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In der Botschaft zur Anpassung des Raumplanungsgesetzes (RPG) als flankierende Massnahme zur Aufhebung der Lex Koller und in der Botschaft zur Volksinitiative «Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!» weist der Bundesrat auf die Notwendigkeit hin, Massnahmen zur Lenkung der Zweitwohnungsentwicklung über die Richtplanung überkommunal koordiniert einzuführen. Die Planungshilfe zeigt, wie mit der kantonalen Richtplanung eine Grundlage zur Steuerung der Zweitwohnungsentwicklung geschaffen werden kann.
Umfassende Änderungen des Eisenbahngesetzes auf den 1.1.2010 führen zu Verordnungsänderungen auf Stufe Bundesrat und damit zur neuen Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV). In dieser Verordnung werden u.a. die Vorgaben für die Ausstellung und den Entzug der Führerausweise, die Massnahmen bei Dienstunfähigkeit und für die Datenbank geregelt, welche bisher in der Verordnung des UVEK in der VTE enthalten waren. Die Fahrberechtigung besteht aus dem durch die Behörde ausgestellten Führerausweis, welcher die persönlichen Grunddaten und die Kategorie enthält, sowie die durch die jeweilige Eisenbahnunternehmung ausgestellte zugehörige Bescheinigung, auf welcher die effektiven Fahrkompetenzen wie Infrastrukturnetze und Triebfahrzeugkenntnisse aufgeführt werden. Der Ausweis wird durch das BAV ausgestellt und hat neu eine Gültigkeit von 10 Jahren. Mit der Aufnahme der Betriebsvorschriften in die Prüfungsinhalte der VTE kann die seit dem 1.1.2006 ausstehende Ausstellung der Führerausweise für die Triebfahrzeugführenden der Strassenbahnen vollzogen werden. Neu werden die Bahnen mit einfachen Betriebsverhältnissen im Sinne der Gleichstellung in die Ausweispflicht aufgenommen.
Nach dem Entscheid des Bundesrates vom 13. März 2009, den Vorbehalt der Schweiz hinsichtlich des Informationsaustausches nach dem OECD-Musterabkommen zurückzuziehen, hat Grossbritannien die Schweiz um die Aufnahme von Verhandlungen angefragt, um eine Bestimmung über die neue schweizerische Amtshilfepolitik in Steuersachen ins Abkommen einzufügen. Im Zuge dieser Nachverhandlungen wurde das Änderungsprotokoll auf Begehren der Schweiz hin zudem mit einer Schiedsgerichtsklausel ergänzt. Die neue Bestimmung über den Informationsaustausch entspricht dem OECD-Standard. Mit der Aufnahme einer Schiedsgerichtsklausel wurde der einzigen Gegenforderung der Schweiz entsprochen, da die am 22. Dezember 2008 in Kraft getretene letzte Änderung des Abkommens mit Grossbritannien bereits sehr vorteilhafte Lösungen einfügte.
Am 31. August 2009 wurde mit Norwegen ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der dazugehörige Briefwechsel unterzeichnet. Das vorgeschlagene Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Norwegen sieht die Aufnahme einer Bestimmung über den Informationsaustausch gemäss dem OECD-Standard vor. Zusätzliche Revisionspunkte betreffen die Reduktion der erforderlichen Beteiligungshöhe für die Anwendung des Nullsatzes auf Dividenden von 20 auf 10 Prozent sowie die Einführung eines beschränkten Besteuerungsrechts des Quellenstaates für Ruhegehälter. Weiter sieht das vorgeschlagene Änderungsprotokoll eine Meistbegünstigungsklausel zugunsten der Schweiz betreffend die Einführung einer Schiedsgerichtsbestimmung vor.
Die Verordnung enthält Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich, zum Begriff des Finanzintermediärs im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 GwG sowie zur Berufsmässigkeit.
Die Bedingungen für die Heimabgabe der Ordonnanzwaffen, die Überlassung zu Eigentum und die leihweise Abgabe im Rahmen des ausserdienstlichen Schiesswesens sowie an Jungschützen sollen optimiert werden. Die Revision betrifft die Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen, die Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen und die Verordnung des VBS vom 11. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst.
Am 14. April 2008 hat der Kantonsrat das neue kantonale Hundegesetz verabschiedet. In der Volksabstimmung vom 30. November 2008 sprachen sich sodann die Stimmberechtigten des Kantons Zürich für die Variante des Hundegesetzes mit Kampfhundeverbot aus. Das neue kantonale Hundegesetz soll per 1. Januar 2010 in Kraft treten.
Vor diesem Hintergrund gilt es, auch die kantonale Hundeverordnung umfassend zu revidieren. Das Hundegesetz selber regelt verschiedene Bereiche wie die Voraussetzungen für die Hundehaltung, den Kreis der Meldepflichtigen bei erheblichen Bissverletzungen und auffälligem Verhalten durch Hunde sowie die danach notwendigen Abklärungen und erforderlichen Massnahmen umfassend, so dass in der neuen kantonalen Hundeverordnung vor allem die Umsetzung des Hundehalteverbots für Rassetypen mit erhöhtem Gefährdungspotential (sog. Hunde der Rassetypenliste II) und die damit erforderliche Haltebewilligung für bereits bestehende Haltungen solcher Hunde auszuführen bleiben. Ferner sind auf Verordnungsstufe die praktische Hundeausbildung, welche für das Halten von grossen oder massigen Rassetypen (sog. Hunde der Rassetypenliste I) vorausgesetzt wird, und die Anforderungen an die Anerkennung von Hundeausbilderinnen und Hundeausbildern zu regeln.
Der Zürichsee und seine Ufer sind für die Stadt Zürich von grossem Wert. Viele Menschen nutzen das Wasser und die Uferbereiche als Erholungsraum. Kanton und Stadt möchten die Entwicklungen am See nicht dem Zufall überlassen. Sie haben deshalb gemeinsam ein Leitbild und eine Strategie für das Zürcher Seebecken erarbeiten lassen (kurz: «Leitbild Seebecken Stadt Zürich»). Ziel dieses «Leitbild Seebecken Stadt Zürich» ist es, ein gemeinsames Verständnis für Funktion, Nutzung und Gestaltung des Seebeckens zwischen Kanton und Stadt zu schaffen sowie eine gemeinsame strategische und konzeptionelle Entscheidungsgrundlage für die qualitative Weiterentwicklung zu erarbeiten.
Aus der Grundhaltung werden folgende acht Leitsätze abgeleitet: Das Seebecken 1. leistet einen zentralen Beitrag zur Lebensqualität Zürichs, 2. ist allseits öffentlich zugänglich, 3. bietet eine hohe Erlebnisvielfalt, 4. stellt Angebote für alle Bevölkerungsschichten zur Verfügung, 5. ist kulturelles Erbe von herausragender Bedeutung, 6. ist ein hochwertiger Frei- und Naherholungsraum in der sich stetig verdichtenden Stadt, 7. ist eine wichtige Trinkwasserquelle für viele Zürcherinnen und Zürcher, 8. ist Standort von qualitativ hochstehenden Bauten und Anlagen.
Die Strategie konkretisiert die Grundhaltung und die Leitsätze. In sieben Themenfeldern (Stadträume und Gestaltung; Denkmalpflege, Archäologie und Ökologie; Erholung und Sport; Kultur und Veranstaltungen; Gastronomie; Erschliessung und Verkehr; Ver- und Entsorgung) werden konkrete Ziele formuliert, die zur Verwirklichung des Leitbildes beitragen. Weiter bezeichnet die Strategie vier Gebiete mit Entwicklungspotenzial: Wollishofen, Enge, Bürkliplatz–Utoquai und Tiefenbrunnen. In diesen Gebieten stehen aus heutiger Sicht massgebliche Veränderungen an.
Mit Beschluss vom 13. September 2006 über das Gesamtverkehrskonzept (GVK, RRB Nr. 1334/2006) hat der Regierungsrat die Stossrichtung für eine grundsätzliche Neuausrichtung der Verkehrsfinanzierung im Strassenbereich aufgezeigt und dabei die Sicherstellung des mittel- und langfristigen Finanzbedarfs für den Betrieb und Unterhalt sowie die Investitionen im Strassenwesen als zentrale Elemente der neuen Finanzierungsordnung bezeichnet. Er hielt fest, dass das Finanzierungssystem im Sinne des Gesamtverkehrskonzepts auf die übergeordneten verkehrspolitischen Ziele ausgerichtet und transparent gestaltet werden soll, wobei sowohl der Verkehrsfonds als auch der Strassenfonds beibehalten werden sollen. Das heutige Strassenfinanzierungssystem wurde insofern als unbefriedigend bezeichnet, als es keine Anpassung in Höhe und Struktur der Einnahmen ermögliche.
Mit der Einführung der neuen Rechnungslegungsvorschriften IPSAS per 1. 1. 2009 mussten alle Investitionen seit Einführung des Harmonisierten Rechnungsmodells (HRM) im Jahr 1981 neu bewertet werden. Wegen der längeren und neu linearen Abschreibung ergab sich eine Aufwertung des Verwaltungsvermögens im Strassenfonds von über 300 Millionen Franken und eine entsprechende Erhöhung des Fondskapitals. Die aufgewerteten Vermögensbestände haben aber auch höhere Ausgaben für Abschreibungen und Zinsen zur Folge.
Die Gesetzesrevision beinhaltet die notwendigen Änderungen für den Wechsel von der Besteuerung des Grundstückgewinns nach der absoluten Methode zur relativen Methode. Bei der relativen Methode wird die Besteuerung des Gewinns im Verhältnis der Reinvestition zum erzielten Erlös aufgeschoben. Die vorgeschlagene Änderung lässt den steuerpflichtigen Personen aber die Möglichkeit, ganz auf den Steueraufschub zu verzichten.
Das am 18. September 2009 unterzeichnete Zusatzabkommen zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens von 1993 zwischen dem Grossherzogtum Luxemburg und der Schweiz sieht Anpassungen des Abkommens an die bilaterale Situation vor. Im Zuge der Verpflichtungen, welche die Schweiz im März 2009 am Rande der Arbeiten des G-20-Gipfels einging, beschloss sie, mit Luxemburg sofort Verhandlungen aufzunehmen, um eine OECD-kompatible Bestimmung zum Informationsaustausch in ihre Doppelbesteuerungsabkommen aufzunehmen. Diese Revision wurde insbesondere dazu genutzt, die Bestimmungen zu den Dividenden der aktuellen Entwicklung der Schweizer Abkommenspolitik anzupassen und eine Schiedsgerichtsklausel einzuführen. Das revidierte Abkommen wird zweifellos zum weiteren Ausbau der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen beitragen.
Mit dem Agrarabkommen mit der EG und zur Sicherstellung eines hindernisfreien grenzüberschreitenden Warenverkehrs besteht die Notwendigkeit der Gleichwertigkeit der Produkte aus biologischer Produktion. Damit verbunden ist der periodische Nachvollzug der Änderungen der EG Bio-Verordnung. Auch auf das Jahr 2010 hin stehen wieder diverse Anpassungen materieller Natur und eine teilweise redaktionelle Überarbeitung an.
Diese Verordnung gilt für die vom Staat als unselbstständige Anstalten betriebenen psychiatrischen Kliniken. Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Zürich und solche mit Wohnsitz in einem Kanton, dem gegenüber sich der Kanton Zürich vertraglich zur medizinischen Versorgung seiner Bevölkerung verpflichtet hat, haben gegenüber anderen Personen Vorrang. Die Gesundheitsdirektion legt mit den Kliniken auf Grundlage der vom Regierungsrat in der Spitalliste erteilten Leistungsaufträge das Globalbudget fest.
Die Gesundheitsdirektion legt für jede Klinik die Grundsätze zu ihrer Führungsstruktur fest. Das dem Berufsgeheimnis verpflichtete Personal hat den Verwaltungsdiensten die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Für die Richtigkeit der von ihnen ausgestellten Zeugnisse, Gutachten und Berichte haben die zeichnenden Ärztinnen und Ärzte einzustehen.
Die KKJPD befasst sich seit dem Jahr 2006 mit der Schaffung einer Kommission, welche schweizweit das Zulassungsalter für Filme festlegen soll. Nun sind die Arbeiten soweit fortgeschritten, dass der Entwurf einer Vereinbarung über eine schweizerische Kommission Jugendschutz-Film vorliegt.
Die Vereinbarung hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Kantone. Als organisatorische Auswirkung müssen Kantone, welche heute das Kinozutrittsalter staatlich regulieren, ihr System organisatorisch so ausgestalten, dass sie in einem unkomplizierten und gebührenfreien Verfahren den Empfehlungen der Kommission Jugendschutz-Film folgen können. Wie Sie den Ausführungen entnehmen können, beruht der vorliegende Vereinbarungsentwurf auf dem bestmöglichen Kompromiss, welcher aus der dreijährigen Arbeit resultierte.
Die AEV regelt die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wozu auch die Zuteilung und Verwaltung der Zollkontingente gehört. Wo möglich sollen die Abläufe in diesem Bereich mit elektronischen Hilfsmitteln vereinfacht werden. Zu diesem Zweck wurde den Kundinnen und Kunden die Applikation AEV14online via Internet zur Verfügung gestellt. Der Gebrauch der Anwendung soll im Grundsatz als obligatorisch erklärt werden, so dass das Spar- und Verbesserungspotential dieser E-Government-Lösung voll ausgenutzt werden kann. Die Weiterentwicklung der Informatikanwendungen für die Zollanmeldungen (e-dec) und bei der Zuteilung und der Verwaltung von Zollkontingentsanteilen erfordern auch Anpassungen der Verordnung. Schliesslich sollen einzelne Bestimmungen präziser abgefasst werden, damit Unsicherheiten im Vollzug möglichst vermieden werden können.
Mit dem vorliegenden Entwurf zur Änderung der EHB-Verordnung wird in Erfüllung des Auftrages zur Umsetzung des Corporate Governance Berichtes des Bundesrates die EHB-Verordnung mit den vom Bundesrat definierten 39 Leitsätzen in Übereinstimmung gebracht.
Der Regierungsrat hat vom Konzept für den öffentlichen Regionalverkehr im Kanton Thurgau für die Jahre 2010 bis 2015 Kenntnis genommen und schickt es in die Vernehmlassung. Vorgesehen ist ein Ausbau des Angebots auf den Bahn- und Buslinien bis 2015 um rund zehn Prozent. Erreicht wird dies hauptsächlich durch die Ausdehnung des Halbstundentaktes bei den Bahnen und durch Verdichtungskurse bei den Buslinien.
In der Hauptsache sollen die medizinischen Mindestanforderungen zum Führen von Motorfahrzeugen aktualisiert sowie kognitive Mindestanforderungen in die Verordnung aufgenommen werden.
Die neue Verordnung regelt den Aufbau und den Betrieb eines Strassenverkehrsunfall-Registers. Die Unfalldaten und die daraus abgeleiteten Statistikdaten dienen der Analyse von Unfallschwerpunkten und Gefahrenstellen sowie der Unfallursachenforschung und bezwecken die weitere Verbesserung der Verkehrssicherheit.
Das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Übereinkommen ist die bisher einzige internationale Konvention, die sich mit Computerkriminalität befasst. Die Schweiz erfüllt die Anforderungen des Übereinkommens bereits weitgehend. Es werden zwei Anpassungen im Bereich des Strafgesetzes sowie des Rechtshilfegesetzes vorgeschlagen.
Am 21. August 2009 wurde mit Dänemark ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Das Revisionsprotokoll sieht die Aufnahme einer Bestimmung über den Informationsaustausch gemäss dem OECD-Standard vor. Zusätzliche Revisionspunkte umfassen die Einführung einer Residualsteuer von 15 Prozent auf Dividenden mit Nullsatz für Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen und Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einführung eines Besteuerungsrechts des Quellenstaates für Ruhegehälter mit Besitzstandswahrung in gewissen Fällen. Weiter wird das Abkommen nach dem Revisionsprotokoll um eine Schiedsgerichtsklausel und einer Bestimmung über die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen an die Vorsorge ergänzt. Das vorliegende Protokoll sowie das Protokoll vom 11. März 1997 wurden mit Briefwechsel vom 22. September 2009 auf die Färöer Inseln ausgedehnt. Diese Ausdehnung tritt zusammen mit dem vorliegenden Protokoll in Kraft.
Gestützt auf die Motion UREK-N (07.3004) unterbreitet das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK eine Revision des CO2-Gesetzes, um verpflichtende Ziele für die CO2-Emissionswerte von neu immatrikulierten Personenwagen in der Schweiz festzulegen. Die Vorlage orientiert sich an den Zielen der Europäischen Union.
Diese Verordnungen werden gestützt auf die von den eidgenössischen Räten am 20. März 2009 im Rahmen der Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) verabschiedeten Bundesgesetze erlassen, welche insbesondere die Gleichstellung der Transportunternehmen sowie die Weiterentwicklung früherer Reformen beinhalten.