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Mit der vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 67 BV soll der Bund neu die Kompetenz erhalten, Grundsätze über die Förderung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen und deren Mitwirkung in Politik und Gesellschaft festzulegen. Zusätzlich soll das Ziel einer aktiven Kinder- und Jugendpolitik in der Bundesverfassung verankert werden.
Von Vormundschaftsbehörden verfügte Einweisungen in Anstalten vor allem Jugendlicher aufgrund von Tatbeständen wie «Arbeitsscheue», «lasterhaftem Lebenswandel» oder «Liederlichkeit» waren in der Schweiz lange Zeit gängig. Da in der Regel Verwaltungsbehörden für die Einweisungen zuständig waren, wird von «administrativen Versorgungen» gesprochen. Die damalige Rechtslage und Praxis führte aus heutiger Sicht dazu, dass den betroffenen Personen teils massives Unrecht widerfuhr. Die Kommission möchte ihrem Rat beantragen, dieses Unrecht als solches zu anerkennen und mit dem Erlass eines Bundesgesetzes einen Beitrag zur moralischen Wiedergutmachung zu leisten.
Der Bund unterstützt die Durchführung von eidg. Berufs- und höheren Fachprüfungen mit Beiträgen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) und der dazugehörigen Verordnung (BBV, SR 412.101). Am 14. November 2012 hat der Bundesrat beschlossen, die Beiträge für die Durchführung von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen von 25 Prozent auf höchstens 60 Prozent und in Ausnahmefällen auf bis zu 80 Prozent zu erhöhen. Die Änderung der Berufsbildungsverordnung (BBV) tritt am 01.01.2013 in Kraft. Aus diesem Grunde müssen die bestehenden Richtlinien „Bundesbeiträge an eidg. Berufs- und höhere Fachprüfungen, Stand 28.03.2012“ angepasst werden
Die Vorlage ist Teil der Bestrebungen des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD), das Steuersystem zu vereinfachen. Die Kantone erhalten die Kompetenz zur Beurteilung aller Erlassgesuche, welche die direkte Bundessteuer betreffen. Die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK) kann aufgehoben werden. Damit auch eine schweizweit einheitliche Rechtsprechung gewährleistet ist, wird neu das Bundesgericht letztinstanzlich Erlassfälle beurteilen. Dies allerdings nur, wenn es sich um «einen besonders bedeutenden Fall» handelt.
Neuer Artikel 12 Absatz 1bis ArGV 2 betreffend der Anzahl freier Sonntage für das Bodenpersonal der Luftfahrt (Art. 47 ArGV 2).
Im Rahmen des indirekten Gegenvorschlags des Bundesrates zur Eidgenössischen Volksinitiative «Stipendieninitiative» des Verbands Schweizer Studierendenschaften (VSS) wird das Ausbildungsbeitragsgesetz einer Totalrevision unterzogen, wobei die formellen Harmonisierungsbestimmungen des kantonalen Konkordats aufgenommen sowie der Subventionsmodus überarbeitet werden.
Es soll ein neues Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA geschaffen werden. Dabei werden die bestehenden Strafregisterbestimmungen für die Registrierung von natürlichen Personen einer Gesamtrevision unterzogen und die Rechtsgrundlagen für ein Strafregister über Unternehmen geschaffen.
Die Vorlage enthält zwei inhaltlich voneinander unabhängige Teile, einerseits die Umsetzung der von Jürg Stahl am 3. Oktober 2008 eingereichten Motion Nr. 08.3702 und andererseits die Ausarbeitung der vom Bundesrat bereits in seinem Bericht vom 4. Mai 2011 aufgezeigten Lösung in Erfüllung des Postulats Nr. 06.3003 der SGK-N.
Die Aufsicht über Revisionsunternehmen wird unter dem geltenden Recht von zwei Aufsichtsbehörden, der Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) und der Eidg. Finanzmarktaufsicht (FINMA), wahrgenommen. FINMA und RAB beaufsichtigen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich weitgehend dieselben Revisionsunternehmen, wobei diese aber in unterschiedlichen Branchen und Rollen Prüfungen durchführen. Durch die Zusammenführung aller Aufsichtskompetenzen bei einer einzigen Behörde werden Doppelspurigkeiten beseitigt. Neu wird ausschliesslich die RAB für die Aufsicht über die Revisionsunternehmen (Terminologie RAB) bzw. über die Prüfgesellschaften (Terminologie FINMA) zuständig sein.
Die Technologie im Bereich elektronischer Verwaltung und Publikation von Informationen mit Raumbezug (Geodaten) hat sich in den letzten zehn Jahren insbesondere im Zusammenhang mit der wachsenden Bedeutung des Internets erheblich entwickelt.
Vor diesem Hintergrund hat der Bund am 1. Juli 2008 das Geoinformationsgesetz (GeoIG, SR 510.62) in Kraft gesetzt. Die Umsetzung des Geoinformationsrechtes des Bundes ist das umfassendste E-Government-Projekt in der Schweiz. Dazu sind verschiedene Ausführungsbestimmungen auf kantonaler Stufe erforderlich. Im Zentrum des Regelungsbedarfs stehen die Zuständigkeiten von Kanton und Gemeinden bzgl. Verwaltung und Abgabe der sogenannten Geobasisdaten.
Geobasisdaten sind Geodaten, die auf einem rechtsetzenden Erlass des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde beruhen. Sie sind also nur eine Teilmenge der Geodaten, mit denen die öffentliche Verwaltung tagtäglich arbeitet. Und nur die Geobasisdaten sind Gegenstand der vorliegenden Gesetzgebung. Der Bund hat per Verordnung einen Katalog von Geobasisdatensätzen festgelegt, die zwingend durch die zuständigen Datenherren auf dem Internet zugänglich gemacht werden müssen. Einer der wichtigsten Geobasisdatensätze betrifft die Daten der Nutzungsplanung der Gemeinden (Zonenpläne, Gestaltungspläne und Erschliessungspläne). Die Kantone können den Katalog des Bundes ergänzen.
Da Geobasisdaten des Bundesrechts (insbesondere die Nutzungsplanung) sowohl in die Zuständigkeit des Kantons wie auch der Gemeinden fallen, reicht für die kantonalen Ausführungsbestimmungen die Form der Verordnung nicht. Die kantonalen Ausführungsbestimmungen umfassen nicht nur Geobasisdaten in kantonaler Zuständigkeit sondern auch solche in kommunaler Zuständigkeit.
Am 1. August 2008 sind die Änderungen des Schweizerischen Strafgesetz-buches (StGB, SR 311.0) in Kraft getreten, die der Konkretisierung von Artikel 123a der Bundesverfassung (BV, SR 101) über die lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher, nicht therapierbarer Sexual- und Gewaltstraftäter dienen. Gemäss Artikel 64c Absatz 1 StGB prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, ob neue, wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass der Täter so behandelt werden kann, dass er keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit darstellt. Bei ihrem Entscheid hat sich die Behörde auf den Bericht der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter zu stützen. Nach Artikel 387 Absatz 1bis StGB erlässt der Bundesrat eine Verordnung mit den notwendigen Bestimmungen über die Wahl der Kommissionsmitglieder und deren Entschädigung sowie über das Verfahren und die Organisation der Kommission.
Am 25. Mai 2011 hat der Bundesrat aufgrund des Ereignisses in Fukushima den Ausstieg aus der Kernenergie beschlossen. Als Konsequenz aus diesem Richtungsentscheid muss das Energiesystem der Schweiz bis 2050 umgebaut werden. Der Bundesrat schickt nun das erste Massnahmenpaket in die Vernehmlassung, mit dem eine erste Teiletappe auf dem Weg des langfristigen Umbaus des Energiesystems bis 2050 in Angriff genommen wird. Damit sollen in erster Linie jene Effizienzpotenziale abgeholt werden, welche die Schweiz bereits heute mit den vorhandenen bzw. absehbaren Technologien und ohne vertiefte Zusammenarbeit mit dem Ausland realisieren kann. Der Umbau ist als Prozess zu verstehen, der stetig an das effektiv Erreichte und an den technischen Fortschritt anzupassen sein wird.
Die Grundlagenberichte zur Energiestrategie 2050 stehen Ihnen auf den Internetseiten des BFE zur Verfügung (www.energiestrategie2050.ch).
Im AVIG werden die Übergangsbestimmungen und Artikel 90c AVIG so geändert, dass auf dem AHV-pflichtigen Lohn ab dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von zurzeit 126 000 Franken ein Beitrag von 1 Prozent erhoben werden kann. Dieser Solidaritätsbeitrag wird bis zum Jahresende erhoben, an welchem das Eigenkapital des Ausgleichsfonds abzüglich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals mindestens 0,5 Milliarden Franken erreicht hat.
Die Vernehmlassung über das Disziplinarreglement der Mittelschulen wird gemeinsam mit der Vernehmlassung über das Disziplinarreglement für Schulen der Berufsbildung, welches von der Bildungsdirektion erlassen wird, durchgeführt.
Ziel der Neuregelung ist es, die beiden Disziplinarreglemente materiell und formal aufeinander abzustimmen und neu zu erlassen. Mit der Inkraftsetzung werden die bisherige Schulordnung der Kantonsschulen vom 5. April 1997 und das bisherige Reglement über das Absenzenwesen und die Disziplinarordnung an den Berufsfach- und Berufsmaturitätsschulen sowie an Schulen, die Berufsvorbereitungsjahre anbieten, vom 4. Oktober 2004 ausser Kraft gesetzt.
Eine Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG1) verlangt von der Pensionskasse Kanton Solothurn (PKSO) Entscheide zur Finanzierung und zur institutionellen Verankerung. Mit der vorliegenden Fassung von Botschaft und Entwurf sollen die neuen bundesrechtlichen Vorgaben umgesetzt und die PKSO auf eine nachhaltige finanzielle Grundlage gestellt werden.
Die Bundesversammlung hat eine Änderung des BVG über die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen beschlossen. Danach steht es den Kantonen frei, ihre Vorsorgeeinrichtung im System der Vollkapitalisierung oder der Teilkapitalisierung zu führen. Bei einem Entscheid zugunsten der Teilkapitalisierung muss die Vorsorgeeinrichtung in spätestens 40 Jahren einen Deckungsgrad von 80 Prozent erreichen. Mit der vorliegenden Reform wird das Ziel verfolgt, die PKSO in das System der Vollkapitalisierung zu überführen.
Die Gesetzesänderungen auf Bundesebene verlangen zudem, dass die Kantone in ihren Gesetzen entweder die Finanzierung oder die Leistungen regeln. Im Interesse einer optimalen Planbarkeit der beruflichen Vorsorge für die PKSO wird beabsichtigt, die Finanzierung gesetzlich zu regeln. Dagegen werden die Leistungen von der Verwaltungskommission im Vorsorgereglement definiert und richten sich nach den verfügbaren finanziellen Mitteln.
Die vorliegende Botschaft mit Entwurf des Gesetzes und des Vorsorgereglements sieht die Ausfinanzierung der PKSO vor. Danach soll die PKSO im System der Vollkapitalisierung weitergeführt werden und muss Sicherheit für die übernommenen Verpflichtungen gewährleisten.
Anlass zu dieser Revision des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; RB 170.1) ist ein Urteil des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 23. August 2012, wonach der bisher direkt an das Bundesgericht vorgesehene Rechtsmittelweg gegen Vollstreckungsentscheide des Regierungsrates (§ 86 Abs. 3 VRG) dem Bundesrecht widerspreche.
Gemäss Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) müsse als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts seit 1. Januar 2009 ein oberes kantonales Gericht entscheiden. Zuständig sei das Verwaltungsgericht, weshalb die Beschwerde zur Behandlung an das Thurgauer Verwaltungsgericht überwiesen wurde.
Seit 1. Januar 2009 besteht eine Pflicht der Kantone zur Einsetzung richterlicher Vorinstanzen des Bundesgerichtes (vgl. Art. 86 Abs. 2 und 130 Abs. 3 BGG). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind laut Bundesgerichtsentscheid in der konkreten Konstellation nicht gegeben, da kein Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter (Art. 86 Abs. 3 BGG) vorliegt.
Die Kommission schlägt die Einführung einer Regelung im Strafgesetzbuch und im Jugendstrafgesetz vor, die den Opfern von Straftaten sowie in gewissen Fällen deren Angehörigen das Recht einräumt, auf Gesuch hin von den Behörden über wesentliche Strafvollzugsentscheide (z.B. Antritt des Strafvollzugs, Hafturlaub, Flucht, bedingte Entlassung etc.) informiert zu werden. Dabei bleiben aber auch die Interessen der verurteilten Person nicht unberücksichtigt: Das Opfer bzw. seine Angehörigen werden über die Strafvollzugsentscheide nicht informiert, wenn berechtigte Geheimhaltungsinteressen der verurteilten Person überwiegen.
Das Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG; RB 161.1) ist seit dem 1. Juli 1995 in Kraft. Es löste damals das mehr als vierzig Jahre alte Gesetz über Wahlen und Abstimmungen ab. In den vergangenen 17 Jahren hat sich das Gesetz in diversen Abstimmungen und Wahlen im Kanton und in den Gemeinden bewährt.
In dieser Zeit wurden aus den verschiedensten Gründen mehrere Teilrevisionen des Gesetzes durchgeführt. Inzwischen ist bereits wieder einiger Revisionsbedarf aufgelaufen. Insbesondere erklärte der Grosse Rat am 26. Oktober 2011 eine Motion (08/MO36/293) erheblich, welche verlangt, dass die Gemeinden nebst dem Abstimmungssonntag die Wahllokale lediglich noch an einem der beiden Vortage geöffnet haben müssen.
Ausserdem präsentiert sich das Gesetz nach den vielen Teilrevisionen heute bezüglich Systematik und Regelungstiefe ziemlich uneinheitlich. Viele Bereiche sind etwas unpräzis oder knapp geregelt und geben immer wieder zu Fragen Anlass. Es gibt auch diverse Regelungen, die lediglich in der Verordnung zum Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWV; RB 161.11) enthalten sind, von ihrer Bedeutung her aber eigentlich ins Gesetz gehörten.
Eine Gesamtbetrachtung des Gesetzes zeigt, dass es zweckmässig ist, eine Totalrevision vorzunehmen. Der Zeitpunkt ist günstig: Im ersten Halbjahr 2011 fanden die Gesamterneuerungswahlen der Gemeindebehörden statt (Amtsdauer 2011-2015), im Herbst 2011 folgten die Ständerats- und die Nationalratswahlen und im Frühjahr 2012 wurden der Regierungsrat und der Grosse Rat neu gewählt (Amtsdauer 2012- 2016).
Für eine Totalrevision des Gesetzes steht nun ein Zeitfenster bis zu den nächsten Gesamterneuerungswahlen der Gemeindebehörden zur Verfügung. Diese werden zwischen November 2014 und Mai 2015 stattfinden. Der Zeitplan sieht daher vor, dass nach durchgeführtem Vernehmlassungsverfahren im Frühjahr 2013 die Botschaft an den Grossen Rat erfolgt, so dass das Gesetz bis ca. Ende 2013 vom Grossen Rat beraten und anschliessend nach abgelaufener Referendumsfrist spätestens per 1. Juli 2014 in Kraft gesetzt werden kann.
Der Kantonsrat hat am 1. Oktober 2012 eine Änderung des Volksschulgesetzes (VSG) zur Synodalorganisation beschlossen. Damit werden die bisherigen Kapitelversammlungen aufgehoben und durch ein Delegiertensystem ersetzt. Die in den Bezirken gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten werden sich zwei- bis viermal pro Jahr versammeln und zu wichtigen schulischen Fragen Stellung nehmen (§§ 58a und 59 VSG).
Dies betrifft insbesondere wesentliche gesetzliche Änderungen, neue Schulkonzepte, Änderungen des Lehrplanes oder neue obligatorische Lehrmittel. Die Delegiertenversammlungen, die in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden, verfügen über die gleichen Kompetenzen wie die bisherigen Kapitelversammlungen.
Mit der Revision der KKV wird die vom Parlament am 28. September 2012 verabschiedete Änderung des Kollektivanlagengesetzes umgesetzt. In diesem Rahmen müssen namentlich der erweiterte Geltungsbereich des Gesetzes, der neue Vertriebsbegriff, die Definition der qualifizierten Anlegerinnen und Anleger, die Neuregelung der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sowie die Regeln für die Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen und Depotbanken konkretisiert werden.
Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens werden in der Schweiz mit zwei unterschiedlichen Systemen besteuert. Kantone, welche das sog. dualistische System kennen, erfassen Grundstückgewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften des Geschäftsvermögens mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer und Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften des Privatvermögens mit der Grundstückgewinnsteuer.
Kantone mit dem sog. monistischen System besteuern sämtliche Grundstückgewinne (Geschäfts- und Privatvermögen) mit einer als Objektsteuer ausgestalteten Grundstückgewinnsteuer. Im Bereich der direkten Bundessteuer werden Grundstückgewinne auf Geschäftsgrundstücken mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer besteuert (dualistisches System).
Im Kanton Thurgau werden Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens natürlicher Personen (Einzelunternehmungen, Personengesellschaften) mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst; Grundstückgewinne betreffend juristische Personen hingegen mit der Gewinnsteuer.
Die Vorlage umfasst die Änderung von vier Erlassen. Im Vordergrund von Beschlussesentwurf 1 steht das Gesetz über die Kantonspolizei vom 23. September 1990 (KapoG; BGS 511.11), welches sich grundsätzlich bewährt hat. Es wurde in den letzten Jahren lediglich punktuell geändert. Die gesellschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen (neue Bundesgesetze und Rechtsprechung) machen erneut Änderungen notwendig. Ziel ist es, die Polizei zu befähigen, mit adäquaten und rechtskonformen Instrumenten auf die neuen Herausforderungen zu reagieren.
Daneben schlagen wir eine Änderung des Gesundheitsgesetzes vom 27. Januar 1999 (BGS 811.11) und die Ergänzung des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September 1941 (EG StGB; BGS 311.1) mit einer Bestimmung vor. Der Beschlussesentwurf 2 umfasst die Ergänzung des Gebührentarifs vom 24. Oktober 1979 (GT; BGS 615.11) mit einer zusätzlichen Bestimmung.
Artikel 63a Hochschulen, der 2006 in die Bundesverfassung aufgenommen wurde, sieht auf schweizerischer Ebene eine neue Ordnung im Hochschulbereich vor: „Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen.“ Die Umsetzung diese Bestimmung verlangt zum einen ein Bundesgesetz, zum anderen ein entsprechendes Interkantonales Konkordat unter den Kantonen und als verbindendes Element eine Vereinbarung von Bund und Kantonen zur Zusammenarbeit.
Diese drei Erlasse sind die Grundlage für das Zustandekommen der gemeinsamen Organe von Bund und Kantonen, namentlich die neue Schweizerische Hochschulkonferenz.