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Das UVEK gibt die vorliegende Änderung der Jagdverordnung in die Anhörung. Gleichzeitig eröffnet das WBF die Anhörung zum landwirtschaftlichen Verordnungspaket AP 2014-2017. Die Revisionen sind inhaltlich eng verknüpft. Im Zentrum der Anpassung der Jagdverordnung steht die Finanzierung und rechtliche Absicherung des Herdenschutzes. Damit soll hauptsächlich die produzierende Landwirtschaft bei Grossraubtierpräsenz unterstützt werden. Mit Massnahmen zum Herdenschutz lassen sich Schäden an Nutztieren durch Grossraubtiere weitgehend verhindern. Zusätzlich wird die Falknerei rechtlich besser geregelt.
Das rechtskräftig ausgeschiedene Bauland ist zu 92% überbaut (Stand Erschliessung 2012). Die bestehenden Nutzungsreserven können den Baulandbedarf bis 2025 trotz grossen Anstrengungen bezüglich innerer Verdichtung nicht decken. Mit der Gesamtrevision werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine qualitative Verdichtung an zentralen Lagen von Obersiggenthal geschaffen.
Die Gesamtrevision der Nutzungsplanung sieht neben weiteren Planungsmassnahmen mehrere Ein- und Umzonungen vor. Die vorgesehenen Einzonungen wirken sich sowohl in der grafischen Darstellung in der Richtplan-Gesamtkarte als auch rechnerisch auf das im Richtplan festgesetzte Siedlungsgebiet und die ebenfalls festgesetzten Fruchtfolgeflächen aus. Die rechnerisch massgebende Siedlungsgebietsvergrösserung ergibt sich aus der Summe der zur Einzonung vorgesehenen unüberbauten (anrechenbaren) Gebiete.
Das Gentechnikgesetz muss geändert werden um die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass die Koexistenz unter Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 gewährleistet und der Verzicht auf den Einsatz von GVO in gewissen Gebieten (GVO-freie Gebiete) und unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Die Bestimmungen auf Verordnungsstufe müssen entsprechend angepasst werden (neue Koexistenzverordnung und Anpassung der Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial).
Seit 2006 besteht im Kanton Uri mit der behördenverbindlichen kantonalen Richtlinie zur Festlegung des Gewässerraums an Fliessgewässern eine Vollzugspraxis für die Ausscheidung der Gewässerräume in den Gemeinden, die sich auf die Wasserbauverordnung abstützt. Mit Inkrafttreten des Kantonalen Umweltgesetzes (KUG) per 1. Juni 2007 stützt sich die Richtlinie auch auf Artikel 12 Absatz 3 KUG ab. Die im KUG verankerte Pflicht ist zusätzlich seit 2012 im neuen kantonalen Planungs- und Baugesetz (PBG) enthalten und wird im Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG) näher geregelt.
Mit Inkrafttreten des revidierten Gewässerschutzgesetzes (GSchG) am 1. Januar 2011 bzw. der -verordnung (GSchV) am 1. Juni 2011 werden die Gewässerräume auf Bundesebene konkreter geregelt, auf stehende Gewässer ausgeweitet und zusätzlich eine extensive Bewirtschaftung und Gestaltung der betroffenen Flächen vorgeschrieben. Ziel ist ein gewässergerechter Uferbereich mit einer standortgerechten Vegetation. Der Gewässerraum darf weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden, sofern die Nutzung den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung (DZV) als ökologische Ausgleichsfläche entspricht.
Die Bewirtschafter können die betroffenen landwirtschaftlichen Nutzflächen als ökologische Ausgleichsfläche anmelden und erhalten eine höhere Beitragsleistung zum Ausgleich von Ertragsminderungen und Bewirtschaftungseinschränkungen. Grundsätzlich sind im Gewässerraum keine Bauten und Anlagen zulässig. Damit und mit der extensiven Bewirtschaftung sollen die natürlichen Funktionen der Gewässer und der Schutz vor Hochwasser sichergestellt werden. Gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben gilt der Gewässerraum nicht als Fruchtfolgefläche (FFF) und wird extensiv bewirtschaftet. Ersatz für einen Verlust an FFF ist jedoch nur für effektive Verluste (z. B. Erosion oder Bodenabtrag) zu leisten. Böden mit FFF-Qualität können als Potenzial für den Krisenfall separat angerechnet werden (gemäss Bundesamt für Raumentwicklung. Der Gewässerraum ist bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen.
Am 16.3.2012 hat die Bundesversammlung eine Änderung des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (WaG, SR 921.0) beschlossen. Diese Änderung wurde im Rahmen der parlamentarischen Initiative F«lexibilisierung der Waldflächenpolitik» (09.474) erarbeitet. Die Referendumsfrist ist am 5. Juli 2012 unbenutzt abgelaufen.
Mit den vom Parlament beschlossenen Änderungen soll zum einen eine Flexibilisierung des Rodungsersatzes zwecks besserer Abstimmung auf die realen Verhältnisse erreicht werden. In bestimmten Fällen soll vom Grundsatz des Realersatzes in derselben Gegend abgewichen werden können. Des Weiteren wird den Kantonen die Möglichkeit gegeben, in Gebieten, wo sie eine Zunahme der Waldfläche verhindern wollen, auch ausserhalb der Bauzonen eine statische Waldgrenze festzulegen. Aufgrund dieser Gesetzesänderung ist die Waldverordnung vom 30. November 1992 (WaV; SR 921.01) teilweise zu revidieren. Erforderlich sind insbesondere die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe sowie die Klärung von Verfahrensfragen.
Basierend auf dem Bundesratsbeschluss vom 27. Juni 2012 zur Weiterführung der Befreiungsmöglichkeit von der VOC-Lenkungsabgabe nach Art. 9 VOCV wird die Entschädigung der Kantone für ihre Vollzugsunterstützung angepasst.
Mit dieser Vorlage wird der vom Kantonsrat am 8. November 2011 erheblich erklärte Auftrag Philipp Hadorn (SP, Gerlafingen): Erneuerbare Energien in die kantonale Verfassung (A 105/2011) umgesetzt. Die in Artikel 117 der Kantonsverfassung enthaltene Regelung der Energieversorgung wird derart angepasst, dass angesichts der Bedeutung, welche die Energiepolitik generell sowie die erneuerbaren Energien und die Energieeffizienz im Besonderen heute haben, diese Bereiche in der Verfassung auch ausdrücklich erwähnt werden.
Man setzt damit ein klares Zeichen dafür, dass die Förderung erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz zu den wichtigen Staatsaufgaben zählt. Der Auftraggeber fordert eine Änderung von Art. 117 (Energieversorgung) der Kantonsverfassung mit folgendem Wortlaut:
"1 Kanton und Gemeinden fördern die Nutzung von erneuerbaren Energien, die dezentrale Energieversorgung sowie den sparsamen und rationellen Energieverbrauch. 2 Sie können Massnahmen treffen zur Sicherstellung einer umweltgerechten, sicheren, ausreichenden und der Volkswirtschaft förderlichen Versorgung mit Energie."
Der vorgeschlagene Verfassungstext stellt die Förderung der erneuerbaren Energien vor die Sicherstellung der Versorgung. Wir sind jedoch klar der Meinung, dass ohne eine vorangehende Sicherung der Energieversorgung (inkl. Netze) keine Förderung von erneuerbaren Energien erfolgen kann. Deshalb schlagen wir einen, zum Auftrag abweichenden, Verfassungstext vor. Artikel 117 (Energieversorgung) soll wie folgt geändert werden:
"1 Kanton und Gemeinden können Massnahmen treffen zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen, umweltgerechten und sicheren Versorgung mit Energie. 2 Sie fördern die Nutzung von erneuerbaren Energien, die dezentrale Energieversorgung, den sparsamen Energieverbrauch sowie die effiziente Energienutzung."
Der im Jahr 2007 vom Grossen Rat bewilligte Kredit für die dritte Etappe des Naturschutzprogramms Wald läuft per Ende 2013 aus. Das Programm war auch in der dritten Etappe erfolgreich. Die formulierten Leistungsziele wurden mehrheitlich erreicht. Die positiven Wirkungen des Programms auf die Artenvielfalt lassen sich belegen. Die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern bei der Sicherung und Pflege der Naturwerte ist einer der Schlüsselfaktoren dieses Erfolgs. Darauf soll auch zukünftig gebaut werden.
In der vierten und letzten Etappe des Naturschutzprogramms Wald 2014-2019 sollen die 1996 festgelegten Ziele für Naturwaldreservate, Altholzinseln, Spezialreservate, strukturreiche Waldränder und Eichenwaldreservate abschliessend umgesetzt werden. Ab 2020 wird der Fokus praktisch nur noch beim Unterhalt dieses wertvollen Netzes von Naturvorranggebieten im Wald liegen. Dem Grossen Rat wird der Zwischenbericht 2013 zur dritten Etappe des Naturschutzprogramms Wald unterbreitet und die Bewilligung eines Grosskredits von netto 9,7 Millionen Franken für die Etappe 2014-2019 beantragt. Gemäss § 66 der Kantonsverfassung ist zu Vorlagen, die einer obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung unterliegen, eine Anhörung durchzuführen.
Mit dem kantonalen Richtplan werden die auf den Raum wirksamen Tätigkeiten der Bevölkerung, des Staates und der Wirtschaft aufeinander abgestimmt und langfristig gesteuert. Der Richtplan ist behördenverbindlich. Für die Beschlussfassung ist der Grosse Rat zuständig.
Im Rahmen der Vernehmlassung und Anhörung/Mitwirkung zum Entwurf des gesamtrevidierten Richtplans sind verschiedene Anträge zur Aufnahme neuer Materialabbaugebiete oder zur Aufstufung von Vorhaben in einen höheren Koordinationsstand eingereicht worden. Aus Gründen des sachlichen Zusammenhangs umfasst die vorliegende Information zur Vernehmlassung und Anhörung/Mitwirkung auch die Vorhaben der Kategorie "Vororientierung", welche grundsätzlich in der Zuständigkeit des Regierungsrats liegen.
Gestützt auf § 3 und § 9 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz) und auf den Richtplanbeschluss zum Änderungsverfahren wird für die Anpassung des Richtplans ein Vernehmlassungs- und Anhörungs-/Mitwirkungsverfahren durchgeführt. Aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung und Anhörung/Mitwirkung, der kantonalen Beurteilung und einer umfassenden Interessenabwägung wird das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) anschliessend die Anträge zu den einzelnen Vorhaben an den Grossen Rat formulieren und dem Regierungsrat zur Beschlussfassung vorlegen.
Das Nagoya-Protokoll regelt den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Access and Benefit-Sharing, ABS). Mit den vorliegenden Unterlagen sollen die Voraussetzungen für eine Ratifikation des Nagoya-Protokolls geschaffen werden. Für dessen Umsetzung sind punktuelle Anpassungen im Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) nötig.
Die Vorlage schafft die notwendige gesetzliche Grundlage für eine gesamtschweizerische Abwasserabgabe zur Finanzierung von Massnahmen bei ARA gegen organische Spurenstoffe.
Diese Änderung der Luftreinhalte-Verordnung setzt die Forderung der parlamentarischen Initiative von Siebenthal «Positive Umwelteffekte durch das Verbrennen von unbehandeltem Holz» (10.500) um. Die Initiative verlangt eine Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen dahingehend, dass unbehandeltes Holz ohne Auflagen verbrannt werden darf. Um dies zu ermöglichen, wird die Brennstoffdefinition in der LRV geändert bzw. erweitert: Mechanisch bearbeitetes Holz, das nicht mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde, wird naturbelassenem Holz gleichgestellt. Dies ungeachtet der Tatsache, ob es sich um unbenutztes, gebrauchtes oder altes Holz handelt. Solches Holz darf damit nicht mehr nur in Restholz-, Altholzfeuerungen oder Kehrichtverbrennungsanalgen verbrannt werden, sondern es kann auch in Kleinfeuerungen thermisch verwertet werden.
Die Änderungen betreffen die Übernahme der Durchführungsvorschriften der EU betreffend biologischen Wein.
Das Parlament hat am 23. Dezember 2011 die gesetzliche Grundlage für die Klimapolitik der Schweiz von 2013 bis 2020 verabschiedet. Im revidierten CO2-Gesetz sind die Ziele und Massnahmen bis 2020 verankert. Die dazugehörige CO2-Verordnung des Bundesrates konkretisiert die Ausgestaltung der einzelnen Instrumente.
Gemäss dem Vorentwurf sollen Fliessgewässer verbaut oder korrigiert werden dürfen, wenn es sich für die Errichtung einer Deponie für unverschmutztes Aushubmaterial, die auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist, als nötig erweist.
Die Schweiz und die EU führen gegenwärtig Verhandlungen zur Verknüpfung ihrer Emissionshandelssysteme (EHS). Diese Verhandlungen decken auch Massnahmen zur Begrenzung der CO2-Emissionen im Bereich des Luftverkehrs ab. Die Verordnung über die Erhebung von Daten über die von Luftfahrzeugen erbrachten Tonnenkilometer dient der vorbereitenden Datenerhebung bei den Luftfahrzeugbetreibern.
Switzerland and the EU are currently conducting negotiations on linking their emission trading schemes (ETS). These negotiations also include measures to limit the level of CO2 emissions in the civil aviation sector. The Ordinance on the Acquisition of Data on Tonne-Kilometres performed by Aircraft is intended to regulate the advance acquisition of data of aircraft operators.
Die Änderungen betreffen v.a. Aktualisierungen gemäss dem aktuellen EU-Bio-Recht.
Erdgashochdruck- und Erdölleitungen sollen neu in die Störfallverordnung aufgenommen werden. Damit die Risiken in der Umgebung von störfallrelevanten Anlagen nicht weiter steigen, soll zudem die Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge verbessert werden. Diese beiden Massnahmen erhöhen die Sicherheit in der immer dichter bebauten Schweiz sowohl für die Bevölkerung wie für die Umwelt.
Es soll eine Änderung des Bundesgesetzes über den Wald erlassen werden, mit dem Ziel, die Errichtung von forstlichen Bauten und Anlagen im Wald, zu denen insbesondere gedeckte Energieholzlager zählen, zu regeln. Diese Bauten können bewilligt werden, sofern sie der lokalen Bewirtschaftung des Waldes dienen, für die Baute ein Bedarf ausgewiesen, der Standort im Wald zweckmässig und die Dimensionierung den örtlichen Verhältnissen angepasst ist. Schliesslich dürfen keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegen die Einrichtung sprechen.
Die Änderung betrifft die Nachfolgeregelung der Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen (Art. 9 VOCV) ab 1.1.2013. Daneben ist eine Reihe von kleineren Anpassungen vorgesehen, die der administrativen Vereinfachung und der Verankerung der Vollzugspraxis auf Verordnungsebene dienen. Ausserdem werden die Listen jener Stoffe und Produkte aktualisiert, die der Abgabe unterliegen (Positivlisten), u.a. soll der Stoff Styrol aus der Stoff-Positivliste gestrichen werden.
Die Verfeinerung der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes in den 1980er- und 1990er-Jahren führte in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu einem hohen Gewässerschutzniveau. Die nutzbaren Wasserreserven wurden geschützt, die schäumenden Kloaken von einst sind verschwunden und in den meisten Seen und Flüssen der Schweiz kann wieder bedenkenlos gebadet werden. Zudem werden bei der Nutzung der Wasserkraft, abgesehen von den sogenannten Mirkoverunreinigungen, zumindest bei neuen Anlagen grundsätzlich angemessene Restwassermengen sichergestellt.
Angesichts des dafür notwendigen grossen Personalbedarfs ging der Bund nach der Inkraftsetzung des EG GSchG am 1. Oktober 1997 insbesondere dazu über, die Vorschriften im Bereich der Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten (Tankanlagen) zu vereinfachen und auf mehr Eigenverantwortung zu setzen.
Dabei betrachtete er die Gefahr von Gewässerverunreinigung dank dem hohen technischen Entwicklungsstand, dem Qualitätsbewusstsein in der Tankbranche und dem Umweltbewusstsein bei den Tankanlageninhabern als minimal. Aus Sicht des Bundes kann daher die intensive Betreuung der Tankanlagen durch Bund und Kantone reduziert werden, ohne gleichzeitig das Risiko für die Umwelt in naher Zukunft zu erhöhen.