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Die Verordnung über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten sowie die Ausfuhrbeitragsverordnung sollen per 1. Januar 2012 bzw. 1. Februar 2012 revidiert werden.
Neuberechnung Kantonsbeteiligungen 2012-15
E-Bikes werden immer beliebter, die Palette der angebotenen Produkte wird immer breiter. Der Bund will deshalb die heutigen Regeln der technischen Entwicklung anpassen und vereinfachen: Leichte E-Bikes sollen mit einer Schiebe- und Anfahrhilfe ausgerüstet werden können, und für das Fahren schneller E-Bikes soll der Velohelm obligatorisch werden. Damit kann die Sicherheit erhöht werden. Die öffentliche Anhörung zu diesen und verschiedenen anderen vorgeschlagenen Änderungen des Strassenverkehrsrechts dauert bis am 15. August 2011.
Am 1. Juli 2008 sind das Geoinformationsgesetz (GeoIG, SR 510.62) und die Ausführungsverordnungen in Kraft getreten. Im Rahmen der Erarbeitung des Zeitplans für die Einführung der minimalen Geodatenmodelle (Auftrag des BR vom 21. Mai 2008) sind diverse Änderungsbegehren insbesondere am Geobasisdatenkatalog (Anhang 1 GeoIV) eingebracht worden. Diese Änderungen betreffen insbesondere die Abstimmung der Bezeichnungen mit der vorliegenden Fachgesetzgebung und die klarere Regelung der Zuständigkeiten zwischen den einzelnen Bundesstellen und Anpassungen in der Spalte 'Zugangsberechtigungsstufe'.
Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung und der Verordnung vom 12. April 1995 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung im Zusammenhang mit der 3. Aktualisierung des Anhangs II zum Freizügigkeitsabkommen
Am 23. November 2010 hat die Staatspolitische Kommmission des Ständerates (SPK-S) beschlossen, auf die Revision des AsylG einzutreten. Das EJPD wurde beauftragt, in einem ergänzenden Bericht weitergehende Handlungsoptionen für eine markante Reduktion der Verfahrensdauer aufzuzeigen. Der Bericht wurde an der Sitzung der SPK-S vom 9. Mai 2011 besprochen. Kernstück des Berichts des EJPD über Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich bildet die Handlungsoption 1, wonach längerfristig eine überwiegende Mehrheit der Asylverfahren in Bundeszentren rasch durchgeführt werden soll. Im Bericht werden zudem kurzfristige Massnahmen (Handlungsoption 3) aufgeführt. Die SPK-S hat sich anlässlich ihrer Sitzung vom 9. Mai 2011 einstimmig dafür ausgesprochen, die Handlungsoption 1 weiterzuverfolgen und die Handlungsoption 3 als sinnvolle Ergänzung in die laufende Revision des AsylG einfliessen zu lassen. Der Bundesrat hat das EJPD am 6. Juni 2011 beauftragt, bis Ende September 2011 eine Zusatzbotschaft zur laufenden Revision AsylG mit den notwendigen Gesetzesanpassungen zur Umsetzung der Handlungsoption 3 zu unterbreiten. Auch diese dienen der Beschleunigung der erstinstanzlichen Verfahren und der Stärkung des Rechtsschutzes.
Ausländische anerkannte Organisationen mit Sonderstellung sollen Equidenpässe für Schweizer Tiere ausstellen dürfen. Anpassungen aufgrund der Impfpflichtaufhebung gegen Blauzungenkrankheit. Einführung der normalen Meldepflicht bzw. Aufhebung der Ausnahme bei der Rückkehr von Tieren der Rindergattung aus der Sömmerung. Versand des für Direktzahlung relevanten Tierverzeichnisses nur noch auf elektronischem Weg. Kleinere Anpassungen bezüglich Zugriff auf Daten aus der Tierverkehr-Datenbank.
Übertragung von Zollkontingentsanteilen auf die nächste Einfuhrperiode des gleichen Kalenderjahres. Lohnschlachtungen und lebende Kälber auf öffentlichen Märkten sollen von der obligatorischen Qualitätseinstufung ausgenommen werden.
Die geltende Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 31. Oktober 2001 ist einerseits an die Fortschritte in der Telekommunikationstechnologie anzupassen und der Überwachungsmassnahmenkatalog zu ergänzen. Andererseits müssen den neu aufgeführten Überwachungsmassnahmen entsprechende Gebühren- und Entschädigungssätze in der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 7. April 2004 zugewiesen werden.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen überarbeitete Berechnungsgrundlagen für die pauschalierte Abgeltung der Baubeiträge an Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs geschaffen und diverse Unsicherheiten in der Interpretation der Beitragsvoraussetzungen für Erziehungseinrichtungen behoben werden.
Mit der angestrebten Änderung soll die minimale Übertragungsrate, welche die Grundversorgungskonzessionärin im Rahmen eines Breitbandanschlusses gewährleisten muss, heraufgesetzt werden. Gleichzeitig soll die Preisobergrenze für einen solchen Anschluss herabgesetzt werden. Die Änderung der FDV soll ausserdem den Schutz Minderjähriger vor im Mobiltelefoniebereich angebotenen Mehrwertdiensten mit erotischen oder pornografischen Inhalten verbessern.
Die eidgenössische Jagdverordnung soll den heutigen Bedürfnissen angepasst werden. Dazu beabsichtigt der Bund, den Wildtierschutz durch die Einführung von Wildruhezonen zu stärken und den Kantonen im Falle erheblicher Konflikte einen pragmatischeren Umgang mit geschützten Arten, insbesondere Grossraubtieren, zu ermöglichen.
Die Revision umfasst im Wesentlichen Neuerungen und Änderungen von Bestimmungen betreffend Ingenieurbauten, Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen, Fahrzeuge, Bahnbetrieb und elektrische Anlagen von Eisenbahnen.
Die Vereinheitlichung der Baubegriffe und Messweisen unter den Kantonen entspricht einem breiten Bedürfnis und ist von volkswirtschaftlichem Interesse. Sachliche Gründe für die unterschiedliche Definition von Begriffen, welche die gleichen Sachverhalte regeln, sind nicht ersichtlich.
Die Regelung des Baupolizeirechts – alle Vorschriften zum Schutze der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und der Gesundheit bei Bauten und Anlagen – ist Sache der Kantone. Es drängt sich daher auf, die angestrebte Vereinheitlichung der Begriffe in den Kantonen über ein Konkordat zu erreichen. Nur dieses respektiert die geltende Kompetenzabgrenzung Bund-Kantone (Föderalismus) und sichert (bei einem Beitritt aller Kantone) die gewünschte Vereinheitlichung in der ganzen Schweiz.
Verschiedene Vorstösse auf Bundesebene verlangen eine Bundesrahmengesetzgebung oder gar ein Bundesbaugesetz. Davon soll indessen Abstand genommen werden, wenn die Kantone selber in dieser Hinsicht aktiv werden und die gewünschte Harmonisierung herbeiführen. Die Arbeiten innerhalb der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) machen deutlich, dass solche interkantonalen Bestrebungen von den Kantonen breit getragen werden.
Mit der gesamtschweizerisch einheitlichen Definition von Begriffen und Messweisen wird versucht, den bisherigen, in den Kantonen üblichen Regelungen gerecht zu werden. Das Schwergewicht wird dabei auf jene Regelungsinhalte gelegt, die in den Rahmennutzungsplänen (Zonenplänen) und Baureglementen zur Anwendung kommen: Gebäudedimensionen (Höhe, Längen) und Abstandsregelungen und deren Differenzierung nach Gebäudetypen sowie das Verhältnis von Gebäudegrössen zu Grundstücksflächen (Nutzungsziffern). Gerade solche Bestimmungen sind aber nur gleichzeitig mit der Überprüfung der Nutzungspläne umsetzbar. Bis jetzt sind der Vereinbarung 7 Kantone beigetreten. Damit ist das Konkordat zustandegekommen.
Die Finanzierung von Betrieb, Unterhalt und Ausbau der Bahninfrastruktur wird mittels eines neuen Bahninfrastrukturfonds neu geregelt und im Rahmen eines strategischen Entwicklungsprogrammes Bahninfrastruktur (STEP) ein nächster Ausbauschritt mit Zeithorizont 2025 beantragt.
400 km Strassenverbindungen sollen ins Nationalstrassennetz aufgenommen werden. Dadurch resultieren für den Bund Mehrkosten von jährlich rund 305 Millionen Franken. Zur Deckung dieser Kosten soll der Preis der Autobahnvignette auf 100 Franken pro Jahr erhöht werden und es soll eine Kurzzeitvignette für zwei Monate zu 40 Franken geschaffen werden.
Seit dem Bundesratsbeschluss vom 24.Juni 2009 hat die EU für mehrere Gerätekategorien neue Effizienzvorschriften beschlossen. Diese sollen nach einer Überprüfung für die Anwendung in der Schweiz auf den 1. Januar 2012 ebenfalls in die Energieverordnung aufgenommen werden. Die EU definiert zudem die Energieetiketten neu. Da die Schweiz aufgrund des europäischen Marktes diese im Jahr 2002 übernommen hatte, ist diese Änderung ebenfalls zu übernehmen. Für TV-Geräte gibt es erstmals eine Etikette. Gleichzeitig wird der Begriff des „Inverkehrbringens“ europakompatibel geregelt. Von den Änderungen sind die folgenden Gerätekategorien betroffen: TV-Geräte; Nassläufer-Umwälzpumpen; Leuchtstofflampen, Hochdruckentladungslampen, Vorschaltgeräte; Waschmaschinen; Kühl- und Gefriergeräte; Geschirrspüler (nur Etikette); Bereitschafts- und Aus-Zustand; Set-Top-Boxen und Elektromotoren.
Die Motion Schweiger verlangt, dass Unternehmen, welche ein hohen Anforderungen genügendes Programm zur Beachtung der kartellgesetzlichen Regelungen betreiben, mit einer reduzierten Verwaltungssanktion belegt werden. Zur Stärkung der Compliance-Anstrengungen der Unternehmen sollen im Kartellgesetz gleichzeitig Strafsanktionen für natürliche Personen im Fall ihrer aktiven Beteiligung an Kartellabsprachen mit Wettbewerbern verankert werden. Das erste Anliegen der Motion soll durch eine Ergänzung von Artikel 49a KG umgesetzt werden. Zur Umsetzung des zweiten Anliegens stellt die Vernehmlassungsunterlage zwei Varianten zur Diskussion: Verwaltungsrechtliche Massnahmen (bestehend aus der zeitlich begrenzten ganzen oder teilweisen Untersagung der beruflichen Tätigkeit bei den an der Kartellabrede beteiligten Firmen und Einzug von Lohnbestandteilen, die aufgrund der Kartellabrede erzielt wurden) oder strafrechtliche Sanktionen. Als Strafrahmen ist Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen.
Der Bundesrat hat die Vernehmlassung über seinen direkten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zur Hausarztmedizin» eröffnet. Der Gegenentwurf beabsichtigt, die Hausarztmedizin in ein koordiniertes und interdisziplinäres Netzwerk der medizinischen Grundversorgung zu integrieren. Die Hausarztmedizin ist ein wesentliches Element der medizinischen Grundversorgung, die zum Ziel hat, eine für die ganze Bevölkerung zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualität sicherzustellen. Die Vernehmlassung dauert bis am 6. Juli 2011.
Das GeoIG bezweckt, dass Geodaten über das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, rasch, einfach, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen (Art. 1 GeoIG).
Im Geltungsbereich beschränkt sich das GeoIG auf sogenannte Geobasisdaten des Bundesrechts und andere Geodaten des Bundes. Es ist nun Sache des kantonalen Rechts, entsprechende Regelungen für kantonale und kommunale Geodaten zu treffen.