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Die Rückgabe und der Einzug von Leihwaffen soll künftig effizienter und analog dem bewährten Ablauf bei der vorsorglichen Abnahme von persönlichen Waffen und Leihwaffen geregelt werden. Künftig soll eine Beauftragung der Kreiskommandanten durch die LBA erfolgen können, welcher dann seinerseits die kantonalen Polizeibehörden mit dem Einzug der Leihwaffe beauftragen kann.
Die Teilrevision der RTVV ermöglicht, Regionalfernsehprogramme auch ausserhalb ihres Verbreitungsgebiets digital über Leitungen zu verbreiten.
Mit der Änderung der Börsenverordnung wird die vom Parlament Ende September 2012 verabschiedete Änderung des Börsengesetzes (Börsendelikte und Marktmissbrauch) umgesetzt. Es werden insbesondere Ausnahmen zu den neuen aufsichtsrechtlichen Verboten des Insiderhandels und der Marktmanipulation umschrieben. Im Bereich des Offenlegungs- und Übernahmerechts wird zudem der Begriff der «Hauptkotierung» definiert.
Die Arbeitszeit der Lehrpersonen an den Volks- und Mittelschulen soll sich in Zukunft – analog zum übrigen Staatspersonal – konsequent an der Jahresarbeitszeit orientieren. Die Jahresarbeitszeit verteilt sich – entsprechend dem Beschäftigungsgrad – anteilmässig auf verschiedene gleichwertige, aber zeitlich unterschiedlich dotierte Berufsfelder. Bei den dafür eingesetzten Zeitanteilen handelt es sich um Richtwerte, was eine Optimierung der Ressourcen vor Ort ermöglicht.
Die Vorschläge für die Lehrpersonen der Volksschule (Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Volksschulen; RSV VS; RB 411.114) entsprechen weitgehend jenen für die Lehrpersonen an den Mittelschulen (Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufs- und Mittelschulen, RSV BM; RB 413.141). Für die Berufsschullehrpersonen gelten die bisherigen Bestimmungen, die Einführung der Jahresarbeitszeit wird jedoch gegenwärtig geprüft.
Im Rahmen eines Projektauftrags (RRB Nr. 636 vom 30. August 2011) hat eine departementsübergreifende Arbeitsgruppe das aktuelle System der Besoldung von Lehrpersonen umfassend überprüft und mögliche Massnahmen aufgezeigt. Das Marktumfeld wurde dabei ebenso berücksichtigt wie auch die gegenwärtigen Herausforderungen der Lehrpersonen; in finanzieller Hinsicht zeigte sich bei den Lehrpersonen der Volksschule der grösste Anpassungsbedarf, die Besoldung sämtlicher Lehrpersonen soll jedoch verändert werden.
Zudem ist für die Lehrpersonen aller Stufen die Einführung der Leistungsprämie vorgesehen, welche wie beim Staatspersonal eine finanzielle Anerkennung besonderer Leistungen erlaubt. Nebst den hier vorgeschlagenen Änderungen sollen in einem separaten Verfahren die Grundlagen für die Einführung der Jahresarbeitszeit für die Lehrpersonen der Volks- und Mittelschulen geschaffen werden.
Das Urner Polizeigesetz (PolG; RB 3.8111) ist jüngeren Datums. Es wurde am 30. November 2008 vom Volk angenommen und vom Regierungsrat auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt. Zwischenzeitlich trat am 1. Januar 2011 die eidgenössische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft. Diese löste die kantonalen Strafprozessordnungen ab und hob namentlich auch das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE) auf.
Damit ist es den Polizeiorganen nicht mehr möglich, präventiv zur Verbrechensverhütung Aktivitäten zu entfalten. Auf Stufe Bund wird zwar momentan über eine Bundeslösung zur verdeckten Ermittlung diskutiert. Diese befasst sich allerdings nur mit der verdecken Ermittlung, die im Rahmen eines Strafprozesses stattfindet. Bei der verdeckten Vorermittlung handelt es sich um Aktivitäten zur Verbrechensverhütung, die vor der Eröffnung eines Strafverfahrens getroffen werden, also präventiv.
Da solche Aktivitäten jedoch sicherheitspolizeilicher Natur sind und nicht strafprozessuale Massnahmen, fällt die Regelung derselben in die Zuständigkeit der Kantone und nicht des Bundes. Weil die Polizeihoheit bei den Kantonen liegt, haben die Kantone in ihren Polizeigesetzen die vormals im BVE enthaltene Rechtsgrundlage für die verdeckte Vorermittlung wieder zu schaffen. Darin liegt der Hauptgrund der vorliegenden Revision.
Teilrevision der Eisenbahnverordnung (EBV) und der Netzzugangsverordnung (NZV): Am 16. März 2012 hat das Schweizer Parlament der zweiten Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2 (BaRe 2.2) zugestimmt. Diese beinhaltet verschiedene Gesetzesänderungen. Die BaRe 2.2 will im Ergebnis ein attraktives und leistungsfähiges Bahnsystem fördern und die Effizienz des Zugverkehrs steigern.
Unter anderem übernimmt die Schweiz mit der Bahnreform 2.2 auf Verordnungs- und Richtlinienstufe die Inhalte der beiden Richtlinien der Europäischen Union (EU) über die Interoperabilität und über die Sicherheit.
Am 16.3.2012 hat die Bundesversammlung eine Änderung des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (WaG, SR 921.0) beschlossen. Diese Änderung wurde im Rahmen der parlamentarischen Initiative F«lexibilisierung der Waldflächenpolitik» (09.474) erarbeitet. Die Referendumsfrist ist am 5. Juli 2012 unbenutzt abgelaufen.
Mit den vom Parlament beschlossenen Änderungen soll zum einen eine Flexibilisierung des Rodungsersatzes zwecks besserer Abstimmung auf die realen Verhältnisse erreicht werden. In bestimmten Fällen soll vom Grundsatz des Realersatzes in derselben Gegend abgewichen werden können. Des Weiteren wird den Kantonen die Möglichkeit gegeben, in Gebieten, wo sie eine Zunahme der Waldfläche verhindern wollen, auch ausserhalb der Bauzonen eine statische Waldgrenze festzulegen. Aufgrund dieser Gesetzesänderung ist die Waldverordnung vom 30. November 1992 (WaV; SR 921.01) teilweise zu revidieren. Erforderlich sind insbesondere die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe sowie die Klärung von Verfahrensfragen.
Basierend auf dem Bundesratsbeschluss vom 27. Juni 2012 zur Weiterführung der Befreiungsmöglichkeit von der VOC-Lenkungsabgabe nach Art. 9 VOCV wird die Entschädigung der Kantone für ihre Vollzugsunterstützung angepasst.
Ziel der anvisierten Revision ist es, bei der direkten Bundessteuer eine im Einklang mit der Verfassung stehende Ehepaar- und Familienbesteuerung zu verankern, die sich möglichst neutral gegenüber den verschiedenen Partnerschafts- und Familienmodellen verhält. Damit Ehepaare künftig nicht mehr stärker als Konkubinatspaare belastet werden, soll das Modell «Mehrfachtarif mit alternativer Steuerberechnung» eingeführt werden. Um eine ausgewogenere Belastungsdifferenz zwischen Einverdiener- und Zweiverdienerehepaaren zu erzielen, soll für Einverdienerehepaare ein Einverdiener-abzug vorgesehen werden. Unverheiratete mit Kindern sollen zudem stets zum Grundtarif besteuert werden. Damit Alleinerziehende mit tieferen und mittleren Einkommen aber nicht stärker als heute belastet werden, soll ihnen ein neuer Sozialabzug gewährt werden.
Die von Ständerat Janiak eingereichte und vom Parlament überwiesene Motion «Erweiterung der Kognition des Bundesgerichtes bei Beschwerden gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes» (10.3138) beauftragt den Bundesrat, die Kognition des Bundesgerichts bei Beschwerden gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts dahingehend zu erweitern, dass Sachverhaltsfeststellungen überprüft werden können.
Die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 ist am 1. September 2008 in Kraft getreten. Die Praxis hat gezeigt, dass einige Anpassungen und Aktualisierungen notwendig sind. Die vorliegende Revision hat hauptsächlich folgende Ziele: Zum einen sollen einzelne Lücken geschlossen und Unklarheiten bereinigt werden. Zum anderen gilt es, einzelne Bestimmungen anzupassen, die sich in der Praxis als verbesserungswürdig erwiesen haben.
Die Abfrage nach den Tiergeschichten- und BVD-Stati soll für jede Person neu unbeschränkt und kostenlos sein.
Das Bundesgesetz über den zweiten Schritt der Bahnreform 2 sieht die Ausschreibungen im regionalen Personenverkehr vor. Diese Umsetzung wird nun auf Verordnungsstufe (ARPV) konkretisiert. Hinzu kommen deren Auswirkungen auf die Personenbeförderungskonzession inkl. weiteren Bereinigungen der Rechtsgrundlagen (VPB). Der Auftrag im Rahmen der Aufgabenüberprüfung «Umstellung Bahn - Bus» ist auch Gegenstand der Verordnungsanpassung (ARPV und KFEV).
Bestimmte Arbeitnehmende sollen auf Arbeitszeiterfassung verzichten können. Der Vorschlag sieht vor, dass Arbeitnehmende mit einem Bruttoerwerbseinkommen von mehr als 175'000 Franken sowie im Handelsregister eingetragene zeichnungsberechtigte Angestellte auf die Arbeitszeiterfassung verzichten können.
Mit dieser Vorlage wird der vom Kantonsrat am 8. November 2011 erheblich erklärte Auftrag Philipp Hadorn (SP, Gerlafingen): Erneuerbare Energien in die kantonale Verfassung (A 105/2011) umgesetzt. Die in Artikel 117 der Kantonsverfassung enthaltene Regelung der Energieversorgung wird derart angepasst, dass angesichts der Bedeutung, welche die Energiepolitik generell sowie die erneuerbaren Energien und die Energieeffizienz im Besonderen heute haben, diese Bereiche in der Verfassung auch ausdrücklich erwähnt werden.
Man setzt damit ein klares Zeichen dafür, dass die Förderung erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz zu den wichtigen Staatsaufgaben zählt. Der Auftraggeber fordert eine Änderung von Art. 117 (Energieversorgung) der Kantonsverfassung mit folgendem Wortlaut:
"1 Kanton und Gemeinden fördern die Nutzung von erneuerbaren Energien, die dezentrale Energieversorgung sowie den sparsamen und rationellen Energieverbrauch. 2 Sie können Massnahmen treffen zur Sicherstellung einer umweltgerechten, sicheren, ausreichenden und der Volkswirtschaft förderlichen Versorgung mit Energie."
Der vorgeschlagene Verfassungstext stellt die Förderung der erneuerbaren Energien vor die Sicherstellung der Versorgung. Wir sind jedoch klar der Meinung, dass ohne eine vorangehende Sicherung der Energieversorgung (inkl. Netze) keine Förderung von erneuerbaren Energien erfolgen kann. Deshalb schlagen wir einen, zum Auftrag abweichenden, Verfassungstext vor. Artikel 117 (Energieversorgung) soll wie folgt geändert werden:
"1 Kanton und Gemeinden können Massnahmen treffen zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen, umweltgerechten und sicheren Versorgung mit Energie. 2 Sie fördern die Nutzung von erneuerbaren Energien, die dezentrale Energieversorgung, den sparsamen Energieverbrauch sowie die effiziente Energienutzung."
Mit dem Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014 (KAP 2014) will der Bundesrat der vom Parlament überwiesenen Motion 11.3317 nachkommen, die ihn auffordert, die Aufgabenüberprüfung fortzuführen und ihm bis Ende 2012 eine Sammelbotschaft mit substanziellen Entlastungen des Haushalts vorzulegen. Gleichzeitig will er mit kurzfristig realisierbaren Entlastungsmassnahmen im Umfang von rund 700 Millionen pro Jahr den für die Zukunft nötigen finanzpolitischen Handlungsspielraum wahren.
Die Verordnungen enthalten die Ausführungsbestimmungen zum neuen Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, welches vom Parlament am 16. März 2012 verabschiedet wurde . Die Verordnung des Bundesrates enthält zudem Ausführungsbestimmungen zum Jagdgesetz und zum Bundesgesetz über die Fischerei.
Der im Jahr 2007 vom Grossen Rat bewilligte Kredit für die dritte Etappe des Naturschutzprogramms Wald läuft per Ende 2013 aus. Das Programm war auch in der dritten Etappe erfolgreich. Die formulierten Leistungsziele wurden mehrheitlich erreicht. Die positiven Wirkungen des Programms auf die Artenvielfalt lassen sich belegen. Die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern bei der Sicherung und Pflege der Naturwerte ist einer der Schlüsselfaktoren dieses Erfolgs. Darauf soll auch zukünftig gebaut werden.
In der vierten und letzten Etappe des Naturschutzprogramms Wald 2014-2019 sollen die 1996 festgelegten Ziele für Naturwaldreservate, Altholzinseln, Spezialreservate, strukturreiche Waldränder und Eichenwaldreservate abschliessend umgesetzt werden. Ab 2020 wird der Fokus praktisch nur noch beim Unterhalt dieses wertvollen Netzes von Naturvorranggebieten im Wald liegen. Dem Grossen Rat wird der Zwischenbericht 2013 zur dritten Etappe des Naturschutzprogramms Wald unterbreitet und die Bewilligung eines Grosskredits von netto 9,7 Millionen Franken für die Etappe 2014-2019 beantragt. Gemäss § 66 der Kantonsverfassung ist zu Vorlagen, die einer obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung unterliegen, eine Anhörung durchzuführen.
Der Vorentwurf sieht vor, die Förderung der Ökostromproduktion mit der kostendeckenden Einspeisevergütung zu verstärken, allerdings ohne die stromintensiven Unternehmen zusätzlich zu belasten. Beantragt sind eine Erhöhung des Zuschlags auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze auf bis zu 1.5 Rp./kWh und eine (Teil-)Rückerstattung an die Unternehmen mit Elektrizitätskosten von mindestens 5% der Bruttowertschöpfung.
Auf Ebene Kanton wurde das neue Rechnungsmodell HRM2 auf 2012 eingeführt. Dazu wurde das Finanzhaushaltsgesetz einer Totalrevision unterzogen und entsprechend wurde auch die Verordnung zum Finanzhaushaltsgesetz überarbeitet.
Für die Gemeinden ist bis heute die Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden massgebend, welche sich auf § 23 des Gesetzes über die Gemeinden stützt. Abklärungen in der Projektgruppe zur Einführung von HRM2 zeigen, dass es sinnvoll ist, an der bisherigen Systematik weiterhin festzuhalten; es ist also für die Gemeinden ein separater Erlass zu erarbeiten, der alle für die Gemeinden massgebenden Regelungen enthält, wozu relevante Paragrafen aus Finanzhaushaltsgesetz und -verordnung teilweise übernommen ebenso wie bewährte bisherige Bestimmungen aus der bisherigen Verordnung.
Ein eigener Erlass für die Gemeinden hat sich bewährt. Die detaillierten Rahmenbedingungen stellen die Vergleichbarkeit unter den Gemeinden sicher und gewährleisten auch die innerkantonale und gesamtschweizerische Harmonisierung.