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Der Bundesrat hat am 21.5.2014 die Botschaft zur Ergänzung des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (WaG, SR 921.0) dem Parlament überwiesen. Diese Ergänzung basiert auf der Waldpolitik 2020 des Bundesrates. Aufgrund dieser geplanten Gesetzesänderung ist absehbar, dass die Waldverordnung vom 30. November 1992 (WaV; SR 921.01) teilweise revidiert werden muss. Erforderlich sind insbesondere die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe sowie die Klärung von Verfahrensfragen.
Alle Änderungen der Waldverordnung sind unter dem Vorbehalt der noch laufenden Beratungen des Parlaments zum Waldgesetz zu verstehen. Die noch nicht bereinigten Artikel und Erläuterungen sind entsprechend gezeichnet. Die Differenzbereinigung ist für die Wintersession 2015 geplant.
Mit der Gesetzesänderung soll der Bund befristet auf fünf Jahre die Möglichkeit erhalten, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit mit zwei neuen Arten von Finanzhilfen zusätzlich zu fördern. Zum einen mit Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung und zum anderen für Projekte, welche das familienergänzende Betreuungsangebot besser auf die Bedürfnisse der Eltern abstimmen.
Mit der Botschaft beantragt der Bundesrat einen Zahlungsrahmen zur Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Eisenbahninfrastruktur in den Jahren 2017-2020 in Höhe von 13 232 Millionen Franken. Gleichzeitig legt er die Ziele für den Betrieb, die Erhaltung und die technische Entwicklung der gesamten Bahninfrastruktur in der Schweiz fest. Zudem informiert er erstmals und vertieft über den Anlagenzustand, die Belastung und die Auslastung der Bahninfrastruktur.
Das eidgenössische Parlament hat das neue Gütertransportgesetz (GüTG) am 25. September 2015 verabschiedet. Netznutzungskonzept und Netznutzungspläne sind Instrumente der Netznutzungssicherung in der Planungsphase der Eisenbahninfrastruktur und bei der Trassenvergabe.
Das eidgenössische Parlament hat das neue Gütertransportgesetz (GüTG) am 25. September 2015 verabschiedet. Gleichzeitig mit dem Gesetz sollen, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, die Ausführungsbestimmungen in Kraft gesetzt werden. Die Anhörung umfasst insbesondere die Totalrevision der Gütertransportverordnung (GüTV). Im Zuge der Totalrevision werden die Verordnung über die Förderung des Bahngüterverkehrs (BGFV; 740.12) und die Verordnung über die Anschlussgleise (AnGV; 742.141.51) aufgehoben und in die neue GüTV integriert.
Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung soll geändert werden, damit in jedem Fall klar ist, welcher Kanton für die Restfinanzierung von Pflegeleistungen zuständig ist, die ambulant oder in einem Pflegeheim erbracht werden. Artikel 25a Absatz 5 KVG soll wie folgt ergänzt werden: «Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit.»
Die Praxis der Schweiz in Bezug auf gestohlene Daten wird gelockert. Neu soll auf Ersuchen eingetreten werden können, falls ein ausländischer Staat solche Daten auf ordentlichem Amtshilfeweg oder aus öffentlich zugänglichen Quellen erhalten hat. Weiterhin nicht möglich ist die Amtshilfe, falls ein Staat gestohlene Daten ausserhalb eines Amtshilfeverfahrens aktiv erworben hat.
Anpassung der Verordnung an die neue «Swissness»-Gesetzgebung, die vom Parlament 2013 verabschiedet worden ist. Die revidierte Verordnung stärkt die Bezeichnung «Swiss made» für Uhren und Uhrwerke im Sinne der neuen «Swissness»-Gesetzgebung.
Erstens soll mit der Vorlage die ZStV nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes und der Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG und ZeugSV) angepasst werden. Zweitens wird die Möglichkeit, dass die Kantone Zivilstandsfälle (Geburten, Todesfälle, Trauungen und Eintragungen von Partnerschaften) veröffentlichen können, aufgehoben. Drittens werden die Bestimmungen der ZStV zur Oberaufsicht des Bundes angepasst und viertens werden die in der ZStV und der ZStGV aus der systematischen Rückerfassung notwendig gewordenen Anpassungen vorgenommen. Darüber hinaus werden in der ZStV und der ZStGV punktuelle Änderungen vorgenommen, die seit der letzten Revision erforderlich geworden sind.
Neuer Artikel 32c betreffend Erstellung, Instandhaltung und Kontrolle von Flüssiggasanlagen.
Die geltende Grundversorgungskonzession läuft am 31. Dezember 2017 aus. Für die nachfolgende Periode ist der Katalog der Grundversorgungsdienste vom Bundesrat den aktuellen Entwicklungen anzupassen.
Die Expertengruppe Organisation Bahninfrastruktur EOBI legt in dem im Mai 2013 publizierten Schlussbericht dar, dass entlang der gesamten Wertschöpfungskette des Bahnsystems Diskriminierungspotentiale bestehen. Die Vorlage umfasst unter anderem die Umsetzung einiger von EOBI vorgeschlagenen Massnahmen zur Reduktion von Diskriminierungspotentialen im Bahnsystem; namentlich in den Bereichen Trassenvergabestelle, Systemführerschaft, Mitwirkungsrechte der Eisenbahnverkehrsunternehmen und Schiedskommission im Eisenbahnverkehr SKE.
Umsetzung der RTVG-Teilrevision, insbesondere Ausführungsbestimmungen zur neuen Abgabe für Radio und Fernsehen und zur Förderung neuer Technologien.
Das totalrevidierte Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG) wurde am 20. Juni 2014 verabschiedet. Die vorliegende Verordnung beinhaltet die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.
Die vorliegende Änderung sieht die Streichung gewisser Wahlfranchisen und die Senkung der Prämienreduktion in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vor.
Der Bundesrat erlässt nach Art. 40 Abs. 2 Psychologieberufegesetz (PsyG; SR 935.81) Bestimmungen über das Register der Psychologieberufe (PsyReg). Diese Bestimmungen betreffen die im PsyReg enthaltenen Daten sowie die Rechte und Pflichten der Datenlieferanten und Datennutzer.
Das in die Vernehmlassung gegebene Gesetzgebungsprojekt schlägt eine Vereinheitlichung der StHG-Bestimmungen vor, die den Ort der Besteuerung von Kommissionen aus Grundstückvermittlungen regeln. Mit dieser Gesetzesanpassung wird somit die Motion 13.3728 «Besteuerung von Provisionen für Grundstücksvermittlungen im interkantonalen Verhältnis: gleiche Regel für alle» umgesetzt. Überdies wird eine rein formelle Änderung der Besteuerungsregelungen von juristischen Personen, welche im Grundstückhandel tätig sind, vorgeschlagen.
Um den Entwicklungen der letzten Jahre sowie den in verschiedenen parlamentarischen Vorstössen vorgebrachten Anliegen Rechnung zu tragen, muss das ETH-Gesetz angepasst werden. Die Gesetzesanpassungen betreffen insbesondere die Themen Corporate-Governance, Studiengebühren sowie potenzielle Zulassungsbeschränkungen und die wissenschaftliche Integrität.
Das Parlament hat am 20. Juni 2014 ein neues Lebensmittelgesetz verabschiedet. Mit dem neuen Gesetz wird einerseits bezweckt, bestehende Handelshemmnisse zwischen dem schweizerischen Recht und demjenigen der EU abzubauen und anderseits wird gewährleistet, dass der Schutz der Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten mit dem Konsumentenschutz in der EU vergleichbar ist. Weiter schafft es die rechtlichen Rahmenbedingungen, um auch weiterhin von den im Rahmen der Bilateralen Abkommen mit der EU ausgehandelten Handelserleichterungen profitieren zu können. Das Inkraftsetzen des neuen Lebensmittelgesetzes bedingt, dass das bisherige Verordnungsrecht grundlegend überarbeitet wird.
Die eidgenössischen Räte haben am 26. September 2014 eine Änderung des Vernehmlassungsgesetzes angenommen (BBl 2014 7267; https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2014/7267.pdf). Als Folge davon ist auch die Vernehmlassungsverordnung anzupassen.
Mit dem im Herbst 2013 angenommenen Postulat «Stopp der Ausbreitung von invasiven gebietsfremden Arten» von Nationalrat Karl Vogler hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, eine Strategie der Schweiz zur Eindämmung von invasiven gebietsfremden Arten zu erarbeiten. Der Strategieentwurf zeigt Massnahmen auf, mit welchen das Ziel der Eindämmung invasiver gebietsfremder Arten effizient und wirksam verfolgt werden kann. Im Rahmen dieser Arbeiten wurden auch die bestehenden rechtlichen Grundlagen überprüft und die Klärung der Verantwortlichkeiten zwischen Bund und Kantonen vorgenommen.
Nichtdiensthabende Angehörige von Rettungs- und Katastrophenschutzorganisationen sollen künftig bei unvorhergesehenen Rettungseinsätzen nicht mehr vom Alkoholverbot erfasst werden. Ebenfalls vom Verbot ausgenommen werden sollen Führerinnen und Führern auf Fahrten mit Fahrzeugen mit geringeren bauartbedingten Höchstgeschwindigkeiten sowie mit Lastwagen, die den Arbeitsmotorwagen gleichgestellt sind.
Weitere vorgeschlagene Änderungen betreffen die Anhebung der Leistungsgrenze bei der Kategorie «A beschränkt» von 25 auf 35 kW, die Zulassung von Rundstreckenrennen mit Elektromotorfahrzeugen sowie die Änderung in der Berechnungsmethode zur Erhebung von bestimmten Versicherungsbeiträgen. Die Anhörung zu den entsprechenden Verordnungsänderungen dauert bis zum 16. Oktober 2015.
Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV)
Verkehrszulassungsverordnung (VZV)
Das Zusatzprotokoll zur Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung soll die aktive Mitgestaltung der Bürger am Gemeindeleben schützen. Es verpflichtet die Mitgliedsstaaten insbesondere dazu, Mitwirkungsrechte wie z.B. das Referendumsrecht gegen Gesetze vorzusehen. Weiter muss der Zugang zu amtlichen Dokumenten geregelt werden und Betroffenen ein Beschwerderecht eingeräumt werden.
Mit dem Bildungszusammenarbeitsgesetz (BiZG) wird dem Bundesrat das Recht eingeräumt, mit den Kantonen im Rahmen der Zusammenarbeit und der Koordination im Bildungsbereich eine Vereinbarung abzuschliessen. Damit sollen die hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes im Sinne der Verfassung gefördert und eine faktenbasierte und kohärente Bildungspolitik ermöglicht werden. Auf Basis des neuen Erlasses soll die Fortführung bereits seit Jahren bestehender gemeinsamer Vorhaben von Bund und Kantone im Sinne von Artikel 61a Absatz 1 der Bundesverfassung, wie etwa das Schweizer Bildungsmonitoring, gewährleistet und koordiniert werden. Das BiZG soll das befristete Bundesgesetz über Beiträge an gemeinsame Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraumes Schweiz (SR 410.1) ablösen.
Mit der neuen Finanzordnung 2021 (NFO 2021) sollen die beiden Haupteinnahmequellen MWST und DBST gesichert werden. Die auf 2020 terminierte Befristung der Erhebung der MWST und der DBST soll deshalb aufgehoben werden. Dies würde es dem Bund erlauben, die beiden Steuern permanent zu erheben. Die NFO 2021 setzt sich somit für die Kontinuität der Steuerpolitik ein, ein Umbau des Steuersystems wird mit dieser Vorlage nicht bezweckt. Neben der Aufhebung der Befristung der DBST und der MWST soll noch eine hinfällige Übergangsbestimmung zur Erhebung der Biersteuer (Art. 196 Ziff. 15 BV) ebenfalls gestrichen werden.