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Der grösste Teil der Waren in den Geschäften sind heute vorverpackt (Fertigpackungen). Die Deklarationsverordnung und die dazugehörende Verordnung über technische Vorschriften regeln, wie bei Fertigpackungen die Menge des Inhalts gemessen und angegeben werden müssen. Sie regeln ebenfalls wie Waren im Offenverkauf abzumessen sind. Die Verordnungen von 1998 müssen vollständig revidiert werden, um neue technische Möglichkeiten zu berücksichtigen (z. B. Waagen mit Tarafunktion). Weiter sind auch Anpassungen an Entwicklungen im internationalen Recht erforderlich. Zudem soll der Name der Verordnungen geändert werden, um Verwechslungen zu vermeiden.
Die geltende Safeguardsverordnung vom 18. August 2004 setzt das Safeguardsabkommen (SR 0.515.031) sowie das Zusatzprotokoll (SR 0.515.031.1) nicht vollständig um. Die Totalrevision ist nötig, damit die Schweiz ihren Verpflichtungen gegenüber der IAEO vollumfänglich nachkommen kann. Zudem sollen die Aufsicht über Kernmaterialien und sie beinhaltende Erzeugnisse bei einer Stelle konzentriert und Verwaltungsabläufe vereinfacht werden.
Fünf Thurgauer Schulen beteiligten sich zwischen 2003 und 2010 am Projekt Basisstufe der EDK-Ost. Ziel des Basisstufenmodells ist es, den Übergang zwischen Kindergarten und Primarschule fliessender zu gestalten und der individuellen Entwicklung des Kindes anzupassen.
Aufgrund der mehrheitlich positiven Erkenntnisse aus diesen Schulversuchen und um den pädagogischen und schulorganisatorischen Handlungsspielraum der Schulgemeinden zu vergrössern, beschloss der Regierungsrat, vorbehältlich der Zustimmung des Grossen Rates die Basisstufe optional zu ermöglichen.
Die Möglichkeit, Basisstufen bilden zu können, soll mit einem neuen Paragrafen im Volksschulgesetz verankert werden. Dieser bestimmt erstens, dass die Schulgemeinden selber entscheiden, ob sie die Basisstufe einführen wollen. Zweitens müssen die Schulgemeinden gegebenenfalls festlegen, ob sie die drei- oder vierjährige Basisstufe führen.
Das Verjährungsrecht soll gesamthaft revidiert werden. Geändert werden sollen sowohl die allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts (Art. 127-142 OR) als auch die bereicherungsrechtlichen (Art. 67 OR) und deliktischen Regelungen (Art. 60 OR sowie haftpflichtrechtliche Bestimmungen in Spezialerlassen). Die zentralen Revisionsanliegen sind die Vereinheitlichung des Verjährungsrechts, die Verlängerung der ausservertraglichen Verjährungsfristen und die Beseitigung von Unsicherheiten.
Um die Lehrpersonen verstärkt zu entlasten, soll die Notengebung vereinfacht werden. Als eine Massnahme wurde vorgeschlagen, den Beurteilungsaufwand bei der Zeugnisausstellung zu reduzieren.
Im Kindergarten und in der 1. Klasse soll nur noch ein Elterngespräch obligatorisch sein. Vorgesehen ist, dass von der 2. bis zur 5. Klasse nur noch ein Zeugnis am Ende des Schuljahres ausgestellt wird. In der 6. Klasse und der Sekundarschule soll die Zeugnispraxis unverändert bleiben.
Um die Akzeptanz der Vorschläge zu prüfen, führt die Bildungsdirektion im Auftrag des Bildungsrats eine Vernehmlassung durch. Dazu werden die Schulgemeinden, Verbände, Lehrerbildungsinstitutionen, Elternorganisationen und Organisationen der Arbeitswelt eingeladen.
Am 20. September 2006 beschloss der Landrat die Sportverordnung (RB 10.4111). Das Sportreglement (RB 10.4113) wurde am 14. August 2007 vom Regierungsrat beschlossen und rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Das Sportreglement bildet die konkrete rechtliche Grundlage für das Ausrichten der verschiedenen Beiträge im Bereich der Sportförderung.
Das Sportreglement soll aufgrund der Erfahrungen der ersten vier Jahre einer Totalrevision unterzogen werden. Ziel der Revision ist es, den Vollzug zu vereinfachen und das Festlegen der Beiträge noch transparenter zu gestalten. Weiter sollen die Beiträge noch konsequenter auf die Wirkung ausgerichtet werden.
Der Regierungsrat hat die Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) mit der Durchführung einer Vernehmlassung beauftragt. Von den Änderungen betroffen sind hauptsächlich die verschiedenen Sportverbände und -vereine. Die Gemeinden sind von der Revision betroffen, da der Beitrag an die Anschaffung von Schulsportmaterial, das diese auch dem organisierten Vereinssport oder dem ungebundenen Freizeitsport unentgeltlich zur Verfügung stellen, von heute 40 auf neu 25 Prozent gesenkt werden soll.
Das am 1. Juli 2010 in Kraft getretene Übereinkommen ist die bisher einzige internationale Konvention, welche die verschiedenen Formen sexuellen Kindsmissbrauchs umfassend regelt. Die Schweiz erfüllt die Anforderungen des Übereinkommens bereits weitgehend. Es werden jedoch verschiedene Anpassungen im Strafgesetzbuch vorgeschlagen.
Die Verordnung regelt Organisation, Aufgaben und Finanzierung des Bienengesundheitsdienstes. Durch die nachhaltige Förderung der Bienengesundheit mittels Krankheitsprävention und Ausbildung soll die Zahl der Seuchenfälle gesenkt werden. Vorgesehen ist, dass der BGD von Bund, Kantonen und Branche finanziert wird. Der Bund richtet seine Finanzhilfe jedoch nur aus, wenn die Gesamtheit der Kantone einen gleich hohen Beitrag beisteuert.
Das IQG dient der Umsetzung der neuen Steuerabkommen mit Deutschland und Grossbritannien. Es enthält Bestimmungen über die Organisation, das Verfahren, die Rechtswege und die Strafbestimmungen, die aufgrund der neuen Steuerabkommen nötig werden.
Das Bundesamt für Energie BFE hat in den letzten Monaten die Vergütungssätze sämtlicher KEV-Technologien geprüft. Aufgrund veränderter Rahmenbedingungen sollen die KEV-Vergütungssätze in den Anhängen 1.1-1.5 der Energieverordnung (EnV) wo nötig angepasst werden. Gestützt auf Art. 3e EnV beabsichtigt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK die KEV-Vergütungssätze bis im Frühjahr 2012 anzupassen. Dazu ist eine Änderung der EnV erforderlich.
Mit Fortschreiten der Altlastenbearbeitung haben die Fälle von altlastenrechtlichen Überwachungen zugenommen und dabei haben sich gewisse Schwierigkeiten im Vollzug gezeigt. Dies macht eine Anpassung der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) im Bereich «Überwachung» notwendig.
Der Erziehungsrat hat die Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) beauftragt, eine Revision des Promotionsreglements (RB 10.1135) an die Hand zu nehmen. Die Bildungs- und Kulturdirektion hat daraufhin eine Arbeitsgruppe zur Vorbereitung der Teilrevision eingesetzt, deren Mitglieder vom Verein Lehrerinnen und Lehrer Uri (LUR) nominiert worden sind.
Am 18. März 2011 stimmten die Eidgenössischen Räte einer Revision des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2) zu. Damit wird der Geltungsbereich des Gesetzes auf die Selbständigerwerbenden ausserhalb der Landwirtschaft ausgeweitet. Die Referendumsfrist lief am 7. Juli 2011 unbenützt ab.
Damit dürfte die Revision voraussichtlich auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die notwendigen Anpassungen der kantonalen Bestimmungen vorgenommen sein.
Die Revision sieht vor, dass alle Selbständigerwerbenden ausserhalb der Landwirtschaft dem FamZG unterstellt werden und sich einer Familienausgleichskasse (FAK) anschliessen müssen. Zur Finanzierung der Leistungen entrichten die Selbständigerwerbenden Beiträge, die sich nach ihrem AHV-pflichtigen Einkommen bemessen. Die Beiträge der Selbständigerwerbenden sind auf dem Einkommen plafoniert, welches dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung (gegenwärtig Fr. 126’000/Jahr) entspricht. Diese Plafonierung ist zwingend und gilt für alle Kantone.
Das Medizinalberufegesetz ist am 1. September 2007 in Kraft getreten. Seither hat sich international und innerstaatlich die Lage verändert. Verschiedene Bereiche sind davon betroffen und eine Revision bestimmter Bestimmungen ist notwendig: Namentlich die Aus- und Weiterbildungsziele, aber auch die Definition der selbstständigen Berufsausübung eines universitären Medizinalberufes.
Der vorliegende Versorgungsbericht Psychiatrie ist ein Zwischenbericht und das Resultat der ersten Etappe der Zürcher Psychiatrieplanung 2012. Der Bericht beschreibt die bisherige Nachfrage an stationären psychiatrischen Leistungen und ermittelt den zukünftigen Leistungsbedarf bis ins Jahr 2020. Die Hauptanalyse des bisherigen Bedarfes bezieht sich auf Hospitalisationen, die kürzer als ein Jahr dauern (unter Ausschluss von Langliegern).
Sie zeigt, dass die Anzahl psychiatrisch hospitalisierter Zürcher Patienten von 10‘268 im Jahr 2004 um 16.5 Prozent auf 11‘963 im Jahr 2009 gestiegen ist. Aufgrund des weiteren Bevölkerungswachstums und einer intensivierten Inanspruchnahme von stationären psychiatrischen Leistungen ist bis 2020 mit einer Fallsteigerung um 11.7 Prozent zu rechnen. Da jedoch über alle Leistungsgruppen hinweg aufgrund der Einflussfaktoren Ökonomie und Substitution eine deutliche Reduktion der Aufenthaltsdauern um 14.75 Prozent prognostiziert wird, werden zukünftig 4.81 Prozent weniger Pflegetage in Anspruch genommen werden.
Im Leistungsbereich F2 (Schizophrenie) und F4 (neurotische Störungen) werden die grössten Rückgänge an Pflegetagen erwartet. In der Kinder- und Jugendpsychiatrie und in geringerem Ausmass auch bei F3 (affektive Störungen) werden hingegen eine Zunahme der Pflegetage prognostiziert.
Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz soll mehr Selbständigkeit erhalten, um seine Aufgaben effizienter erfüllen zu können. Der Bundesrat hat die dazu erforderliche Totalrevision des Bundesgesetzes über die Meteorologie und Klimatologie in die Vernehmlassung geschickt.
Mit der Teilrevision des Transplantationsgesetzes soll die Motion 08.3519 (Maury Pasquier; Änderung des Transplantationsgesetzes) umgesetzt werden. Diese hat zum Ziel, Grenzgänger mit Krankenversicherung in der Schweiz und ihre ebenfalls versicherten nichterwerbstätigen Angehörigen bei der Zuteilung von Organen gleich zu behandeln wie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Gleichzeitig sollen mit der Teilrevision weitere anstehende Gesetzesanpassungen vorgenommen werden.
Der Grosse Rat hat im Dezember 2009 den neuen kantonalen Richtplan und somit auch die generellen Linienführungen der Strassenbauvorhaben Bodensee-Thurtal Strasse (BTS) und Oberlandstrasse (OLS) genehmigt. Als nächster Schritt ist dem Grossen Rat eine Botschaft für den Netzbeschluss gemäss § 5 Abs. 3 des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG; RB 725.1) zu unterbreiten, womit der Grosse Rat den Grundsatzentscheid über die Aufnahme der beiden Strassenabschnitte in das Netz der Kantonsstrassen treffen wird. Gegen diesen Beschluss kann gemäss § 5 Abs. 3 StrWG das Referendum ergriffen werden, und kommt dieses zustande, wird der Netzbeschluss der Volksabstimmung unterbreitet.
Erst nach Rechtskraft des Netzbeschlusses wird ein Detailprojekt mit Kostenvoranschlag erarbeitet. Dieses Detailprojekt dient als Grundlage für den Baubeschluss des Grossen Rates gemäss § 15 StrWG, welcher sich als Kreditfreigabe für die tatsächliche Realisierung der Vorhaben präsentiert.
Das Ausführungsprojekt liegt in der Verantwortung des Departementes für Bau und Umwelt. Es mündet in einer öffentlichen Auflage, womit den Betroffenen die Möglichkeit zur Einsprache- und Rechtsmittelerhebung eingeräumt wird.
Für neue Dienstleistungen des ASTRA, die durch die Weiterentwicklung des Managementinformationssystems Strasse und Strassenverkehr (MISTRA) und die Einführung eines Strassenverkehrsunfall-Registers möglich werden, werden Gebühren erhoben, die in der Gebührenverordnung des ASTRA festzulegen sind.
Das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen ist aus Gründen des Anlegerschutzes und zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Finanzmarktdienstleister den internationalen Anforderungen anzupassen.
Das unumstrittene Ergebnis aus dem Projekt Belastung - Entlastung im Schulfeld (BEiS) heisst: Besonders belastete Lehrpersonen (Klassenlehrpersonen und weitere Lehrpersonen in individuell belasteten Situationen) ebenso wie Schulleitungen müssen entlastet werden. An seiner Sitzung vom 28. März 2011 sprach sich der Bildungsrat dafür aus, die Akzeptanz und Machbarkeit dieses Vorschlags grundsätzlich zu prüfen. Er entschied, im Sommer 2011 eine Vernehmlassung zur Reduktion der Anzahl Wochenlektionen (WL) für alle SuS um eine oder zwei Lektionen durchzuführen.
Während über das Entlastungsziel Einigkeit herrschte, war die vorgeschlagene Art der Ressourcenbeschaffung unter den Partnern des Projekts BEiS nicht unumstritten: Die Reduktion von zwei Wochenlektionen könnte die Gewährleistung der Unterrichtsqualität beeinträchtigen. In einer Güterabwägung hatten die Projektpartner daher zwischen zweierlei Gefährdungen der Schul- und Unterrichtsqualität zu entscheiden: entweder anhaltend hohe Belastung der Lehrpersonen oder Kürzung der Unterrichtszeit.
Die Projektgruppe hielt letztlich die massvolle Reduktion der Lektionenzahl für das kleinere Übel, zumal sich die hohe Belastung von Lehrpersonen nicht nur negativ auf die Qualität von Schule und Unterricht auswirkt, sondern darüber hinaus auch auf die Attraktivität des Lehrberufs bzw. des Arbeitsorts Schule. In die gleiche Richtung zielt das Postulat KR-Nr. 181/2008, das eine Entlastung der Volksschul-Klassenlehrpersonen von zwei WL fordert.
Mit Beschluss vom 17. August 2011 hat der Bundesrat das EVD beauftragt, horizontale Preis-, Mengen und Gebietsabreden sowie vertikale Preisbindungen und Gebietsabschottungen per Gesetz zu verbieten, jedoch Rechtsfertigungsmöglichkeiten zuzulassen. Die Vorlage steht im Zusammenhang mit der Frankenstärke und will der allseits gerügten ungenügenden Weitergabe von Währungsvorteilen entgegenwirken. Der grundlegende Unterschied zum geltenden Recht soll darin bestehen, dass die Unzulässigkeit der besonders schädlichen horizontalen und vertikalen Abreden an ihrer Form anknüpft, und nicht mehr an ihren ökonomischen Wirkungen, nämlich einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Konkret werden die fünf Formen von Abreden, die heute schon direkt sanktionierbar sind, per Gesetz für grundsätzlich unzulässig erklärt. Die in diesen Fällen geltende gesetzliche Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung fällt dementsprechend weg.