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Gegenstand der Verordnungsrevision ist die Anpassung geltender Bestimmungen für die elektrischen Niederspannungsinstallationen an die veränderten technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen. Es geht dabei um Themen aus dem Vollzug (u.a. Verwaltungsstrafverfahren, Administration) der Verordnung und um Fragen, die sich aus geänderten technischen Rahmenbedingungen ergeben wie die Installation von besonderen Anlagen (z.B. Photovoltaik, Aufzüge, Haustechnik) oder um die Anpassung an ein geändertes wirtschaftliches Umfeld (dezentrale Energieproduktion, Personenfreizügigkeit, neue Akteure auf dem Markt).
Im Rahmen dieser Vernehmlassung werden drei Vorlagen, die thematisch eng miteinander verzahnt sind, zur Diskussion gestellt: das Übereinkommen von Paris, das bilaterale Abkommen mit der EU über die Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und die Totalrevision des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2020.
Auslöser der Teilrevision sind politische Vorstösse mit verschiedenen, konkreten Aufträgen. Des Weiteren wurden Ergänzungen und Aktualisierungen vorgenommen, deren Notwendigkeit durch die Bedürfnisse der Praxis ebenfalls schon konkret vorgegeben war.
Die Velo-Initiative möchte den bestehenden Verfassungsartikel über die Fuss- und Wanderwege (Art. 88 BV) mit Bestimmungen über die Velowege ergänzen. Der Bundesrat unterstützt in seinem Gegenentwurf die verkehrspolitische Gleichstellung des Veloverkehrs mit dem Fussverkehr und dem Wandern, lehnt aber diejenigen Bestandteile der Initiative ab, die über einfache Ergänzungen des heutigen Verfassungsartikels hinausgehen.
Es werden die rechtlichen Grundlagen für das Informationssystem EDAV und für die Verknüpfung des Datenverarbeitungssystems des Zolls (e-dec) mit dem Informationssystem der EU (TRACES) und demjenigen des BLV (Informationssystem EDAV) geschaffen, um die gemäss Veterinärabkommen erforderlichen systematischen Kontrollen bei der Einfuhr von Tieren und Tierprodukten sicherzustellen. Zudem werden die zur Umsetzung des Importverbots für Robbenprodukte (Mo Freysinger 11.3635) notwendigen Bestimmungen erlassen.
Im Jahr 2017 werden voraussichtlich zwei Kernkraftwerke im Rahmen der zu erstellenden Periodischen Sicherheitsüberprüfung (PSÜ) den Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb gemäss Richtlinie des ENSI (ENSI-A03, Periodische Sicherheitsüberprüfung von Kernkraftwerken, Oktober 2014) erbringen müssen. Die grundlegenden Anforderungen an den Sicherheitsnachweis sollen dafür neu auf Stufe Verordnung gehoben werden. Dafür ist eine Anpassung des bereits bestehenden Artikels 34 der Kernenergieverordnung notwendig. Die Anforderungen an den Sicherheitsnachweis werden im neu zu schaffenden Artikel 34a verankert.
Der Gesetzesentwurf setzt die Anliegen des Parlaments gemäss Rückweisung der Totalrevision des VVG um, indem er die geforderten Änderungen namentlich beim Widerrufsrecht, bei der vorläufigen Deckung, bei der Verjährung, beim Kündigungsrecht und bei den Grossrisiken aufnimmt. Auch wurden an zahlreichen Stellen den Erfordernissen des elektronischen Geschäftsverkehrs durch Erleichterungen bei den Formvorschriften Rechnung getragen. Daneben wurden weniger weitgehende Anpassungen vorgenommen, die sich bei den Arbeiten als sachgerecht aufgedrängt haben.
Mit dem totalrevidierten Gesetz erhält das Institut schlankere Strukturen. Inhaltlich werden im neuen SIRG weder der Zweck oder die Rechtsstellung des Instituts, noch seine Aufgaben, noch sein Standort in Lausanne verändert. Neu wird hingegen eine klare Trennung zwischen den gesetzlichen Aufgaben des Instituts und seinen gewerblichen Leistungen vorgenommen. Neu ist weiter, dass das Institut Drittmittel entgegennehmen oder sich beschaffen kann. Sodann wird der Bundesrat neu für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele des Instituts festlegen.
Die Revision des Sprachengesetzes verfolgt das Ziel, die Stellung der Landessprachen im Sprachenunterricht der obligatorischen Schule zu stärken. Mit einer Ergänzung von Artikel 15 des Sprachengesetzes soll die Harmonisierung des Sprachenunterrichts in der obligatorischen Schule unterstützt werden. Die Revision steht im Einklang mit dem Auftrag von Bund und Kantonen, die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften zu fördern und für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz zu sorgen. Sie unterstreicht die Rolle der Landessprachen für den Zusammenhalt unseres Landes, zu dessen Wesensmerkmalen die Mehrsprachigkeit gehört.
Seit dem 1. Januar 2011 gilt für Hausangestellte in Privathaushalten die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft). Der Bundesrat hat damit im Rahmen der Flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr einen Mindestlohn im Sinne von Artikel 360a des Obligationenrechts (OR) für eine Branche festgelegt. Der NAV Hauswirtschaft soll um drei Jahre verlängert und der Mindestlohn angepasst werden. Wir weisen Sie darauf hin, dass die Vernehmlassung im verkürzten Verfahren durchgeführt wird (Art. 7 Abs. 4, Vernehmlassungsgesetz, SR 172.061). Der NAV Hauswirtschaft ist bis am 31. Dezember 2016 gültig. Um eine nahtlose Verlängerung des NAV ab dem 1. Januar 2017 sicherzustellen, kann die ordentliche Vernehmlassungsfrist von drei Monaten nicht eingehalten werden.
Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer soll angepasst werden. Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, die Entwicklung der Rechtsprechung, die Entscheide des Bundesrates im Ausländerbereich, sowie die Optimierung der bestehenden Bestimmungen in Betracht zu nehmen.
Artikel 9 der VOCV sieht als Voraussetzung für die Befreiung von der VOC-Lenkungsabgabe für stationäre Anlagen u.a. vor, dass diejenigen VOC-Emissionen, die nicht über die Abluftreinigungsanlage geführt werden, nach Anhang 3 (Anforderungen an die beste verfügbare Technik) vermindert werden. Nach Vorgabe von Artikel 9c Absatz 2 wird Anhang 3 durch das UVEK an die technische Entwicklung angepasst.
Mit dieser Vorlage sollen einerseits Anpassungen im Bereich der Preisfestsetzung von Arzneimitteln der Spezialitätenliste (SL) unter anderem nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2015 und andererseits Anpassungen im Bereich der Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall vorgenommen werden.
Der Entwurf stärkt die Bezeichnung „Swiss made“ für Kosmetika im Sinne der neuen „Swissness“-Gesetzgebung. (Konsultation gemäss Art. 50 MSchG)
Am 1. Oktober 2016 werden die Gesetzesbestimmungen zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative in Kraft treten. Sie sehen eine strafrechtliche Landesverweisung vor, die bei straffälligen ausländischen Personen an die Stelle der bisherigen ausländerrechtlichen Massnahmen tritt. Die davon betroffenen Verordnungen in den Bereichen des Ausländer- und Asylrechts, des Strafrechts und des Polizeirechts müssen agepasst werden. Die Anpassungen werden in einer Mantelverordnung zusammengefasst.
Polycom ist das Sicherheitsfunknetz der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit der Schweiz. Für die ab 2018 anstehende Teilerneuerung des Systems und die Aufteilung der Kosten soll eine solidere rechtliche Abstützung geschaffen werden.
Mit der Verordnungsänderung werden zwei Ergänzungen der internationalen Rahmenvereinbarung Basel III umgesetzt. Dabei handelt es sich um den neuen Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten (Standardised Approach for Counterparty Credit Risk, SA-CCR) sowie um neue Regeln zur Eigen-mittelunterlegung bei im Bankenbuch gehaltenen Fondsanteilen.
Den Spielbanken, deren Standortregion wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig ist und die mit Rentabilitätsproblemen konfrontiert sind, soll erlaubt werden, die Tischspiele neu während höchstens 270 Tagen anstatt 60 Tagen im Jahr zu schliessen.
Inhalt der Vorlage ist die Befreiung von der Umsatzabgabepflicht für ausländische statische Treuhandgesellschaften. Die zusätzliche subjektive Steuerbefreiung in Artikel 19 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben wird den Finanzplatz Schweiz für italienische Kunden attraktiver machen und dazu beitragen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Banken und Finanzgesellschaften in der Vermögensverwaltung zu stärken.
Anpassung von Verordnungen des Umweltrechts, namentlich PIC-Verordnung (ChemPICV; SR 814.82), Altlasten-Verordnung (AltlV; SR 814.680), Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01), Gewässerschutzverordnung, Anpassungen zur Schaffung von Handlungsspielraum in Erfüllung von 15.3001 Motion UREK-S (GSchV; SR 814.201).
Am 18. Dezember 2015 hat die Bundesversammlung die rechtlichen Grundlagen für den automatischen Informationsaustausch (AIA), darunter das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG), verabschiedet. Verschiedene Bestimmungen des AIAG ermächtigen den Bundesrat, Einzelheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des AIA zu regeln. Die AIAV enthält die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sowie weitere Bestimmungen, die zur Umsetzung des AIA erforderlich sind.
Wie die Volksinitiative will der direkte Gegenentwurf in erster Linie das Bankkundengeheimnis auf Verfassungsstufe verankern. So erwähnt der Gegenentwurf die finanzielle Privatsphäre explizit in Artikel 13 BV und verankert andererseits in der Verfassung die geltenden Gesetzesbestimmungen zu den Bedingungen, unter denen Banken Kundendaten an die Steuerbehörden weitergeben dürfen. Die Steuerbehörden sollen weiterhin bei Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen Zugang zu Bankdaten erhalten. Im Unterschied zur Volksinitiative ist beim vorgeschlagenen Gegenentwurf allerdings die Liste der schweren Steuerwiderhandlungen nicht abgeschlossen. Der Gegenentwurf regelt nur den Bereich der direkten Steuern. Es soll ausserdem explizit auch ein automatischer Informationsaustausch im Inland über eine Revision des Verrechnungssteuergesetzes verhindert werden.
Der vorliegende Entwurf für die Totalrevision der V-HFKG enthält neu insbesondere die Ausführungsbestimmungen zu den Bundesbeiträgen nach HFKG. Die in der V-HFKG bereits enthaltenen Bestimmungen betreffend Zuständigkeiten und die besonderen Bestimmungen für den Fachhochschulbereich werden beibehalten. Den Vernehmlassungsunterlagen wird ebenfalls der Entwurf der Hochschulbautenverordnung beigelegt.
Bei der EnV sind folgende Anpassungen in Zusammenhang mit der kostendeckenden Einspeisevergütung und der Einmalvergütung vorgesehen: Anpassung der Vergütungssätze, Abbaureihenfolge der Warteliste von baureifen «Springer-Anlagen», Überführung des Auszahlungsprozesses und Präzisierungen. In der StromVV sind folgende Änderungen geplant: Fahrplanorientierte Vergütung und Änderungen betreffend Einforderung des Marktpreises.
Die Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister vom 31. Mai 2000 muss der Änderung von Art. 10 Abs. 3bis Bundesstatistikgesetz (BStatG) angepasst werden. Die vorgeschlagenen Änderungen bezwecken hauptsächlich eine klarere Definition der Zuständigkeiten und eine grundsätzliche Vereinfachung des Zugriffsprozesses auf die GWR-Daten sowie deren Nutzung.