Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Der Gesetzesentwurf sieht vor, die Ausfuhrbeihilfen für Schweizer Zuchtvieh wieder einzuführen. Die gesetzliche Grundlage für derartige Beihilfen wurde im Rahmen der Agrarpolitik 2011 per Ende 2009 aufgehoben. Angesichts ungleicher Konkurrenzverhältnisse mit der EU sowie des in der Folge erschwerten Viehabsatzes besonders im Herbst nach dem Alpabzug sollen insgesamt 4 Mio. Fr. pro Jahr zur Förderung des Viehexports zur Verfügung stehen. Es ist vorgesehen, die Finanzierung der Ausfuhrbeihilfen mittels einer Umlagerung von Mitteln für die Direktzahlungen innerhalb des Landwirtschaftskredits sicherzustellen.
Änderungen der Verordnungen über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge: Stärkung der Aufsicht und Oberaufsicht durch Kantonalisierung und Regionalisierung der direkten Aufsicht; Schaffung einer eidgenössischen Oberaufsichtskommission, die vom Bundesrat administrativ und finanziell unabhängig ist, mit einem unabhängigen, administrativ dem BSV angegliederten Sekretariat; zusätzliche Governance-Bestimmungen führen zu erhöhter Transparenz bei der Verwaltung von Pensionskassen.
Die Kommission schlägt eine Ergänzung von Artikel 6 des Bundesstatistikgesetzes vor. Die Auskunftspflicht für natürliche Personen bei Erhebungen des Bundesamtes für Statistik soll weiterhin für die Volkszählung gelten. Die Teilnahme an den anderen Erhebungen, namentlich an der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung, wird für natürliche Personen allerdings freiwillig. Personen, die von Berufs wegen verpflichtet sind, gewisse Auskünfte zu erteilen, sind nach wie vor der Antwortpflicht unterstellt.
Gestützt auf die gleichlautenden Anträge des Regierungsrates vom 15. April 2009 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 1. September 2009 (Vorlage 4596a) beschloss der Kantonsrat am 7. Dezember 2009 eine Änderung des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (Jugendheimgesetz, LS 852.2), mit der eine Bewilligungspflicht für die Vermittlung von Pflegekindern eingeführt wird. Der neue § 10a des Jugendheimgesetzes regelt die Bewilligungs- und Aufsichtspflicht für die Vermittlung von Pflege- und Heimplätzen durch Private. Zu den Anforderungen an die fachliche und persönliche Eignung sowie das Konzept sind Ausführungsbestimmungen nötig, die mit einer Änderung der Verordnung über die Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen, Kinderkrippen und Kinderhorten zu erlassen sind.
Der geänderte § 10 Abs. 1 des Jugendheimgesetzes dehnt den persönlichen Geltungsbereich des Begriffs «Pflegekind» auf Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr (bisher 15. Altersjahr) aus. Neu gilt ein Kind, das für länger als zwei Monate bzw. für unbestimmte Zeit anderen Personen als den Eltern anvertraut wird, als Pflegekind. Der Begriff des Pflegekindes wird auch in §2 der Verordnung über die Pflegekinderfürsorge vom 11. September 1969 (LS 852.22) umschrieben.
Die vorliegende Vernehmlassung bezieht sich auf die Ratifikation des Übereinkommens über Streumunition (Convention on Cluster Munitions, CCM). Das Übereinkommen wurde durch die internationale Konferenz von Dublin am 30. Mai 2008 verabschiedet und durch den Bundesrat basierend auf seinem Beschluss vom 10. September 2008 am 3. Dezember 2008 in Oslo unterzeichnet. Das Übereinkommen statuiert ein umfassendes Verbot der Verwendung, Entwicklung und Produktion, des Erwerbs, Transfers und der Lagerung von Streumunition, und schliesst weiter auch jede Handlung aus, die die genannten Tätigkeiten unterstützt oder fördert. Mit der Ratifikation des Übereinkommens geht auch eine Revision des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) einher. Dabei wird das Gesetz in Kapitel 2 (Verbot bestimmter Waffen) um einen Artikel 8bis ergänzt, welcher ein Verbot für Streumunition aufnimmt, sowie einen Artikel 35bis mit den entsprechenden Strafbestimmungen. Auf innerstaatlicher Ebene werden damit die Voraussetzungen für einen Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über Streumunition erfüllt.
Erwirbt ein Aktionär mindestens ein Drittel der Stimmrechte einer börsenkotierten Firma, muss er ein öffentliches Angebot zum Kauf aller übrigen Aktien machen. Dabei darf der öffentliche Angebotspreis gemäss Börsengesetz tiefer liegen als der vorher mit den Hauptaktionären vereinbarte Aktienpreis. Diese sogenannte Kontrollprämie soll nach dem Vorschlag der Übernahmekommission abgeschafft werden, da sie dem Prinzip der Gleichbehandlung der Aktionäre widerspreche und im europäischen Vergleich unüblich sei. Um beurteilen zu können, ob ein öffentliches Interesse an einer entsprechenden Änderung des Börsengesetzes (Art. 32 Abs. 4) besteht und ob diese in die laufende Revision des Börsengesetzes aufgenommen werden sollte, führt das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen bis am 24. Februar 2011 eine Anhörung der interessierten Kreise durch.
Die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte wird von 1.73% für das Tarifjahr 2011 auf 1.71% für das Tarifjahr 2012 gesenkt. Diese Anpassung erfolgt im Einvernehmen mit der ElCom, welche gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV zwingend zu konsultieren ist. Die Preisüberwachung ist mit der Berechnung und dem Vorgehen des BFE ebenfalls einverstanden.
Im Kanton Thurgau soll eine neue Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) geschaffen werden. Sie ist der Kernpunkt des auf Bundesebene revidierten Vormundschaftsrechts, das die Kantone umzusetzen haben. Weitere Bestandteile der Revision sind die Einrichtung einer kantonalen Pflegekinderfachstelle sowie die Beurkundungs- und Beglaubigungskompetenz für Anwältinnen und Anwälte.
Durch die Neugliederung der Artikel und durch die Überarbeitung des Zertifizierungskonzepts soll die Umsetzung der Verordnung erleichtert werden. Die heutige BAIV wird demnach durch vorliegenden Entwurf ersetzt und erhält einen neuen Titel.
Das Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Schweden sieht die Aufnahme einer Bestimmung über den Informationsaustausch gemäss internationalem Standard vor. Weitere Revisionspunkte sind die Einführung des Nullsatzes für Dividendenzahlungen an Vorsorgeeinrichtungen sowie für Zinsen, die Reduktion der Beteiligungshöhe für den Nullsatz auf Dividenden zwischen verbundenen Unternehmen, die Ausnahme von Installationsleistungen im Zusammenhang mit selbst hergestellten Maschinen und Ausrüstung von der Betriebsstättendefinition sowie der Ersatz des generellen Nachbesteuerungsrechts von Schweden für weggezogene Personen durch eine Regelung, die auf Kapitalgewinne aus Beteiligungsrechten eingeschränkt ist. Das Protokoll sieht ausserdem ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates für Ruhegehälter und Renten mit Wahrung des Besitzstandes in gewissen Fällen vor und verpflichtet die Vertragsstaaten zur steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgebeiträgen an Einrichtungen im anderen Vertragsstaat. Schliesslich konnte mit der Aufnahme einer Schiedsklausel, die automatisch in Kraft tritt, sobald Schweden eine solche mit einem anderen Staat vereinbart, ein weiteres Anliegen der jüngeren schweizerischen Abkommenspolitik im Bereich der Doppelbesteuerung berücksichtigt werden
Nach der am 1. März 2010 in Kraft getretenen Änderung des Ausweisgesetzes können Identitätskarten ab 1. März 2012 nur noch bei den ausstellenden kantonalen Behörden beantragt werden. Das Gesetz überträgt den Entscheid, ob weiterhin auch nichtbiometrische ID ausgestellt werden können, der Zuständigkeit des Bundesrates. Der vorliegende Entwurf der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates sieht vor, das Ausweisgesetz so zu ändern, dass die Kantone selber über eine allfällige Beantragung in der Wohngemeinde entscheiden können und auf Antrag weiterhin Identitätskarten ohne Chip bezogen werden können.
Die Landschaft spielt als Teil der Umwelt, als Lebensraum sowie als touristisches Kapital eine immer wesentlichere Rolle. Die europäische Landschaftskonvention ist das erste völkerrechtliche Instrument zum sorgfältigen Umgang damit. Der Bundesrat hat am 1. Oktober 2010 die Vernehmlassung über die Ratifizierung des Europäischen Landschaftsübereinkommens eröffnet.
Nach bisherigem Reglement wurden nur Schülerinnen und Schüler aus der Abteilung A der Sekundarstufe zur Aufnahmeprüfung zugelassen, die mehrheitlich in höheren Anforderungsstufen eingeteilt sein mussten, sofern an ihrer Schule Prüfungsfächer in Anforderungsstufen unterrichtet werden. Diese Einschränkung der Zulassung auf A-Schülerinnen und -Schüler soll im neuen Reglement wegfallen. Die Eignung für die gymnasiale Ausbildung wird durch das Aufnahmeverfahren und die Probezeit geklärt.
Im Reglement für das Langgymnasium wird die Dauer der Sprachprüfung von 30 auf 45 Minuten erhöht, in den Reglementen für die Kurzgymnasien und die Handelsmittelschulen werden für die Mathematik 100 statt 90 Minuten eingesetzt. Beim Anschluss an die Sekundarstufe wird das Gewicht der Mathematik gegenüber den Sprachfächern erhöht.
In den Analysen der Prüfungen durch das Institut für Bildungsevaluation der Universität Zürich hatte sich gezeigt, dass der Prüfungsteil „Textverständnis und Sprachbetrachtung“ zuverlässigere Aussagen über das Bestehen der Probezeit macht als der Prüfungsteil „Verfassen eines Textes“. Bisher hat das Verfassen eines Textes doppeltes Gewicht gegenüber der Sprachprüfung. Diese Regelung soll aufgehoben und beide Prüfungsteile gleich gewichtet werden.
Der Vorentwurf zielt auf eine Verstärkung des Kündigungsschutzes. Vorgeschlagen wird, die Entschädigung im Fall einer missbräuchlichen oder nicht gerechtfertigen Kündigung von sechs auf zwölf Monatslöhne zu erhöhen (Art. 336 Abs. 2, 337c Abs. 3 OR). Auch sollen Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen missbräuchlich sein, wenn davon ein gewählter Arbeitnehmervertreter betroffen ist. Abmachungen, die für beide Vertragsparteien oder zumindest für den Arbeitnehmer günstiger sind, bleiben zulässig.
916.344: Infolge Verfütterungsverbot für Schlacht- und Metzgereinebenprodukte sowie Speisereste entfällt die bisherige Ausnahmebewilligung bei den Höchstbeständen sowie beim Gewässerschutz. Für die betroffenen Betriebe ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Zudem soll aus ernährungsphysiologischen und gesundheitlichen Gründen eine Reduktion beim kombinierte Einsatz der Nebenprodukte vorgenommen werden, und zwar auf 40 Prozent des Energiebedarfs der Schweine. Für den Vollzug von Ausnahmen nach der Höchstbestandes- und der Gewässerschutzverordnung sollen künftig die gleichen Nebenprodukte massgebend sein. Bei Betrieben, die den ökologischen Leistungsnachweis ohne Abgabe von Hofdüngern erbringen, soll die Registrierung des bewilligten Bestandes zum Schutz der getätigten Investitionen für 15 Jahre vorgenommen werden.
Mit RRB Nr. 143812010 hat der Regierungsrat das Vernehrnlassungsverfahren über die Teilrevision der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal eröffnet. Das erste Paket enthält Massnahmen zur nachhaltigen Sicherung der Leistungen sowie zusätzlich Bestimmungen, wo aus übergeordneten Gründen Handlungsbedarf besteht. Das zweite Paket enthält die zur nachhaltigen Finanzierung der BVK vorgesehenen Massnahmen.
Der technische Zinssatz soll von bisher 4% auf 3.25% herabgesetzt werden. Als Folge davon werden die Umwandlungssätze reduziert. Die Auswirkungen der Reduktion der Umwandlungssätze, tiefere Altersrenten, werden durch die Erhöhung der Spargutschriften und damit auch der Sparbeiträge weitgehend ausgeglichen.
Die vorgesehenen Massnahmen zur nachhaltigen Finanzierung der BVK betreffen nicht nur die aufgrund der bestehenden Unterdeckung erforderlichen Sanierungsmassnahmen, sondern gehen wesentlich weiter. Die Massnahmen orientieren sich am jeweiligen Deckungsgrad der BVK und somit an deren Risikofähigkeit. Die vorgesehenen Massnahmen sind als Automatismen definiert.
Die Revision des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) wurde vom Parlament am 19. März 2010 verabschiedet. Vorwiegend regelt die AVIV die Einzelheiten basierend auf dem neuen AVIG. Insbesondere werden die Dauer der Wartetage festgelegt sowie verschiedene Regelungen zu Gunsten der von Arbeitslosigkeit stark betroffenen Jugendlichen erlassen (Teilnahme von Hochschulabsolvierenden an Berufspraktika während der Wartezeit, Anspruch auf einen monatlichen Unterstützungsbeitrag für Jugendliche, die an einem Motivationssemester teilnehmen und Einarbeitungszuschüsse für junge Arbeitslose mit mangelnder Berufserfahrung bei erhöhter Arbeitslosigkeit).
Das bestehende Konzept zur Unterstützung von Strukturverbesserungen hat sich bewährt. Grundlegende Änderungen drängen sich nicht auf. In einigen Punkten ist jedoch das Instrumentarium anzupassen, sei es als Folge parlamentarischer Vorstösse wie der Antwort des Bundesrates zur Motion Hess (Mo 10.3388) zur Pilzproduktion, oder neuer, für die Landwirtschaft interessanter Produktionsbereiche wie Spezialproduktionsbetriebe des Pflanzenbaus oder die Fischerei und Fischzucht, welche zielgerichtet gefördert werden sollen. Ausserdem werden einige Ausführungsbestimmungen aufgrund von Erfahrungen im Vollzug angepasst.
Artikel 8 des geltenden Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 ist gestützt auf die überwiesene Motion 07.3560 "Erhöhung der Energieeffizienz. Änderung von Artikel 8 des Energiegesetzes" der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NR anzupassen. Der Bundesrat soll die Möglichkeit erhalten, Verbrauchsvorschriften direkt zu erlassen und so rasch auf Veränderungen der marktwirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen reagieren zu können.
Anlass für die Revision ist einerseits die von verschiedener Seite geforderte Entschädigungsmöglichkeit für Tierverluste (einschliesslich Aborte), die nachweislich auf behördlich angeordnete Präventionsmassnahmen zurückzuführen sind. Das geltende eidgenössische und kantonale Recht kennt nur eine Entschädigung für Tierverluste durch die Seuche selbst, nicht aber für solche infolge einer behördlich angeordneten Impfung gegen die Seuche. Andererseits besteht auch Handlungsbedarf bei der Regelung des Umfangs der finanziellen Beteiligung der Tierhalterinnen und Tierhalter an den Kosten der Tierseuchenbekämpfung.
Hier ist ein Wechsel von der bisherigen Fondslösung zu einem System mit Tierhalterbeiträgen beabsichtigt, wobei weiterhin nur ein Teil der Kosten durch die Tierhalter zu finanzieren sein wird und die darüber hinaus erforderlichen Mittel in der Laufenden Rechnung des Veterinäramtes ordentlich zu budgetieren sein werden. Da somit das KTSG in mehren zentralen Bereichen zu revidieren ist, erfolgt eine Totalrevision.
Unbeschränkt steuerpflichtige Personen sollen künftig Einlagen auf ein Bausparkonto zum Zwecke des erstmaligen entgeltlichen Erwerbs von dauernd und ausschliesslich selbstbewohntem Wohneigentum in der Schweiz in der Höhe von jährlich maximal 10 000 Franken vom steuerbaren Einkommen abziehen können (Ehepaare das Doppelte). Die Laufzeit eines Bausparvertrags beträgt höchstens zehn Jahre. Bei einer zweckwidrigen Verwendung der Bauspareinlagen werden die darauf entfallenden Einkommenssteuern nacherhoben.
Die geltende Fahrtschreiberkarten-Verordnung wird an das neue, beschleunigte und vereinfachte Verfahren angepasst. Dafür wird es einerseits zentralisiert und werden zudem künftig Online-Bestellungen der Fahrtschreiberkarten möglich. Die Gebühren werden entsprechend gesenkt.
Die Bundesversammlung hat am 19. März 2010 die Vorlage zur Strukturreform in der beruflichen Vorsorge beschlossen; sie soll nach dem Willen des Bundesrates am 1. Januar 2012 in Kraft treten. Die kantonalen Aufsichtsbehörden sollen neu rechtlich, finanziell und administrativ unabhängig sein. Zu diesem Zweck sind sie von Bundesrechts wegen als öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit auszugestalten.
Für die Verselbstständigung des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungen (BVS) als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit ist die notwendige gesetzliche Grundlage zu schaffen. Am 6. Oktober 2010 hat der Regierungsrat die Direktion der Justiz und des Innern ermächtigt, ein Vernehmlassungsverfahren über den Vorentwurf zum Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BVSG) durchzuführen. Ziel dieses neuen Gesetzes ist die Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben zur kantonalen BVG- und Stiftungsaufsicht.
Der Vorentwurf der Kinderbetreuungsverordnung im Rahmen der Totalrevision der Pflegekinderverordnung (PAVO) strebt eine Professionalisierung der Fremdbetreuung von Kindern an. Die Anforderungen an die Voraussetzungen einer Bewilligung für Betreuungsangebote werden erhöht: Eine allgemeine Bewilligungs- und Aufsichtspflicht ist für die Betreuung von Kindern unter 18 Jahren in der Vollzeitbetreuung und von Kindern unter 16 Jahren in der entgeltlichen Tagesbetreuung vorgesehen. Der Vernehmlassungsentwurf stärkt auch die elterliche Eigenverantwortung im Bereich der freiwilligen Fremdbetreuung von Kindern, indem Betreuungspersonen (Tages- und Pflegeeltern), die den Eltern als Familienangehörige oder Freunde nahestehen, von der Bewilligungspflicht befreit sind, sofern die Eltern die Betreuung veranlasst haben. Betreuungsverhältnisse im Rahmen von Au-pair-Einsätzen, Schüleraustauschprogrammen oder ähnlichen Betreuungsformen, die freiwillig und mit Zustimmung der Eltern erfolgen, unterstehen ebenfalls nicht der KiBeV. Hingegen darf ein Kind auf behördliche Anordnung hin nur bei Personen oder Einrichtungen platziert werden, die über eine Bewilligung verfügen. Die Vorlage enthält neu auch Bestimmungen für Tageseltern- und Pflegeelterndienste und regelt behördliche Platzierungen im internationalen Bereich.
Die Besteuerung nach dem Aufwand ist ein wichtiges steuerpolitisches Instrument mit erheblicher volkswirtschaftlicher Bedeutung und langer Tradition. Der Bundesrat will dieses Institut verbessern, um dessen Akzeptanz zu stärken. Gezielte Anpassungen sollen sicherstellen, dass sowohl Standorts- als auch Gerechtigkeitsüberlegungen Rechnung getragen wird. Gleichzeitig soll die Rechtssicherheit erhöht und das Steuerrecht von Bund und Kantonen harmonisiert werden.