Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Mit einer Teilrevision des Gesundheitsgesetzes werden eine Harmonisierung der rechtlichen Grundlagen für die Ausübung bewilligungspflichtiger Berufe mit dem Bundesrecht, die Wiedereinführung der Bewilligungspflicht für die Naturheilpraktik und eine Erweiterung des Kreises der bewilligungspflichtigen Betriebe im Gesundheitswesen vorgeschlagen.
Daneben sollen eine Rechtsgrundlage für einen mobilen Palliativ-Dienst geschaffen und das Gesundheitsgesetz generell aufgrund der erfolgten rechtlichen Entwicklung und den Erfahrungen der Praxis aktualisiert werden.
Seit dem Erlass der Verordnung zum Hundegesetz am 21. November 2005 (Hundeverordnung, HuV, GS 560.110) sind verschiedene Änderungen der eidgenössischen Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung eingetreten. Diese Änderungen machen Anpassungen an der Verordnung notwendig. Im Rahmen dieser Arbeiten werden auch noch verschiedene sprachliche Verbesserungen am Verordnungstext vorgenommen und bestimmte Sachverhalte präzisiert. So wird insbesondere die Befreiung von der Hundesteuer präziser gefasst.
Der Budgetbetrag für die IPV soll sich um rund 2,2 Millionen Franken reduzieren. Die Nachträge zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz und zur entsprechenden Verordnung (Finanzvorlage 2020) beinhalten folgende Schwerpunkte:
1) Es sollen die Mittleren Prämien anstelle der kantonalen Durchschnittsprämien für die Berechnung der Richtprämien verwendet werden. Das bedeutet eine präzisere Datenbasis und eine Annäherung der Hochrechnungen an die effektiven Prämienkosten.
2) Der IPV-Anspruch soll auf die Höhe der effektiven Prämien für die obligatorische Krankenversicherung begrenzt werden.
3) Die vorletzte Steuerperiode soll fix als Basis für die Verfügungen dienen.
4) Jugendliche, die neu in die Steuerpflicht eintreten, sollen in diesem Jahr die Kinderrichtprämie erhalten.
Der vorliegende Erlassentwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) stellt einen indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub - zum Nutzen der ganzen Familie» (18.052) dar. Er sieht einen zweiwöchigen bezahlten Vaterschaftsurlaub vor, der vom Vater innerhalb von sechs Monaten ab der Geburt am Stück oder tageweise bezogen werden kann. Finanziert werden soll der Vaterschaftsurlaub gleich wie die Mutterschaftsentschädigung über die Erwerbsersatzordnung.
Mit dem Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) soll präzisiert werden, zu welchen Zwecken die Versicherer dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) Daten in welcher Form - aggregiert oder pro versicherte Person - weitergeben müssen.
Das kantonale Spitalgesetz (SpiG) aus dem Jahr 2003 wird einer Totalrevision unterzogen. Es werden Handlungsspielräume geschaffen und Massnahmen zur Kostendämpfung vorgesehen. Der Regierungsrat hat die Vorlage, welche auf den 1. Juli 2020 in Kraft treten soll, zur Anhörung freigegeben.
Das aktuelle SpiG bietet dem Kanton zu wenige Handlungsspielräume und Steuerungsmöglichkeiten, um den nationalen und kantonalen Entwicklungen gerecht zu werden. Zudem enthält das aktuelle SpiG viele Bestimmungen, beispielsweise zur Umwandlung der kantonseigenen Spitäler, die inzwischen überholt sind und ersatzlos gestrichen werden müssen. Die grosse Anzahl an Anpassungen hat die Durchführung einer Totalrevision notwendig gemacht.
Strikte Bestimmungen sollen dort erlassen werden, wo dies mitunter aus Gründen der Patienten- oder Versorgungssicherheit notwendig ist. Ansonsten sollen dem Kanton und den betroffenen Gesundheitsversorgern Handlungsspielräume offen gelassen oder eröffnet werden, um mit einer angemessenen Flexibilität den auftretenden Herausforderungen im Gesundheits- und Spitalmarkt entgegen treten zu können.
Vernehmlassung zum Ausführungsrecht des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 2016 und den damit einhergehenden Teilrevisionen der Verordnungen zum Medizinalberufe- und Psychologieberufegesetz.
Mit der Anpassung des Vertriebsanteils wird das Abgeltungsmodell für die Vertriebsleistung von rezeptpflichtigen Arzneimitteln neu geregelt. Betroffen sind in erster Linie die Leistungserbringer, welche rezeptpflichtige Arzneimittel abgeben (Apotheken, Ärzte, Spitalambulatorien). Das Ziel dieser Anpassung ist die Verminderung von negativen Anreizen bei der Abgabe und beim Verkauf von Arzneimitteln sowie die Förderung der Abgabe von preiswerten Generika. Zudem werden die Parameter für die Berechnung des Vertriebsanteils aktualisiert, womit Einsparungen zu Gunsten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung möglich sind. Um den unterschiedlichen Herausforderungen in der Gestaltung des Vertriebsanteils gerecht zu werden, werden zwei verschiedene Varianten in die Vernehmlassung geschickt.
Das geltende Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) ist mit Bestimmungen zur Kostendämpfung zur Entlastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu ergänzen. Im Fokus stehen ein KVG-Experimentierartikel, die Stärkung der Rechnungskontrolle, Massnahmen im Bereich der Tarife und der Kostensteuerung sowie ein Referenzpreissystem bei patentabgelaufenen Arzneimitteln.
Wer als erwerbstätige Person kranke oder verunfallte Familienmitglieder betreut und pflegt, ist auf vielfache Unterstützung angewiesen. Der vorliegende Gesetzesentwurf soll die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung verbessern. Damit wird für betreuende Angehörige im Erwerbsalter Rechtssicherheit gewährt und die gesellschaftliche Anerkennung der Angehörigenbetreuung gestärkt. Die notwendigen gesetzlichen Anpassungen sind in einem Mantelerlass zusammengefasst; sie betreffen das Obligationenrecht, das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft sowie das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Auf Verordnungsstufe werden Mindestanforderungen an die Pflegebedarfsermittlungssysteme definiert um schweizweit eine gewisse Vereinheitlichung zu erreichen. Auch werden die Vorgaben zur Bedarfsabklärungen im Bereich der Krankenpflege überarbeitet. Zudem werden die Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) an die Vergütung der Pflegeleistungen im Rahmen der Überprüfung der Kostenneutralität angepasst. Das Inkrafttreten der Änderungen der KLV ist am 1. Juli 2019 vorgesehen.
Im BetmG soll mit Artikel 8a eine neue gesetzliche Grundlage für die Durchführung von begrenzten wissenschaftlichen Pilotversuchen geschaffen werden, um Erkenntnisse über die Auswirkungen neuer Regelungen im Umgang mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken zu gewinnen. Die Geltungsdauer von Artikel 8a BetmG ist auf zehn Jahre beschränkt. Die Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (BetmPV) regelt die Voraussetzungen für die Durchführung der Pilotversuche sowie die Einzelheiten des Gesuchverfahrens. Sie bildet ebenfalls Bestandteil der Vernehmlassung.
Mit dem neuen Behindertenrechtegesetz wird ein Gegenvorschlag zur formulierten kantonalen Volksinitiative „Für eine kantonale Behindertengleichstellung“ vorgelegt, welche vergleichbare Inhalte in der Verfassung festschreiben will. Gleichzeitig wird mit dem Gesetzesvorschlag die Motion Georg Mattmüller (SP) betreffend „kantonales Behindertengleichstellungsrecht“ erfüllt.
Der Vorentwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sieht vor, dass die Versicherer und die Kantone die Leistungen im ambulanten und im stationären Bereich einheitlich finanzieren. Die Kantone sollen einen Beitrag von mindestens 25,5 Prozent an die Kosten leisten, die den Versicherern nach Abzug der Kostenbeteiligung der Versicherten verbleiben Mit der Änderung im KVG soll die Verlagerung von Leistungen aus dem stationären in den tendenziell günstigeren ambulanten Bereich gefördert und eine koordinierte Versorgung erleichtert werden.
Mit der Änderung des Tierseuchengesetzes werden aufgrund eines Revisionsauftrags des Bundesrates die Beteiligung des Bundes an der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank, die eignerpolitischen Steuerungseckpunkte sowie die Übertragung des Betriebs an die identitas AG gesetzlich geregelt. Zugleich wird bei dieser Gelegenheit das Tierseuchengesetz punktuell verbessert und aktualisiert. Beispielsweise soll die Bestimmung zu den Informationssystemen im Veterinärbereich und im Bereich Lebensmittelsicherheit an die heutigen Ansprüche an eine gesetzliche Grundlage für die Datenbearbeitung angepasst werden. Ebenfalls an die aktuellen Anforderungen angepasst werden soll die Bestimmung zum nationalen Überwachungsprogramm insbesondere hinsichtlich der dafür den Kantonen auszurichtenden Abgeltungen. Schliesslich sollen die Strafbestimmungen punktuell revidiert werden.
Das schweizerische Medizinprodukterecht soll aufgrund der neuen EU-Regulierung (Verordnungen zu Medizinprodukten und In-vitro Diagnostika), welche im Mai 2017 in Kraft getreten sind, angepasst werden. Auf Gesetzesstufe müssen das Heilmittelgesetz (HMG) und das Humanforschungsgesetz (HFG) angepasst werden. Die Vorlage enthält zudem punktuelle Anpassungen des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse (THG) mit dem Ziel, gewisse Aspekte im Zusammenhang mit der Angleichung an das EU-Recht horizontal, also auch für andere Produktebereiche, zu regeln.
Die Vernehmlassungsunterlage beschränkt sich im Wesentlichen auf die in einer Umfrage vom Frühjahr 2017 ermittelten Anpassungsvorschläge. Die Vorschläge wurden von einer Begleitgruppe priorisiert und bearbeitet. Die Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen sind ebenfalls in einer Beilage zusammengestellt, und in einer weiteren Beilage werden aus Transparenzgründen auch die nicht weiterverfolgten Änderungsvorschläge aufgelistet.
Die im Zusammenhang mit dem neuen Lohnsystem (NeLo) erforderlichen Anpassungen wurden bereits im Rahmen des III. Nachtrags zur Personalverordnung umgesetzt. Die in der Zwischenzeit von einer interdepartementalen Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Verordnungsanpassungen zur Flexibilisierung des Personalrechts der Gesundheitsinstitutionen werden in einem eigenständigen V. Nachtrag zur Personalverordnung erfolgen.
Wegen der von der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen umfassenden Geltung der neuen Bestimmungen für sämtliche selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und des dadurch erweiterten Adressatenkreises wird derzeit ein Vorvernehmlassungsverfahren durchgeführt. Es ist vorgesehen, das eigentliche Vernehmlassungsverfahren hierzu in der ersten Juni-Hälfte zu eröffnen.
Das Bundesgesetz zum Schutz vor Gefährdung durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) wurde vom Parlament am 16.06.2017 verabschiedet. Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen präzisieren den Regelungsbedarf des NISSG. Die Regelungen umfassen das Verbot von gefährlichen Laserpointern, das Zutrittsverbot von Minderjährigen in Solarien, Regelungen zur Sachkunde bei kosmetischen Anwendungen mit NIS- und Schallprodukten und Regelungen zu Schall- und Laserveranstaltungen.
Die Anpassungen der Verordnungen ergeben sich aus der vom Parlament verabschiedeten Vorlage zur Genehmigung und Umsetzung der Medicrime-Konvention und der in diesem Zusammenhang und im Nachgang zur verabschiedeten ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) anzupassenden Arzneimittel-Bewilligungsverordnung (AMBV; SR 812.212.1).