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Nebst einer OECD-Amtshilfeklausel haben die Schweiz und Australien unter anderem vereinbart, dass beide Staaten eine Quellensteuer von höchstens 5 Prozent auf dem Bruttobetrag der Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen erheben dürfen (bisher 15%); innerhalb eines börsenkotierten Konzerns sind Dividenden unter gewissen Voraussetzungen vollständig von der Quellensteuer entlastet. Keine Quellensteuern werden ausserdem auf Dividenden und Zinsen an Vorsorgeeinrichtungen erhoben. Zinsen an Finanzinstitute sind ebenfalls quellensteuerbefreit. Bei den Lizenzgebühren wird der Quellensteuersatz von 10 auf 5 Prozent herabgesetzt. Zudem gelten Entschädigungen für Leasing nicht mehr als Lizenzgebühren, was einer Quellensteuerbefreiung entspricht. Neu wurde zudem eine Schiedsklausel in das Abkommen aufgenommen.
In der Schweiz verkehren gemäss Angaben der ASTAG mindestens 3'500 Taxis und der jährliche Umsatz der Branche dürfte bei 175 - 200 Mio. CHF liegen. Die Schweiz ist abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen das einzige Land in Europa, das keine Anforderungen an Taxameter aufstellt und diese auch nicht regelmässig überprüft. Hauptziel der Verordnung ist der Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten. Zu diesem Zweck regelt die Verordnung die folgenden wesentlichen Aspekte: die Anforderungen an Taxameter; die Verfahren für das Inverkehrbringen; die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit.
Die Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» verlangt die Einrichtung einer öffentlichen Krankenkasse für die obligatorische Krankenpflegeversicherung durch den Bund. Nach Ansicht des Bundesrates drängt sich eine solche radikale Veränderung nicht auf. Er ist, im Gegenteil, der Ansicht, dass ein System mit einer Vielzahl von Versicherern in der sozialen Krankenversicherung klare Vorzüge gegenüber einer Monopolstellung einer einzigen Krankenkasse aufweist. Der Bundesrat empfiehlt, die Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» abzulehnen und ihr gleichzeitig einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen.
Der Gegenvorschlag, welcher der Bundesrat der Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» gegenüberstellt, beinhaltet im Wesentlichen zwei Elemente. Einerseits soll mit der Einführung einer Rückversicherung für sehr hohe Kosten, kombiniert mit einer Verfeinerung des Risikoausgleichs, der Anreiz der Krankenversicherer zur Risikoselektion in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vermindert werden. Andererseits sollen Grund- und Zusatzversicherungen getrennt und künftig durch verschiedene Gesellschaften (juristische Einheiten) durchgeführt werden. Zudem müssen Informationsbarrieren eingerichtet werden, welche den Informationsaustausch zwischen der Krankenkasse und den anderen Gesellschaften der Gruppe verhindern. Diese Massnahme führt zu mehr Transparenz und dient ausserdem dazu, der Risikoselektion entgegenzuwirken.
Der Nachrichtendienst des Bundes bearbeitet die das Ausland betreffenden Daten im System ISAS. Dieses gründet auf einem bis längstens im Juni 2015 befristeten Pilotbetrieb gemäss Datenschutzgesetz. Mit dem Gesetzesentwurf soll der Pilotbetrieb abgelöst und eine formellgesetzliche Grundlage für die Weiterführung des Datenbearbeitungssystems geschaffen werden.
Das geltende Bundesrecht kennt verschiedene Instrumente und Verfahren, um die Gesuche um Zusammenarbeit von ausländischen Behörden zu behandeln und um die schweizerische Souveränität vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Eine Analyse hat aber Lücken und Defizite festgestellt. Die vorgesehene Vorlage regelt die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden für jene Bereiche, in denen spezialgesetzliche und staatsvertragliche Bestimmungen fehlen. Sie enthält zudem Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen in der Schweiz ausländische Amtshandlungen erlaubt werden können. Ferner schlägt sie Massnahmen vor, mit denen einer drohenden Verletzung der schweizerischen Souveränität begegnet werden soll.
Gestützt auf § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) wird für das Bearbeiten besonderer Personendaten wegen ihrer hohen Sensibilität eine „hinreichend bestimmte Regelung in einem formellen Gesetz“ verlangt.
Der vorliegende Entwurf enthält die im Bereich der Direktion der Justiz und des Innern notwendigen gesetzlichen Grundlagen. Die gesetzlichen Grundlagen für die von der JI erfüllten Aufgaben wurden auf die genannten Voraussetzungen hin überprüft und Anpassungsbedarf wurde festgestellt bei der Bekanntgabe von besonderen Personendaten mittels elektronischen Zugriffs, der Datenaufbewahrung, der Akteneinsicht sowie der zentralen Aufbewahrung und Verwertung von Beweismitteln und beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten.
Der Kantonsrat hat dem Regierungsrat am 1. November 2010 das dringliche Postulat KR-Nr. 270/2010 zur Berichterstattung und Antragstellung überwiesen. Es war folgende Änderung der Verordnung zum Ruhetags- und Ladenschlussgesetz zu prüfen: a) Streichen von § 3 Abs. 2 der Verordnung; b) Änderung von § 3 Abs. 1 lit. e der Verordnung wie folgt: «Kleinläden mit einer Verkaufsfläche von höchstens 200m²».
Mit der postulierten Streichung sollen die Voraussetzungen geändert werden, die ein Kleinladen gemäss Verordnung zum Ruhetags- und Ladenschlussgesetz zu erfüllen hat, um vom Verbot der Ladenöffnung an öffentlichen Ruhetagen ausgenommen zu sein. Statt der kumulativen Voraussetzungen an Lage, Sortiment und Fläche soll neu einzig die Verkaufsfläche ausschlaggebend sein.
Das geltende Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 1982 ist an die veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen und zu modernisieren. Unabhängig der Ursachen einer Krise muss die wirtschaftliche Landesversorgung (WL) bei drohenden oder bereits eingetretenen schweren Mangellagen, die das ganze Land betreffen, rasch und gezielt eingreifen können. Starke Vernetzung und hohe Dynamik moderner Versorgungsprozesse verlangen eine schnellere Reaktion auf Störungen. Zudem wird sich die WL künftig vermehrt darauf konzentrieren müssen, bereits in Zeiten ungestörter Versorgung einen Beitrag zur Widerstandsfähigkeit der Infrastrukturen zu leisten. Dies gilt insbesondere für Telekommunikation, Transportlogistik oder auch Stromversorgung. Betreiber solcher Infrastrukturen, welche mit ihren Dienstleistungen massgebend zur sicheren Versorgung des Landes beitragen, sollten bereits heute dafür sorgen, dass sie auch unter krisenhaften Bedingungen handlungsfähig bleiben. Im Rahmen der LVG-Revision gilt es Instrumente zu schaffen, die es erlauben, diese Akteure mit gezielten Vorkehrungen optimal in die Krisenvorsorge der wirtschaftlichen Landesversorgung einbeziehen zu können.
Die neue Pflegeheimplanung 2020 lässt sich vom Ziel leiten, den Bewohnerinnen und Bewohnern ein ihrer Persönlichkeit und ihrem Gesundheitszustand entsprechendes normales und aktives Leben zu ermöglichen. Zentrale Planungsgrundlage bildet die demographische Entwicklung: 2025 - 2030 werden je nach Region rund 23 - 58 Prozent der in der Schweiz lebenden Menschen über 65-jährig sein. Diese Altersgruppen sind unter anderem Vertreterinnen und Vertreter der Babyboom-Generation, von der man heute noch nicht weiss, wie sie sich mit dem „älter werden“ auseinandersetzen werden.
Soziologen und Entwicklungspsychologen gehen davon aus, dass die Baby-boomer anders alt werden als die Generationen davor, denn es sind Menschen, die gewohnt sind, aktiv, mobil, selbstbestimmender und „jugendlicher“ zu sein. Auch die individuell verbesserte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit führt dazu, dass Menschen vor einem Heimeintritt verstärkt Dienstleistungen zur Pflege und Betreuung zu Hause oder in besonderen Wohnformen einkaufen.
Die Pflegeheimplanung 2020 geht davon aus, dass im Kanton Solothurn in den nächsten Jahren, je nach Berechnungsgrundlagen und unter Berücksichtigung der demenziellen Erkrankungen zwischen 550 und 750 Betten neu geschaffen werden müssten, sofern die bisherige Praxis fortgeschrieben würde. Geht man davon aus, dass ein grosser Teil der rund 800 Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen der Pflegestufen 1- 3 länger zu Hause gepflegt und betreut wird, können deren Betten in Pflegebetten für mittlere und schwere Pflege umgewandelt werden.
Es rechtfertigt sich daher, vorerst nur 250 Betten neu zu schaffen und damit das Angebot auf 3‘000 Betten zu beschränken. Dazu kommen 50 Passerelle-Betten der Solothurner Spitäler AG (soH). Daraus resultiert ein Gesamtbestand von 3‘050 Betten. Diese Bettenzahl entspricht, umgerechnet auf die heutige Faustregel rund 18. 5% der 80 und über 80ig-jährigen (80+ -jährigen) oder 35% der 85+-jährigen Personen im Jahre 2020.
Anlass zur Revision der bestehenden Verordnung ist die Revision des Gesetzes über das Einwohnerregister. Der Grosse Rat verabschiedete am 9. Januar 2013 das Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über das Einwohnerregister und ermöglichte damit dem Kanton die Führung eines Personenregisters mit Kopien der Einwohnerregisterdaten der Gemeinden und weiteren Personendaten (z.B. juristische Personen) sowie die Führung von Objektregistern (§ 13a des Gesetzes).
Ziel ist, dass Gemeinden und Kanton auf dieselben Daten zugreifen und diese unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bestmöglich genutzt werden können. Der vorliegende Entwurf für die Änderung der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Einwohnerregister regelt den Vollzug des neuen Gesetzes.
Mit der Verordnung sollen insbesondere die Zuständigkeiten, Zugriffsberechtigungen, Aufgaben der Fachstelle, Datenübermittlung, Plausibilität und Qualität der Daten sowie die zugelassene Software geregelt werden.
Die Änderung der Personalverordnung zur familienergänzenden Kinderbetreuung dient der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie für beim Kanton beschäftigte Mütter und Väter. Der Regierungsrat verfolgt dazu die Variante eines finanziellen Beitrags an die Mitarbeitenden, bei dem ein Teil der Kosten für die ausserfamiliäre Betreuung ihrer Kinder erstattet wird.
Für die direktionsübergreifende Einführung dieses Beitrags werden in der Personalverordnung der Grundsatz der Beitragsentrichtung sowie zentrale Anspruchsvoraussetzungen wie Anstellung beim Kanton Zürich, ausserfamiliäre Betreuung, Alter des Kindes, familiäre Beziehung und Abhängigkeit vom Beschäftigungsgrad geregelt. Die Detailausgestaltung (Beitragshöhe, Mindestbeschäftigungsgrad) wird an den Regierungsrat delegiert, wobei die jährlichen Kosten der Regelung inklusive zusätzlicher Stellen auf rund 10 Millionen Franken geschätzt werden.
Die vorliegende Teilrevision sieht insbesondere eine Präzisierung bezüglich der Zuständigkeiten und der Finanzierung der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung zwischen Bund sowie Kantonen, Gemeinden und Stauanlagenbetreibern. Dabei wird an der bisherigen Zuständigkeitsfinanzierung zwischen Bund und Kantonen nichts geändert.
Das Gentechnikgesetz muss geändert werden um die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass die Koexistenz unter Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 gewährleistet und der Verzicht auf den Einsatz von GVO in gewissen Gebieten (GVO-freie Gebiete) und unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Die Bestimmungen auf Verordnungsstufe müssen entsprechend angepasst werden (neue Koexistenzverordnung und Anpassung der Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial).
Im Kanton Zürich sollen die bisherigen, in die Jahre gekommenen Rechtsgrundlagen Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz von 1974 und Wasserwirtschaftsgesetz von 1991 durch ein neues Wassergesetz ersetzt und vereinheitlicht werden. Das neue Wassergesetz (Vernehmlassungsvorlage) setzt den Auftrag des Regierungsrats gemäss RRB Nr. 344/2010 um und bringt das kantonale Wasserrecht auf den neuesten Stand.
Das Wassergesetz regelt einerseits die für die Umsetzung des Bundesrechts notwendigen Vorschriften in den Bereichen Gewässerschutz und Hochwasserschutz und enthält andererseits kantonale Bestimmungen zur Nutzung des Wassers. Damit sollen Schutz, Nutzung und Bewirtschaftung der Gewässer – von Trinkwasserversorgung und Lebensraumfunktionen bis hin zu Energieproduktion und Hochwassersicherheit – in einem integralen Erlass zusammengeführt werden.
Umsetzung der Solidarhaftung des Erstunternehmers für die Nichteinahltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Subunternehmer auf Verordnungsebene
Der Bundesrat legt den EnG-Zuschlag stufenweise fest. Er Der Bundesrat legt den Netzzuschlag stufenweise fest. Er berücksichtigt dabei die Wirtschaftlichkeit und das Potenzial der Technologien. Anpassungen sind - in Schritten von mindestens 0.05 Rp./kWh - nötig, wenn absehbar ist, dass der bisherige EnG-Zuschlag für die Finanzierung der Verwendungszwecke gemäss Art. 15b Abs. 1 EnG nicht mehr ausreicht.
Gegenstand der Teilrevision bilden die Fristen für die Umsetzungsarbeiten in Artikel 36 (Übergangsbestimmungen) der Berufsmaturitätsverordnung.
Auf Begehren des Vorstandes der Schweizerischen Berufsbildungsämterkonferenz (SBBK) hat sich das Steuerungsorgan für den Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität, BBT/Kantonale Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK), am 18. Oktober 2012 bereit erklärt, die erforderlichen Schritte einzuleiten, um den Kantonen für die Anpassung der kantonalen Vorschriften und der Lehrpläne für anerkannte Bildungsgänge für die Berufsmaturität ein Jahr mehr Zeit einzuräumen.
Die Verordnung soll die rechtliche Grundlage dafür schaffen, dass der Bund präventive Massnahmen zur Verhütung des Menschenhandels durchführen kann (z.B. Öffentlichkeitskampagnen). Gleichzeitig soll der Bund gestützt auf die Verordnung Finanzhilfen an nicht-staatliche Organisationen leisten können, die zur Verhütung des Menschenhandels beitragen.
Mit RRB Nr. 117/2012 hat der Regierungsrat die Finanzdirektion beauftragt, ein Projekt zur Überführung der Versicherungskasse für das Staatspersonal (BVK) in eine privatrechtliche Stiftung durchzuführen. Die Verselbstständigung ist auf den 1. Januar 2014 vorgesehen, wobei die Stiftung „BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich“ Anfang 2013 errichtet und im Handelsregister eingetragen werden soll.
Im Rahmen der Projektorganisation wurde das Teilprojekt „Personalrecht“ unter Leitung des Personalamtes eingesetzt, dessen Hauptaufgabe die Übernahme der personalrechtlichen Bestimmungen der BVK-Statuten in das kantonale Personalrecht und die daraus folgende Nachführung des Personalrechts ist. Zu diesem Zweck wurde ein Vorentwurf zur Nachführung des Personalgesetzes im Hinblick auf die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal ausgearbeitet.
Die Notariate erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren, die in die Staatskasse fallen; der Kantonsrat setzt die Gebühren für die übrigen Amtshandlungen durch Verordnung fest und hat gestützt auf § 36 Abs. 1 NotG am 9. März 2009 die Notariatsgebührenverordnung mit Gebührentarif erlassen, der nun in fünf Punkten der aktuellen Rechtslage anzupassen ist. Das geltende Recht sieht bei Eigentumsänderungen Gebühren für die öffentliche Beurkundung von 1% sowie Grundbuchgebühren von 1,5% des Verkehrswertes vor, wobei Ziffer 2.2.9 GebT für steuerbefreite Eigentumsänderungen durch Fusion, Spaltung, Vermögensübertragung oder Sacheinlage bereits einen reduzierten Grundbuchtarif, jedoch keinen reduzierten Beurkundungstarif vorsieht.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. Januar 2011 (VB.2010.00626) festgehalten, dass gemäss Art. 103 FusG alle Abgaben, die sich ausschliesslich auf Handänderungen beziehen und nicht als reine Gebühren zu betrachten sind, unzulässig sind und der Begriff „Handänderungsabgaben“ sowohl die Grundbuchgebühr als auch die Beurkundungsgebühr umfasst. Da Beurkundungs- und Grundbuchgebühren einen gemischten Charakter aufweisen, indem sie teils Entgelt für Dienstleistungen und teils steuerähnliche Elemente enthalten, qualifizieren sie sich als Gemengsteuern und sind im Lichte des Kostendeckungsprinzips sowie von Art. 103 FusG anzupassen.
Seit 2006 besteht im Kanton Uri mit der behördenverbindlichen kantonalen Richtlinie zur Festlegung des Gewässerraums an Fliessgewässern eine Vollzugspraxis für die Ausscheidung der Gewässerräume in den Gemeinden, die sich auf die Wasserbauverordnung abstützt. Mit Inkrafttreten des Kantonalen Umweltgesetzes (KUG) per 1. Juni 2007 stützt sich die Richtlinie auch auf Artikel 12 Absatz 3 KUG ab. Die im KUG verankerte Pflicht ist zusätzlich seit 2012 im neuen kantonalen Planungs- und Baugesetz (PBG) enthalten und wird im Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG) näher geregelt.
Mit Inkrafttreten des revidierten Gewässerschutzgesetzes (GSchG) am 1. Januar 2011 bzw. der -verordnung (GSchV) am 1. Juni 2011 werden die Gewässerräume auf Bundesebene konkreter geregelt, auf stehende Gewässer ausgeweitet und zusätzlich eine extensive Bewirtschaftung und Gestaltung der betroffenen Flächen vorgeschrieben. Ziel ist ein gewässergerechter Uferbereich mit einer standortgerechten Vegetation. Der Gewässerraum darf weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden, sofern die Nutzung den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung (DZV) als ökologische Ausgleichsfläche entspricht.
Die Bewirtschafter können die betroffenen landwirtschaftlichen Nutzflächen als ökologische Ausgleichsfläche anmelden und erhalten eine höhere Beitragsleistung zum Ausgleich von Ertragsminderungen und Bewirtschaftungseinschränkungen. Grundsätzlich sind im Gewässerraum keine Bauten und Anlagen zulässig. Damit und mit der extensiven Bewirtschaftung sollen die natürlichen Funktionen der Gewässer und der Schutz vor Hochwasser sichergestellt werden. Gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben gilt der Gewässerraum nicht als Fruchtfolgefläche (FFF) und wird extensiv bewirtschaftet. Ersatz für einen Verlust an FFF ist jedoch nur für effektive Verluste (z. B. Erosion oder Bodenabtrag) zu leisten. Böden mit FFF-Qualität können als Potenzial für den Krisenfall separat angerechnet werden (gemäss Bundesamt für Raumentwicklung. Der Gewässerraum ist bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen.
Der Regierungsrat hat die Inkraftsetzung des neuen kantonalen Geoinformationsgesetzes (KGeoIG, LS 704.1) per 1. November 2012 zusammen mit vier Ausführungsverordnungen beschlossen. Von der Inkraftsetzung ausgenommen wurde § 14 KGeoIG, der zusammen mit der neuen Gebührenverordnung für Geodaten in Kraft gesetzt werden soll; bis dahin gilt weiterhin die Gebührenverordnung für Vermessungsdaten vom 18. Juli 2001.
Die Vernehmlassung zur neuen Gebührenverordnung im Frühling 2012 ergab Forderungen nach Abschaffung oder zumindest Reduktion und Vereinfachung der Grundgebühr sowie nach Reduktion der Gebühren für die Nutzung des Übersichtsplans und der Gebäudeadressen. Zudem wurde der Verzicht auf die Verrechnung von Geodiensten (Suchdienst und Darstellungsdienst) verlangt, woraufhin das Amt für Raumentwicklung den Entwurf grundlegend überarbeitet und einen neuen Entwurf der Gebührenverordnung vom 14. Februar 2013 samt Erläuterungen ausgearbeitet hat.
Das Reglement über die Anstellung und Weiterbildung der Lehrpersonen (AWR RB 10.1224) stammt aus dem Jahr 2008. Es soll bezüglich zweier Punkte geändert werden:
1) Bei einer Neuanstellung soll neu die Berufserfahrung auch angerechnet werden, wenn sie keinen pädagogischen Bezug hat. Zurzeit werden nur Tätigkeiten in der Pädagogik verwandten Bereichen wie Betreuung von Lernenden teilweise angerechnet.
2) Ein Vergleich mit den umliegenden Kantonen und auch ein Vergleich mit der Einreihung der übrigen Lehrpersonen an der Volksschule im Kanton Uri zeigt, dass die Lehrpersonen für technisches Gestalten und Hauswirtschaft heute eine Lohnklasse zu tief eingereiht werden, wenn sie auf der Oberstufe unterrichten. Sie sollen neu statt in Lohnklasse 3 in Lohnklasse 4 eingereiht werden.
Die Änderungen sollen auf den 1. August 2013 (Punkt 1) und 1. Januar 2014 (Punkt 2) in Kraft treten. Es handelt sich um marginale Anpassungen, aber die Änderungen haben finanzielle Auswirkungen.