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Mit dem Vorentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) wird die Motion 20.4465 Caroni Andrea (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) vom 10. Dezember 2020 umgesetzt. Damit soll die Ausgestaltung der lebenslangen Freiheitsstrafe punktuell angepasst, aber nicht grundlegend geändert werden.
Im Hinblick auf die Umsetzung des Zusatzabkommens zum DBA zwischen der Schweiz und Frankreich zur Besteuerung des Homeoffice wird eine explizite Norm im nationalen Recht geschaffen, um die Besteuerung von im ausländischen Homeoffice erwirtschaftetem Erwerbseinkommen in der Schweiz sicherzustellen.
Im Rahmen einer laufenden Revision des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes hat die vorberatende Kommission entschieden, dass die Frage betreffend die Anrechnung einer Sozialhilfeabhängigkeit von Eltern bei einem selbständig eingereichten Einbürgerungsgesuch Minderjähriger ebenfalls aufgenommen werden soll.
Aus den aktuell geltenden gesetzlichen Grundlagen zur Einbürgerung wird nicht klar, ob bei selbständig eingereichten Gesuchen von Minderjährigen, die sich während des Einbürgerungsverfahrens noch in keiner formalen Bildung befinden und mit Unterstützungsgeldern ihrer sozialhilfeabhängigen Eltern unterhalten werden, der Sozialhilfebezug der Eltern der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung entgegensteht.
Die Direktion des Innern schlägt nun eine Bestimmung vor, wonach die geordneten Verhältnisse der Eltern zu prüfen sind und ein allfälliger Sozialhilfebezug der Eltern den Minderjährigen somit angelastet wird, wenn Minderjährige ein Einbürgerungsgesuch selbständig einreichen.
Im Kanton Zug soll eine neue Verordnungsbestimmung geschaffen werden, welche von Ausländerinnen und Ausländern im ordentlichen Einbürgerungsverfahren Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau B2 (mündlich) und B1 (schriftlich) verlangt. Mit dieser Verordnungsänderung geht der Kanton Zug weiter als die bundesrechtliche Mindestvorschrift für das ordentliche Einbürgerungsverfahren, welche lediglich das Referenzniveau B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) voraussetzt. Trotz dieser Erhöhung des Sprachniveaus sind aber gleichwohl Möglichkeiten zur Befreiung der Erbringung des Sprachnachweises vorgesehen.
Der Kantonsrat hat die Totalrevision des Gesetzes über soziale Einrichtungen vom 26. August 2010 (SEG; BGS 861.5) am 6. Juli 2023 beschlossen. Der Kanton Zug erhält damit ein zeitgemässes Gesetz für Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf. Entsprechend wurde auch der Name des Gesetzes angepasst. Dieses heisst neu Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG; BGS 861 .5). Die Neuerungen betreffen insbesondere folgende Bereiche:
- Regelung von ambulanten Angeboten für Menschen mit Behinderung;
- Steuerung des Zugangs zu bedarfsgerechten Leistungen für Menschen mit Behinderung mittels einer individuellen Bedarfsabklärung;
- Subjektorientierte Finanzierung mittels Kostenübernahmegarantien für Menschen mit Behinderung;
- Förderung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung im Kanton Zug.
Des Weiteren wurde das Gesetz neu gegliedert und wo nötig an die Anforderungen der heutigen Zeit angepasst. Infolge dieser Totalrevision wird eine Revision der bisherigen Verordnung zum Gesetz übersoziale Einrichtungen (SEV) notwendig. Die bisherige Verordnung ist nicht mehr mit dem Gesetz kompatibel. Da die Verordnung entsprechend dem Gesetz umbenannt wird, erhält sie ebenfalls einen neuen Namen.
Der Regierungsrat hat im Rahmen der Erarbeitung seiner Digitalisierungsstrategie festgehalten, wie er den digitalen Wandel in Uri bewältigen, begleiten und beeinflussen kann. Eine starke Informatikorganisation ist der Schlüssel für die erfolgreiche Umsetzung der Digitalisierungsstrategie.
In der Digitalisierungsstrategie vom 5. November 2020 hat er deshalb unter anderem mit dem Projekt B3b «Bündelung der Informatikzentren» festgehalten, dass seine Digitalisierungsbemühungen erfolgreicher unterstützt werden können, wenn Kanton und Gemeinden ihre Personal- und Sachressourcen im IT-Bereich in einer noch zu erarbeitenden und langfristig ausgerichteten Organisation gemeinsam bündeln und Verwaltungs-Kernaufgaben und deren IT-basierten Prozesse, die Beschaffung von Hardware und den Einsatz von Software gemeinsam optimieren. Damit sollen günstige Voraussetzungen geschaffen werden, dass den Verwaltungen auf beiden Urner Staatsebenen eine gleichermassen leistungsfähige und günstige Informatikdienstleistung zur Verfügung steht.
Weiter hält der Regierungsrat in seiner Digitalisierungsstrategie in zwei weiteren Projekten fest, dass sich der Kanton Uri und die Gemeinden für den digitalen Wandel auch auf der gesetzgeberischen Ebene formell festlegen sollen (Projekt B3a «Der Kanton Uri erstellt gemeinsam mit den Urner Gemeinden eine Informatik- und E-Government-Strategie Uri») und dass die Schulen auf breiter Front digitalisiert werden sollen (Projekt E1c «Wir fördern die Schulen bei der Bereitstellung der erforderlichen, digitalen Infrastruktur»).
Insgesamt bilden diese drei Projekte die Grundidee zur Bündelung der Informatikressourcen auf beiden Staatsebenen in einer neu zu gründenden Informatikorganisation. Diese Organisation und weitere Aspekte der Digitalisierung sollen im neuen eGovG festgehalten werden.
Mit der Teilrevision des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG; NG 611.1) soll der Gewässerraumabstand abgeschafft werden. Dieser Gewässerraumabstand ist historisch begründet eine Besonderheit des Nidwaldner Rechts. Mit dem Gewässerraumabstand kann insbesondere der Zugang für Unterhalt und Intervention gewährleistet werden. Das Bundesgericht entschied im Urteil 1C_282/2020 vom 10. Februar 2021 (Fahrlibach, Beckenried) allerdings, dass der Gewässerraumabstand nicht die gleiche Funktion wie der Gewässerraum erfülle und deshalb nicht zur Breite der Gewässerraumzone angerechnet werden könne. Im Resultat führt dies zu einer (teilweise nicht gewollten) Einschränkung der Bebaubarkeit der Grundstücke, die über die bundesrechtlichen Vorgaben hinausgeht. Deshalb schlägt der Regierungsrat eine Abschaffung des kantonalen Gewässerraumabstands vor.
Dieser Entwurf betrifft einerseits die Bestimmungen zur Mehrwertabgabe, die nach der Annahme der Änderung vom 15. Dezember 2022 des RPBG, die am 1. Oktober in Kraft tritt, angepasst werden müssen. Andererseits verfeinert er die Bestimmungen, die das Bewilligungsverfahren regeln, das für alle Bauwerke zu befolgen ist, sowie die Fälle der Befreiung von der Bewilligungspflicht.
Der Regierungsrat hat vom Vernehmlassungsbericht zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für das Case Management Berufsbildung Kenntnis genommen. Das Case Management Berufsbildung hat in den letzten Jahren eine wichtige Rolle im beruflichen Übergangssystem übernommen. Es richtet sich an Jugendliche und junge Erwachsene im Alter zwischen 13 und 25 Jahren, deren Einstieg in das Berufsleben aufgrund von herausfordernden, mehrfach belasteten Lebenssituationen stark gefährdet ist.
Im Hinblick auf die geplante Überführung des Case Management Berufsbildung in den Regelbetrieb soll dieses Angebot auf Gesetzesstufe verankert werden. Neu soll zudem eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden zur Finanzierung von Abklärungs- und Unterstützungsmassnahmen von externen Dienstleistungsanbietern, damit das Case Management Berufsbildung in Zukunft in den beschriebenen Situationen zeitnah Abklärungen tätigen sowie schnell und niederschwellig Erstmassnahmen initiieren kann. Das Case Management Berufsbildung soll von Personen mit Wohnsitz im Kanton Schaffhausen unentgeltlich genutzt werden können.
Insgesamt gingen 23 Vernehmlassungsantworten beim Erziehungsdepartement ein. Die Rückmeldungen sind äusserst positiv. So stimmen alle Vernehmlassungsteilnehmenden der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für das Case Management Berufsbildung zu. Einzig der Vorschlag, wonach das Angebot des Case Management Berufsbildung nur für Jugendliche und junge Erwachsene, die im Kanton wohnhaft sind, unentgeltlich sein soll, wird von rund der Hälfte der Vernehmlassungsteilnehmenden nur mit Vorbehalt gutgeheissen bzw. abgelehnt. Sie würden eine grosszügigere Regelung befürworten.
Mit dieser Vorlage beantragt der Bundesrat die Bewilligung eines Verpflichtungskredits von 151,1 Millionen Franken für die Erweiterung des Forschungsförderinstruments SWEET in den Jahren 2025–2036 durch einen Bundesbeschluss.
Das Mittelschulsystem des Kantons Aargau stösst an die Grenzen seiner Kapazität. Die bestehenden sechs Kantonsschulen sind im Schuljahr 2022/23 zu durchschnittlich 112 % ausgelastet. In den kommenden Jahrzehnten wächst die Anzahl Schülerinnen und Schüler an den Aargauer Mittelschulen von heute rund 5'900 auf rund 8'300 beziehungsweise 9'700 im Jahr 2050. Die Ursachen dieses Wachstums sind einerseits die neue Beschulung sämtlicher Fricktaler Schülerinnen und Schüler im Kanton Aargau, welche die Errichtung der Kantonsschule Stein im Fricktal erfordert, und andererseits eine stärkere demografische Entwicklung sowie eine moderat steigende gymnasiale Maturitätsquote.
Der Regierungsrat legt mit dem vorliegenden Anhörungsbericht den Schulraumbedarf an den Mittelschulen im Aargauer Mittelland bis 2050 sowie die verschiedenen Entwicklungsoptionen zur Deckung des Bedarfs dar. Unter Berücksichtigung der Kapazitätserweiterungen an den Kantonsschulen Baden und Wettingen fehlt per 2050 an den Mittelschulen im Aargauer Mittelland Schulraum für 126 Abteilungen.
Zur Deckung des Schulraumbedarfs werden fünf Varianten vorgelegt, welche das Entwicklungspotenzial an den bestehenden Standorten Aarau und Wohlen sowie den potenziellen neuen Standorten Lenzburg und Windisch in unterschiedlicher Weise miteinander kombinieren. In einer kriterienbasierten Bewertung werden die fünf Varianten bezüglich der gesamthaften Bedarfsabdeckung, der Passung des Einzugsgebiets und des Potenzials sowie des Bedarfs an Übergangslösungen beurteilt. Der Bewertung werden Kostenüberlegungen für die Erweiterungen, Neubauten und Übergangslösungen hinzugefügt.
Der Regierungsrat schlägt die Variante 4 mit dem Ausbau der Alten Kantonsschule Aarau sowie der Kantonsschule Wohlen und der Neugründung zweier neuen Kantonsschulen in Lenzburg und Windisch vor. Diese Variante generiert ausreichend Kapazität bis zum Horizont 2050 und bietet zudem bei einem Arealabtausch mit der Stadt Aarau eine langfristige zusätzliche Ausbaureserve in Aarau. Voraussetzungen sind einerseits die Aufnahme beider Standorte Lenzburg und Windisch als neue Mittelschulstandorte im Schulgesetz und anderseits die Verlegung der Kantonalen Schule für Be-rufsbildung (ksb) in das Bezirksschulhaus Zelgli, die durch den Arealabtausch mit der Stadt Aarau ermöglicht wird.
Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 13. Juni 2023 den Entwurf zur Teilrevision der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz (Planungs- und Bauverordnung, PBV; NG 611.11) zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet. Die Staatskanzlei wurde beauftragt, das Vernehmlassungsverfahren einzuleiten.
Wasser- und Rutschprozesse können schon bei schwachen Intensitäten durch Öffnungen (z. B. Fenster, Lichtschächte) in Gebäude eindringen und grosse Schäden verursachen. Solche Schäden können in der Regel ohne grosse Mehrkosten durch eine auf die Gefahrenprozesse angepasste Bauweise verhindert werden.
Damit diesem Umstand bei der Bautätigkeit stärker Rechnung getragen und auch das diesbezügliche Bewusstsein gestärkt wird, werden mit der vorliegenden Teilrevision der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz die Gefahrengebiete im Einflussbereich von Wasser- und Rutschprozessen mit einer geringen Gefährdung und im Einflussbereich des Vierwaldstättersees neu der Gefahrenzone 2 zugewiesen (bisher Gefahrenzone 3).
Das Solothurner Energiegesetz vom 3. März 19911) ist bereits seit über 32 Jahren in Kraft. Es hat zwar zwischenzeitlich vereinzelte Anpassungen erfahren, doch drängt sich aufgrund veränderter rechtlicher, technischer und gesellschaftlicher Rahmenbedingungen eine Totalrevision auf.
Der Kanton Basel-Stadt engagiert sich für die Verbesserung der Lebensumstände der ärmsten Bevölkerungsgruppen dieser Welt. Mit finanziellen Beiträgen sollen die Entwicklungschancen der Bevölkerung in den ärmsten Ländern der Welt oder in speziell benachteiligten Regionen und Städten nachhaltig verbessert werden.
Dieses Engagement soll nun ausgebaut und in einem Gesetz über die internationale Zusammenarbeit zwecks Armutsbekämpfung und Stärkung der nachhaltigen Entwicklung (GIZA) verankert werden. Sinn und Zweck der Gesetzesvorlage ist die Verankerung der internationalen Zusammenarbeit, die neben den Aktivitäten der Entwicklungszusammenarbeit namentlich auch die humanitäre Hilfe, die Friedensförderung sowie die menschliche Sicherheit umfassen soll.
Mit der BFI-Botschaft beantragt der Bundesrat Fördergelder für die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation (BFI) in den Jahren 2025–2028. Nebst den finanziellen Mitteln für diese vier Jahre beantragt der Bundesrat auch punktuelle Anpassungen in den gesetzlichen Grundlagen.