ermächtigt, zum Entwurf des Gesetzes über den Lehrmittelverlag und zum Entwurf der Statuten für den Lehrmittelverlag ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Der vorliegende Gesetzesentwurf gewährleistet, dass der Lehrmittelverlag seine öffentlichen Aufgaben für die Volksschule und weitere Bereiche des Bildungswesens auch künftig erfüllen wird.
Am 8. April 2013 hat der Kantonsrat mit der Änderung von § 19 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG) die Zuständigkeit für die Schulpsychologie neu geregelt. Die Führung der schulpsychologischen Dienste liegt in der Verantwortung der Gemeinden. Zu den Aufgaben der Dienste gehören weiterhin die Vornahme schulpsychologischer Abklärungen und die Durchführung schulpsychologischer Beratungen von Schülerinnen und Schülern, Eltern, Lehrpersonen und Schulbehörden (§ 19 Abs. 1 lit. a und b VSG).
Gemäss § 19 Abs. 2 VSG regelt der Regierungsrat die Einzelheiten und legt, nach Anhörung der betroffenen Gemeinden, die Mindestgrösse der Dienste fest. Die erwähnte Gesetzesänderung erfordert eine Anpassung der Volksschulverordnung. Darin muss insbesondere die Mindestgrösse festgelegt werden, die ein Dienst umfassen soll.
Das geltende Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (Jugendheimgesetz, LS 852.2) lässt sich mit den Bedürfnissen eines modernen Kinder- und Jugendhilfesystems und mit dem heutigen Verständnis der Leistungs- und Versorgungssteuerung nicht mehr vereinbaren. Mit Beschluss vom 19. Juni 2013 legte der Regierungsrat deshalb die Ziele der Totalrevision des Jugendheimgesetzes fest und beauftragte die Bildungsdirektion, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten (RRB Nr. 706/2013). Im Vordergrund des Entwurfs zu einem Jugendheim- und Familienunterstützungsgesetz (JFG) steht die bedarfsgerechte Unterstützung von Familien, unabhängig davon, ob diese in einem institutionellen oder familiären Rahmen geleistet wird.
Bedarfsgerecht ist diejenige Unterstützungsleistung, die einerseits für die betroffenen Kinder und ihren Familien am erfolgversprechendsten ist für die Gewährleistung oder Wiederherstellung des Kindeswohls und die angemessene Bewältigung der konkreten Lebenssituation. Anderseits sollen die Hilfen stets auch das Ziel verfolgen, die Eltern zu befähigen, die Situation mit eigenen Mitteln zu verbessern, damit auf die externe Unterstützung verzichtet werden kann. Diese umfassen insbesondere die Unterstützung der elterlichen Erziehungsfähigkeit (sozialpädagogische Familienbegleitung) und die öffentlich verantwortete Erziehung von Kindern und Jugendlichen ausserhalb ihrer Herkunftsfamilie, d. h. in einer Pflegefamilie oder in einem Heim.
Aufgrund von parlamentarischen Vorstössen wurde die geltende Expatriates-Verordnung von einer Arbeitsgruppe überprüft. Als Folge davon werden nun verschiedene Änderungen vorgeschlagen.
Im Rahmen der vorliegenden Revision werden verschiedene Anpassungen vorgenommen. Diese beziehen sich auf folgende Aspekte: Vergütungssätze bei der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) und bei der Einmalvergütung für kleine Photovoltaik-Anlagen, Wartelistenmanagement bei der KEV, allgemeine vollzugstechnische Fragen zur KEV sowie Stromkennzeichnung und Förderung. Die vorgesehenen Anpassungen ergeben sich aufgrund der Ergebnisse der periodischen Überprüfung der Vergütungssätze sowie aufgrund parlamentarischer Vorstösse.
Der Regierungsrat hat, basierend auf §13 des Umweltschutzgesetzes, der eine Zielvorgabe zur Reduktion des motorisierten Individualverkehrs 10% enthält, die bisherige Basler Verkehrspolitik überprüft. Mit dem Entwurf eines verkehrspolitischen Leitbildes und des zugehörigen Massnahmenplans stellt der Regierungsrat die Weichen für die künftige Ausrichtung der Verkehrsplanung im Kanton.
Der Gesetzesentwurf soll einheitliche formell-gesetzliche Grundlagen für die Steuerung und die Organisation der Informationssicherheit im Bund schaffen. Der Vorentwurf erfasst unter anderem die Klassifizierung von Informationen, den Schutz von IKT-Mitteln, die Personensicherheitsprüfungen sowie das vereinheitlichte Betriebssicherheitsverfahren. Er sieht aufgrund der Anforderungen einer Informationsgesellschaft zudem eine behördenübergreifende Organisation der Informationssicherheit im Bund vor.
Anpassung von Verordnungen aufgrund geänderter rechtlicher Bestimmungen und zur Umsetzung der Agrarpolitik 2014-2017 (DZV, GUB/GGA-Verordnung, Bio-Verordnung, AEV und MSV).
Die amtlichen periodischen Nachprüfungen sollen sicherstellen, dass die in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeuge in einem technisch guten Zustand bleiben. Die Qualität aktueller Fahrzeuge hat sich seit der Zeit der Einführung der heute noch geltenden Nachprüffristen verbessert. Der Bund will deshalb die Intervalle der amtlichen periodischen Nachprüfung an die technische Entwicklung anpassen.
Des Weiteren soll sich die Vergabe von Händlerschildern neu auch nach dem erzielten Umsatz richten können.
Die Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) enthält die ausführenden Bestimmungen zum Inkrafttreten des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG). Die Verordnungen des WBF betreffen die Weiterführung von einzelnen Bestimmungen im Fachhochschulbereich.
Die Steuerung und Finanzierung der subventionierten nichtkantonalen Berufsfachschulen (BFS) ist im Kanton Aargau als Verbundaufgabe der drei Hauptakteure Kanton, Gemeinden und Trägerschaften der BFS (Trägergemeinde oder privater Träger) organisiert. Diese Organisationform bedingt, dass die Entscheidungsbefugnisse sowie die Finanzierungs- und Aufsichtspflichten dieser drei Hauptakteure so definiert sind, dass eine effiziente Aufgabenerfüllung (Steuerung, Finanzierung und Aufsicht) im Berufsschulwesen sichergestellt werden kann.
Von den vorgeschlagenen Neuerungen verspricht sich der Regierungsrat mehr Kostentransparenz, eine klarere Trennung von Grund- und Weiterbildung sowie von Infrastruktur und Betrieb und ein Verbesserung in der finanziellen Steuerung der BFS. Zudem wird sichergestellt, dass Kanton und Gemeinden die Kostendynamik im Bereich der beruflichen Grundbildung gemeinsam tragen und die finanzielle Planungssicherheit für die Gemeinden erhöht wird.
Zwischen 1995 und 2010 haben sich die Sozialausgaben des Kantons Aargau verdoppelt. Die Ursachen dieser Erhöhung liegen im Finanzausgleich zwischen Bund und Kanton sowie in sozioökonomischen Megatrends: Dazu gehören der technische Fortschritt und die Globalisierung, das Verschwinden von Nischenarbeitsplätzen für Geringqualifizierte, kleiner werdende Familien, instabilere Paarbeziehungen, erhöhte geografische Mobilität, zunehmende Anonymität sowie die demografische Alterung.
Die Sozialplanung greift die mit dieser Entwicklung verbundene sozialpolitische Herausforderung auf und zielt darauf hin, das Wachstum der Sozialausgaben zu bremsen und gleichzeitig die soziale Sicherheit sowie die allgemeine Wohlfahrt im Kanton Aargau zu fördern. Die Sozialplanung setzt auf eine Sozialpolitik der Befähigung. Das heisst: Sie stärkt breite Bevölkerungsschichten und räumt Hindernisse aus dem Weg, damit die Menschen aktiv Verantwortung für sich und ihr Umfeld übernehmen können.
Mit dem Anhörungsbericht zur Revision des Gesetzes über die Aargauische Kantonalbank (AKBG) schlägt der Regierungsrat in den Bereichen Schuldenabbau Spezialfinanzierung, Regulatorische Vorgaben zum Eigenkapital, Staatsgarantie und Corporate Governance die folgenden Hauptneuerungen vor. Von den drei vorgeschlagen Varianten sieht der Regierungsrat in Variante 3 die grössten Vorteile. Die AKB leistet eine Zusatzausschüttung von 25 Millionen Franken während 20 Jahren zugunsten der Spezialfinanzierung Sonderlasten.
Aufgrund von Vorgaben der FINMA soll die heute gesetzlich fixierte Verzinsung des Grundkapitals gestrichen und das Grundkapital explizit als Eigenkapital der Bank bezeichnet werden. Zur Stärkung der Bank gegenüber den Kunden und dem Kanton als Eigentümer soll die Zielvorgabe die regulatorischen Mindestanforderungen um vier Prozentpunkte überschreiten. Die heutige Staatsgarantie soll beibehalten werden, wobei neu das Partizipationskapital respektive das Aktienkapital davon ausgenommen wird.
Neu soll der Regierungsrat den Bankrat wählen, wobei die Amtsdauer ein Jahr statt vier Jahre beträgt. Der Regierungsrat soll neu das Vergütungsreglement der Geschäftsleitung sowie die Vergütungen der Geschäftsleitung im Total und des Direktionspräsidenten oder der Direktionspräsidentin einzeln genehmigen. Der Bruttolohn eines Geschäftsleitungsmitgliedes wird auf maximal das Doppelte des Bruttolohns eines Regierungsrats begrenzt.
Die Hauptaufgabe von EASO ist die Unterstützung von Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme besonderem Druck ausgesetzt sind. Hierzu koordiniert EASO zum Beispiel die Entsendung von Teams, die dem betroffenen Mitgliedstaat vor Ort helfen. Das Büro hilft ausserdem bei der Organisation von Übersetzungsdiensten, bei der Vermittlung von Herkunftsländerinformationen oder bei der Verwaltung von Asylverfahren. EASO dient ferner dem Informationsaustausch und der Koordination der Herkunftsländerinformationen. Die Verordnung zur Schaffung des EASO sieht die Möglichkeit vor, dass sich die vier assoziierten Staaten der Schengen- und Dublin-Abkommen (Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein) an den Aktivitäten von EASO beteiligen. Das Büro hat keine Weisungsbefugnisse gegenüber den nationalen Behörden.
Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) per 1. Januar 1984 hat das UVG keine grundsätzlichen Änderungen erfahren, während sich die Gesetzgebung in anderen Sozialversicherungsbereichen gewandelt hat, weshalb sich gewisse Anpassungen aufdrängen. Entsprechend dem parlamentarischen Auftrag beschränken sich diese auf das Notwendigste, wobei es jedenfalls in Zukunft Überentschädigungen zu verhindern gilt. Zu diesem Zweck werden die lebenslänglich ausgerichteten Invalidenrenten bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters in Abhängigkeit des Alters der verunfallten Person im Unfallzeitpunkt gekürzt. Ebenso soll die Definition des Versicherungsbeginns angepasst werden, um Deckungslücken zu schliessen. Zudem werden die unfallähnlichen Körperschädigungen neu umschrieben, um die Praxis und Rechtsprechung zu vereinfachen. Im Weitern wird die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen im UVG verankert, ebenso wie für Grossereignisse eine Deckungslimite für die privaten UVG-Versicherer eingeführt wird. Schliesslich werden Anpassungen bezüglich der Organisation der Suva vorgesehen.