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Die bestehende Verordnung über die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität (VEOR, SR 520.17) soll in eine neue, erweiterte ABCN-Einsatzverordnung überführt werden. Diese regelt die Organisation von Einsätzen des Bundes in ABC- und N-Fällen von nationaler Tragweite. Für die Organisation der genannten Einsätze soll ein Bundesführungsorgan für ABCN-Ereignisse (BFO ABCN) eingesetzt werden.
Die Notfallschutzverordnung regelt den Notfallschutz für Ereignisse in schweizerischen Kernanlagen bei denen eine erhebliche Freisetzung von Radioaktivität nicht ausgeschlossen werden kann. Die Änderung der Notfallschutzverordnung erfolgt parallel zur Totalrevision der ABCN-Einsatzverordnung, damit die beiden Erlasse aufeinander abgestimmt werden können. Bei der Änderung der Notfallschutzverordnung wird neu auch der Anhang „Gemeinden der Zonen 1 und 2 inklusive der Gefahrensektoren“ integriert. Die Listen dieser Gemeinden befanden sich bisher im Anhang zur Jodtabletten-Verordnung.
Bei dieser Vorlage geht es um eine Ergänzung des StGB bzw. des MStG mit neuen Bestimmungen, welche die öffentliche Verwendung, Verbreitung, Herststellung, Lagerung sowie Ein- und Ausfuhr von rassistischen Symbolen unter Strafe stellen.
Erste Erfahrungen mit der Radio- und Fernsehverordnung und die Revision der europäischen Regelwerke führen zu Anpassungsbedarf.
Das Ziel der Revision besteht in der Aktualisierung und Klärung der Inhalte der IT-AGB des Bundes. Diese wurden an die aktuelle technologische, organisatorische und rechtliche Realität angepasst, um entsprechende Neuerungen und Definitionen erweitert sowie untereinander in bestimmten Regelungsbereichen harmonisiert und vereinheitlicht. Anstelle der bisherigen fünf gelten neu vier IT-AGB des Bundes für die unterschiedlichen Regelungsbereiche. Die revidierten IT-AGB des Bundes werden von den Ämtern der Bundesverwaltung, den SBB und der ETH Zürich und EPF Lausanne bei ihren Informatikgeschäften verwendet werden.
Die Bahnreform ist ein wichtiges Element der Schweizer Verkehrspolitik. Sie ist als Prozess zu verstehen, der darauf abzielt, den öffentlichen Verkehr und insbesondere den Schienenverkehr den heutigen Gegebenheiten anzupassen. Diese Vernehmlassungsvorlage "zweiter Schritt der Bahnreform 2" wird diesen Reformprozess weiterführen. Sie beinhaltet vier verschiedene Themengebiete. Mit der Übernahme des 1. und 2. EG-Eisenbahnpakets sowie der Interoperabilitätsrichtlinien wird der diskriminierungsfreie Netzzugang und die Interoperabilität des europäischen Schienennetzes sichergestellt. Hinzu kommt die Gesetzesgrundlage für Ausschreibungen im Busbereich und eine Regelung der Finanzierung der Wehrdienste.
Das geltende Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992 wird an das Recht über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände der EG angeglichen. Die Revision soll in einem zweiten Schritt die Teilnahme der Schweiz an den Systemen der Lebensmittel- und der Produktsicherheit der EG ermöglichen und dazu beitragen, den Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum zu erleichtern.
Die 6. IV-Revision ist nach der 5. IV-Revision und der IV-Zusatzfinanzierung der dritte Schritt eines ausgewogenen Sanierungsplans der Invalidenversicherung. Damit soll ab 2018 das Defizit der IV beseitigt und die Rechnung ausgeglichen sein.
Durch die Vorlage soll das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) so geändert werden, dass auch Personen aus Nicht-EU/-EFTA-Staaten mit einem Schweizer Hochschulabschluss auf dem Arbeitsmarkt zugelassen werden, wenn ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Interesse ist. Weiter soll bei der Zulassung zu einer tertiären Aus- oder Weiterbildung auf die Voraussetzung der „gesicherten Wiederausreise“ verzichtet werden. Schliesslich sollen solche Bildungsaufenthalte bei einer späteren Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich angerechnet werden.
Das Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung ist am 1. Februar 2003 in Kraft getreten. Es handelt sich um ein auf 8 Jahre befristetes Impulsprogramm, mit dem die Schaffung von neuen Plätzen für die Tagesbetreuung von Kindern gefördert werden soll, damit die Eltern Familie und Erwerbsarbeit bzw. Ausbildung besser vereinbaren können. Der Vorentwurf über die Änderung des Gesetzes schlägt eine Verlängerung des Programms um 4 Jahre bis zum 31. Januar 2015 vor. Zusätzlich wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die es dem Bund erlaubt, innovative Projekte der Kantone und Gemeinden im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung finanziell zu unterstützen.
Mit der Verabschiedung des neuen Mehrwertsteuergesetzes am 12. Juni 2009 wurde ein wesentlicher Schritt zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer getan. Mit dem Erlass der zugehörigen Verordnung wird dieses Ziel weiterverfolgt. Die neue Verordnung präzisiert die Gesetzesbestimmungen, um damit die Rechtssicherheit und die Transparenz für die Steuerpflichtigen weiter zu verbessern. Ausserdem ersetzt sie in wesentlichen Punkten die heutigen Publikationen der Eidg. Steuerverwaltung ESTV.
Die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 vom 18. April 2008 stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes bezüglich der Aufenthaltstitel dar. In ihr werden die neuen Sicherheitselemente und biometrischen Merkmale festgelegt, die von den Mitgliedstaaten im einheitlichen Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige verwendet werden müssen. Die Umsetzung der Verordnung erfordert eine Anpassung des AuG und des BGIAA sowie der entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen.
Das Abkommen sieht vor, dass es im Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU auch nach Einführung der neuen EU-Sicherheitsvorschriften keine Vorabanmeldung gibt. Gleichzeitig soll aber der Warenverkehr zwischen der Schweiz und den Nicht-EU-Staatenden neuen Sicherheitsvorschriften unterstellt werden (betreffend Vorabanmeldung und Risikoanalyse).
Der Liquidationsgewinn (stille Reserven) von selbständig erwerbenden Personen soll nicht mehr mit dem übrigen Einkommen, sondern davon getrennt (privilegiert) besteuert werden, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder infolge Invalidität definitiv aufgegeben wird.
Anlässlich der Volksabstimmung vom 28. September 2008 wurde eine Änderung von § 22 Gastgewerbegesetz (LS 935.11) angenommen. Die neue Bestimmung verbietet das Rauchen in Innenräumen von Gastwirtschaftsbetrieben (Abs. 1), gestattet jedoch, zum Rauchen abgetrennte Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen (Abs. 2). Die Inkraftsetzung dieser Gesetzesänderung bedingt eine Änderung von § 12 der Verordnung zum Gastgewerbegesetz (LS 935.12).
Am 11. Februar 2009 beschloss der Regierungsrat, die in der Volksabstimmung angenommene Änderung des Gastgewerbegesetzes per 1. Oktober 2009 in Kraft zu setzen, sofern das Ausführungsrecht des Bundes zum Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen innert nützlicher Frist erlassen werde. Mittels zeitlicher Angleichung an den Bund sollte ein allfälliger Änderungsbedarf nach Inkrafttreten der bundesrechtlichen Bestimmungen auf kantonaler Ebene ausgeschlossen werden.
Am 23. Juni 2009 eröffnete das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Anhörung zur Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV). Die Inkraftsetzung auf Bundesebene wird auf den 1. Januar 2010 erwartet. Unter diesen Umständen soll auch die kantonale Regelung nicht auf den 1. Oktober 2009 in Kraft gesetzt werden.
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) und eine Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sehen vor, dass Parteien Eingaben bei Gerichten oder Behörden auch in elektronischer Form einreichen können (so insbesondere Art. 130 ZPO, Art. 33a SchKG, Art. 110 StPO). Der Bundesrat wird jeweils ermächtigt, das Format der Übermittlung zu bestimmen. Sodann hat der Bundesrat für Gerichtsurkunden und Parteieingaben Formulare zur Verfügung zu stellen (Art. 400 Abs. 2 ZPO), wobei er diese Kompetenz dem Bundesamt für Justiz übertragen kann (Art. 400 Abs. 3 ZPO).
Der Regierungsrat hat am 30. Juni 2009 den Vernehmlassungsentwurf für die Einführungsgesetzgebung zur Schweizerischen Zivilprozessordnung in erster Lesung beraten und beschlossen und das Bau- und Justizdepartement ermächtigt und beauftragt, darüber ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Mit der letzten Teilrevision des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, in Kraft getreten am 1. Januar 2008, wurden zahlreiche Anpassungen an das Bundesrecht vorgenommen und diverse Steuerentlastungen realisiert. Obwohl seit dem Inkrafttreten der letzten Revision erst 18 Monate verstrichen sind, muss der seitherigen Entwicklung bereits wieder Rechnung getragen werden.
Insbesondere sind erneut gewichtige Anpassungen an neues und geändertes Bundesrecht notwendig. Die bedeutendste Neuerung ist zweifellos die Unternehmenssteuerreform II (USTR II); weiter zu nennen sind die Änderungen im Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren sowie die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen und die straflose Selbstanzeige. Ausserdem sind neue parlamentarische Vorstösse erheblich erklärt worden, und auch Entwicklungen in der Praxis bieten Anlass, das geltende Recht zu überprüfen.
Die USTR II, die der Kanton bis 2011 umsetzen muss, verfolgt drei Hauptstossrichtungen: (1) Die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung von Unternehmensgewinnen, (2) den Abbau von substanzzehrenden Steuern und (3) die Entlastung von Personenunternehmen in Übergangsphasen.
Der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit medizinischer Leistungen kommt für eine qualitativ hochstehende und finanziell tragbare Gesundheitsversorgung eine zentrale Bedeutung zu. In den letzten eineinhalb Jahren wurde im Rahmen eines Pilotprojektes im Kanton Zürich ein Gremium – das sogenannte „Medical Board“ – aufgebaut, dessen Aufgabe es sein soll, ausgewählte medizinische Leistungen auf diese Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen.
Während der Pilotphase wurde das erforderliche Regelwerk bestehend aus Organisations- und Prozessreglement und methodischem Ansatz erstellt und anhand zweier konkreter Fragestellungen überprüft. Als Ergebnis des Pilotprojektes liegen folgenden vier Berichte vor, welche wir Ihnen hiermit gerne zur Vernehmlassung unterbreiten.
Die Rückmeldungen aus der Vernehmlassung zum Konzept für einen neuen Berufsauftrag sind mehrheitlich positiv. Nun schickt der Regierungsrat die dazu notwendigen Gesetzes- und Verordnungsänderungen in die Vernehmlassung. Gleichzeitig werden verschiedene Anpassungen im Personalrecht für Lehrpersonen und Schulleitungen vorgeschlagen.
Auf Zustimmung stiess auch die Zuordnung der Arbeiten auf die vier Bereiche «Unterricht und Klasse», «Schule», «Schülerinnen und Schüler und Eltern» sowie «Weiterbildung». Kritisch beurteilt wurden die unterschiedlichen Pensen der Lehrpersonen auf der Kindergarten- und Unterstufe sowie der Mittel- und Sekundarstufe sowie auch der Vorschlag, für Teilzeitarbeitende eine Mindestverpflichtung festzulegen.
Es ist deshalb angezeigt, Lehrpersonalgesetz und Lehrpersonalverordnung punktuell zu überarbeiten und zusammen mit der gesetzlichen Neuformulierung des Berufsauftrags für Lehrpersonen der Volksschule in eine zweite Vernehmlassung zu geben. Die betroffenen Behörden, Institutionen und Verbände werden zur Vernehmlassung bis am 30. September 2009 eingeladen.
Die Bau- und die Steuerrekurskommissionen sollen neu dem Verwaltungsgericht unterstellt werden; bisher waren sie in administrativer Hinsicht der Direktion der Justiz und des Innern angegliedert. Zugleich wird der gerichtliche Charakter der beiden Rekursinstanzen durch ihre Bezeichnung als Gerichte verdeutlicht. Art. 73 Abs. 3 der Kantonsverfassung verlangt, dass sich die Gerichte des Kantons Zürich unter der Leitung der obersten kantonalen Gerichte selbst verwalten.
Diese hat nun in Zusammenarbeit mit den beiden Rekurskommissionen und dem Verwaltungsgericht einen Vorentwurf für die Gesetzesänderungen ausgearbeitet, die erforderlich sind, um die Rekurskommissionen neu dem Verwaltungsgericht zu unterstellen. Ihrem Charakter als unabhängige gerichtliche Instanzen sollen auch die neu vorgesehenen Bezeichnungen als Baurekursgericht und Steuerrekursgericht Ausdruck verleihen. Über den Vorentwurf wird bis zum 30. September 2009 eine Vernehmlassung durchgeführt.