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Das zur Stellungnahme unterbreitete Wohnraumförderungsgesetz soll das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) vom 4. Oktober 1974 ablösen.
Gegenstand des Zweiten Zusatzprotokolls ist die interterritoriale Zusammenarbeit. Darunter wird die Zusammenarbeit zwischen nicht aneinandergrenzenden Gebietskörperschaften verstanden.
Der Bevölkerungsschutz hat die Aufgabe, die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Falle bewaffneter Konflikte zu schützen sowie in solchen Lagen zur Begrenzung und Bewältigung von Schäden beizutragen.
Das Armeeleitbild (ALB) zeigt, wie, mit welchen Strukturen und Mitteln die Schweizer Armee in diesem Jahrzehnt ihren Auftrag erfüllen soll. Das ALB bildet das Bindeglied zwischen dem SIPOL B 2000 und der Teilrevision des Militärgesetzes für die Armee XXI. Das Militärgesetz soll das ALB umsetzen und konkretisieren.
Auch ohne Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft ist die Schweiz als Land inmitten des EU-Binnenmarktes darauf angewiesen, im Interesse der Wirtschaft und des Tourismus den Personen- und Warenverkehr rechtlich wie die EU zu behandeln.
Hauptpunkte des Revisionsentwurfs sind eine klarere Regelung des Verfahrens der Zulassung zum Zivildienst und der Zulassungsvoraussetzungen, sowie die Reduktion der Dauer des Zivildienstes. Zudem soll im Gesetz geregelt werden, welche Ziele die Zivildiensteinsätze erfüllen sollen.
Wesentliche Reformpunkte sind die Konkretisierung des Notenbankauftrags sowie die nähere Umschreibung der Unabhängigkeit der SNB und die Einführung einer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Bundesrat, dem Parlament und der Öffentlichkeit. Zudem werden die Notenbankinstrumente flexibler und moderner umschrieben.
Die in häuslicher Gemeinschaft begangenen Delikte sollen in Zukunft nicht mehr auf Antrag, sondern von Amtes wegen verfolgt werden. Damit sollen die Opfer besser geschützt werden. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ermächtigt, eine entsprechende Änderung des Strafgesetzbuches im Auftrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats in die Vernehmlassung zu schicken.
Die Veräusserung von Ferienwohnungen an Ausländer ist nur im Rahmen eines Kontingents erlaubt. Der auf eine parlamentarische Initiative von Ständerat Simon Epiney zurückgehende Vorentwurf der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates will diese Bestimmung lockern.
Der elektronische Geschäftsverkehr gehört mit zu den sog. Fernabsatzgeschäften. Mit einer Teilrevision des Obligationenrechts soll das heute bereits für Haustürgeschäfte geltende Widerrufsrecht auf Fälle des sogenannten Fernabsatzes ausgedehnt werden.
Das geltende Verfahren bei Insolvenz von Banken muss überprüft und den heutigen Gegebenheiten angepasst werden.
Im Vordergrund steht eine Lösung, welche die Verantwortung für die Einbürgerung weiterhin den Kantonen überträgt. Dies soll jedoch nach einheitlichen bundesrechtlichen Kriterien geschehen.
Das Gesetz sieht vor, dass der Service public im Rundfunk weiterhin von einer starken SRG erbracht wird, während die privaten Radio- und Fernsehveranstalter künftig mehr Freiheiten erhalten.
Post und Swisscom AG, die aus der ehemaligen Monopolistin PTT hervorgegangen sind, behaupten sich zwar seit 1998 in einem liberalisierten Umfeld. Sowohl der Post- wie auch der Telekommunikationsmarkt haben jedoch seither eine Dynamik entwickelt, die nach einer raschen Erweiterung des Spielraums der zwei Unternehmen ruft.
Der Expertenentwurf strebt die Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts an. Zu diesem Zweck wird die Schaffung eines Allgemeinen Teils des Haftpflichtrechts im Obligationenrecht vorgeschlagen, an den 30 Spezialgesetze so weit wie möglich angepasst werden.
Die elektronische Signatur soll der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt werden. Damit können Verträge in Zukunft auch auf elektronischem Weg geschlossen werden.
Dieser Vorentwurf geht auf eine parlamentarische Initiative von Nationalrat Peter Baumberger zurück und bezweckt folgende Änderung des SchKG: Die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung sollen künftig nicht mehr der Konkursbetreibung unterliegen, sondern immer der Betreibung auf Pfändung - und zwar auch dann, wenn sie nicht einer öffentlichrechtlichen Versicherung (der SUVA), sondern einer privatrechtlichen Einrichtung geschuldet sind.
Mit dem Erlass eines spezifischen Kulturgütertransfergesetzes wird der besonderen Bedeutung Rechnung getragen, die dem Erhalt und dem ethisch verantwortungsvollen Umgang mit Kulturgütern zukommt.
Die Schwarzarbeit führt zu zahlreichen Problemen (namentlich Mindereinnahmen der öffentlichen Hand, Wettbewerbsverzerrungen, Gefährdung des Arbeitnehmerschutzes). Sie muss deshalb sowohl aus wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, rechtlichen wie ethischen Gründen bekämpft werden.
Die vorliegende Revision soll die Wettbewerbskommission in die Lage versetzen, bei kartellrechtlichen Verstössen direkte Sanktionen zu verfügen.
Mit dieser Vorlage soll die Finanzierung der Versicherung langfristig sichergestellt werden. Neben zahlreichen Einzelfragen werden vom Revisionsentwurf die folgenden zwei Hauptpunkte betroffen: Finanzierung und Arbeitslosenentschädigung.
Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerats (KVF-S) beschloss, der Initiative einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Demnach soll über eine Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) am Eidgenössischen Buss- und Bettag sowie an einem vom Bundesrat zu bezeichnenden weiteren Sonntag ein Fahrverbot von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr eingeführt werden.
Das bisherige Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer aus dem Jahr 1931 soll durch ein modernes Ausländergesetz abgelöst werden. Nach der Abstimmung vom 21. Mai 2000 über das bilaterale Abkommen besteht nun eine klare Ausgangslage bezüglich des Personenverkehrs mit der EU; denn das bilaterale Abkommen mit der EU regelt diesen umfassend. Das vorliegende neue Gesetz wird fast ausschliesslich für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht aus EU- oder EFTA- Staaten stammen, Geltung haben.
Es werden zwei Varianten in die Vernehmlassung gegeben: die zeitlich begrenzte Verwendung für Bildungsmassnahmen kombiniert mit Überbrückungsleistungen im Bereich der AHV oder aber der Abbau öffentlicher Schulden.
"Sharing" regelt die Aufteilung eingezogener Vermögenswerte unter Kantonen, Bund und ausländischen Staaten. Die Regeln sollen einen angemessenen Ausgleich unter den am Strafverfahren beteiligten Gemeinwesen schaffen, die Zusammenarbeit fördern und Kompetenzkonflikte entschärfen.