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Der Regierungsrat hat die Bildungsdirektion ermächtigt, zur neuen Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung (VFin BBG) eine Vernehmlassung durchzuführen. Das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 sieht einen Wechsel des Finanzierungssystems für die Bundesbeiträge an die Kantone von einer aufwandorientierten zu einer leistungsorientierten Subventionierung vor. Staatsbeiträge sollen in der Regel in der Form von Pauschalen ausgerichtet werden.
Da in verschiedenen Bereichen (z.B. Weiterbildung) auf nationaler Ebene Abklärungen und Regelungsarbeiten im Gange sind, beschränkt sich die Verordnung auf die Regelung der Bereiche, die sich zwingend aus dem EG BBG ergeben. Es ist geplant, die Bestimmungen des EG BBG, welche die Finanzen betreffen, sowie die vorliegende Verordnung auf den 1. Januar 2011 in Kraft zu setzen.
Die Bildungsdirektion hat das Mittelschul- und Berufsbildungsamt beauftragt, die Berufszuteilung an den Berufsfachschulen, einschliesslich Berufsmaturitätsschulen, zu überprüfen. Im Rahmen eines Projektes „Berufszuteilung 2010 Berufsfachschulen“ wurden Vorschläge zur Optimierung der Berufszuteilung erarbeitet, welche mit einer Begleitgruppe, bestehend aus Schulkommissionspräsidien, Schulleitungen, Lehrervertretungen und Vertretungen der Organisationen der Arbeitswelt diskutiert wurden.
Die Berufsfachschulen des Kantons Zürich als Ganzes und jede Schule sollen für die künftigen Herausforderungen gerüstet sein; dazu gehören die demografische und wirtschaftliche Entwicklung, die Trends in den einzelnen Branchen und Berufen bezüglich Ausbildungsmodelle, die neuen Lehr- und Lernformen, die knappen finanziellen Mittel und die damit verbundene effiziente Nutzung der Infrastruktur. Die Anzahl Standorte pro Beruf ist neu zu beurteilen und wo nötig zu reduzieren.
Der Sozialindex wird seit dem Schuljahr 2004/05 für die Zuteilung der Vollzeiteinheiten (VZE) an die Schulgemeinden eingesetzt. Er dient dazu, denjenigen Schulgemeinden etwas mehr VZE zu geben, die Lernende mit erhöhtem pädagogischem Unterstützungsbedarf aufweisen. Die Bildungsdirektion hat sich deshalb entschlossen, den Sozialindex zu überprüfen.
Die Überprüfung ergab, dass sich aus Sicht der Bildungsdirektion der Sozialindex verbessern lässt. Die Bildungsdirektion schlägt deshalb vor, den aktuellen Sozialindex zu ersetzen. Dies hätte eine Änderung der Lehrpersonalverordnung zur Folge, die in §2a die Merkmale zur Berechnung des Sozialindexes auflistet.
Die Volksschule des Kantons Uri steht vor wichtigen Herausforderungen. Veränderte gesellschaftliche und bildungspolitische Rahmenbedingungen müssen in der Volksschule Uri umgesetzt werden. Zu erwähnen sind hier die Umsetzung der NFA, die Frage, wie sich die Volksschule im Kanton Uri nach dem Nein zum Konkordat HarmoS weiterentwickeln soll oder wie auf die trotz Grossprojekten zu erwartenden sinkenden oder stagnierenden Schülerzahlen sinnvoll reagiert werden kann.
Veränderungen verursachen Unsicherheit und als Folge davon können Ängste entstehen. Veränderungen können aber auch als Chance für positive Entwicklungen genutzt werden. Eine wichtige Voraussetzung dazu ist, dass ein Grundkonsens über die einzuschlagende Zielrichtung vorhanden ist.
Mit Hilfe von "Volkschule 2016" soll geklärt werden, wie die Volksschule des Kantons Uri im Jahr 2016 aussehen soll. Im vorliegenden Bericht werden aufgrund einer internen und externen Analyse neun Handlungsfelder beschrieben, die bis ins Jahr 2016 bearbeitet werden sollen. Nach einer breiten Diskussion und Vernehmlassung sollen die notwendigen Entscheide gefällt und anschliessend schrittweise und nach Prioritäten umgesetzt werden.
Anlass für die vorliegende Anhörung bilden die Änderungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR). Die Änderungen des internationalen Rechts bedingen auch eine Anpassung des nationalen Rechts. Davon betroffen ist der Anhang 1 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR). Zudem werden mit M 208 und 216 zwei multilaterale Vereinbarungen in Anhörung gegeben.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau ist der Auffassung, dass die Volkswahl der Grundbucherverwalterinnen und -verwalter wie auch der Notarinnen und Notare nicht mehr zeitgemäss ist und ohne besondere Nachteile aufgehoben werden kann. Aus diesem Grund hat er das Departement für Justiz und Sicherheit ermächtigt, zu dieser Frage ein externes Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Seit ihrem Inkrafttreten am 1 Juli 1999 wurde die Futtermittelverordnung zehn Mal und die Futtermittelbuchverordnung neun Mal geändert. Diese Anpassungen waren nötig, um die Verordnungen an die internationale Entwicklung in diesem Sektor anzupassen. Am 1. September 2009 hat die EU die neue Verordnung (EG) Nr. 767/2009 publiziert. Diese Verordnung ersetzt mehrere Richtlinien und bringt Neuerungen unter anderen in den Bereichen der möglichen Angaben bei der Etikettierung und der Co-Regulierung mit der Industrie. Diese neuen Regelungen werden ab 1. September 2010 rechtsgültig. Die Totalrevision der Futtermittel-Verordnungen integriert diese neuen Elemente.
Die geltende Pflanzenschutzverordnung ist seit dem Inkrafttreten im Jahre 2001 bereits mehrmals geändert worden. Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass weitere Klarstellungen oder Ergänzungen notwendig sind. Zudem bestehen heute Doppelspurigkeiten mit der Freisetzungsverordnung, welche aufgehoben werden sollen. Mit der vollständigen Überarbeitung der Verordnung wird ein kohärenter, übersichtlicher Erlass angestrebt, der den Entwicklungen Rechnung trägt.
Das Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES; SR 0.453) kennt Mechanismen zur Durchsetzung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten. Dazu gehört die Empfehlung an die Vertragsstaaten, den Handel mit bestimmten, durch das Übereinkommen geschützten Exemplaren aus bestimmten Vertragsstaaten vorübergehend einzustellen. Die vorliegende Änderung der Artenschutz-Kontrollverordnung sieht die Umsetzung dieser Empfehlungen, in der Schweiz vor.
Die Umsetzung einer Spezialfinanzierung für Aufgaben im Luftverkehr (Änderung von Artikel 86 der Bundesverfassung) erfolgt mit einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG; SR 725.116.2). Im Erlass ist auszuführen, wie die zweckgebundenen Erträge aus der Besteuerung der Flugtreibstoffe auf die Bereiche Umweltschutz, Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen und Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus aufgeteilt werden.
Die geltende Forschungsverordnung ist an das teilrevidierte Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation anzupassen, welches neu die Kommission für Technologie und Innovation als Behördenkommission regelt.
Nachdem das BZG seit nunmehr knapp sechs Jahren in Kraft ist, soll es aufgrund der in den letzten Jahren gemachten Erfahrungen ein erstes Mal revidiert werden, dies insbesondere in den Bereichen Ausbildung der Führungsorgane im Bevölkerungsschutz, Ausbildungsdienste im Zivilschutz sowie Schutzbauten.
Am 20. März 2009 haben die Eidgenössischen Räte das Patentanwaltsgesetz angenommen (BBl 2009 2013). Am 9. Juli 2009 ist die Referendumsfrist unbenutzt verstrichen. Demzufolge ist es geplant, das Patentanwaltsgesetz per 1. Januar 2011 in Kraft zu setzen. Die Inkraftsetzung des Patentanwaltsgesetzes erfordert die Annahme und die Inkraftsetzung der Patentanwaltsverordnung.
Der Kantonsrat hat am 2. Juli 2007 eine Änderung von § 27 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 und damit die Wiedereinführung der Hauswirtschaftskurse an allen Gymnasien beschlossen. Er legte fest, dass die Schülerinnen und Schüler im 10. oder 11. bzw. gemäss neuer Schuljahrzählung im 12. oder 13. Schuljahr einen dreiwöchigen Internatskurs absolvieren müssen.
Die Wiedereinführung der Hauswirtschaftskurse an den Mittelschulen erfordert eine Totalrevision der Verordnung über die Lehrpersonen der Hauswirtschaftskurse an Mittelschulen vom 4. August 1999 (LS 413.412) sowie eine Teilrevision der Verordnung über das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen an Mittel- und Berufsschulen (Anhang) vom 7. April 1999 (MBVO, LS 413.111).
Der sicherheitspolitische Bericht des Bundesrates ist das grundlegende Dokument für die Schweizer Sicherheitspolitik der nächsten Jahre. Inhaltlich dominiert die Kontinuität mit der bisherigen Sicherheitspolitik. Es gibt zwar vereinzelte Kurskorrekturen, aber keinen eigentlichen Kurswechsel. Die Sicherheitspolitik wird zwar etwas weiter definiert und integraler dargestellt (mit der Berücksichtigung kantonaler und kommunaler Beiträge zur Sicherheit); die bisherige Grundstrategie wird aber beibehalten: Es geht darum, ein effektives Zusammenspiel der sicherheitspolitischen Mittel von Bund, Kantonen und Gemeinden anzustreben und auch international zusammenzuarbeiten. Die wesentlichsten Änderungen im Bericht betreffen die Ausgestaltung der sicherheitspolitische Zusammenar-beit im Innern und das Sicherheitsinstrument Armee.
Der Bundeshaushalt soll mit dem Konsolidierungsprogramm 2011-13 (KOP 11/13) jährlich um 1,5 Milliarden entlastet werden. Damit lassen sich aus heutiger Sicht die Vorgaben der Schuldenbremse in den Finanzplanjahren einhalten. Gleichzeitig werden mit dem KOP 11/13 rasch wirkende Reduktionen, Verzichte und Reformen der Aufgabenüberprüfung realisiert, die keiner oder nur geringfügiger Gesetzesänderungen bedürfen. Tiefergreifende Reformen werden von den zuständigen Departementen im Rahmen von separaten Vorlagen vorangetrieben. Über diese Projekte und ihre Meilensteine informiert der Bericht zur Umsetzungsplanung der Aufgabenüberprüfung.
Ziele der Revision: Bezug der SeilV zur Systematik von SebG und SebV darlegen. Harmonisierung der kantonalen und eidgenössischen Vorschriften erreichen. Anpassung an die neuen Regeln der Technik anstreben. Verbesserte Nachvollziehbarkeit von sicherheitsrelevanten Handlungen erzielen.
Verschlüsselung von Set-Top-Boxen im digitalen Kabelnetz.
Der NAV legt Mindestlöhne für Hausangestellte in privaten Haushalten fest.
Ende Oktober 2009 hat der Bundesrat das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (SR 818.31) sowie die dazu gehörige Verordnung (Passivrauchschutzverordnung; PRSV) per 1. Mai 2010 in Kraft gesetzt. Der Vollzug wurde den Kantonen übertragen.
Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger des Kantons Thurgau haben anlässlich der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 den – mit dem Bundesgesetz praktisch deckungsgleichen – Gegenvorschlag des Kantonsrates angenommen und die Initiative der Lungenliga verworfen. Der Regierungsrat ist deshalb verpflichtet, gesetzliche Grundlagen für den Kanton Thurgau zu schaffen, die nicht weiter gehen dürfen als das Bundesgesetz und die PRSV.
Eine von einer Expertenkommission erarbeitete Analyse der Bestimmungen über die Börsendelikte und den Marktmissbrauch hat gezeigt, dass diese materiell- und verfahrensrechtlich überarbeitet werden müssen. Die Vorlage schlägt griffigere Normen vor, die Fehlverhalten am Markt effizient sanktionieren und internationalen Regelungen Rechnung tragen sollen.
Über eine Einführung von Anforderungen für ausgewählte organische Spurenstoffe an die Einleitung von kommunalem Abwasser in Gewässer in der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) wird der Eintrag von organischen Spurenstoffen in die Gewässer reduziert.
Die ADV regelt sowohl die Verfahren der sog. kleinen Amtshilfe (Informationsaustausch zur Durchführung der Doppelbesteuerungsabkommen), als auch der sog. grossen Amtshilfe (Informationsaustausch zur Durchführung des innerstaatlichen Steuerrechts der Vertragsstaaten). Die ADV regelt insbesondere auch die Vorprüfung von Amtshilfeersuchen, die Beschaffung von Informationen im Amtshilfeverfahren, die Verfahrens- und Beschwerderechte der betroffenen Personen sowie des Informationsinhabers, die weitere Verwendung übermittelter Steuerinformationen, das Verbot der Amtshilfe bei gestohlenen Bankdaten und das Stellen schweizerischer Amtshilfeersuchen.