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Aufgrund der Teuerung sowie steigender Krankenkassenprämien und Mietzinsen sehen sich Familien seit einigen Jahren mit einem Kaufkraftverlust konfrontiert. Mit ihrer Vorlage will die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) die bundesrechtlichen Mindestansätze der Familienzulagen gemäss Artikel 5 FamZG auf jeweils 250 Franken für Kinder- und 300 Franken für Ausbildungszulagen anheben und somit dieser Entwicklung entgegenwirken.
Die Interkantonale Vereinbarung für schulische Angebote in Spitälern ist eine Finanzierungsvereinbarung zwischen den Kantonen. Sie hat zum Ziel, den Lastenausgleich zwischen den Vereinbarungskantonen bezüglich der Nutzung von schulischen Angeboten in Spitälern durch hospitalisierte Schülerinnen und Schüler zu regeln.
Aktuell können im Kanton Luzern Lernende der Volksschule im Falle einer Hospitalisierung unentgeltlich die Spitalschulangebote besuchen. Neu sollen im Zuge der Beitrittserklärung auch Spitalschulangebote im nachobligatorischen Schulbereich abgegolten werden.
Das Hörnli Bergland, die sanft gewellten Flächen des Lauchetals, die Reblandschaft am Ottenberg, der weite Blick auf den See entlang des Bodensees sowie die Ebene entlang der Thur: Der Thurgau ist landschaftlich äusserst vielfältig. Doch was sind die Besonderheiten der Thurgauer Landschaft? Wie unterscheiden sich die unterschiedlichen Landschaftsräume? Antworten darauf liefert die sogenannte Thurgauer Landschaftskonzeption.
Die Vorlage zur Änderung des Strafgesetzbuches beschränkt sich auf punktuelle Änderungen im Deliktskatalog der obligatorischen Landesverweisung. Es sollen gewisse Katalogstraftaten präzisiert werden, um bestehende Unsicherheiten zu beseitigen und unterschiedliche Rechtsanwendungen zu vermeiden.
Am 1. August 2024 sind das revidierte Maturitätsanerkennungsreglement der EDK und die revidierte Maturitätsanerkennungsverordnung des Bundes in Kraft getreten. Gemäss Übergangsbestimmungen sind nach bisherigem Recht schweizerisch anerkannte gymnasiale Maturitätslehrgänge noch bis 2032 gültig. Die Weiterführung der schweizerischen Anerkennung des von der Mittelschule Kollegium St. Fidelis ausgestellten gymnasialen Maturitätszeugnisses bedingt eine Neuanerkennung des Maturitätslehrganges und setzt eine Teilrevision der kantonalen gesetzlichen Grundlagen über die Mittelschule voraus. Der Regierungsrat beauftragte die Bildungsdirektion mit der Erarbeitung der entsprechenden Vorlagen.
Im Rahmen der Revisionsarbeiten wurden Anpassungen an die nationalen Bestimmungen vorgenommen. Darunter terminologische Änderungen (bspw. «Maturitätsarbeit» anstelle von «Maturaarbeit») einerseits und andererseits strukturelle Änderungen (bspw. Anpassung des Fächerkanons, verpflichtende Angebote zur Förderung der basalen fachlichen Kompetenzen in der Unterrichtssprache und in Mathematik oder verpflichtender Einsatz für das Gemeinwohl). Darüber hinaus wurden Änderungen vorgenommen, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Revision der nationalen Bestimmungen stehen.
So erfolgt als zentraler Revisionsinhalt die Umstellung von einer Semester- auf eine Jahrespromotion. Dies trägt wesentlich zur Entlastung der Schülerinnen und Schüler bei, da einerseits das Zeugnis am Ende des ersten Semesters nicht mehr promotionsrelevant ist und andererseits eine gleichmässigere Verteilung der Prüfungssequenzen über das ganze Jahr möglich wird. Ebenfalls zur Entlastung der Schülerinnen und Schüler beitragen soll die Reduktion der Pflichtstundenzahl, welche aktuell im nationalen Vergleich sehr hoch ist. Zu diesem Zweck werden die Wahlpflichtfächer aufgehoben, da sie nicht Bestandteil des gymnasialen Bildungskanons sind.
Die Aussenpolitische Kommission des Nationalrates hat beschlossen, zum direkten Gegenentwurf zur Neutralitätsinitiative, wie ihn der Ständerat am 19. Juni 2025 beschlossen hat, eine Vernehmlassung durchzuführen.
Die Vorlage ist Teil des vom Kantonsrat am 10. Dezember 2024 beschlossenen Massnahmenplans 2024. Mit der Vorlage wird die Massnahme «D_STK_03 Zustellung von Verfügungen mit A-Post Plus» umgesetzt. Diese sieht vor, dass Verfügungen anstatt per Einschreiben per A-Post Plus versendet werden.
Die schriftliche Zustellung von Verfügungen und Entscheiden durch Verwaltungsbehörden erfolgt im Kanton Solothurn in der Mehrzahl durch Einschreiben. Ein grosser Teil davon kann aufgrund von eidgenössischen Vorgaben nicht mit A-Post Plus versendet werden. Viele können jedoch durch A-Post Plus Sendungen ersetzt werden, wodurch der Kanton erhebliche Einsparungen realisieren kann. Die Umsetzung der Massnahme erfolgt durch Änderungen im Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 124.11) und im Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; BGS 614.11). Durch eine Weisung des Regierungsrates wird sichergestellt, dass beim Kanton Solothurn die möglichen Einsparungen realisiert werden.
Die Vorlage hat für den Kanton Solothurn jährliche Einsparungen von geschätzt rund Fr. 290‘000 zur Folge. Die potenziellen Einsparungen für die Gemeinden sind nicht bezifferbar. Diese erhalten im Zustellbereich ihre Autonomie zurück.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) führt zur Revision der Kernenergieverordnung (KEV), der Energieeffizienzverordnung (EnEV), der Energieverordnung (EnV), der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe (VHBT), der Energieförderungsverordnung (EnFV) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV) ein Vernehmlassungsverfahren durch.
Das Kulturleitbild Kanton Basel-Stadt 2026–2031 legt die kulturpolitische Strategie des Regierungsrates fest. Es baut inhaltlich auf der vorangegangenen Periode 2020–2025 auf, setzt aber auch neue Schwerpunkte und bezieht aktuelle Entwicklungen im Kulturbereich mit ein. Das vorliegende Kulturleitbild formuliert erstmals Wirkungsziele, die in spartenübergreifenden Handlungsfeldern angelegt sind.
Die kantonalen Richtpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls angepasst. Der 2011 beschlossene und 2015 dem revidierten Raumplanungsgesetz angepasste Richtplan bewährt sich weiterhin, stimmt aber nicht mehr durchwegs mit neueren rechtlichen und planerische Anforderungen überein. Zudem sind Auflagen aus der 2017 erfolgten Genehmigung durch den Bund umzusetzen. Darum und im Interesse der Planungs- und Rechtssicherheit sind verschiedene Richtplankapitel zu aktualisieren.
Nachdem 2023 mit einem ersten Paket die Sachbereiche Mobilität sowie Energie angepasst wurden, werden mit dem vorliegenden zweiten Paket insbesondere die Sachbereiche Siedlung sowie Landschaft aktualisiert. Damit sind alle Kapitel des kantonalen Richtplans von 2011 soweit derzeit möglich auf dem neusten Stand der rechtlichen und planerischen Rahmenbedingungen.
Der Schweizer Gasmarkt ist nur rudimentär im Rohrleitungsgesetz, RLG geregelt. Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat mit einem Entscheid vom Juni 2020 den Gasmarkt in der Zentralschweiz vollständig geöffnet. Sie legt jedoch nur allgemeine Grundsätze fest, deren Umsetzung den Akteuren überlassen bleibt. Dies führt zu einer beträchtlichen Rechtsunsicherheit. Der Status quo ist daher keine zufriedenstellende Option, um die Herausforderungen zu bewältigen, denen die Schweiz bei ihrer Gasversorgung gegenübersteht. Die Einführung eines Bundesgesetzes über die Gasversorgung und damit die Schaffung eines Marktgebietsverantwortlichen und die Einrichtung einer Regulierungsbehörde für Gas sind zudem unerlässlich für eine gute Koordination bei der Ergreifung von Präventivmassnahmen zur Stärkung der Versorgungssicherheit der Schweiz.
In der EU ist per 20. Januar 2027 die neue EU-Maschinenverordnung anwendbar. Zur Weiterführung des bilateralen Wegs und der Verhinderung von technischen Handelshemmnissen muss die EU-Maschinenverordnung gleichwertig und gleichzeitig übernommen werden. Dies wird mit der Anwendung der bewährten Verweistechnik in der schweizerischen Maschinenverordnung erreicht. Damit werden unter anderem die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (inkl. Cybersicherheit und maschinelles Lernen) oder die Konformitätsbewertungsverfahren (inkl. der Pflicht zum Beizug einer Konformitätsbewertungsstelle bei sechs Maschinenkategorien) der EU übernommen.
Der Kanton Luzern beabsichtigt, als neunter Kanton einen kantonalen Berufsbildungsfonds einzuführen. Damit sollen diejenigen Betriebe finanziell unterstützt werden, die Lernende ausbilden. Zudem werden aus dem Fonds Projekte und Innovationen in der beruflichen Grundbildung mitfinanziert.
In Umsetzung der Motion 21.3981 WBK-N soll die elterliche Sorge in die Einwohnerregister aufgenommen werden. Die zuständigen Behörden sollen gesetzlich dazu verpflichtet werden, den Einwohnerdiensten die Regelung der elterlichen Sorge mitzuteilen, welche diese im Einwohnerregister eintragen. Weiter soll gesetzlich festgeschrieben werden, dass eingetragenen Angaben künftig innerhalb des Kantons von berechtigten Stellen abgerufen werden können und für die Eltern in Zukunft die Möglichkeit besteht, einen Auszug über die eingetragenen Angaben zu erhalten.
Im Rahmen des Gegenvorschlags zur Volksinitiative «Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien» (Prämien-Entlastungs-Initiative) wurden die bundesrechtlichen Vorgaben betreffend die durch die Kantone zu gewährende Prämienverbilligung per 1. Januar 2026 angepasst respektive im Sinne der wirkungsorientierten Subventionierung präzisiert.
Diese neuen bundesrechtlichen Vorgaben erfordern im Kanton Luzern eine Anpassung im Prämienverbilligungsgesetz. Im Zuge dieser Teilrevision des Gesetzes soll auch die im Rahmen verschiedener parlamentarischer Vorstösse und im Wirkungsbericht Existenzsicherung 2021 B 109 vom 29. März 2022 thematisierte Problematik der Ungleichbehandlung von Eltern aufgrund ihres Zivilstands behoben werden.
Die Teilrevision bietet zudem die Gelegenheit für weitere punktuelle Gesetzesanpassungen hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessung der Prämienverbilligung. So gilt es, die aktuelle Anforderung einer eingereichten Steuererklärung zu überprüfen. Des Weiteren sind die Bestimmungen betreffend die Anspruchsvoraussetzungen mit denjenigen des Sozialhilferechts in formeller Hinsicht zu harmonisieren. Gerne laden wir Sie ein, zum Entwurf bis am 19. Dezember 2025 Stellung zu nehmen.
Die Parlamentarische Initiative (PI) von Urs Glättli und Mitunterzeichnenden (KR-Nr. 41/2024) beabsichtigt die Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung der Bezirksbehörden, d.h. Bezirksräte und Statthalterämter, ihre Entscheide und aufsichtsrechtlichen Anordnungen oder Empfehlungen zu veröffentlichen. Hierfür soll das Bezirksverwaltungsgesetz (LS 173.1) um die Bestimmung § 8 a ergänzt werden.
Die zuständige Kommission für Staat und Gemeinden (STGK) hat die PI vorberaten und stimmte am 4. Juli 2025 dem Erlassentwurf zu. Mit Schreiben vom 18. August 2025 ersuchte die STGK den Regierungsrat, zum vorläufigen Beratungsergebnis gemäss § 65 Abs. 3 des Kantonsratsgesetzes (LS 171.1) eine Vernehmlassung durchzuführen.
Das Gemeindegesetz verpflichtet den Regierungsrat in mehreren Bestimmungen, ergänzende Regelungen in einer Verordnung zu erlassen. Der Regierungsrat kam dieser Vorgabe nach und erliess im Jahr 2016 die Gemeindeverordnung. Die Gemeindeverordnung besteht aus einem Haupttext und zwei Anhängen. Im Haupttext werden Bestimmungen des Gemeindegesetzes konkretisiert. Die Anhänge enthalten noch weitergehende Konkretisierungen zum Thema Finanzhaushalt.
Die Gemeindeverordnung und ihre Anhänge sind vom Kantonsrat zu genehmigen. Dies betrifft nicht nur den erstmaligen Erlass, sondern auch jede Änderung der Verordnung und der Anhänge. Die Gemeindeverordnung wurde seit ihrem Inkrafttreten jährlich angepasst. Die Änderungen betrafen hauptsächlich die Anhänge der Verordnung. Es handelte sich hierbei um fachtechnische Anpassungen. Der Regierungsrat hat bei diesen Änderungen wenig Handlungsspielraum, weil er im Wesentlichen übergeordnete Fachentscheide oder Rechtsänderungen nachzuvollziehen hat.
Dieser Nachvollzug wird auch künftig erforderlich sein. Die Anhänge der Gemeindeverordnung werden weiterhin regelmässig vom Regierungsrat angepasst und jeweils vom Kantonsrat genehmigt werden müssen. Dieses Genehmigungsverfahren ist aufwändig. Da der Regierungsrat bei den Änderungen der Anhänge wenig Spielraum hat, schlägt der vorliegende Vernehmlassungsentwurf vor, die Anhänge der Gemeindeverordnung im Sinne der Verwaltungsökonomie von der Genehmigungspflicht auszunehmen. Änderungen am Haupttext der Verordnung würde der Kantonsrat weiterhin genehmigen.
Im Herbst 2019 hat der Kanton Luzern mit der Gesamtrevision des Richtplans gestartet. Von September 2023 bis Ende Januar 2024 wurde zum Richtplanentwurf 2023 eine öffentliche Mitwirkung durchgeführt. Zum selben Entwurf hat der Bund Ende Juni 2024 einen Vorprüfungsbericht erstellt.
In der Mitwirkung wurde kritisiert, der Richtplanentwurf 2023 sei zu umfangreich und damit schwer zu lesen. Nun gibt der Regierungsrat eine gestraffte, entschlackte und inhaltlich aktualisierte Fassung als «Richtplanentwurf 2025» für die öffentliche Auflage frei.
Die Regierung gibt den Entwurf für ein neues Gesetz gegen häusliche Gewalt frei. Damit will sie ein koordiniertes Vorgehen zur Prävention und Bekämpfung häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt sicherstellen.
Ein neues Gesetz soll die interdisziplinäre Zusammenarbeit stärken sowie ein koordiniertes Vorgehen zur Prävention und Bekämpfung häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt fördern. Das Gesetz legt dabei den Schwerpunkt auf die Stärkung der Präventions- und Sensibilisierungsmassnahmen, auf die Sicherstellung und Verbesserung von Schutz-, Hilfs- und Unterstützungsangeboten für gewaltbetroffene Personen sowie auf einer Erleichterung des Austausches zwischen den involvierten Dienststellen und privaten Organisationen. Für die Koordination und Förderung einer interdisziplinären und professionellen Zusammenarbeit im Kanton ist die Koordinationsstelle Häusliche Gewalt zuständig.
Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzes ist die Sicherstellung einer einheitlichen Datengrundlage, die zur Analyse von Entwicklungen und zur Umsetzung gezielter Massnahmen beiträgt. Nicht zuletzt ist das Gesetz auch ein klares Signal, dass Gewalt in unserer Gesellschaft keinen Platz hat und gezielt verhütet und bekämpft wird.
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates schlägt eine Änderung der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) vor. Ziel ist es, die Rahmenbedingungen für das Handeln der Post im Wettbewerb mit privaten Unternehmen anzupassen. Vorgesehen sind eine Präzisierung des Unternehmenszwecks, eine Verschärfung des Verbots von Quersubventionierungen sowie die Einführung eines Rechtsschutzes für Mitbewerberinnen und Mitbewerber der Post.
Das kantonale Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt von 1948 wurde gelegentlich angepasst, ist aber insgesamt veraltet. Die Totalrevision soll das Gesetz an den bereits existierenden elektronischen Datenaustausch anpassen sowie sprachlich und inhaltlich modernisieren. Künftig ist zudem keine Hinterlegung eines Heimatscheines mehr vorgesehen.
An der Landsgemeinde vom 28. April 2024 wurde die neue Kantonsverfassung (nKV) deutlich angenommen. Bereits damals wurde angekündigt, dass die daraus folgenden Anpassungen an den kantonalen Gesetzen der Landsgemeinde 2027 vorgelegt werden. Im Zentrum stehen vier neue Gesetze.
Nach der Annahme der neuen Kantonsverfassung wurden die Gesetzesentwürfe weiter ausgearbeitet, verdichtet und intern abgestimmt. Zudem wurden die notwendigen Verordnungsanpassungen vorbereitet.
Da das Geschäft neben vier neuen Gesetzen auch eine vollständig neue Verordnung und 13 Verordnungsrevisionen umfasst, hat die Standeskommission beschlossen, die Vernehmlassung in zwei Teilen durchzuführen. Im ersten Teil wurde der Entwurf für das neue Staatsorganisationsgesetz (SOG) samt zugehörigen Verordnungsänderungen in die Vernehmlassung gegeben; die Frist endete am 15. September 2025.
Nun folgen die drei weiteren neuen Gesetze – das Bürgerrechtsgesetz (BRG), das Gesetz über die politischen Rechte (GPR) und das Gesetz über den Grossen Rat (GGR) – samt den Verordnungsänderungen in eine öffentliche Vernehmlassung.
Neue bundesrechtliche Grundlage für die Einrichtung, den Betrieb und die Finanzierung eines Registers für seltene Krankheiten, für die finanzielle Förderung der koordinierten Information über geeignete, spezialisierte Versorgungsstrukturen zur Bekämpfung seltener Krankheiten und für die finanzielle Förderung der Informations- und Beratungstätigkeit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Organisationen zu seltenen Krankheiten.
Mit der Totalrevision des Maturitätsanerkennungsreglements (MAR) und der Maturitätsanerkennungsverordnung (MAV) sowie der Verabschiedung des neuen nationalen Rahmenlehrplans hat der Bund und die EDK die Grundlagen für eine schweizweite Weiterentwicklung der gymnasialen Maturität geschaffen. Die Umsetzung dieser Vorgaben bis spätestens Schuljahr 2029/2030 liegt in der Verantwortung der Kantone.
Im Kanton Zürich wurde die kantonale Umsetzung der neuen Bundesvorgaben im Rahmen des Projekts «WegZH» in einem partizipativen Prozess geprüft und vorbereitet. Aufbauend auf den Erkenntnissen aus dem Vorprojekt «vorwegZH» und aus einer umfangreichen Feedbackschlaufe mit Schulen und bildungsnahen Gremien wurden unter Einbezug des Schulfelds Vorschläge erarbeitet, die nun im Rahmen der Vernehmlassung zur Diskussion gestellt werden. Im Zentrum stehen dabei insbesondere das schulische Angebot, die Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer, die kantonale Rahmenstundentafel, die Streichung der Maturitätsprofile und weitere Elemente, die die Rahmenbestimmungen für den Schulbetrieb betreffen.
Mit der Vorlage soll die Motion 21.4516 Schilliger «Hierarchie des Strassennetzes innerorts und ausserorts sichern» umgesetzt werden. Es soll ausdrücklich festgehalten werden, dass bei einer Temporeduktion auf verkehrsorientierten Strassen die Hierarchie des Strassennetzes gewährleistet bleiben muss und verlangt werden, dass die Erfüllung dieser Voraussetzung gutachterlich nachzuweisen ist. Der Schutz der Bevölkerung vor übermässigem Lärm des Strassenverkehrs soll primär mit der Pflicht sichergestellt werden, verkehrsorientierte Strassen innerorts mit einem lärmarmen Belag auszustatten.