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Im Militärstrafprozessrecht verfügt die geschädigte Person heute über weniger Mitwirkungsrechte als im Strafprozessrecht nach der neuen eidgenössischen Strafprozessordnung. Insbesondere der nach dem Unfall an der Jungfrau im Jahr 2007 geführte Militärstrafprozess hat aufgezeigt, dass das geltende Recht in Bezug auf die Parteirechte der geschädigten Person den Ansprüchen an ein modernes Strafprozessrecht nicht vollständig zu genügen vermag. Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass entsprechender gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Sie schlägt vor, die Parteirechte der geschädigten Person im Militärstrafprozess jenen der eidgenössischen Strafprozessordnung anzupassen.
Eine Projektgruppe erarbeitete im Auftrage des Erziehungsrats und mit externer Unterstützung ein Konzept Informatikstrategie für die Urner Volksschulen. Das Konzept schlägt vor, dass die einzelnen Schulen zukünftig eng zusammenarbeiten, um so eine zukunftsgerichtete und professionell betreute Informatikinfrastruktur an den Urner Volksschulen aufzubauen.
An seiner Sitzung vom 4. Juni 2013 anerkannte der Regierungsrat die pädagogische Zielsetzung des Konzepts und insbesondere auch das Bestreben, dass alle Schülerinnen und Schüler gleich gute Lernbedingungen haben sollen, lehnte es jedoch ab, dass der Kanton sich namhaft an den Kosten beteiligen soll. Dies vor allem aufgrund der Tatsache, dass gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Schulgesetzes (RB 10.1111) die Gemeinden Trägerinnen der Volksschule sind und dementsprechend auch die Kosten zu tragen haben. Der Kanton beteiligt sich an diesen Kosten über den Pauschalbeitrag pro Schülerin und Schüler.
Der Erziehungsrat hat aufgrund dieser Ausgangslage an seiner Sitzung vom 19. Juni 2013 beschlossen, vor der Weiterarbeit bei den Gemeinden eine Umfrage zu deren grundsätzlichen Haltung für die zukünftige Organisation der ICT an den Urner Volksschulen durchzuführen.
Die Umsetzung des 1. kantonalen Strassenbau- und Investitionsprogrammes 2011 –2014 verläuft erfolgreich. Ein Grossteil der geplanten Vorhaben konnte umgesetzt werden. Einige wichtige Strecken sind nun wieder für die verkehrlichen Bedürfnisse gerüstet, etwa die Strecke Trogen–Wald, die Appenzellerstrasse in Lutzenberg oder die Steinerstrasse in Teufen.
Es gab auch Rückschläge und Verzögerungen, so in den Ortskernen von Trogen und Teufen. Das dichte Kantonsstrassennetz weist jedoch weiterhin lange und zentrale Strecken auf, die vor über 30 Jahren letztmals umfassend ausgebaut wurden und die den heutigen Anforderungen nicht mehr genügen.
Hinzu kommen neue Herausforderungen aus den weiterhin zunehmenden Mobilitäts- und Sicherheitsbedürfnissen der Gesellschaft; etwa beim rollenden Langsamverkehr oder aus dem Agglomerationsprogramm St.Gallen/Arbon–Rorschach oder durch neue Vorgaben bezüglich der Sicherheit von Fussgängerstreifen. Ein Schwerpunkt soll auf die Radfahrerführung innerorts gelegt werden.
Die Teilrevisionen des Raumplanungsgesetzes vom 15 Juni 2012 (angenommen in der Volksabstimmung vom 3. März 2013) und vom 22. März 2013 müssen umgesetzt werden. Dies erfolgt einerseits in der Raumplanungsverordnung, andererseits in den Technische Richtlinien Bauzonen und in einer Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung. Thematisch stehen die Ausscheidung von Bauzonen, die Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone und die Errichtung von Solaranlagen im Zentrum.
In der Sommersession 2013 verabschiedete das Parlament die parlamentarische Initiative 12.400 „Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher“ der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats (UREK-N). Die gesetzlichen Änderungen machen auch Anpassungen der EnV notwendig. Folgende Elemente sind von den geplanten Änderungen betroffen: Rückerstattung des Zuschlags, Einmalvergütungen für kleine Photovoltaik-Anlagen, Eigenverbrach.
Musikschulen leisten einen bedeutenden Beitrag im Zürcher Bildungssystem. Der Stellenwert der Musik in der Bildung rechtfertigt eine eigenständige gesetzliche Grundlage, die das Zusammenwirken des Kantons, der Gemeinden und der Musikinstitutionen regelt.
Am 23. September 2012 haben Volk und Stände einen neuen Verfassungsartikel (Art. 67a BV, SR 101) zur Stärkung der musikalischen Bildung angenommen. Die Arbeitsgruppe hat eine Analyse der musikalischen Bildung vorgenommen und kommt zum Schluss, dass die Chancengleichheit und die Qualität der musikalischen Bildung in der Breiten- und Talentförderung in verschiedenen Punkten verbessert und die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren gestärkt werden sollte.
Kroatien ist am 1. Juli 2013 der EU beigetreten. Da es sich beim FZA um ein sogenanntes «gemischtes» Abkommen handelt, erfolgt dessen Ausdehnung nicht automatisch. Vielmehr waren Verhandlungen notwendig. Das vorliegende Protokoll III ist das Resultat dieser Verhandlungen. Da die Genehmigung des Protokolls dem fakultativen Referendum unterliegt und Gesetzesanpassungen erforderlich macht, muss ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden.
Bedingt durch die grösseren Aushubmengen im Verhältnis zum stagnierenden Kiesabbau, werden die nutzbaren Auffüllvolumen zunehmend kleiner. Zusätzliche notwendige Ablagerungsmöglichkeiten können primär mit der Realisierung von regionalen Aushubdeponien geschaffen werden.
Im Planungsbericht "Aushubdeponie Babilon, Gemeinde Dietwil" ist das Vorhaben umfassend dargestellt. In der geplanten Deponie in Dietwil darf ausschliesslich unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial abgelagert werden.
Der Bedarf für die Deponie "Babilon" in Dietwil ist nachgewiesen, insbesondere auch im Hinblick auf das Aushubmaterial aus dem Tagbautunnel der nahe gelegenen Südwestumfahrung Sins. Die Realisierung eines neuen Ablagerungsstandorts für unverschmutztes Aushubmaterial in der Region Oberes Freiamt ist aus diesen Gründen von öffentlichem Interesse.
Mit dem kantonalen Richtplan werden die auf den Raum wirksamen Tätigkeiten der Bevölkerung, des Staats und der Wirtschaft aufeinander abgestimmt und langfristig gesteuert. Der Richtplan erfasst alle Sachbereiche – die Siedlung, die Landschaft, den Verkehr, die Ver- und Entsorgung sowie die übrigen Raumnutzungen – und wirkt auf allen staatlichen Ebenen.
Das heisst, dass die in den Richtplanbeschlüssen genannten Behörden sich bei ihren Planungen und Entscheiden an die Vorgaben des Richtplans halten müssen. Für Private und die Wirtschaft ist der Richtplan nicht direkt verbindlich, aber indirekt von Bedeutung.
Die Erarbeitung und die Anpassungen des Richtplans bedingen eine Anhörung/Mitwirkung der Bevölkerung und allen anderen Betroffenen. Für die Beschlussfassung ist der Grosse Rat zuständig. Mit der Anpassung oder Nicht-Anpassung des Richtplans wird ein grundsätzlicher Standortentscheid gefällt.
Es bestehen Zweifel, ob die angestrebte Sicherstellung der mehrheitlich in ferner Zukunft anfallenden Stilllegungskosten sowie der Kosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle im Rahmen der geltenden Verordnung gewährleistet ist. Deshalb sollen die Beitragsberechnung und die Bandbreiten der Fondsbestände angepasst sowie die Beitragspflicht verlängert werden.
Der Bundesrat beantragt eine Erneuerung der Erhöhungskompetenz für die Steuer auf Zigaretten sowie deren Anhebung auf Feinschnitttabak. Gleichzeitig soll der Eidgenössischen Zollverwaltung (Zollverwaltung) eine etwas grössere Flexibilität bei der Organisation des Aufgabenvollzugs gewährt werden.
Im Mai 2006 erteilten die Erziehungsdirektorinnen und –direktoren der 21 deutsch- und mehrsprachigen Kantone (D-EDK) den Auftrag, einen gemeinsamen Lehrplan zu erstellen. Die Arbeiten sind ausgeführt. Der Lehrplan 21 wurde am 28. Juni 2013 zur Veröffentlichung freigegeben. Im Rahmen einer Konsultation lädt die Deutschschweizer Erziehungsdirektorenkonferenz (D-EDK) im Zeitraum Juni bis Dezember 2013 alle Deutschschweizer Kantone zu einer Vernehmlassung ein.
Im Kanton Uri erarbeiteten rund 40 Lehrpersonen und Fachdelegierte zusammen mit dem Amt für Volksschulen eine Vernehmlassungsantwort. Der Erziehungsrat hat mit Beschluss vom 11. September 2013 diesen Entwurf für eine Antwort an die D-EDK zur Vernehmlassung innerhalb des Kantons Uri frei gegegeben.
Die Vernehmlassungsvorlage betrifft die Übernahme und Umsetzung der neuen Dublin III- und Eurodac-Verordnung (Weiterentwicklungen des Dublin/Eurodac-Besitzstands). Mit der neuen Dublin III-Verordnung soll das Dublin-System effizienter gestaltet und die Rechtsgarantien der Personen, die dem Dublin-Verfahren unterliegen, gestärkt werden. Die Hauptänderungen, welche die revidierte Eurodac-Verordnung mit sich bringt, betreffen unter anderem die Lieferung zusätzlicher Daten an das zentrale System. Zudem wird das aktuelle System der Blockierung der persönlichen Daten bei Gewährung von Schutz oder Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersetzt durch deren Markierung. Schliesslich werden zwecks Kontrolle der Fingerabdrücke bei einem Treffer im System Fingerabdruckspezialisten eingeführt. Die mit der Umsetzung dieser EU-Rechtsakte notwendigen Gesetzesänderungen sind im Ausländergesetz (AuG) und im Asylgesetz (AsylG) aufzunehmen.
Auch die Bildungsdirektion formulierte Bedarf, das Stipendienwesen einer Überprüfung zu unterziehen. Der Kanton Zürich verfügt über das detail- und umfangreichste Stipendienrecht, was komplizierte und aufwändige Prozesse zur Folge hat mit teilweise unverständlichen Ergebnissen aufgrund von Schwelleneffekten und Verzerrungen.
Der Regierungsrat lehnte die beiden parlamentarischen Initiativen zwar ab, erklärte sich jedoch bereit, eine umfassende Reform des Stipendiensystems an die Hand zu nehmen, die auch verschiedenen Empfehlungen der KBIK Rechnung trägt. Die KBIK verabschiedete im Mai 2013 Empfehlungen zu den Grundzügen und Eckwerten für die im Rahmen einer Gesamtlösung zu erarbeitende neue Stipendienordnung, welche nun zur Vernehmlassung stehen. Gestützt auf dieses Grundlagendokument und die Ergebnisse der Vernehmlassung werden dann die notwendigen gesetzlichen Grundlagen und die Verordnung erstellt.
Die Teilrevision ist notwendig, damit die Privatassekuranz auch in Zukunft auf dem Versicherungsmarkt ausreichende Kapazität für die von der Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung geforderte Deckung bereitstellen kann.
Parallel zur vorliegenden Teilrevision läuft eine Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Inkrafttreten der totalrevidierten Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung weiter verzögert (hängt vom Inkrafttreten internationaler Übereinkommen ab). Die vorliegenden Änderungen sollten aber baldmöglichst umgesetzt werden. Es wird daher eine kleine Teilrevision der KHV vorgezogen. Es ist vorgesehen, die vorliegende Verordnungsänderung im 1. Halbjahr 2014 zu verabschieden.
Am 3. September 2012 hat der Bildungsrat den Beschluss bezüglich «Lehrmittelpolitik des Kantons Zürich» - Projektabschluss und Umsetzung der Projektergebnisse und den dazugehörigen Schlussbericht veröffentlicht. Obligatorische Lehrmittel sollen für die Fächer Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik, Religion und Kultur sowie - bei Vorliegen eines geeigneten Lehrmittels - für Naturwissenschaft und Technik bestehen. Bei den übrigen Fächern besteht eine freie Lehrmittelwahl auf Ebene Schule bzw. Schulgemeinde.
Die Lehrmittelstatus „provisorisch-obligatorisch" und „zugelassen" entfallen. Gestützt auf den Schlussbericht wurde eine neue Fassung der Lehrmittelverordnung für die Volksschule erarbeitet.
35 Städte und Agglomerationen sollen ab 2015 vom Bund rund 1,6 Milliarden Franken zur Verbesserung ihrer Verkehrsinfrastrukturen erhalten. Dieser Betrag entspricht dreissig bis vierzig Prozent der Kosten ausgewählter Massnahmen.
Gestützt auf § 3 lit. d des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG; LS 413.31) erlässt der Bildungsrat die Ausführungsbestimmungen für den Berufsmaturitätsunterricht. Die eidgenössische Verordnung wurde gestützt auf das neue Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (BBG; SR 412.10) totalrevidiert und auf den 1. August 2009 in Kraft gesetzt (Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität vom 24. Juni 2009; BMV; SR 412.103.1). Gemäss Übergangsbestimmungen der BMV (Art. 36 Abs. 4 BMV) haben die Kantone die kantonalen Vorschriften der neuen BMV bis zum 31. Dezember 2012 anzupassen.
Da die kantonalen Regelungen jedoch auch Rücksicht auf den eidgenössischen Rahmenlehrplan zu nehmen haben und dieser erst per 18. Dezember 2012 erlassen wurde, wird der Bundesrat die Frist zur Umsetzung der kantonalen Regelungen demnächst bis 31. Dezember 2014 verlängern. Das neue kantonale Berufsmaturitätsreglement basiert entsprechend auf dem neuen Rahmenlehrplan zur Berufsmaturität vom 18. Dezember 2012 und der BMV.
Der Regierungsrat hat am 1. Mai 2013 dem Grossen Rat eine Vorlage mit einem Nettokredit von 5,1 Millionen Franken für den Bau der Verbindungsspange Buchs Nord unterbreitet. Wenn es nicht gelingt, die Bauarbeiten für die Verbindungsspange Buchs Nord 2014 in Angriff zu nehmen, muss mit Mehrkosten von rund 3 Millionen Franken gerechnet werden. Um die Mehrkosten zu vermeiden, ist es wichtig, dass der Grosse Rat noch 2013 über die Kreditvorlage beschliessen kann.
Der Regierungsrat beabsichtigt deshalb, dem Grossen Rat eine angepasste Kreditvorlage zu unterbreiten, die einen auf 8,4 Millionen Franken erhöhten Nettokredit für den Kantonsanteil beinhaltet. Der erhöhte Nettokredit deckt die Vorfinanzierung des noch nicht rechtskräftig beschlossenen Interessenbeitrags der Stadt Aarau ab. Damit bleibt die zu erwartende Endkostenprognose für den Kantonsanteil bei den ursprünglichen 5,1 Millionen Franken.
Gemäss den Massnahmen 19 und 51 des Berichts der Interdepartementalen Arbeitsgruppe IDA NOMEX wurde das EDI/BAG beauftragt, die heutige Regelung der Abgabe von Iodtabletten im Ereignisfall ausserhalb der vorbereiteten Alarmierungszonen in Bezug auf ihre Notwendigkeit, Umsetzbarkeit und der zur Verfügung stehenden Zeitverhältnisse zu prüfen und die notwendigen Änderungen der rechtlichen Grundlagen vorzunehmen. In Gebieten in Zone 3, wo der Kanton nicht in der Lage ist die Iodtabletten innerhalb der geforderten Zeit zu verteilen, sollen die Iodtabletten einmalig an die Bevölkerung abgegeben werden. Bei den teilweise noch während der Anhörung geführten Diskussionen um die Referenzszenarien hat es sich nun gezeigt, dass sich eine vorsorgliche Verteilung der Jodtabletten bis zu einem Umkreis von 50 km um die schweizerischen Kernkraftwerke begründen lässt. Dabei wurden auch extreme Szenarien und unterschiedliche meteorologische Bedingungen in Betracht gezogen. Eine Vorverteilung in der ganzen Schweiz wäre jedoch nicht verhältnismässig. Daraus lässt sich ableiten, dass die Betreiber der schweizerischen Kernkraftwerke, gestützt auf das Verursacherprinzip im Strahlenschutzgesetz und Kernenergiegesetz, für die Beschaffung und Verteilung der Jodtabletten bis zu einem Abstand von 50 km vollumfänglich aufkommen müssen; ausserhalb jedoch nicht. Das stellt eine aus Sicht des ENSI, des BAG und der Armeeapotheke verhältnismässige Lösung dar.