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Der vorliegende Entwurf der Strategie Biodiversität Schweiz ist das Ergebnis der Umsetzung des parlamentarischen Auftrags aus der Legislaturplanung 2007-2011 und des Bundesratsbeschlusses vom 01.07.2009, welcher die Erarbeitung einer schweizerischen Strategie Biodiversität verlangt. Der Entwurf enthält zehn strategische Ziele, an denen sich die nationalen Akteure in den kommenden Jahren bis 2020 zu orientieren haben, um die Biodiversität zu erhalten und zu fördern.
Mit Fortschreiten der Altlastenbearbeitung haben die Fälle von altlastenrechtlichen Überwachungen zugenommen und dabei haben sich gewisse Schwierigkeiten im Vollzug gezeigt. Dies macht eine Anpassung der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) im Bereich «Überwachung» notwendig.
Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz soll mehr Selbständigkeit erhalten, um seine Aufgaben effizienter erfüllen zu können. Der Bundesrat hat die dazu erforderliche Totalrevision des Bundesgesetzes über die Meteorologie und Klimatologie in die Vernehmlassung geschickt.
Mehrere Objekte mit Bauzonen in den Kantonen VS und VD, die vor der Inventarisierung der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung festgelegt wurden und für die der Kanton qualitativ und quantitativ gleichwertigen Ersatz vorgeschlagen hat, sollen im Rahmen der vorliegenden Teilrevision aus dem Anhang des TwwV gestrichen und durch adäquate neue Tww-Objekte ersetzt werden. So kann gewährleistet werden, dass gesamthaft weder Einbussen an der Gesamtfläche noch an der Qualität des Trockenwiesen und -weiden-Inventars in Kauf genommen werden müssen. Betroffene Fläche: Kanton Wallis 4.12 ha, Kanton Waadt: 10.47 ha.
Neuberechnung Kantonsbeteiligungen 2012-15
Die eidgenössische Jagdverordnung soll den heutigen Bedürfnissen angepasst werden. Dazu beabsichtigt der Bund, den Wildtierschutz durch die Einführung von Wildruhezonen zu stärken und den Kantonen im Falle erheblicher Konflikte einen pragmatischeren Umgang mit geschützten Arten, insbesondere Grossraubtieren, zu ermöglichen.
Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Aussschreibungen und Globalbeiträge und Revision Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität und Revision der Gewässerschutzverordnung (GSchV): Schutz der naturnahen Gewässer. Gestützt auf die bisherigen Erfahrungen wird die KEV den aktuellen wirtschaftlichen, politischen und technischen Entwicklungen angepasst. Ferner werden die Vergabe von Globalbeiträgen an die Kantone in den Bereichen Information, Beratung, Aus- und Weiterbildung geregelt sowie die Bestimmungen für die Wettbewerblichen Ausschreibungen präzisiert. Aufgrund der thematischen Nähe wird gleichzeitig auch die Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität angepasst. Auf Wunsch des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) geben wir zusätzlich Vorschläge für einen besseren Schutz naturnaher Gewässer in Konsultation.
Eine am 10. September 2008 eingereichte Motion verlangte, das Waldgesetz (WaldG; RB 921.1) so zu ergänzen, dass Paintball-Spiele und ähnliche Tätigkeiten in öffentlichen und privaten Wäldern verboten sind. In der Begründung zur Motion wurde zusammengefasst dargelegt, dass es sich bei Paintball um ein Kriegsspiel handle.
Die Teilnehmer – oftmals in Tarnanzügen und vor allem mit Schutzausrüstung im Gesichtsbereich – simulierten dabei Gefechte, seien mit Luftdruckwaffen ausgerüstet und versuchten, ihre Gegner mittels Treffern mit Farbmunition aus dem Spiel zu nehmen. Es zeige sich, dass alle beteiligten Stellen mit dieser Situation unzufrieden seien.
Klar sei, dass es sich beim Umfang des Paintball-Betriebs nicht um eine bewilligungspflichtige Veranstaltung im Sinne von § 15 der Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz (WaldV; RB 921.11) handle, sondern um eine Tätigkeit im Sinne von § 13 des Waldgesetzes. In verschiedenen Gemeinden seien dazu bereits Verbote erlassen worden, und damit nun nicht ein Verschieben in die Nachbargemeinden ausgelöst werde, dränge sich eine kantonale Regelung auf.
Mit Änderungen des Mineralölsteuergesetzes und des Umweltschutzgesetzes sollen die indirekten, negativen Auswirkungen bei der Produktion von biogenen Treibstoffen gebührend berücksichtigt und möglichst vermieden werden. Die Vorlage sieht vor, die Kriterien für die Steuererleichterung von biogenen Treibstoffen zu erweitern. Zudem wird der Bundesrat verpflichtet, bei Bedarf eine Zulassungspflicht für biogene Treib- und Brennstoffe einführen.
Die Landschaft spielt als Teil der Umwelt, als Lebensraum sowie als touristisches Kapital eine immer wesentlichere Rolle. Die europäische Landschaftskonvention ist das erste völkerrechtliche Instrument zum sorgfältigen Umgang damit. Der Bundesrat hat am 1. Oktober 2010 die Vernehmlassung über die Ratifizierung des Europäischen Landschaftsübereinkommens eröffnet.
Es soll eine Änderung des Bundesgesetzes über den Wald erlassen werden mit dem Ziel, in Gebieten mit einer Zunahme der Waldfläche Konflikte mit landwirtschaftlichen Vorrangflächen, ökologisch oder landschaftlich wertvollen Gebieten sowie dem Hochwasserschutz zu beseitigen; dies durch eine Flexibilisierung der Pflicht zum Rodungsersatz in den betroffenen Gebieten sowie durch die teilweise Aufhebung des dynamischen Waldbegriffs. Dabei soll die Gesamtwaldfläche nicht reduziert und am Rodungsverbot festgehalten werden.
Das Parlament hat als indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative „Lebendiges Wasser“ im Dezember 2009 Änderungen verschiedener Bundesgesetze beschlossen. Entsprechend sind die nötigen Verordnungen anzupassen: A) Parlamentarische Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer (07.492): Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung. B) Versickerung von Abwasser - Änderung der Gewässerschutzverordnung. C) Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Umweltbereich. Im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) werden Anpassungen des Verordnungsrechts an die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Umweltbereich vorgenommen.
Die geltende Einschliessungsverordnung vom 25. August 1999 ist an das Gentechnikgesetz und an die revidierte Freisetzungsverordnung anzupassen. Zudem soll der gewonnenen Vollzugserfahrung und den Entwicklungen in Wissenschaft und Technik Rechnung getragen werden.
Die Bundesversammlung hat am 18. Juni 2010 der Änderung des CO2-Gesetzes zugestimmt und die Kompensationspflicht für fossil-thermische Kraftwerke gesetzlich verankert. Der vorliegende Ausführungserlass konkretisiert diese gesetzlichen Bestimmungen.
Eine Änderung des Umweltschutzgesetzes vom 20. Dezember 2006 präzisiert, in welchem Mass beschwerdeberechtigte Umweltorganisationen wirtschaftlich tätig sein dürfen. Das UVEK hat die Liste der beschwerdeberechtigten Organisationen daraufhin überprüft, ob deren wirtschaftliche Tätigkeit im Einklang mit der neuen Regelung steht. Zudem hat sie geprüft, ob die beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen die weiteren Voraussetzungen des Beschwerderechts noch erfüllen.
Mit diesen Änderungen werden gewisse Bestimmungen des Übereinkommens präzisiert, und die Liste der dem Übereinkommen unterstellten Vorhaben in Anhang I wird aktualisiert. Auf diese Weise soll die Durchführung des Übereinkommens verbessert werden.
Über eine Einführung von Anforderungen für ausgewählte organische Spurenstoffe an die Einleitung von kommunalem Abwasser in Gewässer in der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) wird der Eintrag von organischen Spurenstoffen in die Gewässer reduziert.
Für die Beurteilung des Lärms militärischer Waffen-, Schiess- und Übungsplätze werden Belastungsgrenzwerte in einem neuen Anhang 9 der LSV festgelegt. Daneben wird die Frist zur Sanierung der Militärflugplätze um 10 Jahre auf 31. Juli 2020 verlängert und es werden weitere, kleine formelle Anpassungen und Ergänzungen der LSV und der Geoinformationsverordnung (GeoIV) vorgenommen.
Die Schweiz soll dem Übereinkommen vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) beitreten. Dies bedingt geringe Anpassungen im Umweltschutzgesetz. Zudem müssten die Kantone das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen gewähren.
Einführung von Abgasvorschriften für benzinbetriebene Arbeitsgeräte mit einer Leistung ≤19 kW (Motorsägen, Rasenmäher, etc). In Zukunft sollen in der Schweiz nur noch Arbeitsgeräte in Verkehr gesetzt werden dürfen, welche den Anforderungen der EU-Abgasrichtlinie 2002/88/EG für Verbrennungsmotoren ≤19 kW für mobile Geräte und Maschinen genügen.
Die Massnahmen der POP COP 4 zu neun neuen Stoffen gehen in folgenden Punkten über die Bestimmungen der ChemRRV hinaus: Für Pentachlorbenzol und Perfluoroctylsulfonsäure (PFOS) fehlt eine Regelung in der ChemRRV zurzeit gänzlich. Bei den bromierten Flammschutzmitteln Pentabrom- und Octabromdiphenyläther sind das Inverkehrbringen und die Verwendung nach geltendem Schweizer Recht bereits verboten, es fehlt aber ein im internationalen Recht vorgesehenes Produktionsverbot. Zu PFOS wurde im Rahmen einer laufenden Revision zur ChemRRV bereits ein Regelungsentwurf in die Anhörung geschickt. Dieser Entwurf bedarf aber aufgrund der Beschlüsse von POP COP4 einer Anpassung.
Am 12. Juni 2009 hat das Parlament einer Teilrevision des CO2-Gesetzes zugestimmt und beschlossen, einen Teil der Einnahmen aus der CO2-Abgabe auf Brennstoffen für die Finanzierung CO2-wirksamer Massnahmen im Gebäudebereich einzusetzen. Ab 2010 stehen dafür jährlich maximal 200 Mio. Franken zur Verfügung. Mit der Änderung der CO2-Verordnung soll dieser Parlamentsbeschluss konkretisiert werden.