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Mit der Kenntnisnahme des Wirkungsberichts des Finanz- und Lastenausgleichs zwischen dem Kanton und den Gemeinden 2008 bis 2011 (WB2012) durch den Landrat am 12. Dezember 2012, hat die Finanzdirektion den Auftrag erhalten, Rechtsänderungen im Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG), vorzunehmen.
Am 21. Januar 2013 reichten die Landräte Erich Arnold, Bürglen, und Leo Brücker, Altdorf, eine Motion ein, die der Landrat am 20. März 2013 in ein Postulat umgewandelt hat. Dieses verlangt, dass in den kommenden Budgets 2014 bis 2016 Massnahmen zur Senkung des Finanzaufwands getroffen und umgesetzt werden.
Der Regierungsrat hat in seiner Beantwortung des Vorstosses vom 15. Oktober 2013 zuhanden des Landrats unter anderem die Streichung der Lasten der Kleinheit im Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) vorgesehen. Diese kostensenkende Massnahme wurde im Finanzplan 2014 bis 2017 bereits berücksichtigt. Sowohl der Finanzplan 2014 bis 2017 als auch die Beantwortung des Postulats Erich Arnold, wurden in der Session vom 20. November 2013 dem Landrat zur Kenntnisnahme vorgelegt.
Das heutige Wasserbaugesetz (RB 721.1) vom 25. April 1983 ist revisionsbedürftig, da sich die gesetzlichen und fachtechnischen Rahmenbedingungen für den Hochwasserschutz seit der Inkraftsetzung erheblich verändert haben. Auch ökologische Aspekte müssen stärker berücksichtigt werden. Des Weiteren hatte die Neugestaltung des Finanzausgleichs (NFA) einen wesentlichen Einfluss auf den Wasserbau, welcher weiterhin eine Verbundaufgabe darstellt.
Schliesslich hat der Bund diverse neue Aufgaben für die Kantone definiert, die durch die kantonale Gesetzgebung aufgenommen werden müssen. Dazu gehören der Umgang mit Naturgefahren sowie der Raumbedarf und die Revitalisierung der Gewässer, wie es die Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) vorsieht.
Dies führt zu einer Vielzahl von Änderungen und Neuerungen, die aus systematischen Überlegungen nicht mit einer Teilrevision umgesetzt werden können. Aus diesem Grunde ist das heutige Wasserbaugesetz einer Totalrevision zu unterziehen.
Der Regierungsrat präsentiert mit vorliegendem Anhörungsbericht den Entwurf eines neuen Gesetzes über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz; KiBeG). Der Entwurf sieht ein Rahmengesetz mit sehr weitgehenden Kompetenzen der Gemeinden vor. Die Gemeinden werden verpflichtet, den Zugang zu einem bedarfsgerechten Angebot an familienergänzender Betreuung von Kindern bis zum Abschluss der Primarschule sicherzustellen.
Die Erziehungsberechtigten tragen die Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung. Die Wohnsitzgemeinden beteiligen sich nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten an den Kosten. Gemäss überarbeiteter Kostenschätzung wird die Neuregelung im Jahr 2023 zu Kosten von rund 118.5 Mio. Franken führen.
Die Mehrkosten müssen in der Gesamtwürdigung um einiges relativiert werden. Verschiedene Studien belegen den volkswirtschaftlichen Nutzen der familienergänzenden Kinderbetreuung. Die Kosten-Nutzen-Analyse zur familienergänzenden Kinderbetreuung in der Stadt Zürich zeigt, dass jeder in die familienergänzende Kinderbetreuung investierte Franken rund 1.6-fach unmittelbar zurückfliesst.
Der Regierungsrat hat aufgrund zunehmender Meldungen über drohendes oder gewalttätiges Verhalten Dritter gegenüber Staatsangestellten die seit dem Jahr 2005 bestehende Anlaufstelle Personalsicherheit per 1. Januar 2013 in eine Fachstelle Personalsicherheit (FAPS) umgewandelt und professionalisiert. Wenn die FAPS in ihrer beratenden und künftigen präventiven Tätigkeit Auskünfte über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen bezüglich der drohenden oder gewalttätigen Person erlangen möchte, liegt eine Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten vor.
Diese Bekanntgabe erfordert gemäss dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) eine gesetzliche Grundlage, welche derzeit nicht vorhanden ist. Mit der vorliegenden Teilrevision des Organisationsgesetzes sollen die Rechtsgrundlagen für diese Datenbekanntgabe sowie für die beratenden und neu auch präventiven Aufgaben der FAPS geschaffen werden.
Die FAPS soll gegenüber folgenden Zielgruppen ihre Dienstleistungen erbringen können: Mitglieder des Grossen Rats, des Regierungsrats und der Gerichte, Mitarbeitende der Departemente, der Staatskanzlei, der unselbständigen Staatsanstalten sowie Lehrpersonen und Mitarbeitende kantonaler und kommunaler Schulen. Bei erkennbar hohem Gefährdungspotential für weitere Behördenmitglieder und Staatsangestellte soll sie im Sinne eines letzten Mittels auch deren vorgesetzte Stelle informieren dürfen, damit entsprechende Schutzmassnahmen eingeleitet werden können.
Für Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe soll eine neue Sonderbestimmung in der ArGV 2 geschaffen werden (Art. 43a ArGV 2).
Die vorliegenden Änderungen gehen auf die parlamentarische Initiative 10.450 «Den Verkauf von Bankkundendaten hart bestrafen» der FDP-Liberalen Fraktion zurück. Sie sehen vor, dass die im Kollektivanlagen-, Banken- und Börsengesetz enthaltenen Straftatbestände der Verletzung des Berufsgeheimnisses auf Personen ausgedehnt werden, welche ihnen unter Verletzung des Berufsgeheimnisses offenbarte Geheimnisse weiteren Personen offenbaren oder für sich oder einen anderen ausnützen. Zudem sollen Personen, die sich oder einem anderen durch die Verletzung des Berufsgeheimnisses einen Vermögensvorteil verschaffen, zukünftig strenger bestraft werden.
Der seit 1.5.1996 rechtskräftige Objektperimeter der Moorlandschaft Nr. 106 Wetzikon/Hinwil wird aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 138 II 281 angepasst.
Die heutige Ausgestaltung der Public Corporate Governance (PCG) der Urner Kantonalbank beruht auf dem per Volksentscheid vom Dezember 2001 gleichzeitig gutgeheissenen Verfassungsartikel und dem Gesetz über die Urner Kantonalbank. Darauf basierend wurde vom Landrat die Verordnung über die Urner Kantonalbank erlassen und vom Regierungsrat per 1. September 2003 in Kraft gesetzt.
Seither hat sich die Bank gut entwickelt. So konnte der Kanton auf dem in die Kantonalbank investierten Vermögen über die letzten zehn Jahre eine durchschnittliche Rendite von 7.1% erzielen. In dieser Zeit haben sich aber auch das regulatorische Umfeld und die Vorgaben der Finanzmarktaufsicht für die Bank stark verändert. Zudem hat sich der Regierungsrat in den letzten Jahren grundsätzliche Fragen zur Public Corporate Governance für seine Beteiligungen gestellt und seine Vorstellungen in entsprechenden PCG-Richtlinien festgehalten.
Als logische Konsequenz aus den veränderten Rahmenbedingungen hat der Regierungsrat am 26. März 2013 entschieden, eine Auslegeordnung zur PCG für die Urner Kantonalbank zu machen.
Die Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands regelt die Evaluierung der Umsetzung und Anwendung des Schengen-Besitzstands durch angehende und bestehende Schengen-Staaten neu. Sie hebt die bisherige Rechtsgrundlage aus den 90-er Jahren auf, die im Rahmen ihrer Schengen-Assoziierung auch für die Schweiz von Bedeutung gewesen ist. Mängel bei der Umsetzung oder Anwendung des Schengen-Rechts sollen in Zukunft effizienter behoben werden. Dadurch werden die Schengener Zusammenarbeit gestärkt und das gegenseitige Vertrauen gefördert. Die Verordnung überträgt der Europäischen Kommission eine Koordinationsfunktion, belässt aber weiterhin wesentliche Entscheidungen den Schengen-Staaten.
Die Vernehmlassungsvorlage enthält einerseits die Übernahme und Umsetzung der Änderung des Schengener Grenzkodex (nachfolgend: SGK) zwecks Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands). Mit der Änderung des SGK werden zum einen die bestehenden Voraussetzungen und Verfahren für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen präzisiert und ergänzt. Zum anderen wird den Schengen-Staaten neu die Möglichkeit eröffnet, die Binnengrenzkontrollen unter bestimmten Bedingungen befristet wieder einzuführen, wenn anlässlich einer Schengen-Evaluation eines Landes schwerwiegende Mängel in Bezug auf dessen Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen festgestellt werden. Die Übernahme dieser Änderung des SGK bedingt für nur geringfügige Anpassungen des Ausländergesetz (AuG). Darüber hinaus wurden in die Vernehmlassungsvorlage drei kleinere gesetzliche Anpassungen aufgenommen. Eine neue Rechtsgrundlage im AsylG regelt die Anerkennung von Asyl- und Wegweisungsentscheiden der Schengen/Dublin-Staaten. Ferner sollen durch Ergänzungen des AuG neu auch zuständige Gemeindebehörden Daten im zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) online abfragen können. Schliesslich ist im AuG klarzustellen, dass die Anordnung der Durchsetzungshaft gegenüber Kindern und Jugendlichen ausgeschlossen ist, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben.
Der vorliegende Vorentwurf stellt sicher, dass das bewährte Verfahren der individuell in Rechnung gestellten Kosten für Ausgleichsenergie weitergeführt wird und dadurch die Stromversorgungssicherheit in der Schweiz gewährleistet werden kann. Dazu soll die bisherige, auf Verordnungsebene enthaltene Regelung für die Kostenanlastung der Ausgleichsenergie, auf Gesetzesstufe verankert werden. Die explizite Nennung des Kostenträgers schafft Rechtssicherheit, ohne Eingriff in das bewährte System zu nehmen. Die Rechnungsstellung für Ausgleichsenergie an die Bilanzgruppen durch die nationale Netzgesellschaft ist seit 2009 gängige Praxis und steht im Einklang mit dem bisherigen Branchenverständnis.
Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 30. September 2009 (RRB-Nr. 1580/2009) der Finanzdirektion den Auftrag erteilt, in Zusammenarbeit mit der Direktion der Justiz und des Innern eine gesetzliche Regelung der Administrativuntersuchung vorzubereiten und Antrag zu stellen. Diese Projektgruppe hat Regelungen zur Abgrenzung bzw. zur Koordination der Administrativuntersuchung mit anderen Verfahren sowie zu den Rechten und Pflichten von Personen, die in eine Administrativuntersuchung verwickelt sind, erarbeitet.
Auf Anregung der Bildungsdirektion hin soll darüber hinaus mit einigen Änderungen im Bildungsrecht sichergestellt werden, dass die kantonalen Regelungen über die Administrativuntersuchung auch im Bildungsbereich flächendeckend angewendet werden und die notwendigen Informationen ausgetauscht werden können. Die detaillierten Verfahrensregelungen zur Administrativuntersuchung werden vom Regierungsrat nach Erlass des Gesetzes über die Administrativuntersuchung in einer Verordnung über die Administrativuntersuchung zu regeln sein.
Der Regierungsrat hat aufgrund sich abzeichnender struktureller Defizite eine nachhaltig wirkende Leistungsanalyse lanciert. Ziel dieser Aufgabenüberprüfung ist eine substanzielle und langfristige Entlastung des Finanzhaushalts ab dem Jahr 2015.
Insgesamt hat der Regierungsrat 197 Massnahmen beschlossen und der Öffentlichkeit am 28. August 2013 vorgestellt. Diese Massnahmen entlasten im Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2014–2017 das Planjahr 2015 um 55 Millionen Franken, das Planjahr 2016 um 80 Millionen Franken und das Planjahr 2017 um 120 Millionen Franken.
Die Umsetzung der Massnahmen im Kompetenzbereich des Grossen Rats erfordert die Anpassung von Gesetzen und Dekreten. Gemäss § 66 Abs. 2 der Kantonsverfassung ist daher vor dem Beschluss eine Anhörung durchzuführen.
Am 2. Oktober 2013 hat der Regierungsrat die Staatskanzlei ermächtigt, ein Vernehmlassungsverfahren über die Totalrevision des Publikationsgesetzes durchzuführen. Vorrangiges Ziel der Revision ist, dass künftig der elektronischen Fassung einer amtlichen Veröffentlichung das Primat zukommen soll. Das heisst, dass künftig nicht mehr die gedruckte Version der amtlichen Veröffentlichung massgebend ist, sondern die elektronische Fassung.
Der vorliegende Gesetzesentwurf berücksichtigt den gesellschaftlichen Wandel bei der Mediennutzung. Er legt fest, dass die amtlichen Publikationsorgane massgeblich und rechtsgenügend elektronisch veröffentlicht werden. Solange eine genügend grosse Nachfrage nach den papiergebundenen Ausgaben besteht, sollen sie jedoch zusätzlich auch in gedruckter Form herausgegeben werden können.
Der Bundesrat hat seit 1. Januar 2013 die Kompetenz, Anpassungen an einer Tarifstruktur vorzunehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können. Mit vorliegender Verordnung nimmt der Bundesrat diese Kompetenz war und nimmt Anpassungen an der Tarifstruktur TARMED vor. Das Inkrafttreten der Verordnung ist für den 1. Oktober 2014 vorgesehen.
In Erfüllung der Motion Abate (12.3791: «Stärkung des Schweizer Tourismus. Anpassung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz an die Bedürfnisse des Fremdenverkehrs») soll Artikel 25 der ArGV 2 so angepasst werden, dass er den Erfordernissen des modernen Fremdenverkehrs besser entspricht. Die Anpassung soll gezielt und deutlich abgegrenzt sein, so dass der Arbeitnehmerschutz gewahrt bleibt.
Das geltende Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz; GG; RB 810.1) datiert vom 5. Juni 1985 und trat am 1. Juli 1987 in Kraft. Es hat sich bezüglich Inhalt und Vollzug grundsätzlich bewährt, allerdings hat das öffentliche Gesundheitswesen in der Zwischenzeit verschiedene, teils grundlegende Änderungen erfahren, sei es auf Ebene der Bundesgesetzgebung, sei es hinsichtlich neuer gesundheitspolitischer Tendenzen, beispielsweise in den Bereichen Medizinal-, Psychologie- und Gesundheitsberufe sowie Prävention und Patientenrechte.
Auch hat sich die Rolle des Kantons seit der Verselbständigung der von ihm betriebenen Spitäler am 1. Januar 2000 sowie aufgrund der durch das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) bewirkten, neuen Planungs- und Finanzierungsaufgaben geändert. Das Gesundheitsgesetz ist den neuen Gegebenheiten zwar immer wieder angepasst worden, dennoch drängt sich eine Totalrevision auf.
Das Vorhaben war bereits Inhalt der Richtlinien des Regierungsrates für die Regierungstätigkeit in der Legislaturperiode 2008-2012. Es wurde schliesslich auf die laufende Legislaturperiode verschoben, weil vorab Teilrevisionen vorzunehmen waren, so insbesondere 2009 im Bereich der Patientenrechte.
Nachdem die eidgenössischen Räte die Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG, SR 520.1) am 27. September 2013 verabschiedet haben, ist die Zivilschutzverordnung (ZSV) entsprechend anzupassen. So soll die ZSV neu z.B. die Kriterien zur Verlängerung der Frist bzw. der zeitlichen Obergrenze bei Instandstellungsarbeiten (neuer Art. 27 Absatz 2bis BZG) oder die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens durch das BABS (neuer Art. 28 BZG) regeln.
Die seit dem 1. Januar 2011 geltenden neuen Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) verpflichten die Inhaber von Wasserkraftanlagen, zur Verminderung der negativen Auswirkungen auf die Fliessgewässer Sanierungsmassnahmen in den Bereichen Schwall-Sunk, Reaktivierung des Geschiebehaushaltes sowie Wiederherstellung der Fischgängigkeit zu treffen. Die Finanzierung dieser Sanierungsmassnahmen bei bestehenden Wasserkraftanlagen wurde im Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) und in der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01) geregelt. In Anhang 1.7 Ziffer 3.3 der Energieverordnung (EnV) zur Entschädigung des Inhabers eines Wasserkraftwerkes für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken wurde das UVEK zur Regelung der Einzelheiten für die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Massnahmen verpflichtet. Die vorliegende Verordnung setzt diesen Auftrag um.