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Mit dieser Revision werden Änderungen des Chemikaliengesetzes (ChemG; SR 813.1) umgesetzt, die aufgrund der parlamentarischen Initiative 19.475 zur Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden angepasst wurde. Diese Revision der VBP führt ein Ziel zur Verminderung der Risiken von Biozidprodukten sowie eine Mitteilungspflicht über die in Verkehr gebrachte Menge an Biozidprodukten ein. Die Chemikalienverordnung (ChemV; SR 813.11) und die Chemikaliengebührenverordnung (ChemGebV; SR 813.153.1) werden ebenfalls geändert.
Das Parlament hat anlässlich der Schlussabstimmung vom 17. Dezember 2021 die Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21; SR 831.10) angenommen. Die Änderungen der Gesetzesbestimmungen bedingen auch Änderungen auf Verordnungsstufe. Aus diesem Grund werden die Verordnungsbestimmungen in den betroffenen Verordnungen entsprechend angepasst bzw. neu erlassen.
Mit der vorliegenden Revision soll die Motion UREK-N (20.4339 «Übermässigen Motorenlärm wirksam reduzieren») umgesetzt werden. Sie verlangt vom Bundesrat u.a. die Erarbeitung von Massnahmen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe zur Vermeidung von übermässigem Motorenlärm.
Für betreuungsbedürftige Kinder und Jugendliche, Menschen mit Behinderungen sowie für Menschen mit Suchtproblematiken regelt das Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG; SRL Nr. 984) den staatlichen Versorgungsauftrag. Am 1. Januar 2020 traten die Änderungen des SEG und die Änderung der dazugehörigen Verordnung (SEV, SRL Nr. 894b) in Kraft.
Ziel dieser Teilrevision ist, die Aufgaben und Organisation der für die Beratung und Abklärung des Bedarfs von ambulanten Leistungen zuständigen Stellen zu konkretisieren. Weiter sollen Erfahrungen aus der Einführungsphase in Bezug auf die ambulanten Leistungen, die Subjektfinanzierung und den Gesuchsprozess soweit sinnvoll rechtlich verankert werden.
Mit der vorliegenden Teilrevision wird in Erfüllung der Motion 20.3665 Müller Damian mehr Transparenz und Effizienz bei den Verwaltungskosten der Arbeitslosenkassen hergestellt. Die Teilrevision umfasst zudem eine Erweiterung der Teilnahme an Berufspraktika, die Erlaubnis zur Interoperabilität zwischen den von der Ausgleichstelle der Arbeitslosenversicherung betriebenen Informationssystemen, eine Verankerung des Rechts zur Datenbekanntgabe an die kantonalen Fachstellen für die Inkassohilfe sowie notwendige sprachliche und formelle Anpassungen und Präzisierungen.
Der Regierungsrat hat die Finanzdirektion beauftragt, eine Vernehmlassung zur Teilrevision des Gesetzes über die Urner Kantonalbank (UKBG; RB 70.1311) durchzuführen. Das geltende Recht soll lediglich dort geändert werden, wo dies als notwendig erachtet wird. Bestimmungen, die sich bewährt haben, werden belassen.
Die Teilrevision beinhaltet Anpassungen an veränderte regulatorische Bestimmungen und an ein sich gewandeltes Marktumfeld. Zudem wird der Zweck mit den Anforderungen des geänderten Branchenumfelds abgestimmt. Schliesslich werden weitere Artikel überarbeitet, um mit den vorerwähnten Anpassungen kongruent zu sein. Einige Änderungen dienen dazu, das Gesetz für zukünftige Regulierungen flexibler zu gestalten.
Mit der Vorlage wird der erheblich erklärte Auftrag Angela Kummer (SP, Grenchen) «Teilzeitpensen bei Amtsgerichtspräsidien ermöglichen» (KRB Nr. A 0056/2019 vom 1. September 2020) umgesetzt. Die Vorlage beruht auf den Empfehlungen der vom Regierungsrat eingesetzten Arbeitsgruppe, welchen er sich anschliesst. Im Übrigen war die Arbeitsgruppe vom Regierungsrat beauftragt, die Einführung der Möglichkeit amteiübergreifender Einsätze durch ordentliche Amtsgerichtspräsidien sowie den jeweiligen gesetzgeberischen Handlungsbedarf bezüglich (End-) Archivierung von Gerichtsakten und bezüglich Amtsperiode der Behörden zu prüfen:
Nachdem dies bei den Oberrichterinnen und Oberrichtern bereits möglich ist, sollen neu auch die Amtsgerichtspräsidien im Teilzeitpensum ausgeübt werden können. Damit wird namentlich angestrebt, dass auch befähigte Personen, welche in der aktuellen Lebensphase (z.B.familienbedingt) keine berufliche Vollzeittätigkeit ausüben wollen, für das Amt gewonnen werden können. Die Volkswahl soll beibehalten werden. Im Rahmen der Ausschreibung zur Wahl wird jeweils der Beschäftigungsgrad der zu besetzenden Stelle anzugeben sein. Kleinpensen mit den damit verbundenen Nachteilen sind aber zu vermeiden, weshalb ein Mindestpensum von 60 Stellenprozenten im Gesetz über die Gerichtsorganisation verankert werden soll. Gleichzeitig soll § 91bis Absatz 2 GO dahingehend präzisiert werden, dass die Ausübung von anderen hauptamtlichen Erwerbstätigkeiten durch Teilzeitrichterinnen und –richter grundsätzlich ausgeschlossen wird, um die richterliche Unabhängigkeit zu stärken.
Auf die Einführung einer amteiübergreifenden, ordentlichen Stellvertretung bei den Amtsgerichtspräsidien soll verzichtet werden. Eine solche erscheint angesichts der, gemäss Verfassung des Kantons Solothurn, amteiweise organisierten Amtsgerichte mit Volkswahl als systemfremd. Sie ist auch nicht nötig, nachdem die Haftrichter und Haftrichterinnen als Statthalter der Amtsgerichtspräsidien zur Verfügung stehen sowie bei Bedarf ausserordentliche Amtsgerichtspräsidien befristet eingesetzt werden können.
Künftig sollen bei Ehepaaren die Einkünfte und Vermögenswerte nach den zivilrechtlichen Verhältnissen auf die Partnerinnen bzw. Partner aufgeteilt werden. Mittels zweier getrennter Steuererklärungen werden sie damit grundsätzlich wie Konkubinatspaare besteuert.
Die Kommission schlägt vor, im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) die Härtefallregelung zu erweitern und zu präzisieren, um den ausländerrechtlichen Schutz von Opfern häuslicher Gewalt zu verbessern.
Der Kanton Aargau verfügt seit dem 1. Januar 2007 über eine duale Polizeiorganisation. Gegenwärtig bestehen zusätzlich zur Kantonspolizei 15 Regionalpolizeien. Die duale Polizeiorganisation im Kanton Aargau wurde in den Jahren 2020 und 2021 einer externen Evaluation unterzogen. Im Juni 2021 hat das Departement Volkswirtschaft und Inneres über den Evaluationsbericht vom 30. März 2021 und das weitere Vorgehen informiert.
Im Rahmen des Evaluationsberichts wurde festgestellt, dass keine Gründe bestehen, um von der dualen Polizeiorganisation zu einer Einheitspolizei zu wechseln. Gleichwohl wurde in einzelnen Bereichen Optimierungsbedarf festgestellt. Diese Beurteilung wurde zwischenzeitlich im Rahmen von weiteren Abklärungen bestätigt, die vom Departement Volkswirtschaft und Inneres zusammen mit Vertretungen der Regionalpolizeien getätigt worden sind. Der Regierungsrat schlägt deshalb vor, dass die duale Polizeiorganisation beibehalten und optimiert wird. Optimierungsbedarf besteht konkret bei der Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Regionalpolizeien.
Hinsichtlich der Weiterentwicklung der Polizeibestände schlägt der Regierungsrat vor, dass sich der Mindestbestand weiterhin nach der Verhältniszahl von 1:700 richten soll und er den über diese Verhältniszahl hinausgehenden Personalbedarf der Kantonspolizei im Rahmen von alle fünf Jahre stattfindenden Standortbestimmungen plant. Es wird in diesem Zusammenhang weiter vorgeschlagen, dass zwei Drittel der Bestandesentwicklung, welche zum Erreichen der Verhältniszahl von 1:700 für die polizeiliche Grundversorgung erforderlich ist, bei der Kantonspolizei erfolgen sollen. Ein Drittel dieser Bestandesentwicklung soll durch die Gemeinden bei den Regionalpolizeien sichergestellt werden.
Gestützt auf den gegenwärtig im Entwurf vorliegenden Planungsbericht soll der Grosse Rat die strategische Ausrichtung zur Weiterentwicklung der Polizeiorganisation und der Polizeibestände im Kanton Aargau mittels Leitsätzen festlegen.
Seit dem 1. Januar 2009 besitzt der Kanton Uri als einer der letzten Kantone einen Erlass, der die Polizeiarbeit auf der Stufe eines formellen Gesetzes zusammenfassend normiert. In den Folgejahren kam es zu zwei Teilrevisionen. Solche waren notwendig im Zusammenhang mit der Umsetzung der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und der Schaffung einer Rechtsgrundlage für die verdeckte Vorermittlung sowie zur Schliessung von erkannten Lücken. Das PolG wie auch die zwei Teilrevisionen wurden von der Politik wie auch der Bevölkerung gut aufgenommen und haben sich in der Praxis grundsätzlich gut bewährt. Lediglich vereinzelt kam es zu parlamentarischen Vorstössen zur Polizeigesetzgebung.
In einigen Themenbereichen jedoch zeigte sich zusehends Handlungsbedarf. Insbesondere sind die Voraussetzungen für das polizeiliche Handeln klarer zu regeln. Weiter besteht Handlungsbedarf auf-grund des übergeordneten Rechts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Vor diesem Hintergrund wird im Regierungsprogramm 2020 - 2024+ auf ein Gesetzgebungsvorhaben betreffend dem PolG verwiesen (RRB vom 20. November 2020, Nr. 2020-709).
Der vorliegende Anhörungsbericht und Fragebogen räumen allen interessierten Organisationen und Personen die Möglichkeit ein, sich zum Finanzhilfebeitrag an die Kantonsspital Aarau AG (KSA) in der Höhe von 240 Millionen Franken zu äussern.
Die Finanzhilfe soll in Form eines nicht rückzahlungspflichtigen Beitrags erfolgen. Diese vom KSA beantragte Massnahme dient der bilanziellen Sanierung des KSA, um einen Konkurs abzuwenden.
Am 23. Januar 2023 trat das neue Strafregistergesetz (StReG) in Kraft. Mit der Inkraftsetzung des StReG wurde die bisherige Strafregisterregelung im Schweizerischen Strafgesetzbuch (insbes. Art. 365-371a) aufgehoben. Zudem erliess der Bundesrat eine neue Strafregisterverordnung (StReV), welche ebenfalls per 23. Januar 2023 in Kraft trat und die bisherige Verordnung ersetzt. Die kantonale Verordnung betreffend Koordinationsstelle für das Strafregister muss daher an die neuen gesetzlichen Grundlagen angepasst werden. Dabei soll faktisch so weit als möglich die bisherige bewährte Praxis beibehalten werden.
Mit der Vorlage zur Änderung des Gemeindegesetzes soll die vom Kantonsrat erheblich erklärte Motion Nr. 2019/5 «Steuerfussreferendum ohne ungültiges Budget» umgesetzt werden. Mit der Motion wird der Regierungsrat beauftragt, das Gemeindegesetz so zu präzisieren, dass Gemeinden in ihrer Verfassung vorsehen können, dass das Budget und der Steuerfuss separat dem Referendum unterstellt werden können. In Gemeinden, die in ihrer Verfassung sowohl das Budgetreferendum als auch das Steuerfussreferendum verankert haben, soll das Steuerfussreferendum nur den separaten Beschluss zur Steuerfussfestsetzung betreffen. Der Regierungsrat hat den Entwurf der Gemeindegesetzänderung zur Vernehmlassung freigegeben.
Die Motion verlangt eine möglichst grosse Flexibilität im Bereich des Budget- respektive des Steuerfussreferendums, verlangt also Auswirkungen auf die fünf Schaffhauser Gemeinden mit eigenem Parlament. Gefordert wird die Entkoppelung von Budget und Steuerfuss. Die Umsetzung der Motion führt aber auch zu gewissen Änderungen in den Gemeinden mit Gemeindeversammlungen. So könnten sie unter gewissen Bedingungen die Schlussabstimmung über das Budget und den Steuerfuss an der Urne vornehmen.
Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung werden Budget und Steuerfuss vollständig entkoppelt. Für das Budget und den Steuerfuss braucht es je zwei eigene Beschlüsse. Dieser doppelte Beschluss ist auch Voraussetzung dafür, dass gegen das Budget und den Steuerfuss je einzeln das Referendum ergriffen werden kann. Die Rechtskraft tritt je einzeln am Tag nach Ablauf der Frist für das fakultative Referendum ein respektive am Tag nach der Gutheissung von Budget oder Steuerfuss an der Urne. Die Entkoppelung führt im Gegensatz zur jetzigen Situation zu völlig neuen Szenarien. Mit der vorgeschlagenen Änderung des Gemeindegesetzes lässt der Kanton Schaffhausen den Gemeinden diesbezüglich den grösstmöglichen Spielraum. Es ist nun an den Gemeinden, die für sie optimale Form zu wählen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei einem obligatorischen Referendum immer eine Urnenabstimmung durchzuführen ist und während Monaten Unklarheit herrscht, da bei einem erfolgreichen Referendum das Geschäft zur nochmaligen Beschlussfassung an den Einwohnerrat geht. Der Regierungsrat weist in der Vernehmlassungsvorlage zudem auf mögliche Nachteile der neuen Regelung hin.
Das Kulturland soll im Enteignungsfall höher entschädigt werden als wie bisher. Der Bund hat im Enteignungsrecht bereits entsprechende Bestimmungen aufgenommen. Der vorliegende Entwurf schafft nun auch im Kanton Aargau die Gesetzesgrundlage dafür, dass Landwirtschaftsland massvoll besser entschädigt wird. Je nach Einstufung der Landqualität soll im Enteignungsfall neu der Landpreis bis 22 Franken pro Quadratmeter betragen.
Die Befragung oder Anhörung einer Person per Telefon- oder Videokonferenz im Rahmen eines ausländischen Zivilprozesses soll erleichtert werden. Die Erklärung der Schweiz zu den Artikeln 15–17 des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 sowie die Artikel 11 f. des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht sollen entsprechend angepasst werden.
In neu gegründeten Unternehmen braucht es bezüglich Arbeitszeitgestaltung mehr Flexibilität, als das Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 ermöglicht. Mitarbeitende solcher Unternehmen sollen deshalb – sofern sie im Besitz einer Mitarbeiterbeteiligung sind – vom Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes ausgenommen werden. Die Bestimmungen über den Gesundheitsschutz sollen für sie jedoch weiterhin gültig bleiben.
Das Datenschutzrecht bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. Datenschutz ist demnach Persönlichkeits- und Grundrechtsschutz bei der Datenbearbeitung. Die Regelungen des Datenschutzrechts sollen der Informationserfassung durch Staat und Private Grenzen setzen und dem Einzelnen in diesem Umfang das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geben. Dieses Recht, der Offenlegung der eigenen Persönlichkeit Grenzen zu setzen, dient dem Schutz der Privatsphäre, aber auch der unbeeinflussten Ausübung der Freiheitsrechte. Die enorme Entwicklung der Kommunikationstechnik führt dazu, dass die Schutzvorkehren häufiger und umfassender in der Gesetzgebung ihren Niederschlag finden. Eine wichtige Voraussetzung, dass der Datenschutz überhaupt wirksam werden kann, ist die Schaffung vermehrter Transparenz bei der Datenbearbeitung. Damit können Betroffene gezielt ihre Rechte wahrnehmen und es wird ein offenes, gesetzmässiges Verwaltungshandeln gefördert.
Das Datenschutzrecht geht dem Öffentlichkeitsprinzip vor. Währendem das Datenschutzrecht den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Privaten bezweckt, regelt das Öffentlichkeitsprinzip den Zugang Privater zu amtlichen Dokumenten. Mit dem Beitritt zu verschiedenen internationalen Vereinbarungen verpflichteten sich Bund und Kantone, einen europäischen Datenschutzstandard einzuführen. Der Kanton Obwalden tat dies mit dem Gesetz über den Datenschutz vom 25. Januar 2008 (kDSG; GDB 137.1), welches 1. November 2008 vollständig in Kraft trat.
Seither hat sich das europäische Datenschutzrecht weiterentwickelt. Es gilt nun diese Weiterentwicklungen nachzuvollziehen. Die europäischen Erlasse sind nicht unmittelbar anwendbar und bedürfen der Umsetzung ins eidgenössische und kantonale Recht. Der Kanton Obwalden pflegt im Datenschutzrecht das Prinzip der sogenannten Nettogesetzgebung, wodurch in Bezug auf das Grundsätzliche auf das Bundesrecht verwiesen wird. Da dieses bereits totalrevidiert und an die europäische Gesetzgebung angepasst wurde, entspricht das kantonale Recht im Wesentlichen bereits dem übergeordneten Recht. Trotzdem bedarf es punktueller Änderungen im kDSG.
Die Vereine des Breitensports, welche unter sehr hohen UVG-Prämien leiden, sollen durch eine zusätzliche Ausnahme von der Versicherungspflicht finanziell entlastet werden.