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Das kantonale Waldgesetz ist seit 2013 in Kraft. Die gesetzlichen Regelungen haben sich in der Praxis bewährt, es besteht jedoch in einzelnen Bereichen ein Handlungs- bzw. Anpassungsbedarf. Zum einen hat der Umgang mit Naturgefahren evident an Bedeutung gewonnen, weshalb die gelebte und bewährte Zuständigkeitsordnung klarer gesetzlich verankert werden soll.
Zum anderen gilt es, die neuen bundesrechtlichen Vorgaben bezüglich der Bekämpfung von Schadorganismen umzusetzen. Die Teilrevision bietet schliesslich die Gelegenheit, weitere Regelungen und deren Vollzug zu erleichtern.
Die Kommission für Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates will bei den Mitteln und Gegenständen ein System einführen, bei welchem Markteffekte spielen und günstigere Preise gefördert werden. Gemäss Vorentwurf sollen alle Preise für Mittel und Gegenstände in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern vereinbart werden.
Der Vorentwurf des Gesetzes ist ein indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Organspende fördern - Leben retten». Dieser führt die erweiterte Widerspruchslösung auf Gesetzesstufe ein. Dabei werden die Rolle der Angehörigen sowie sämtliche weitere Elemente, die für die Ausgestaltung der Widerspruchslösung zentral sind, geregelt und deren Verfassungsmässigkeit sichergestellt.
Auf der Basis eines Berichts (https://www.efk.admin.ch/de/publikationen/bildung-soziales/gesundheit.html) der eidgenössischen Finanzkontrolle (17542) wurde die TPFV überarbeitet, insbesondere, damit die Kantone vom Tabakpräventionsfonds finanziell unterstützt werden können.
Neuregelung der psychologischen Psychotherapie im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und Anpassung der Zulassungsvoraussetzungen der Hebammen sowie der Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen.
Zur Erleichterung und Erweiterung des Umgangs mit zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln soll im Betäubungsmittelgesetz das Verkehrsverbot für Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis zu medizinischen Zwecken aufgehoben und falls nötig weitere rechtliche Anpassungen vorgenommen werden. Die erforderlichen Anpassungen am Kontrollsystem sollten unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen vorgenommen werden.
Das Parlament hat anlässlich der Schlussabstimmung vom 22. März 2019 die Vorlage zur EL-Reform angenommen. Die Änderungen der Gesetzesbestimmungen bedingen auch Änderungen auf Verordnungsebene. Diese betreffen insbesondere die Zuteilung der Gemeinden in die drei Mietzinsregionen, die Anpassung der Neben- und der Heizkostenpauschalen, den Verzicht auf Einkommens- und Vermögenswerte, die Berücksichtigung der Krankenversicherungsprämie in der EL-Berechnung, die Kosten für die familienergänzende Betreuung von Kindern, den Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz und die Bearbeitungsdauer von EL-Anmeldungen.
Das Parlament hat am 22. März 2019 die Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG) und des Humanforschungsgesetzes (HFG) verabschiedet. Daran schliesst nun die Revision des Ausführungsrechts (Totalrevision der Medizinprodukteverordnung [MepV] und eine neue Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten [KlinV-Mep]) an.
Der Regierungsrat erstellt periodisch einen auf mehrere Jahre ausgerichteten Planungsbericht über die Leistungen von sozialen Einrichtungen nach dem Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) und unterbreitet ihn dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme. Der Planungsbericht ist Grundlage der Steuerung, Anerkennung und Finanzierung der sozialen Einrichtungen im Kanton Luzern.
Die Bedarfsanalyse 2020 – 2023 basiert zum einen auf den Erkenntnissen zur Umsetzung des SEG und zur Leistungsnutzung in den Jahren 2012 bis 2018. Zum anderen werden Entwicklungen, welche sowohl quantitative und qualitative Veränderungen (inkl. Inhalte der SEG-Teilrevision) bei den Zielgruppen zur Folge haben, in die Angebotsplanung einbezogen.
Die finanziellen Auswirkungen unterstehen dem Budgetvorbehalt und sind materiell nicht Gegenstand der Anhörung. Weiter bleiben Änderungen aufgrund von Beschlüssen zum AFP 2020- 2023 vorbehalten.
Für betreuungsbedürftige Kinder und Jugendliche, Menschen mit Behinderungen sowie für Menschen mit Suchtproblematiken regelt das Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG; SRL Nr. 894) den staatlichen Versorgungsauftrag. Im Rahmen der Teilrevision des SEG muss auch die Verordnung über soziale Einrichtungen angepasst werden.
Eine Totalrevision der Verordnung ist notwendig, um diese zum einen der Systematik des Gesetzes anzugleichen und zum anderen die gesetzlichen Anpassungen auch entsprechend in der Verordnung zu regeln.
Am 1. Mai 2017 trat das revidierte Lebensmittelrecht in Kraft. Im Bereich des Lebensmittelrechts besteht ein permanenter Revisionsbedarf, ansonsten neue Handelshemmnisse gegenüber der EU entstehen und der Gesundheits- und Täuschungsschutz nicht mehr vollumfänglich gewährleistet ist. In der anstehenden Revision wird nun eine weitere, umfassende Harmonisierung mit dem EU-Recht angestrebt.
Im Rahmen dieser Revision werden auch die Motion Bourgeois 15.4114 «Sinnvolle Vorschriften für eine Kennzeichnung ‹ohne GVO/ohne Gentechnik hergestellt›», die Motion Munz 17.3715 «Tierhaltungskontrollen effizienter gestalten», die Motion Munz 18.3849 «Vermarktung von Milch aus muttergebundener Kälberaufzucht» und das Postulat Vogler 17.3418 «Die Hofschlachtung über den Eigengebrauch hinaus ermöglichen» ins Lebensmittelrecht umgesetzt.
Der Vorentwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-NR) stellt einen indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)» dar. Er sieht vor, dass die Kantone den Spitälern, Pflegeheimen und Spitex-Organisationen vorgeben, wie viele Ausbildungsplätze diese für Pflegefachpersonen der höheren Fachschulen (HF) und der Fachhochschulen (FH) bereitstellen. Im Gegenzug sollen sich Bund und Kantone an den ungedeckten Ausbildungskosten dieser Leistungserbringer beteiligen und die Ausbildungslöhne der angehenden Pflegefachleute HF und FH aufbessern. Zudem sollen Pflegefachpersonen namentlich Grundpflegeleistungen auch ohne Anordnung eines Arztes oder einer Ärztin auf Kosten der Grundversicherung erbringen dürfen.
Mit der Änderung sollen gestützt auf das Betreuungsgesetz künftig neben stationären auch ambulante Leistungen angeboten und finanziert werden können. Damit können erwachsene Menschen mit Behinderungen selbstbestimmt ausserhalb von Einrichtungen leben und am gesellschaftlichen Alltag teilhaben. Auch Kinder und Jugendliche können vermehrt ambulant betreut statt in stationären Einrichtungen untergebracht werden.
Mit dem Angebot ambulanter Leistungen als Alternative zu den stationären Leistungen lässt sich das anhaltende Kostenwachstum eindämmen. Denn ambulante Leistungen sind in der Regel günstiger als stationäre Leistungen. Die Änderung führt zu einer Lastenverschiebung im Umfang von rund 2 Millionen Franken von den Gemeinden zum Kanton. Über direkte Ausgleichszahlungen gestützt auf § 5 Abs. 4 lit. c des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) soll diese Lastenverschiebung kompensiert werden.
Die Änderung des Betreuungsgesetzes wird auch zu weiteren kleineren Gesetzesänderungen genutzt. So wird namentlich eine Grundlage für die Durchführung von Pilotprojekten geschaffen, bei denen gezielt und zeitlich befristet vom Gesetz abgewichen werden kann. Damit lassen sich praxisnah neue Wege erproben, um künftigen Herausforderungen bei der Betreuung von Menschen mit Behinderungen rechtzeitig und zielführend begegnen zu können.
Auf Bundesebene ist das Geldspielrecht neu in einem einzigen Gesetz normiert. Diese Neuordnung wird von etlichen inhaltlichen Anpassungen begleitet.
Diese Änderungen auf Bundesebene bedingen eine Totalrevision des kantonalen Geldspielrechts. Die Anpassung des interkantonalen Geldspielrechts bildet nicht Gegenstand der vorliegenden Vorlage. In einem neuen Geldspielgesetz des Kantons Graubünden sollen die Zulässigkeit, Durchführung sowie Aufsicht von Geldspielen, die kantonalen Massnahmen zur Bekämpfung des exzessiven Geldspiels und die Besteuerung der Spielbanken geregelt werden, soweit das Bundesrecht kantonale Regelungen zulässt.
Mit der neuen Verordnung über die Unterstützung der Tiergesundheitsdienste werden die Regelungen aus den bisherigen Erlassen zu den Tiergesundheitsdiensten (Bienengesundheitsdienst, Beratungs- und Gesundheitsdienst für Kleinwiederkäuer, Schweinegesundheitsdienst) in einer einzigen Verordnung zusammengefasst. Zugleich wird deren Geltungsbereich auf den Rindergesundheitsdienst erweitert. Als Voraussetzung für dessen Unterstützung durch den Bund ist damit neu – wie für die anderen Tiergesundheitsdienste – eine Subventionierung durch die Kantone vorgesehen. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an die Tiergesundheitsdienste werden weitest möglich vereinheitlicht.
Der Kanton unterscheidet in seiner Alterspolitik zwischen „Basel 55+“ mit Informationen und Angeboten für aktive ältere Menschen (Zielgruppe 55+) und der Alterspflegepolitik mit Angeboten für pflegebedürftige Personen (Zielgruppe 80+). Zu beiden Bereichen existieren schon länger Leitlinien. Das Gesundheitsdepartement hat in Berichtsform eine Gesamtsicht erstellt, was der Kanton Basel-Stadt in der Alterspolitik unternimmt. Die Leitlinien wurden den aktuellen Gegebenheiten angepasst und umformuliert.
Der Kanton unterscheidet in seiner Alterspolitik zwischen „Basel 55+“ mit Informationen und Angeboten für aktive ältere Menschen (Zielgruppe 55+) und der Alterspflegepolitik mit Angeboten für pflegebedürftige Personen (Zielgruppe 80+). Zu beiden Bereichen existieren schon länger Leitlinien. Das Gesundheitsdepartement hat in Berichtsform eine Gesamtsicht erstellt, was der Kanton Basel-Stadt in der Alterspolitik unternimmt. Die Leitlinien wurden den aktuellen Gegebenheiten angepasst und umformuliert.
Um seine Rolle und Aufgaben in der Gesundheitsversorgung bezüglich der aktuellen und zukünftigen Entwicklungen besser ausrichten zu können, erarbeitet der Regierungsrat eine Gesundheitsstrategie für den Kanton Obwalden. Diese besteht aus zwei Prioritäten.
Die vorliegende Vernehmlassung hat die „1. Priorität: Versorgung im Akutbereich“ zum Inhalt. Darin werden sechs mögliche Szenarien erläutert, wie die Akutversorgung im Kanton Obwalden langfristig, inklusive der notwendigen Infrastruktur, sichergestellt werden könnte.
Der Regierungsrat legt seinen Fokus auf das Szenario „Anschluss des Kantonsspitals Obwalden an die Versorgungsregion“. Aus Sicht des Regierungsrats überzeugt dieses Szenario gesamthaft in wirtschaftlicher, fachlicher, qualitativer und finanzieller Hinsicht.