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Am 24. Februar 2014 hat der Kantonsrat das Entlastungsprogramm 2015 mit dem Entwurf für ein Gesetz über die Entlastung des Staatshaushalts in erster Lesung verabschiedet. Der Kantonsrat hat dem neuen Gesetz über die Entlastung des Staatshaushaltes mit zwei Änderungen mit 48 zu 12 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt. Die erste Ergänzung betrifft den Kantonsbeitrag für die Lernenden (Art. 45 des Gesetzes über Schule und Bildung).
In diesem Punkt ist der Kantonsrat dem Antrag der PK gefolgt. Die zweite Änderung betrifft die Finanzierung der Massnahmen für Sonderschulung. Hier wurde der Antrag von Kantonsrat Erwin Ganz angenommen (Art. 46a des Gesetzes über Schule und Bildung).
In der Zwischenzeit ist das Gesetz über die Entlastung des Staatshaushaltes der Volksdiskussion unterstellt worden. Es sind mehrere Beiträge von Einzelpersonen wie auch von Interessensgruppierungen eingegangen. Der Regierungsrat stellt gegenüber dem Ergebnis der ersten Lesung zwei neue Änderungsanträge. Einerseits beantragt der Regierungsrat die paritätische Finanzierung der Sonderschulmassnahmen und andererseits soll der Pendlerabzug bei den Steuern begrenzt werden.
Dieses Gesetz bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden. Die Halterinnen und Halter sind verpflichtet, Hunde so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht belästigt oder gefährdet werden sowie fremdes Eigentum nicht beschädigt wird.
Die zuständige kantonale Stelle ordnet die erforderlichen Einschränkungen der Hundehaltung im Einzelfall an, wenn ein Hund Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat. Die zuständigen Polizeiorgane schreiten unverzüglich ein, wenn ein Hund eine unmittelbar drohende Gefahr für Menschen und Tiere darstellt.
Hunde von im Kanton wohnhaften Halterinnen und Haltern sind nach den Vorschriften der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung zu kennzeichnen und zu registrieren. Für jeden mehr als drei Monate alten, im Kanton gehaltenen Hund ist eine Hundesteuer zu entrichten, die jährlich erhoben wird.
Internationale Gegebenheiten machen eine Revision des Steueramtshilfegesetzes (StAhiG) erforderlich. Es soll ein neuer Artikel über die nachträgliche Information der beschwerdeberechtigten Personen eingefügt werden. Weiter soll nur Staaten gegenüber keine Amtshilfe geleistet werden, die illegal erworbene Daten aktiv erlangt haben. Schliesslich sind Anpassungen des Gesetzes vorzunehmen aufgrund der Zulassung von Gruppenersuchen, wie sie vom Parlament mit Erlass des StAhiG beschlossen worden ist.
Nun gelangen die Entwürfe der zu ändernden Verfassungs- und Gesetzesparagraphen in die Anhörung. Mit der vorgeschlagenen Optimierung der Führungsstrukturen sollen die Aufgaben und Kompetenzen der Akteure an der Volksschule in Übereinstimmung gebracht werden. Eine qualitativ gute, effiziente und effektive Schulführung soll ermöglicht werden.
Die Aufgaben der Schulpflege sollen künftig vom Gemeinderat und von der Schulleitung übernommen werden. Vorgeschlagen wird eine Neuregelung der Aufgaben und Kompetenzen des Erziehungsrats. Ein weiteres Ziel ist die Beschleunigung des Rechtsmittelverfahrens bei schulischen Entscheiden, indem man künftig auf den Schulrat als eine von zwei verwaltungsinternen Beschwerdeinstanzen verzichten will.
Bisher bedienen drei Telefonzentralen im Kanton Aargau die Notrufnummern 112, 117, 118 und 144: die Einsatzzentrale im Polizeikommando in Aarau, die Verkehrsleitzentrale in Schafisheim und das Kantonsspital Aarau. Der Regierungsrat will diese drei kantonalen Notrufzentralen im Polizeikommando zusammenlegen.
Gleichzeitig soll die Führungsinfrastruktur für die Kantonspolizei und den Kantonalen Führungsstab (KFS) ausgebaut und erneuert werden. Für die Realisierung der Kantonalen Notrufzentrale und die Erneuerung der Führungsinfrastruktur ist ein Grosskredit von 39,38 Millionen Franken notwendig.
Anlass für die Revision ist eine Neuregelung der Ausbildung der Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure. Per 1. November 2010 wurde das Bundesrecht dahingehend geändert, dass die Dauer der Ausbildung von bisher fünf Tagen auf mindestens drei Monate erhöht wurde. Dies vergrössert den Aufwand und entsprechend die anfallenden Kosten des Kantonalen Labors, das einen grossen Teil der Ausbildung gewährleistet, um ein Vielfaches.
Gleichzeitig wird die Revision dazu genutzt, Unklarheiten bei der Umsetzung der festgeschriebenen Zuständigkeiten zwischen dem Kantonalen Labor und den Gemeinden bzw. den beiden akkreditierten Städten Zürich und Winterthur zu beseitigen. Schliesslich soll die Regelung über die Ausbildung der Pilzkontrolleurinnen und -kontrolleure den neuen rechtlichen Gegebenheiten auf Bundesebene angepasst werden. Die weiteren Änderungen sind Ausfluss der neusten kantonalen Rechtsprechung (insbesondere betreffend die Gebühren), der bisherigen Handhabung in der Praxis oder dienen der sprachlichen Präzision.
Das Ausweisgesetz (SR 143.1) sieht vor, dass auch in Zukunft Identitätskarten bei den Gemeinden beantragt werden können, wenn die Kantone dies zulassen. In der Ausweisverordnung (SR 143.11) und der dazugehörigen Departementsverordnung muss das neue elektronische Verfahren geregelt werden.
Das Gesetzesvorhaben soll Rechtssicherheit im Bereich der Blockierung und Rückführung von Potentatengeldern schaffen und es dem Bundesrat insbesondere ermöglichen, Vermögenswerte politisch exponierter Personen und ihres Umfelds unter bestimmten Voraussetzungen vorsorglich zu sperren. Verordnungen, die solche Sperrungen anordnen, sollen damit künftig nicht mehr direkt auf die Bundesverfassung (Art. 184 Abs. 3) abgestützt sein.
Im Rahmen der geplanten Revision der Energieverordnung (EnV) und Herkunftsnachweis-Verordnung (HKNV) sollen verschiedene Anpassungen vorgenommen werden. Diese ergeben sich zum einen aus den Ergebnissen der periodischen Überprüfungen. Zum anderen sollen aber auch bestehende Lücken gefüllt resp. Unklarheiten beseitigt werden. Betroffen sind die kostendeckende Einspeisevergütung, verschiedene technologiespezifischen Anpassungen, Herkunftsnachweise, die Energieetikette sowie Strafbestimmungen der Energieetikette.
Änderung der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Vernehmlassung). Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 hat die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) den Kantonsregierungen die Änderung der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Diplomanerkennungsvereinbarung, IKV) zur Vernehmlassung unterbreitet. Die IKV regelt die gesamtschweizerische Anerkennung kantonaler und ausländischer Abschlüsse.
Die geplanten Änderungen der IKV betreffen folgende Bereiche: – Die geltende Rechtsgrundlage über das Register der Gesundheitsfachpersonen (Art. 12ter) soll ergänzt werden, damit Registergebühren erhoben werden können und ein Online-Abrufverfahren eingeführt werden kann. – Zudem sind aufgrund des Bundesgesetzes über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in den reglementierten Berufen (BGMD) Nachführungen notwendig.
Die 2000 und 2006 eingeführten Bestechungsstrafnormen haben sich im Grossen und Ganzen bewährt. Es müssen jedoch einzelne Verbesserungen angebracht werden. Dies insbesondere im Bereich der Bestechung Privater, die neu von Amtes wegen verfolgt werden soll und im Strafgesetzbuch bestraft wird. Damit wird die Reichweite des Straftatbestands geklärt und verdeutlicht, dass ebenso wie die Bestechung von Amtsträgern auch Korruption im privaten Sektor nicht hinnehmbar ist.
Mit der vorliegenden Verordnung wird der Betrieb der Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst geregelt. Die Fortschritte in der Schaffung des gemeinsamen zentralen Informationssystems entlang der Lebensmittelkette, das von den Bundesämtern BLW, BVET und BAG zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben in den Bereichen, Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit aufgebaut wird, führten dazu, dass das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet) weiterentwickelt wurde und nun als Informationssystem ASAN in das Agate Internetportal integriert wird. Weiter wird die Labor-Datenbank des BVET durch ein Nachfolgesystem ersetzt.
Nel 2012 il Dipartimento ha istituito il Gruppo di lavoro incaricato di esaminare le attuali normative di legge e di regolamento che disciplinano l’aggiornamento dei docenti di ogni ordine e grado e di proporre modifiche in modo da tenere conto delle attuali esigenze nel settore della formazione continua, di una pianificazione dell’attività di aggiornamento e degli sviluppi della politica scolastica. Inoltre il Gruppo è stato incaricato di indicare le modalità e la periodicità del monitoraggio delle attività di aggiornamento dei docenti e di riesaminare le norme che definiscono la concessione del congedo di aggiornamento.
Il Gruppo, composto di rappresentanti del settore scolastico e delle associazioni magistrali ha concluso nel mese di febbraio 2013 i suoi lavori presentando un Rapporto comprensivo delle proposte di revisione degli articoli della Legge concernente l’aggiornamento dei docenti e del commento agli articoli di legge. In seguito agli esiti della consultazione sarà inoltre necessario rivedere e modificare l’attuale Regolamento. La procedura di consultazione prende ora avvio con la messa a disposizione del Rapporto finale. Gli enti consultati sono invitati ad esprimersi in merito al contenuto del documento e, in particolare, all’impostazione della legge e agli articoli che disciplineranno questo importante settore.
Gemäss den Massnahmen 19 und 51 des Berichts der Interdepartementalen Arbeitsgruppe IDA NOMEX wurde das EDI/BAG beauftragt, die heutige Regelung der Abgabe von Jodtabletten im Ereignisfall ausserhalb der vorbereiteten Alarmierungszonen in Bezug auf ihre Notwendigkeit, Umsetzbarkeit und der zur Verfügung stehenden Zeitverhältnisse zu prüfen und die notwendigen Änderungen der rechtlichen Grundlagen vorzunehmen.
In Gebieten in Zone 3, wo der Kanton nicht in der Lage ist die Jodtabletten innerhalb der geforderten Zeit zu verteilen, sollen die Jodtabletten einmalig an die Bevölkerung abgegeben werden. Die Kosten werden gemäss den aktuell gültigen Rechtsgrundlagen von Bund und den Kernkraftwerksbetreibern getragen. Das VBS stellt den entsprechenden Finanzbedarf im ordentlichen Budget 2015 ein.
Nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) unterliegen Gewinne aus der Veräusserung eines privaten oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks der separaten Grundstückgewinnsteuer (Art. 12 Abs. 1 StHG). Die Kantone können die Grundstückgewinnsteuer auch auf Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens erheben, sofern sie diese Gewinne von der Einkommens- und Gewinnsteuer ausnehmen oder die Grundstückgewinnsteuer auf die Einkommens- und Gewinnsteuer anrechnen (Art. 12 Abs. 4 Satz 1 StHG). Bei der Besteuerung von Grundstückgewinnen ist daher zwischen dem monistischen und dualistischen System der Grundstückgewinnbesteuerung zu unterscheiden.
Im Kanton Zürich gilt das monistische System der Grundstückgewinnbesteuerung. Der Grundstückgewinnsteuer, die von den politischen Gemeinden erhoben wird (§ 205 Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (StG, LS 631.1)), unterliegen sowohl die privaten als auch die Grundstückgewinne des Geschäftsvermögens (§ 216 Abs. 1 StG). Dementsprechend werden die Grundstückgewinne des Geschäftsvermögens im Umfang des Wertzuwachses von der Einkommens- und Gewinnsteuer befreit.
Im Postulatsbericht 12.3006 «Bekämpfung von Waffenmissbrauch» hatte der Bundesrat Vorschläge zur Verbesserung des Informationsaustausches der Behörden, die sich mit Waffen befassen, unterbreitet. Diese Vorschläge hat die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates als Motionen 13.3000 - 13.3003 eingereicht. Diese galt es vorliegend umzusetzen.
Im beiliegenden Vorentwurf für ein Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) sollen die verschiedenen Bestimmungen, die ausschliesslich Auslandschweizerinnen und -schweizer betreffen, in einem Erlass übersichtlich und in sich kohärent zusammengefasst werden. So wurden z.B. das Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer (SR 161.5) und das Bundesgesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (SR 852.1) in die Vorlage integriert.
Im ASG sollen jedoch nicht nur die Beziehungen der Schweiz zu den angemeldeten Auslandschweizerinnen und -schweizern geregelt werden, sondern generell die Beziehungen zu Schweizer Personen und Institutionen im Ausland. Der konsularische Schutz und die konsularischen Dienstleistungen für alle Schweizerinnen und Schweizer waren bisher nur in einem Reglement geregelt. Sie sollen auch in das neue ASG aufgenommen werden.
Es ist vorgesehen, dass auch die Bestimmungen des Vorentwurfs für ein Bundesgesetz über die «Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland» in das ASG integriert wird. Zu diesem Entwurf ist bereits letzten Sommer eine Vernehmlassung durchgeführt worden, so dass die entsprechenden Bestimmungen hier nicht noch einmal unterbreitet werden.
Die Verordnung ist aufgrund der mit Kantonsratsbeschluss vom 14. Januar 2013 vorgenommenen Änderung des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz anzupassen. Geplant ist eine formelle Totalrevision, da die Mehrzahl aller Paragrafen geändert oder aufgehoben werden.
Alt § 1 entfällt. Der bisherige § 1 soll ersatzlos gestrichen werden. Soweit es sich bei den Weisungen bzw. Regelungen um nur für die staatlichen Vollzugsorgane verbindliche Vorgaben handelt, braucht es keine Rechtsgrundlage.
Anlass für die Revision gab das neue kantonale Tierseuchengesetz vom 24. September 2012 (KTSG; Beilage), das im Wesentlichen folgende Neuerungen vorsieht: Tierverluste werden neu auch dann entschädigt, wenn sie nachweislich auf behördlich angeordnete Präventionsmassnahmen zurückzuführen sind. Es wird eine beratende Kommission für die Beurteilung von Schäden infolge behördlich angeordneter Präventionsmassnahmen geschaffen.
Da die meisten Bestimmungen der geltenden Tierseuchenverordnung vom 26. Juli 2000 auf Grund des neuen KTSG oder infolge geänderter Vorgaben und Begriffe des Bundesrechts anzupassen sind, erfolgt eine Totalrevision. Die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte (bisher tierische Abfälle genannt) aus den Gemeinden soll wie bisher organisiert werden. Die Kostentragung bei der Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen und anderen übertragbaren Krankheiten soll inhaltlich wie in der geltenden Verordnung geregelt werden.
Die heute geltende Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem muss im Hinblick auf die Inbetriebnahme des neuen nationalen Visa-Informationssystems ORBIS revidiert werden. Dieses nationale System ermöglicht eine bessere Kompatibilität mit dem zentralen europäischen System, welches seit dem 11. Oktober 2011 in Betrieb ist. Im Januar 2014 wird das neue nationale Visa-Informationssystem das aktuelle Subsystem von ZEMIS ersetzen.
Umsetzung von Art. 48 Abs. 2bis des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) und Art. 45a Abs. 2 des Tierseuchengesetzes (TSG; SR 916.40) durch eine Änderung der