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Der Regierungsrat hat, basierend auf §13 des Umweltschutzgesetzes, der eine Zielvorgabe zur Reduktion des motorisierten Individualverkehrs 10% enthält, die bisherige Basler Verkehrspolitik überprüft. Mit dem Entwurf eines verkehrspolitischen Leitbildes und des zugehörigen Massnahmenplans stellt der Regierungsrat die Weichen für die künftige Ausrichtung der Verkehrsplanung im Kanton.
Anpassung von Verordnungen aufgrund geänderter rechtlicher Bestimmungen und zur Umsetzung der Agrarpolitik 2014-2017 (DZV, GUB/GGA-Verordnung, Bio-Verordnung, AEV und MSV).
Die Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes verpflichtet die Kantone, entlang der oberirdischen Gewässer Gewässerräume auszuscheiden und setzt ihnen eine Frist bis Ende 2018. Solange dies nicht erfolgt ist, gelten Übergangsbestimmungen des Bundes, die das Bauen auf sehr breiten Uferstreifen stark einschränken.
Der Regierungsrat möchte die Ausscheidung des Gewässerraums mit einer Teilrevision des Baugesetzes regeln. Diese sieht die Umsetzung in zwei Schritten vor: 1. Für standardisierte Fälle legt das Baugesetz (§ 127) die Breite der Uferstreifen fest. In den übrigen Fällen (für mittelgrosse Fliessgewässer) erstellt der Regierungsrat eine behördenverbindliche Gewässerraumkarte (Fachkarte). 2. Die eigentumsverbindliche Umsetzung erfolgt im Nutzungsplanverfahren oder im Rahmen von Wasserbauprojekten.
Das Kantonale Schutz- und Nutzungskonzept (SNEE) sieht im Bereich der Wasserkraft grundsätzlich vor, Gewässer mit einem hohen energiewirtschaftlichen Potenzial zu nutzen. Im Gegenzug sollen Gewässer mit einem hohen landschaftlichen oder ökologischen Wert ungenutzt bleiben, wozu im Gebiet Uri Mitte insbesondere der Chärstelenbach und der Oberlauf des Fellibachs gehören. Diesbezüglich hat der Regierungsrat am 25. Oktober 2013 Schutzmassnahmen über natürliche Gewässer zwischen Silenen und Göschenen öffentlich aufgelegt.
Da die beiden Gebirgsbäche Chärstelenbach und Fellibach das national bedeutende Landschaftsschutzgebiet Maderanertal und Fellital wesentlich mitprägen, soll deren natürliche Dynamik längerfristig, mindestens aber für 80 Jahre, ungeschmälert erhalten bleiben. Der Regierungsrat will mit einer Anpassung des Reglements über den Schutz der Region Maderanertal und Fellital diesen längerfristigen Schutz sichern. Der Chärstelenbach wird oberhalb Lägni, der Oberlauf des Fellibachs oberhalb Bocktalstegli geschützt.
Am 3. September 2003 formulierte die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats (GPK-N) an die Adresse des Bundesrates Empfehlungen zur Verbesserung der von ihr als ungenügend beurteilten Wirkung des geltenden BLN. Der Bundesrat folgte den Empfehlungen mit Beschluss vom 15. Dezember 2003 weitgehend und beauftragte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) mit der Umsetzung. Teil des vorliegenden Entwurfs der total revidierten Verord-nung zum BLN (VBLN) sind die überarbeiteten und ausführlichen Beschreibungen der Objekte des BLN. Sie enthalten insbesondere die Gründe für die nationale Bedeutung sowie die gebietsspezifischen Schutzziele pro Objekt.
Der Regierungsrat hat die Justizdirektion ermächtigt, das Reglement über den Schutz der Gewässer im Gebiet Uri Süd (Urserntal) während 30 Tagen vom 21. März bis am 21. April 2014 öffentlich aufzulegen. Während der Einsprachefrist kann das vorgesehene Schutzreglement auf den Gemeindekanzleien von Andermatt, Hospental und Realp sowie bei der Justizdirektion Uri, Abteilung Natur- und Heimatschutz, Rathausplatz 5, 6460 Altdorf, eingesehen werden. Allfällige Einsprachen sind schriftlich an den Regierungsrat zu richten.
Das kantonale Schutz- und Nutzungskonzept (SNEE) sieht im Bereich der Wasserkraft grundsätzlich vor, Gewässer mit einem hohen energiewirtschaftlichen Potenzial zu nutzen. Im Gebiet Uri Süd zählt dazu insbesondere der Unterlauf der Witenwasserenreuss im Abschnitt Schweig bis Geren. Im Gegenzug sollen Gewässer mit einem hohen landschaftlichen oder ökologischen Wert ungenutzt bleiben, so etwa das Gewässersystem im Landschaftsschutzgebiet Witenwasserental oder die Unteralpreuss. Das Reglement schützt die nicht nutzbaren Gewässer längerfristig.
Der Kanton Thurgau gehört im Bereich der Förderung der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz zu den fortschrittlichsten. Dazu gehört auch die Nutzung der Geothermie. Die Erkundung, Erschliessung und Nutzung des tiefen Untergrunds ist im Thurgau, gestützt auf das verfassungsmässige Regalrecht, allerdings nur rudimentär geregelt.
Trotz entsprechenden Vorstössen ist auch mit einer einheitlichen bundesrechtlichen Regelung der Untergrundnutzung mittelfristig nicht zu rechnen, entsprechend entstehen immer wieder Unsicherheiten. Ein Beispiel ist die an die SEAG-Aktiengesellschaft für schweizerisches Erdöl vergebene Schürfkonzession.
Sie wurde bereits im März 1957 im Rahmen eines interkantonalen Konkordats auch durch den Thurgau abgeschlossen und jeweils nahtlos um weitere fünf Jahre verlängert. Da die SEAG sie nicht aktiv ausübte, beschlossen die Konkordatskantone, die Monopolkonzession per 31. Dezember 2013 nicht mehr zu verlängern, was prompt zu Beschwerden der SEAG an die kantonalen Verwaltungsgerichte führte.
Seit dem 1. Januar 2013 sind das revidierte CO2-Gesetz und die dazugehörige Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) in Kraft. Die Vorlage zur Änderung der CO2-Verordnung präzisiert den Vollzug einiger klimapolitischer Instrumente, beseitigt Unklarheiten und integriert neue Erkenntnisse aus der Praxis.
Das heutige Wasserbaugesetz (RB 721.1) vom 25. April 1983 ist revisionsbedürftig, da sich die gesetzlichen und fachtechnischen Rahmenbedingungen für den Hochwasserschutz seit der Inkraftsetzung erheblich verändert haben. Auch ökologische Aspekte müssen stärker berücksichtigt werden. Des Weiteren hatte die Neugestaltung des Finanzausgleichs (NFA) einen wesentlichen Einfluss auf den Wasserbau, welcher weiterhin eine Verbundaufgabe darstellt.
Schliesslich hat der Bund diverse neue Aufgaben für die Kantone definiert, die durch die kantonale Gesetzgebung aufgenommen werden müssen. Dazu gehören der Umgang mit Naturgefahren sowie der Raumbedarf und die Revitalisierung der Gewässer, wie es die Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) vorsieht.
Dies führt zu einer Vielzahl von Änderungen und Neuerungen, die aus systematischen Überlegungen nicht mit einer Teilrevision umgesetzt werden können. Aus diesem Grunde ist das heutige Wasserbaugesetz einer Totalrevision zu unterziehen.
Der seit 1.5.1996 rechtskräftige Objektperimeter der Moorlandschaft Nr. 106 Wetzikon/Hinwil wird aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 138 II 281 angepasst.
Die seit dem 1. Januar 2011 geltenden neuen Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) verpflichten die Inhaber von Wasserkraftanlagen, zur Verminderung der negativen Auswirkungen auf die Fliessgewässer Sanierungsmassnahmen in den Bereichen Schwall-Sunk, Reaktivierung des Geschiebehaushaltes sowie Wiederherstellung der Fischgängigkeit zu treffen. Die Finanzierung dieser Sanierungsmassnahmen bei bestehenden Wasserkraftanlagen wurde im Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) und in der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01) geregelt. In Anhang 1.7 Ziffer 3.3 der Energieverordnung (EnV) zur Entschädigung des Inhabers eines Wasserkraftwerkes für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken wurde das UVEK zur Regelung der Einzelheiten für die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Massnahmen verpflichtet. Die vorliegende Verordnung setzt diesen Auftrag um.
Bedingt durch die grösseren Aushubmengen im Verhältnis zum stagnierenden Kiesabbau, werden die nutzbaren Auffüllvolumen zunehmend kleiner. Zusätzliche notwendige Ablagerungsmöglichkeiten können primär mit der Realisierung von regionalen Aushubdeponien geschaffen werden.
Im Planungsbericht "Aushubdeponie Babilon, Gemeinde Dietwil" ist das Vorhaben umfassend dargestellt. In der geplanten Deponie in Dietwil darf ausschliesslich unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial abgelagert werden.
Der Bedarf für die Deponie "Babilon" in Dietwil ist nachgewiesen, insbesondere auch im Hinblick auf das Aushubmaterial aus dem Tagbautunnel der nahe gelegenen Südwestumfahrung Sins. Die Realisierung eines neuen Ablagerungsstandorts für unverschmutztes Aushubmaterial in der Region Oberes Freiamt ist aus diesen Gründen von öffentlichem Interesse.
Der Gesetzesvorentwurf sieht eine verstärkte Unterstützung der Kantone durch den Bund für die Sanierung von belasteten Standorten vor. Dazu soll die Frist, die für die Gewährung von Bundesbeiträgen an die Kantone zur Sanierung von belasteten Standorten massgebend ist, um fünf Jahre verlängert werden. Unter gewissen Voraussetzungen kann der Bund den Kantonen für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Standorten, auf welche zwischen dem 1. Februar 1996 und 31. Januar 2001 Abfälle gelangt sind, neu eine Abgeltung von 30 Prozent der Kosten gewähren. Für Standorte, bei denen die ursprünglich festgelegte Frist vom 1. Februar 1996 respektiert wurde, können nach wie vor 40 Prozent der Kosten durch den Bund abgegolten werden.
Seit Jahren unterstützt der Kanton Aargau verschiedene Förderprogramme für Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Gebäudebereich. In Zusammenarbeit mit dem Bund will er die CO2-Bilanz verbessern und die Auslandabhängigkeit von fossiler Energie reduzieren. Die Entwicklungen haben gezeigt, dass die Fördermassnahmen erfolgreich sind.
Um die Energiepolitik des Kantons in Bezug auf die angestrebte Reduktion des Energieverbrauchs bei Gebäuden aufrechtzuerhalten, muss vom Grossen Rat für die Jahre 2014 und 2015 ein neuer Grosskredit für einen Nettoaufwand von 8,4 Millionen Franken bewilligt werden. Das "Förderprogramm Energie 2014-2015" umfasst finanzielle Beiträge an konkrete Projekte wie Holzheizungen, Solaranlagen, Wärmepumpen und Modernisierungen nach dem MINERGIE-Standard. Neu sollen auch Projekte von Dritten unterstützt werden können, welche die Nutzung erneuerbarer Energie vorantreiben oder auf einen effizienteren Einsatz von Energie abzielen.
Der Bundesrat hat am 27. Februar 2013 entschieden, die eidgenössische Volksinitiative «Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)» abzulehnen und eine Teilrevision des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 7. Oktober 1983 als indirekter Gegenvorschlag vorzubereiten. Der Aktionsplan Grüne Wirtschaft, welcher der Bundesrat am 8. März 2013 verabschiedet hat, dient als Grundlage für den Entwurf der USG-Revision.
Die Gesetzesgrundlagen sind für die Verankerung des Ziels einer ressourceneffizienten Wirtschaft, für den Austausch mit Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft und für neue Regelungen im Bereich Konsum und Produktion zu erweitern. In den Bereichen Abfälle und Rohstoffe sowie internationales Engagement sind die bestehenden Gesetzesgrundlagen anzupassen und zu ergänzen.
Der Wald muss besser vor gefährlichen Schadorganismen geschützt und an die veränderten Klimabedingungen angepasst werden. Das Bundesgesetz über den Wald muss daher punktuell ergänzt werden.
Die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) regelt den Umgang mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen. Nun wird die VeVA revidiert, damit künftig Entsorgungsunternehmen Abfälle auch am Standort des Betriebes, der sie abgibt, übernehmen können. Zudem sollen Exporteure von Abfällen verpflichtet werden, eine Sicherheitsleistung der Entsorgungskosten zu hinterlegen.
Aufgrund eines ausgewiesenen Flächenbedarfs hat die Wiederkehr Recycling AG am 20. September 2010 bei der Gemeinde Waltenschwil den Antrag zur Einzonung einer rund 1.5 ha grossen Fläche in die Bauzone gestellt. Von der geplanten Erweiterung der Betriebsfläche nach Süden werden erhebliche betriebliche Synergien und eine optimierte betriebsinterne Organisation erwartet. Gegenstand der Teiländerung der Nutzungsplanung, die zur vorgängigen Anpassung des Richtplans Anlass gibt, ist die geplante Einzonung einer 1.51 ha grossen Fläche in die Bauzone.
Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Beschluss 1.4, ist bei Neueinzonungen von mehr als 1 ha zusammenhängender Fläche ohne flächengleiche Kompensation eine formelle Anpassung des Richtplans erforderlich. Die bisher als Wald geltende Parzelle Nr. 788 (Tägerhölzli) mit einer Fläche von 0.42 ha sowie eine kleine Restfläche von 0.02 ha sollen der Recyclingzone RZ zugewiesen werden. Die restliche Fläche im Umfang von 1.07 ha soll als bedingte Bauzone gemäss § 15a Baugesetz der Recyclingzone zugewiesen werden.
Das UVEK gibt die vorliegende Änderung der Jagdverordnung in die Anhörung. Gleichzeitig eröffnet das WBF die Anhörung zum landwirtschaftlichen Verordnungspaket AP 2014-2017. Die Revisionen sind inhaltlich eng verknüpft. Im Zentrum der Anpassung der Jagdverordnung steht die Finanzierung und rechtliche Absicherung des Herdenschutzes. Damit soll hauptsächlich die produzierende Landwirtschaft bei Grossraubtierpräsenz unterstützt werden. Mit Massnahmen zum Herdenschutz lassen sich Schäden an Nutztieren durch Grossraubtiere weitgehend verhindern. Zusätzlich wird die Falknerei rechtlich besser geregelt.
Das rechtskräftig ausgeschiedene Bauland ist zu 92% überbaut (Stand Erschliessung 2012). Die bestehenden Nutzungsreserven können den Baulandbedarf bis 2025 trotz grossen Anstrengungen bezüglich innerer Verdichtung nicht decken. Mit der Gesamtrevision werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine qualitative Verdichtung an zentralen Lagen von Obersiggenthal geschaffen.
Die Gesamtrevision der Nutzungsplanung sieht neben weiteren Planungsmassnahmen mehrere Ein- und Umzonungen vor. Die vorgesehenen Einzonungen wirken sich sowohl in der grafischen Darstellung in der Richtplan-Gesamtkarte als auch rechnerisch auf das im Richtplan festgesetzte Siedlungsgebiet und die ebenfalls festgesetzten Fruchtfolgeflächen aus. Die rechnerisch massgebende Siedlungsgebietsvergrösserung ergibt sich aus der Summe der zur Einzonung vorgesehenen unüberbauten (anrechenbaren) Gebiete.
Das Gentechnikgesetz muss geändert werden um die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass die Koexistenz unter Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 gewährleistet und der Verzicht auf den Einsatz von GVO in gewissen Gebieten (GVO-freie Gebiete) und unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Die Bestimmungen auf Verordnungsstufe müssen entsprechend angepasst werden (neue Koexistenzverordnung und Anpassung der Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial).
Seit 2006 besteht im Kanton Uri mit der behördenverbindlichen kantonalen Richtlinie zur Festlegung des Gewässerraums an Fliessgewässern eine Vollzugspraxis für die Ausscheidung der Gewässerräume in den Gemeinden, die sich auf die Wasserbauverordnung abstützt. Mit Inkrafttreten des Kantonalen Umweltgesetzes (KUG) per 1. Juni 2007 stützt sich die Richtlinie auch auf Artikel 12 Absatz 3 KUG ab. Die im KUG verankerte Pflicht ist zusätzlich seit 2012 im neuen kantonalen Planungs- und Baugesetz (PBG) enthalten und wird im Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG) näher geregelt.
Mit Inkrafttreten des revidierten Gewässerschutzgesetzes (GSchG) am 1. Januar 2011 bzw. der -verordnung (GSchV) am 1. Juni 2011 werden die Gewässerräume auf Bundesebene konkreter geregelt, auf stehende Gewässer ausgeweitet und zusätzlich eine extensive Bewirtschaftung und Gestaltung der betroffenen Flächen vorgeschrieben. Ziel ist ein gewässergerechter Uferbereich mit einer standortgerechten Vegetation. Der Gewässerraum darf weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden, sofern die Nutzung den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung (DZV) als ökologische Ausgleichsfläche entspricht.
Die Bewirtschafter können die betroffenen landwirtschaftlichen Nutzflächen als ökologische Ausgleichsfläche anmelden und erhalten eine höhere Beitragsleistung zum Ausgleich von Ertragsminderungen und Bewirtschaftungseinschränkungen. Grundsätzlich sind im Gewässerraum keine Bauten und Anlagen zulässig. Damit und mit der extensiven Bewirtschaftung sollen die natürlichen Funktionen der Gewässer und der Schutz vor Hochwasser sichergestellt werden. Gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben gilt der Gewässerraum nicht als Fruchtfolgefläche (FFF) und wird extensiv bewirtschaftet. Ersatz für einen Verlust an FFF ist jedoch nur für effektive Verluste (z. B. Erosion oder Bodenabtrag) zu leisten. Böden mit FFF-Qualität können als Potenzial für den Krisenfall separat angerechnet werden (gemäss Bundesamt für Raumentwicklung. Der Gewässerraum ist bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen.