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Anpassung von Verordnungen des Umweltrechts, namentlich die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfall-Verordnung, VVEA; SR 814.600) und die Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076).
In Umsetzung der Motion 20.3419 Rieder sieht die Vernehmlassungsvorlage vor, Regeln für die Verschiebung oder Absage von Abstimmungen im BPR zu verankern. Zudem schlägt der Bundesrat Änderungen am Rechtsmittelweg bei Abstimmungs- und Wahlbeschwerden vor (Umsetzung der Mo. 22.3933 Stöckli). Andere Revisionspunkte betreffen etwa die Schaffung von Rechtsgrundlagen für den Einsatz sogenannter Abstimmungsschablonen (Umsetzung Mo. 22.3371 SPK-N), den Einsatz technischer Hilfsmittel bei der Ergebnisermittlung, die Definition des politischen Wohnsitzes und eine Änderung der Regeln, nach denen die Abstimmungstermine des Bundes bestimmt werden.
Der vorliegende Entwurf einer Änderung des Geschäftsverkehrsgesetzes sieht im Wesentlichen vor, dass Plenumssitzungen des Grossen Rates bei Vorliegen einer Krisensituation, aufgrund der eine physische Teilnahme der Mitglieder nicht oder nur sehr erschwert möglich ist, virtuell oder hybrid durchgeführt werden können. Sitzungen der grossrätlichen Kommissionen, des Büros, der Präsidentenkonferenz und des Regierungsrats sollen aufgrund der geringeren Mitgliederanzahl der Gremien voraussetzungslos, das heisst ohne Vorliegen einer Krisensituation oder sonstiger besonderer Umstände, virtuell oder ausnahmsweise hybrid durchgeführt werden können. Sitzungen auf kommunaler Ebene sollen ebenfalls virtuell oder hybrid durchgeführt werden können. Entsprechend soll im Gemeindegesetz eine Grundlage geschaffen werden, die es den Gemeinden erlaubt, Regelungen für die virtuelle und hybride Durchführung von Sitzungen des Einwohnerrats und dessen Organe sowie des Gemeinderats einzuführen. Für die virtuelle oder hybride Durchführung von Sitzungen des Einwohnerrats gilt die Voraussetzung einer Krisensituation gleichermassen. Im Übrigen kann die Gemeinde die für sie stimmige Regelung treffen.
Die Gesetzesänderung zielt darauf ab, die Leistungen der EO zu vereinheitlichen, indem die unterschiedliche Behandlung bei der Gewährung von Nebenleistungen, welche derzeit nur an dienstleistende Personen ausbezahlt werden, beseitigt wird. Ausserdem soll den Bedürfnissen von Neugeborenen besser Rechnung getragen werden, wenn die Mutter kurz nach ihrer Geburt für längere Zeit im Krankenhaus verweilen muss. Ferner soll das Bedürfnis von gesundheitlich beeinträchtigten Kindern, ihre Eltern während eines Spitalaufenthalts bei sich zu haben, besser berücksichtigt werden.
Die Regierung gibt den Entwurf zum Erlass eines Gesetzes über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung in Graubünden (Klimafondsgesetz) zur Vernehmlassung frei. Dieses Gesetz ist die Grundlage für die zweite Etappe des Aktionsplans Green Deal.
Die Vorlage zur zweiten Etappe des Aktionsplans Green Deal (AGD) beinhaltet die gesetzlichen Grundlagen für die finanzielle Unterstützung weitergehender Massnahmen zu Klimaschutz und Klimaanpassung. Die Finanzierung soll über einen neu zu schaffenden Bündner Klimafonds sichergestellt werden. Aus dem Klimafonds sollen auch die in der ersten Etappe ab 2021 vorgenommenen Verstärkungen von Förderprogrammen für rasch wirksame Massnahmen weiter finanziert werden.
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates plant die Umsetzung von zwei parlamentarischen Initiativen zum Mietrecht («Für Treu und Glauben im Mietrecht. Anfechtung des Anfangsmietzinses nur bei Notlage des Mieters», «Beweisbare Kriterien für die Orts- und Quartierüblichkeit der Mieten schaffen) in einem Vorentwurf. Anpassungen werden vorgeschlagen im Bereich der Anfechtung des Anfangsmietzinses und bei den Kriterien für die Orts- und Quartierüblichkeit.
Die Gesundheitsdirektion lädt Sie ein, sich zum Entwurf der Verordnung zum kantonalen Einführungsgesetz zur Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege zu äussern. Die Verordnung setzt das Einführungsgesetz und damit die Vorgaben aus dem Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und damit die erste Etappe der Pflegeinitiative um.
Der Kanton wird ab Mitte 2024 die praktische Ausbildung in den Spitälern, Pflegeheimen und Spitex-Organisationen finanziell unterstützen. Weiter erhalten Erwachsene, die sich zu einem Pflegeberuf ausbilden lassen, zusätzlich kantonale Unterstützungsbeiträge zum Ausbildungslohn. Das Bildungszentrum Gesundheit XUND erhält finanzielle Unterstützung für innovative Projekte in der Ausbildung, um mit einem diversifizierten Angebot möglichst vielen Studierenden und Lernenden die Ausbildung in einem Pflegeberuf zu ermöglichen.
Die Verordnung regelt unter anderem die Einzelheiten zur Ausbildungsverpflichtung der Betriebe und legt die Höhe der Beiträge an die Studierenden und Lernenden fest.
Im Behindertengleichstellungsgesetz vom 13.12.2002 wird der materielle und prozessuale Schutz von Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung vom privaten Erwerbsverhältnis sowie beim Zugang und der Inanspruchnahme von privaten Dienstleistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, gestärkt. Der Vorentwurf regelt auch die Anerkennung der Gebärdensprachen und die Förderung der Gleichstellung von gehörlosen und hörbehinderten Personen.
Der Entwurf der neuen Verordnung hebt die Verordnung über die Organisation der Bundesstatistik (SR 431.011) sowie die Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (SR 431.012.1) auf.
Das Schaffhausen Polizeigesetz stammt vom 1. Februar 2000 und trat am 1. Januar 2001 in Kraft. In den letzten rund 20 Jahren haben sich einerseits das Aufgabengebiet und die Arbeitsweise der Schaffhauser Polizei verändert, andererseits stellen die Rechtsprechung und die Lehre erhöhte Ansprüche an die gesetzliche Grundlage. Insbesondere in Bezug auf den Datenschutz ist eine erhöhte Sensibilität feststellbar. Aber auch Themen wie Wegweisungen, Videoüberwachungen etc. müssen detaillierter geregelt werden. Das Polizeigesetz regelt das polizeiliche Handeln ausserhalb eines Strafverfahrens. Im Rahmen eines Strafverfahrens richten sich die Aufgaben und Befugnisse nach der Strafprozessordnung.
Nach geltendem Recht legt der Regierungsrat für jedes Jahr zwei Sonntagsverkaufstage in der Adventszeit fest, an denen Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen. Neu sollen die Gemeinden für das jeweilige Gemeindegebiet einen weiteren Sonntagsverkaufstag im Jahr bestimmen können, an dem Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften bewilligungsfrei beschäftigt werden dürfen. Dazu ist eine Änderung des EG ArR nötig.
In seiner Sitzung vom 12. Dezember 2023 hat der Staatsrat den Vorentwurf der Verordnung über die Finanzierung der Wiedereingliederung von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen (WEV) zur Vernehmlassung freigegeben. Gemäss Artikel 123 Absatz 2 des Gesetzes über das Staatspersonal (StPG) wird dieser Entwurf somit bei den Direktionen, den Anstalten und den Personalverbänden in die Vernehmlassung geschickt.
Sitzungen von Gemeindebehörden fanden bisher unter physischer Anwesenheit ihrer Mitglieder vor Ort statt. Vermehrt kommt die Frage auf, ob und wie Gemeindebehörden in Zukunft Sitzungen auch virtuell und mithilfe von elektronischen Kommunikationsmitteln durchführen können. Bisher haben nur wenige Gemeinden eine Regelung zu virtuellen Behördensitzungen getroffen. Es ist ungeklärt, ob solche Bestimmungen zulässig sind. Dem Gemeindegesetz lässt sich einzig entnehmen, dass die Behördenmitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet sind und dass eine Behörde beschlussfähig ist, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. In welcher Form die Mitglieder teilnehmen müssen und was unter «anwesend» zu verstehen ist, ist nicht geregelt. Auch die Rechtsprechung hat bisher nicht entschieden, ob Beschlüsse gültig sind, die mithilfe von elektronischen Kommunikationsmitteln gefasst worden sind. Schliesslich kamen Rechtsgutachten zu ähnlichen Fragestellungen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Es besteht somit Rechtsunsicherheit, ob virtuelle Behördenbeschlüsse gültig sind. Es wäre möglich, dass solche Beschlüsse angefochten und für ungültig erklärt werden. Die Arbeitsgruppe «Digitale Transformation» der Plattform «Gemeinden 2030» pflegt einen Austausch zwischen Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinden und des Kantons über die Zukunft der Gemeinden. Sie hat sich mit dem Thema befasst und bei der Direktion der Justiz und des Innern angeregt, mit einer klaren rechtlichen Grundlage die nötige Verbindlichkeit und Rechtssicherheit für digitale Behördenbeschlüsse zu schaffen. Weiter sollen die Gemeinden entsprechend der Entwicklung der digitalen Transformation verpflichtet werden, den Behörden virtuelle Sitzungsformen zur Verfügung zu stellen. Diese Anliegen werden mit der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage aufgenommen.
Am 11. Mai 2015 hat der Kantonsrat das Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister erlassen (MERG; LS 142.1). Es regelt unter anderem die Führung der Einwohnerregister durch die Gemeinden sowie den Betrieb der kantonalen Einwohnerdatenplattform (KEP), die eine Kopie einwohnerbezogener Identifikatoren und Merkmale der kommunalen Einwohnerregister führt.
Seit dem Inkrafttreten des MERG im Jahr 2016 hat die Praxis gezeigt, dass in mehreren Bereichen Anpassungsbedarf besteht. Gegenstand der vorliegenden Teilrevision sind im Wesentlichen Anpassungen zur weiteren Harmonisierung der Einwohnerregister und Verbesserung der Datenqualität. Namentlich sollen die geplanten Änderungen dazu beitragen, dass die Einwohnerdienste die verschiedenen Meldeverhältnisse fachlich korrekt und einheitlich erfassen. Die Teilrevision dient damit auch der Stärkung der einheitlichen Registerführung im Kanton, die mit Blick auf die kantonale Datenstrategie zunehmend an Bedeutung gewinnt. In diesem Zusammenhang soll auch der Kreis der Datenbeziehenden massvoll auf interkommunale Organisationen erweitert werden.
Mit der Parlamentarischen Initiative «Anpassung Ruhetagsgesetz» vom 16. August 2023 wurde eine moderate Lockerung des Veranstaltungsverbots an hohen Feiertagen beantragt. In seiner Stellungnahme (RRB Nr. 559 vom 3. Oktober 2023) begrüsste der Regierungsrat diese vorgesehene Lockerung im Grundsatz und beantragte dem Büros des Grossen Rates, die Parlamentarische Initiative zurückzuweisen, da beabsichtigt sei, das Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (RTG; RB 822.9) einer Totalrevision zu unterziehen. Darauf zogen die Initiantinnen und Initianten die Initiative anlässlich der Sitzung des Grossen Rates vom 8. November 2023 zurück. Der Regierungsrat legt nun einen Entwurf für ein totalrevidiertes RTG vor, der das Anliegen der Initiantinnen und Initianten umsetzt. Zudem werden die Gesetzesbestimmungen der aktuellen Rechtslage oder redaktionell angepasst.
Das Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016 soll teilrevidiert werden. Unter Beibehaltung der Grundkonstruktion des LVG werden Gesetzesbestimmungen angepasst, um die Widerstandsfähigkeit der wirtschaftlichen Landesversorgung, insbesondere in Bezug auf Versorgungskrisen zu stärken.
Die Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung bezweckt eine weitere Annäherung an das EU-Recht. In der EU genehmigte Wirkstoffe gelten künftig in der Schweiz automatisch als genehmigt bzw. in der EU zurückgezogene Wirkstoffe gelten auch in der Schweiz automatisch als zurückgezogen. Ausnahmen davon bleiben möglich. Weiter werden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel neu befristet sein. Sodann kann die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind, unter gewissen Voraussetzungen vereinfacht erfolgen. Schliesslich wird die Verordnung zwecks Erhöhung der Verständlichkeit und Eliminierung von Doppelspurigkeiten komplett überarbeitet und neu strukturiert. Mit der Revision der Gebührenverordnung BLV werden die Gebühren für die Tätigkeiten der Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel erhöht, womit eine Verbesserung des Kostendeckungsgrades bezweckt wird.
Die vorliegende Revision der Hinterlassenenrenten enthält Massnahmen, welche die Rechtsgleichheit zwischen Witwen und Witwern wiederherstellen und das System an die heutigen sozialen Realitäten anpassen sollen. Die Massnahmen sehen vor, die Hinterlassenenleistungen unabhängig vom Zivilstand der Eltern auf die Erziehungszeit auszurichten und enthalten Übergangsregelungen, um die Einführung des neuen Systems zu begleiten.
Mit dem neuen Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen sollen die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, um den Versicherten und weiteren Dritten wie Behörden, Ärzten und anderen Leistungserbringern die digitale Kommunikation mit den Sozialversicherungen der 1. Säule, der Familienzulagen und der Erwerbsersatzordnung zu ermöglichen. Ein neues Spezialgesetz ermöglicht dabei eine transparente, flexible und effiziente Regelung der Nutzung von Informationssystemen für alle Sozialversicherungen der 1. Säule, der Familienzulagen und der Erwerbsersatzordnung sowie eine Vereinheitlichung der bestehenden gesetzlichen Grundlagen.
Mit der Teilrevision der KJFV sorgt der Bundesrat für eine Stärkung der Kinderrechte. Mit den neuen Verordnungsbestimmungen soll präzisiert werden, dass das BSV zuständig ist für die fachliche Weiterentwicklung und die Vernetzung im Bereich der Kinderrechte. Es wird zudem eine rechtliche Grundlage geschaffen, damit der Bund einen Dritten mit gewissen unterstützenden und koordinierenden Aufgaben im Bereich der Kinderrechte beauftragen kann.
Mit dem vorliegenden Entwurf zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) soll den Entwicklungen im Migrationsbereich Rechnung getragen werden. Die Änderungen betreffen insbesondere Bestimmungen über die Erwerbstätigkeit sowie über die Erteilung und das Erlöschen von Bewilligungen. Zudem sind die Luftverkehrsunternehmen, die Verpflichtungen nach Eröffnung einer Wegweisungsverfügung, die Zwangsmassnahmen sowie verschiedene Informationssysteme davon betroffen.
Der Regierungsrat hat eine Teilrevision des Justizgesetzes sowie von Bestimmungen anderer Gesetze zur Vernehmlassung freigegeben. Seit 13 Jahren ist das Justizgesetz in Kraft. Es wurde im Zusammenhang mit den vereinheitlichten eidgenössischen Prozessordnungen geschaffen. Gestützt auf die zwischenzeitlich gemachten Erfahrungen sind das Justizgesetz sowie einzelne Bestimmungen in anderen kantonalen Gesetzen anzupassen. Wo möglich sollen Verfahren vereinfacht und Zuständigkeiten, die sich in der Praxis nicht bewährt haben, angepasst werden.
Die Hauptänderung betrifft die Wahl der Staatsanwältinnen und -anwälte. Neu sollen die Staatsanwälte durch den Regierungsrat und nicht mehr durch den Kantonsrat gewählt werden. Im Gegenzug werden die Leitenden Staatsanwälte neu vom Kantonsrat gewählt. Die Wahl des Ersten Staatsanwaltes bleibt wie bisher in der Zuständigkeit des Kantonsrats. Eine Änderung ist auch bei der Ernennung von ausserordentlichen Behördenmitgliedern vorgesehen. Da diese meist sehr rasch einsatzbereit sein müssen, soll die Wahl nicht mehr durch den Kantonsrat erfolgen. Dies ist im Übrigen teilweise bereits jetzt der Fall, wie etwa bei den ausserordentlichen Staatsanwältinnen und -anwälten.
Zudem sollen verschiedene Zuständigkeiten bzw. Verfahrensabläufe bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie beim Obergericht angepasst werden. Neu soll ein Ermächtigungsverfahren für wichtige Entscheidungsträger, insbesondere die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, vorgesehen werden. Weiter sollen die Kosten und Entschädigungsfolgen bei Verfahren vor Gerichten angepasst werden. Schliesslich ist eine Anpassung im Gastgewerbegesetz vorgesehen, um eine Lücke bei der Meldung und der Bearbeitung von Beherbergungsdaten an respektive durch die Schaffhauser Polizei zu schliessen.
Der Bundesrat hat das EDI im Sommer 2020 mit der Revision des Epidemiengesetzes beauftragt. Die Änderungen fokussieren auf die Aufarbeitung der Covid-19-Epidemie, auf grosse gesundheitliche Herausforderungen der Zukunft, u.a. die Antibiotikaresistenzproblematik, sowie auf Optimierungen, die der Vollzug des geltenden Gesetzes aufgezeigt hat. Insgesamt soll das revidierte EpG Bund und Kantonen noch besser als bisher ermöglichen, in enger Zusammenarbeit die Gesundheit der Schweizer Bevölkerung vor zukünftigen Bedrohungen durch übertragbare Krankheiten zu schützen und die dafür notwendigen Vorsorgemassnahmen rechtzeitig zu ergreifen.