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Vollzugsverordnung in Anwendung der Mineralölsteuerverordnung (MinöStV, SR 641.611). Als weltweit einziger Staat kennt die Schweiz verbindliche ökologische und soziale Mindestanforderungen an biogene Treibstoffe. Sind diese Bedingungen erfüllt, können solche Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen von einer Mineralölsteuererleichterung profitieren. Dies hat das Parlament mit der Änderung des Mineralölsteuergesetzes vom 23. März 2007 beschlossen. Die detaillierten Bestimmungen sind in der dazugehörigen Mineralölsteuerverordnung geregelt, die der Bundesrat auf den 1. Juli 2008 entsprechend geändert hat. Sie verlangt unter anderem den Nachweis einer positiven ökologischen Gesamtbilanz durch den Hersteller bzw. den Importeur von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen.
Totalrevision der vom EDI erstellten Liste der Analysen mit Tarif (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KVG (SR 832.10).
Die Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen, welches vom Parlament am 20. März 2008 verabschiedet wurde.
Die Berufsmaturitätsverordnung vom 30. November 1998 wird zurzeit auf Stufe Bundesamt geregelt. Nach Artikel 25 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 ist jedoch der Bundesrat für die Regelung zuständig. Im Hinblick auf das Fachhochschulstudium sind die Bildungsziele der erweiterten Allgemeinbildung anzupassen, was sich auf die Gestaltung des Unterrichts und das Angebot an Bildungsgängen auswirkt. Die Berufsmaturität soll als Ganzes abgebildet werden, also als Berufsbefähigung und Studierreife für die Aufnahme eines Bachelorstudiengangs an einer Fachhochschule. Entsprechend wird auch die Lerndauer als Gesamtheit dargestellt. Der Berufsmaturitätsunterricht und die Zuteilung auf Fächer und Lernbereiche werden als Richtwerte im Rahmenlehrplan angegeben. In diesem sind auch die Formen der Abschlussprüfungen festgelegt und die Modalitäten für die interdisziplinäre Projektarbeit. Promotions- und Bestehensregeln entsprechen den heutigen bereits bekannten Konditionen.
Schaffung einer Regelbindung zur Kompensation von Defiziten des ausserordentlichen Finanzhaushalts. Ein Anstieg der Schulden aufgrund ausserordentlicher Ausgaben soll damit verhindert werden.
Im Hinblick auf die per 1. Januar 2009 umzusetzende Behördenreorganisation gemäss dem neuen Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG) sind die geltende Börsenverordnung-EBK (BEHV-EBK) sowie die Übernahmeverordnung (UEV-UEK) den veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Die EBK und die Übernahmekommission (UEK) haben in enger Zusammenarbeit ihre jeweiligen Erlasse umfassend überarbeitet und unterbreiten den interessierten Kreisen und betroffenen Ämtern die Entwürfe für die neue Börsenverordnung-FINMA (BEHV-FINMA) und die neue Übernahmeverordnung (UEV) zur Anhörung.
Der Vorentwurf zur Änderung des Umweltschutzgesetzes geht auf eine Parlamentarische Initiative zurück, welche verlangt, dass die für eine Kostenbeteiligung des Bundes erforderliche Frist für die Sanierung von Schiessanlagen bis 2012 verlängert wird. Der Gesetzesentwurf sieht vor, die Frist für die Gewährung von Bundesbeiträgen zu verlängern und dabei zwischen Kugelfängen in Grundwasserschutzzonen, in denen Antimon ein erhebliches Gesundheitsrisiko darstellt, und Kugelfängen in Zonen, in denen sie ein kleineres Umweltrisiko bedeuten, zu unterscheiden. In den Grundwasserschutzzonen soll die Frist bis 2012, in allen anderen Zonen bis 2020 verlängert werden.
Die Änderungen in den Verordnungen im Bereich der Stempelabgaben, Verrechnungssteuer und pauschalen Steueranrechnung ergeben sich aufgrund der Teilinkraftsetzung der Unternehmenssteuerreform II auf den 1. Januar 2009.
Mit Bundesbeschluss vom 23. März 2007 haben die Eidgenössischen Räte angeordnet, dass für Gaskombikraftwerke Kompensationsauflagen gelten. Dieser Beschluss soll durch eine gesetzliche Verankerung der Kompensationspflicht abgelöst werden.
Anlass für die vorliegende Anhörung bilden die Änderungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR). Die Änderungen des internationalen Rechts bedingen auch eine Anpassung des nationalen Rechts. Davon betroffen sind die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über die gefährlichen Güter auf der Strassen (SDR) sowie die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV). Zudem werden die Weisungen betreffend gefährlicher Güter auf der Strasse vom 2. Dezember 2003 modifiziert.
Die Anpassung der Verordnung soll im Rahmen der Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) vorgenommen werden. Um besser auf konjunkturelle Zyklen reagieren zu können, aber auch um Einsparungen im Bereich arbeitsmarktlicher Massnahmen zu erzielen, soll die Vergütung dieser Massnahmen durch ein neues Finanzierungssystem geregelt werden.
Mit dem indirekten Gegenentwurf der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates zur Volksinitiative „Lebendiges Wasser (Renaturierungsinitiative)“ sollen die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, um die Revitalisierung der Gewässer zu fördern, die negativen Auswirkungen der Abflussschwankungen unterhalb von Speicherkraftwerken zu vermindern und den Geschiebehaushalt zu reaktivieren. Daneben sind neue Ausnahmen von Mindestrestwassermengen bei Gewässerabschnitten mit geringem ökologischem Potenzial und die Berücksichtigung von Kleinwasserkraftwerken, welche aus denkmalpflegerischen Gründen schützenswert sind, bei Restwassersanierungen vorgesehen. Die Kommission beantragt, dass sich der Bund an der Finanzierung der für die Revitalisierung vorgeschlagenen Massnahmen beteiligt und dass die nationale Netzgesellschaft mit einem maximalen Zuschlag von 0,1 Rappen pro Kilowattstunde Beiträge an die Eigentümer von Wasserkraftwerken für die Sanierung der Wasserkraftnutzung finanziert.
Verschiedene Fragen rund um die Umsetzung internationaler Instrumente zur Verhinderung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen (Small Arms and Light Weapons, SALW) wurden von einer verwaltungsinternen Arbeitsgruppe unter der Leitung des SECO geprüft. Die Arbeitsgruppe empfiehlt die Unterzeichnung des UNO-Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit (UNO-Feuerwaffenprotokoll), das im Juli 2005 in Kraft trat. Ziel ist die umfassende Bekämpfung des illegalen Schusswaffenverkehrs, zum Beispiel durch zuverlässige Ausfuhr- und Einfuhrkontrollen oder verschärfte Strafbestimmungen. Das Protokoll ist das einzige globale, rechtlich verbindliche Instrument zur Kontrolle des Handels mit Klein- und leichten Waffen und wurde bisher von 52 UNO-Mitgliedstaaten unterzeichnet; darunter fast alle Länder der EU sowie die Europäische Gemeinschaft selbst. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. Februar 2008 vom Bericht der Arbeitsgruppe Kenntnis genommen. Hinsichtlich Unterzeichnung UNO-Feuerwaffenprotokoll hat er entschieden, dass die Kantone vorgängig zur Unterzeichnung zu konsultieren seien.
Im Hinblick auf die Öffnung des Postmarktes wird das geltende Postgesetz und das Postorganisationsgesetz total revidiert.
Anpassung der Trassenpreisverbilligung im kombinierten Verkehr.
Die EDAV wurde Mitte 2007 einer umfassenden Revision unterzogen. Ziel dieser Revision war die Anpassung der Einfuhrbestimmungen der Schweiz für Tiere und tierische Produkte aus Drittländern mit denjenigen der EU im Hinblick auf eine geplante Erweiterung des Anhangs 11 des bilateralen Landwirtschaftsabkommens. Obwohl die Revision in enger Zusammenarbeit mit der EU - Kommission erfolgt ist, wurde das BVET nach der Inkraftsetzung des Verordnungspakets von einigen Mitgliedsstaaten via die EU-Kommission über Abweichungen zwischen der EDAV und den entsprechenden EU-Richtlinien aufmerksam gemacht. Weitere Beanstandungen in Bezug auf einzelne Artikel in diesem Verordnungspaket erfolgten anlässlich der Inspektion der schweizerischen veterinärrechtlichen Grenzkontrollstellen an den internationalen Flughafen durch die europäische Kontrollbehörde (FVO) im November 2007. In Vorbereitung auf die nächste Inspektion der FVO, die für Anfangs September 2008 geplant ist, sollen nun die verbleibenden Differenzen im Rahmen einer Revision des EDAV-Pakets bereinigt werden.
Mit der Verordnung werden präzisierende, technische Ausführungsbestimmungen zur Tierschutzverordnung, die bisher in Richtlinien des BVET aufgeführt waren, auf Verordnungsstufe festgelegt. Dadurch wird die Rechtssicherheit im Vollzug erhöht. Die VTSch Schlachtung enthält detaillierte Ausführungen für den Umgang mit Schlachttieren vom Abladen am Schlachthof bis zum Eintritt des Todes, Vorgaben zu den für die jeweilige Tierart geeigneten Betäubungsmethoden einschliesslich Kontrollkriterien zur Überprüfung der Wirkung. Die Vorschriften wurden auf die entsprechende EU-Vorgaben abgestimmt.
Die Gesetzesänderung betrifft neue Regelungen zum Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen: Die Mietzinse sollen in Zukunft der Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise folgen und nicht mehr vom Verlauf der Hypothekarzinsen abhängig sein. Die Missbräuchlichkeit von Anfangsmietzinsen soll anhand von Vergleichsmieten überprüft werden.
Die Revision der ArGV 1 beabsichtigt eine Anpassung der Vorschrift über die Rückwärtsrotation (Wechsel von der Nacht- zur Spät- und von dieser zur Frühschicht): Die Rückwärtsrotation soll wie bis anhin die Ausnahme sein, aber auf ausdrücklichen Wunsch der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer möglich sein. Mit der Revision der ArGV 4 sollen die Vorschriften über die dem Plangenehmigungsverfahren unterstellten Betriebe angepasst werden.
Es handelt sich um Ausführungserlasse zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FINMAG).
Betroffen sind zwei Bundesratsverordnungen (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung) sowie fünf EDI-Verordnungen (Verordnung des EDI über die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern, Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung, Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln).
Zur Vermeidung technischer Handelshemmnisse müssen bestehende Bestimmungen der Chemikalienverordnung, der Biozidprodukteverordnung sowie der EDI-Verordnung über die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen an neue Bestimmungen des EG-Rechtes angepasst werden. Nicht Gegenstand dieser Revision sind jedoch die neuen Grundpflichten, die mit der EG-REACH-Verordnung eingeführt werden. Bei den Änderungen der vier anderen Verdordnungen des EDI handelt es sich einzig um Ergänzungen, die der Praxis in bestimmten Einzelfällen Rechnung tragen.