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Anhörung zur Verordnung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer in reglementierten Berufen. Am 14. Dezember 2012 hat die Bundesversammlung den Bundesbeschluss über die Genehmigung des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz über die Freizügigkeit genehmigt. Gleichzeitig wurde das Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD) verabschiedet (BBl 2012 9731). Eine Expertengruppe hat unter der Leitung des BBT (seit 1.1.2013 SBFI) seit Mitte 2012 einen Verordnungsentwurf und die ergänzenden Erläuterungen zu diesem Gesetz ausgearbeitet. Sie setzte sich aus Vertreterinnen und Vertreter der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und des Bundesamtes für Justiz (BJ) zusammen.
Die Gemeinde Obersiggenthal hat ihre Nutzungsplanung einer Gesamtrevision unterzogen. Neben weiteren Planungsmassnahmen sind verschiedene Einzonungen vorgesehen. Diese erfordern eine Richtplananpassung im Hinblick auf das Siedlungsgebiet. Die Vergrösserung des Siedlungsgebiets beansprucht mehr als 3 Hektaren Fruchtfolgeflächen, sodass der Richtplan auch im Hinblick auf die Fruchtfolgeflächen angepasst werden muss.
Das Geschäftsverkehrsgesetz (Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung vom 19. Juni 1990) muss aufgrund von verschiedenen parlamentarischen Vorstössen revidiert werden. Vorgesehen ist, das System der parlamentarischen Vorstösse neu zu konzipieren und dabei das Instrument der Motion umfassender als bisher auszugestalten.
Auf den parlamentarischen Auftrag soll verzichtet werden. Zudem werden die Möglichkeiten der parlamentarischen Einflussnahme bei Konkordaten ausgebaut. Weitere Änderungen werden vorgeschlagen im Bereich der parlamentarischen Kommissionen und der Fraktionen.
Die Teilrevision betrifft zwei Hauptpunkte: Zolllager und Sicherheitsbereich. Zolllager soll es auch weiterhin geben. Künftig soll es jedoch nicht mehr möglich sein, inländische Waren zur Ausfuhr zu veranlagen, sie anschliessend aber noch in der Schweiz in einem Zolllager einzulagern. Im Sicherheitsbereich sollen einerseits die Kompetenzen der Eidgenössischen Zollverwaltung im Bereich der durch die Kantone delegierten Aufgaben klarer geregelt werden. Andererseits soll der im Schengener Bundesbeschluss festgeschriebene Mindestbestand des Grenzwachtkorps aufgehoben werden.
Der vorliegende Entwurf einer Teilrevision des Baugesetzes sieht eine Änderung der Zuständigkeit für die Erteilung von Baubewilligungen vor. Wenn der Grosse Rat ein Vorhaben in einem kantonalen Nutzungsplan festgelegt hat, soll künftig der Kanton dafür die Baubewilligung erteilen.
Die betroffenen Gemeinden können sich im Nutzungsplanverfahren zur Planung und im öffentlichen Auflageverfahren zum Bauvorhaben äussern und einen Entscheid des Kantons beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn sie mit dem Vorhaben nicht einverstanden sind. Der Entwurf enthält ferner Verfahrensbestimmungen, die - entsprechend der politischen Bedeutung solcher Vorhaben - eine rasche Realisierung ermöglichen, ohne den Rechtsschutz uneffektiv zu machen. Mit der vorliegenden Revision werden zudem geringfügige Präzisierungen und Korrekturen von Bestimmungen vorgenommen, die missverständlich sein können.
Am 17. Juni 2012 haben die Stimmbürgerinnen und -bürger des Kantons Zürich die Volksinitiative zum Erhalt der landwirtschaftlich und ökologisch wertvollen Flächen (Kulturlandinitiative) mit 54,5 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Die Volksinitiative verlangt, dass die wertvollen Landwirtschaftsflächen mit den Bodennutzungseignungsklassen 1 bis 6 und die Flächen von besonderer ökologischer Bedeutung durch den Kanton wirksam geschützt werden und in ihrem Bestand und in ihrer Qualität erhalten bleiben. Davon ausgenommen sind die zum Zeitpunkt der Annahme der Initiative rechtskräftig der Bauzone zugewiesenen Flächen.
Angestrebt wird der Erhalt von genügend Kulturland, um mittels einer regionalen landwirtschaftlichen Produktion einen möglichst hohen Selbstversorgungsgrad zu erreichen. Wird eine Initiative in der Form der allgemeinen Anregung von den Stimmberechtigten angenommen, so arbeitet nach Massgabe von § 138 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) der Regierungsrat innert eines Jahres nach der Volksabstimmung eine Umsetzungsvorlage aus. Die Schlussabstimmung des Kantonsrates über die Umsetzungsvorlage hat sodann innert zwei Jahren nach der Volksabstimmung zu erfolgen (§ 138 Abs. 2 GPR).
Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 22. Januar 2013 die Totalrevision der Verordnung über die Pensionskasse Uri (PKV) und der Verordnung über die Vorsorge für die Mitglieder des Regierungsrates (VVR) zur Vernehmlassung freigegeben. Die Pensionskasse Uri (PK Uri) wurde damit beauftragt, das Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben haben öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen bis spätestens am 1. Januar 2014 institutionelle Anpassungen vorzunehmen. Im Wesentlichen sollen die Vorsorgeeinrichtungen rechtlich, organisatorisch und finanziell aus der Verwaltungsstruktur herausgelöst und verselbständigt werden, was zu einer Angleichung an die privatrechtlichen Vorsorgeinstitutionen führt.
Die Pensionskasse Uri (PK Uri) hat vor allem bezüglich der Kompetenzausscheidung zwischen dem Landrat und der Kassenkommission Handlungsbedarf. Oberstes Organ der PK Uri ist zukünftig zwingend die Kassenkommission und nicht mehr der für die Revision der Verordnung über die PK Uri bis anhin zuständige Landrat. Bezüglich der organisatorischen Kompetenzregelung gibt es somit aus Sicht des Gesetzgebers (Landrat) drei mögliche Beschlussfassungsvarianten.
Der Regierungsrat schlägt die Variante "Beschluss über Grundlagen der Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung" vor, so dass der Landrat weiterhin die Kontrolle über die finanziellen Verpflichtungen im Bereich BVG bei den öffentlichen Institutionen im Kanton Uri ausüben kann. Die vom Bund vorgegebene Aufgabenteilung sieht demnach vor, dass die Leistungsseite in dieser Konstellation neu durch die Kassenkommission in einem Reglement festgelegt wird. Die Kassenkommission muss dabei sicherstellen, dass nur Leistungen ausgerichtet werden, die mit dem Finanzierungsbeschluss in Einklang stehen. Die Kassenkommission ist künftig abschliessend für das finanzielle Gleichgewicht verantwortlich.
Mit den vorliegenden Änderungen der SVAV sollen gestützt auf die Erfahrungen aus den ersten zwölf Jahren seit der Einführung der Schwerverkehrsabgabe unter anderem verfahrenstechnische Anpassungen vorgenommen werden. Ausserdem geht es darum, Massnahmen in der Missbrauchsbekämpfung vorzusehen.
Die Vorlage bezweckt zum einen eine Konsolidierung, zum andern eine Weiterentwicklung des Beurkundungsrechts.
Das Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen soll die vollständige und schweizweit einheitliche Registrierung von Krebs regeln unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Patientinnen und Patienten. Es ist vorgesehen, dass die Krebsregistrierung auf den bereits bestehenden kantonalen bzw. regionalen Krebsregistern aufbaut. Die gesetzlichen Grundlagen sollen zudem die Voraussetzungen für die Förderung der Registrierung anderer stark verbreiteter oder bösartiger nicht übertragbarer Krankheiten (z.B. Herzkreislauferkrankungen, Diabetes) schaffen.
Damit die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes, die das Parlament Ende September 2012 verabschiedet hat, vollständig umgesetzt werden können, müssen die Verordnungen zum Asylgesetz angepasst werden. Dazu gehört auch eine Verordnung für die Testphase im Hinblick auf die geplante Neustrukturierung des Asylbereichs.
Es handelt sich einerseits um die Zulassung von Neuropsychologinnen und Neuropsychologen als Leistungserbringer im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und andererseits um die Anpassung der Zulassungsbedingungen für das Praxislaboratorium.
Der Gesetzesvorentwurf sieht eine Änderung von Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) vor. Dieser legt die Zuschlagskriterien fest, welche bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen zur Anwendung kommen dürfen. In Erfüllung der parlamentarische Initiative 03.445 (Öffentliches Beschaffungswesen. Ausbildung von Lehrlingen als Kriterium) schlägt die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vor, dass hier zusätzlich die Ausbildung von Lernenden der beruflichen Grundbildung aufgeführt wird.
Mit dem Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) wollen die USA die im Ausland gehaltenen Konten von Personen, die in den USA der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, der Besteuerung in den USA zuführen. Die Schweiz hat mit den USA ein Abkommen zur vereinfachten Umsetzung von FATCA in der Schweiz paraphiert. Einzelne im Abkommen umschriebene Verpflichtungen bedürfen der Konkretisierung in einem Bundesgesetz.
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt ein Anhörungsverfahren zur Revision folgender Verordnungen durch: Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung; Fremd- und Inhaltsstoffverordnung; Hygieneverordnung; Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln; Zusatzstoffverordnung; Verordnung über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse; Verordnung über Trink-, Quell- und Mineralwasser; Verordnung über Speziallebensmittel; Verordnung über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse; Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft; Verordnung über alkoholische Getränke; Verordnung über alkoholfreie Getränke; Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln; Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt. Ziele der Revision sind die Anpassung an den neusten Stand von Wissenschaft und Technik, die Aufrechterhaltung der Äquivalenz zum EU-Recht und die Vermeidung von Handelshemmnissen.
Die Gemeinde Wohlen hat ihre kommunale Nutzungsplanung einer Teilrevision unterzogen. Die dabei geplanten Bauzonenerweiterungen sollen zeitlich gestaffelt in zwei Paketen erfolgen. Das erste Paket umfasst eine Gesamtfläche von insgesamt 14,5 ha, die im Rahmen der laufenden Teilrevision eingezont werden sollen.
Das zweite Paket beinhaltet ein zusammenhängendes Gebiet von 14 ha, dessen Einzonung später vorgesehen ist. Diese Neueinzonungen erfordern vorgängig die Anpassung des Richtplans im Hinblick auf das Siedlungsgebiet und die entsprechende Reduktion der Fruchtfolgeflächen. Es ist vorgesehen, das Gebiet des ersten Pakets festzusetzen und dasjenige des zweiten Pakets vorerst als Zwischenergebnis aufzunehmen.
Das geltende Publikationsgesetz vom 18. Juni 2004 soll im Rahmen einer Revision den technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst werden, in der insbesondere der Primatwechsel auf die elektronische Veröffentlichung vorgesehen ist. Bei diesem Anlass werden auch Verbesserungen beim Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu den für sie rechtlich relevanten Texten vorgeschlagen. Schliesslich wird die Anpassung einiger Detailbestimmungen im Lichte von gemachten Erfahrungen der letzten Jahre vorgesehen.
Mit dem kantonalen Richtplan werden die auf den Raum wirksamen Tätigkeiten der Bevölkerung, des Staats und der Wirtschaft aufeinander abgestimmt und langfristig gesteuert. Mit der Anpassung oder Nicht-Anpassung des Richtplans wird ein grundsätzlicher Entscheid gefällt. Die Konkretisierung erfolgt stufengerecht, im vorliegenden Fall bei der Anpassung der kommunalen Nutzungsplanung.
Gemäss der kantonalen Erhebung zum Stand der Erschliessung sind in Baden die Wohn- und Mischzonen zu 96 % überbaut. Auf die kantonale Bevölkerungsprognose für 2035 bezogen, entsteht in Baden ein Nachfrageüberschuss von mehr als 2'000 Personen. Aus kantonaler Sicht ist es von grosser Bedeutung, entsprechend den Vorgaben des Raumkonzepts Aargau in diesem urbanen, gut erschlossenen Raum über ein genügendes Angebot zu verfügen.
Mit dem kantonalen Richtplan werden die auf den Raum wirksamen Tätigkeiten der Bevölkerung, des Staats und der Wirtschaft aufeinander abgestimmt und langfristig gesteuert. Mit der Anpassung oder Nicht-Anpassung des Richtplans wird ein grundsätzlicher Entscheid gefällt. Die Konkretisierung erfolgt stufengerecht, im vorliegenden Fall mit der Anpassung der kommunalen Nutzungsplanung.
Die Gemeinde Würenlos plant verschiedene Bauten und Anlagen im Gebiet "Tägerhard". Dabei ist ein wichtiges Ziel der Gemeinde, auf dem Areal der ehemaligen Kiesgrube im Westen der Gewerbezone "Tägerhard" zwei Fussballplätze, einen Reitplatz und die erforderlichen Hochbauten für die beiden Sportplätze zu erstellen. Diese drei Nutzungsänderungen erfordern eine Teilrevision des Bauzonen- und des Kulturlandplans.
Der Handlungsbedarf im Aargau wird in Kapitel "S 4.1 Halteplätze für Fahrende" des kantonalen Richtplans aufgezeigt. Dennoch entspricht das Angebot an Halteplätzen auch im Kanton Aargau noch nicht dem Bedarf. Mit der vorliegenden Anpassung des Richtplans, beziehungsweise mit der Festsetzung von Vorhaben, die bisher als Vororientierungen eingestuft sind, soll deshalb die Realisierung weiterer Halteplätze in die Wege geleitet werden.
Demgegenüber ist es bisher nicht gelungen, neue Plätze festzulegen und zu erstellen. Behörden und Bevölkerung in den Gemeinden ohne solche Plätze stehen dieser Aufgabe sehr kritisch gegenüber. Mit der Vernehmlassung und Anhörung/Mitwirkung zur vorliegenden Richtplananpassung soll nun für zwei neue Plätze die Haltung der Bevölkerung und der Behörden in den möglichen Standortgemeinden in Erfahrung gebracht werden.
Mit der Anpassung oder Nicht-Anpassung des Richtplans wird ein grundsätzlicher Entscheid gefällt. Der eigentliche Betrieb eines Platzes wird mit einer Betriebsvereinbarung und einer Platzordnung geregelt, welche von der Gemeinde, dem Kanton und der Radgenossenschaft der Landstrasse (als Vertretung der Schweizer Fahrenden) gemeinsam erarbeitet und unterschrieben werden.
Sämtlicher West-Ost-Verkehr auf dem Kantonsstrassennetz in und um Aarau wird heute gezwungenermassen über den Aarauer Kreuzplatz geführt. Da in den Spitzenzeiten die Leistungsgrenze an diesem Knoten überschritten ist, nutzen Fahrzeuglenkende vermehrt Ausweichrouten. So werden das Telli-Quartier in Aarau und das Gemeindegebiet von Buchs durch Ausweichverkehr unnötig belastet. Als zusätzliche West-Ost-Verbindung kann die Verbindungsspange Buchs Nord auch die Aarauer Bahnhofstrasse von Teilen des Durchgangsverkehrs entlasten.
Die neue zweispurige Kantonsstrasse von ca. 500 Metern Länge verbindet die Industriestrasse (Aarau - Buchs) und die Neubuchsstrasse (Buchs). Sie beginnt im Gebiet Amsleracher mit einem neuen Kreisel an der Industriestrasse, der von der WSB durchquert wird. Anschliessend folgt sie dem Weierweg nach Norden und führt dann parallel zu den SBB-Gleisen nach Osten. Die Anbindung an die Neubuchsstrasse erfolgt mit einem weiteren Kreisel.
Die Gesamtprojektkosten sind auf 11,3 Millionen Franken veranschlagt (Preisbasis 2012). Daran beteiligen sich die Stadt Aarau mit einem Interessenbeitrag und die Standortgemeinde Buchs mit einem Beitrag gemäss Kantonsstrassendekret von zusammen 6,2 Millionen Franken. Auf den Kanton entfallen 5,1 Millionen Franken. Für die Verbindungsspange Buchs Nord wurde beim Bund die Mitfinanzierung aus dem Agglomerationsprogramm der zweiten Generation als A-Projekt beantragt. Der Beitrag des Bundes steht zurzeit noch nicht fest, deshalb kann er in den anstehenden Finanzierungsbeschlüssen nicht einbezogen werden.
Die Gemeinde Buchs hat die Verbindungsspange projektiert und in einem ersten Schritt den Erschliessungsplan "Verbindungsspange Buchs-Nord" erstellt. Basierend darauf liess sie das Bauprojekt ausarbeiten. Nach der öffentlichen Auflage und der Behandlung von vier Einwendungen erteilte der Gemeinderat Buchs am 14. Mai 2012 dem überarbeiteten Projekt die Baubewilligung. Die Interessen für die Verbindungsspange auf Gemeindegebiet von Buchs liegen jedoch primär bei der Stadt Aarau und beim Kanton. Deshalb hat die Gemeinde Buchs die Federführung im Projekt an den Kanton übergeben.
Das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) ist am 1. Oktober 2008 in Kraft getreten. Gemäss IDG benötigt das Bearbeiten und Bekanntgeben von besonderen Personendaten eine Regelung in einem formellen Gesetz. Für die Schaffung dieser gesetzlichen Grundlage sieht das IDG eine Frist von fünf Jahren vor.
Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die notwendigen gesetzlichen Grundlagen für den gesamten Bildungsbereich geschaffen werden. Dabei wurde im Wesentlichen die geltende Praxis nach den Vorgaben des IDG verankert. Vorgesehen ist neu auch eine Regelung zur Nutzung einer externen Datenbank zur Plagiatserkennung auf allen Bildungsstufen.
Das heutige Ruhetagsgesetz stammt von 1964 und regelt die an Sonn- und Feiertagen zulässigen Tätigkeiten. Als Querschnittserlass findet es sowohl für private wie auch für wirtschaftliche Tätigkeiten Anwendung. Das Ruhetagsgesetz ist im Rahmen des Projektes „Neues Volkswirtschaftsgesetz“ analysiert worden. Die Analyse hat ergeben, dass das heutige Ruhetagsgesetz einer Überarbeitung bedarf. Der Erlass ist beinahe 50 Jahre alt und sowohl inhaltlich als auch im Bezug auf das übergeordnete Bundesrecht und das sonstige kantonale Recht nicht mehr aktuell.
Entgegen der ursprünglichen Absicht, das Ruhetagsgesetz ebenfalls in das „neue (Volks-)Wirtschaftsgesetz“ zu integrieren, hat sich im Verlaufe des Projektes jedoch gezeigt, dass diese Idee nicht überzeugend ist. Die Revision des Ruhetagsgesetzes ist deshalb als eigenständiges Reformprojekt neben dem Projekt Wirtschaftsgesetz bearbeitet worden und wird in einer separaten Vorlage vorgelegt. Dies vor allem, weil das Ruhetagsgesetz neben wirtschaftsrelevanten Bereichen auch Regelungen für Privatpersonen beinhaltet, z. B. Rasenmähen an Sonntagen.
Im neuen Wirtschaftsgesetz werden, mit Ausnahme des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage, sämtliche wirtschaftsrelevanten Bereiche in einer einzigen Vorlage zusammengefasst. In der Regel werden die heutigen Bestimmungen ohne materielle Änderungen in das neue Gesetz überführt. Wo sich solche aufgrund von Änderungen des Bundesrechts, parlamentarischen Vorstössen oder gesellschaftlichen Veränderungen aufdrängen, werden neue Regelungen vorgeschlagen. Gleichzeitig wird versucht, den administrativen Aufwand zu verringern und überholte Bestimmungen aufzuheben.
Gesetzliches Neuland stellen die Bestimmungen zur Sexarbeit dar. Aufgrund der zunehmenden öffentlichen Forderung, in diesem Bereich gesetzliche Eckpfeiler zu setzen, sowie in Anlehnung an entsprechende gesetzgeberische Aktivitäten in anderen Kantonen, insbesondere im Kanton Bern, schlägt der Regierungsrat nun Bestimmungen zur Sexarbeit vor.
Eine weitere rechtliche Änderung liegt beim Bewilligungswesen für gastwirtschaftliche Tätigkeiten. Neu sollen diese an das Vorliegen einer entsprechenden Baubewilligung gekoppelt werden. Damit sollen die Anliegen des Raumplanungs- und Baurechts sowie des Umwelt- und Lärmschutzrechtes berücksichtigt und Doppelspurigkeiten im Bewilligungsverfahren vermieden werden. Die maximal zulässigen Öffnungszeiten der Gastwirtschaftsbetriebe werden vereinfacht.
An Freitagen und Samstagen wird die Polizeistunde auf 2 Uhr hinausgeschoben. An den übrigen Tagen muss generell um 00.30 Uhr geschlossen werden. Individuelle Verlängerungen und Freinachtbewilligungen gibt es nicht mehr. Die Gemeinden können aber im Rahmen der Baubewilligung verlängerte oder verkürzte Öffnungszeiten festlegen. Für die Bewilligung von Anlässen schlägt der Regierungsrat vor, diese inskünftig durch die Gemeinden vornehmen zu lassen. Ebenfalls wird die Förderung des Tourismus neu im Gesetz verankert.
Entgegen der ursprünglichen Absicht konnte das Gesetz über die öffentlichen Ruhetage nicht ins neue Wirtschaftsgesetz integriert werden. Das Ruhetagsgesetz wird in einer separaten Vorlage total revidiert. Es beinhaltet Bestimmungen, die nicht nur wirtschaftliche Tätigkeiten betreffen, sondern für die gesamte Bevölkerung relevant sind.