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Die Gesetzesänderung basiert auf der Motion Alois Brand, Spiringen, zur Anpassung der kantonalen Entschädigungsansätze für landwirtschaftliches Kulturland bei Enteignungen. Die Motion verlangt, die rechtlichen Grundlagen für den Kanton und die Gemeinden so anzupassen, dass bei Enteignungen von landwirtschaftlichem Kulturland das Dreifache des Schätzungswertes entschädigt wird.
Der Sport hat eine grosse gesellschaftliche, wirtschaftliche, soziale und gesundheitliche Bedeutung für die Bevölkerung. Mit dem Erlass eines Aargauer Sportgesetzes will der Regierungsrat die Schwerpunkte der kantonalen Sportförderung gemäss Verfassungsauftrag in einem Gesetz regeln, wie dies der Bund und 19 Kantone bereits auf Gesetzesstufe getan haben. Mit dem Aargauer Sportgesetz sollen insbesondere die regionale und kantonale Koordination im Bereich der Sportinfrastruktur gestärkt, die Einhaltung von Fairness und Sicherheit im Sport unterstützt und die Finanzierungsmöglichkeiten in der kantonalen Sportförderung erweitert werden.
Die Vorlage bezweckt in erster Linie, geändertes Bundesrecht, d. h. Vorgaben des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 19901 (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) im kantonalen Steuerrecht umzusetzen. Denn wird eine Änderung am Steuerharmonisierungsgesetz vorgenommen, hat dies zwangsläufig auch eine Anpassung der kantonalen Steuergesetze zur Folge. So wird die im Bundesrecht neu geregelte Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen in das kantonale Recht übertragen, ferner eine Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen. Zudem wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, dass die Arbeitslosenkassen ihre Leistungsabrechnungen direkt dem Kantonalen Steueramt übermitteln dürfen
Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG; SR 816.1) ist 2017 in Kraft getreten. Mit einer Revision des EPDG in zwei Schritten will der Bundesrat die Kompetenz- und Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen sowie die Finanzierung nachhaltig verbessern. Da die umfassende EPDG-Revision mehrere Jahre in Anspruch nimmt und frühestens 2027 zu erwarten ist, wird in einer vorgezogenen Teilrevision die Übergangsfinanzierung geregelt. Die Teilrevision soll bis Ende 2024 umgesetzt werden. Um den Verpflichtungen aus Bundesrecht nachkommen zu können und die Einführung des EPD im Kanton Uri zu fördern, muss eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Die Inkraftsetzung der neuen Verordnung ist auf den 1. Januar 2025 geplant.
Das Steuergericht ist in einem kürzlich ergangenen Urteil zum Schluss gelangt, dass die Kontrollzeichengebühr das Äquivalenzprinzip verletze. Folglich können die Kosten für die kantonalen Leistungen im Bereich Hunde (Tierschutz, Tiergesundheit, öffentliche Sicherheit) grösstenteils nicht mehr über Gebühren aufgefangen werden.
Bei der Entwicklung des Tragwerkskonzepts für den Limmatsteg war zu berücksichtigen, dass der Standort in einem ruhigen Naturraum des Flusses mit einer reichen Fauna und Flora liegt und Teil des Auenschutzparks des Kantons Aargau ist, dass der Boden im Flussbett in den 60er und 70er Jahren kontaminiert wurde sowie dass die geometrischen Gegebenheiten und die Asymmetrie der Ufer zu beachten sind. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte resultierte ein Bauwerk mit einer grossen Spannweite, was die Überquerung der Limmat durch eine einzige Spange ermöglicht. Damit können die Massnahmen optimal in die Landschaft eingegliedert und das Risiko einer möglichen Umweltverschmutzung minimiert werden. Der neue Fuss- und Velosteg verbindet die Ufer der Limmat, ohne Zwischenstützen im Flussbett, durch einen schlanken einfachen Balken. Er ist 123 m lang und besteht aus einem trapezförmigen Kastenquerschnitt in variablen Höhen aus Baustahl mit einer Schicht von Ultra-Hochleistungs-Faserbeton (UHFB). Während die Breite der Oberkante von 3,60 m über die ganze Länge der Brücke konstant bleibt, verengt sich die Unterkante des Kastenquerschnitts nach und nach bis zur Stegmitte von 3,36 m auf 2,10 m. Dies verleiht dem Steg mehr Leichtigkeit und schützt die Seitenflächen vor Witterungseinflüssen. Mit dem Steg und den beiden Knoten an den Widerlagern wird die 3,50 m breite Fussgänger- und Velorouten-Verbindung zwischen der Bahnunterführung auf dem Gebiet der Gemeinde Neuenhof und dem Gartenparkplatz im Gebiet Chlosterschür der Gemeinde Würenlos erstellt. Die Kosten sind auf 9,47 Millionen Franken veranschlagt (Preisbasis 2023) und werden ohne Beiträge der Gemeinden durch den Kanton finanziert. Vom Bund ist ein Beitrag aus dem Agglomerationsprogramm von rund 2,07 Millionen Franken in Aussicht gestellt.
In seiner Sitzung vom 12. Dezember 2023 hat der Staatsrat den Vorentwurf der Verordnung über die Finanzierung der Wiedereingliederung von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen (WEV) zur Vernehmlassung freigegeben. Gemäss Artikel 123 Absatz 2 des Gesetzes über das Staatspersonal (StPG) wird dieser Entwurf somit bei den Direktionen, den Anstalten und den Personalverbänden in die Vernehmlassung geschickt.
Mit der vorliegenden Teilrevision der Besoldungsverordnung soll die Grundlage für eine regierungsrätliche Verordnung geschaffen werden, welche die Vergünstigung verschiedener ÖV-Abonnemente zugunsten der Angestellten der kantonalen Verwaltung Appenzell Ausserrhoden ermöglicht. Ziel der neuen Regelung ist einerseits, die Nutzung des öffentlichen Verkehrs unter den Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung zu fördern, und andererseits, die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Kantons Appenzell Ausserrhoden als Arbeitgeber zu steigern bzw. zu erhalten.
Mit der vorliegenden Teilrevision der Besoldungsverordnung soll die Grundlage für eine regierungsrätliche Verordnung geschaffen werden, welche die Vergünstigung verschiedener ÖV-Abonnemente zugunsten der Angestellten der kantonalen Verwaltung Appenzell Ausserrhoden ermöglicht. Ziel der neuen Regelung ist einerseits, die Nutzung des öffentlichen Verkehrs unter den Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung zu fördern, und andererseits, die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Kantons Appenzell Ausserrhoden als Arbeitgeber zu steigern bzw. zu erhalten.
Der Regierungsrat hat das Finanzdepartement ermächtigt, zu einer Änderung des Finanzausgleichgesetzes (Teilrevision 2026) ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Anlass für die Revision des Finanzausgleichgesetzes ist die erfreuliche, aber geografisch konzentrierte Entwicklung der Steuererträge juristischer Personen. Innert weniger Jahre käme es zu einer Steigerung der Ausgleichszahlungen um rund zwei Drittel. Der sprunghafte Anstieg würde die Solidarität zwischen den Gemeinden überstrapazieren und deutliche Mehrkosten für den Kanton verursachen. Mit der vorliegenden Teilrevision sollen gezielte Anpassungen zur Stabilisierung des Luzerner Finanzausgleichs umgesetzt werden.
Damit die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) Zahlungen an die Stiftung EFA leisten kann, wird eine gesetzliche Grundlage benötigt. Aufgrund dessen ist Artikel 67b UVG neu zu erlassen.
Die Bundesverfassung soll so angepasst werden, dass die Kantone die Möglichkeit erhalten, im Fall eines Verzichts auf die Eigenmietwertbesteuerung auf überwiegend selbstbewohnten Zweitliegenschaften bei den Liegenschaftssteuern von den Grundsätzen nach Artikel 127 Absatz 2 der Bundesverfassung abzuweichen und Zweitliegenschaften höher zu besteuern.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die gesetzlichen Grundlagen für die Schaffung eines Fonds für Innovation und Fortschritt in eine externe Vernehmlassung gegeben. Dieser soll im Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung verortet werden.
Ausführungsbestimmungen zur Teilrevision des MWSTG vom 16. Juni 2023 sowie weitere Themen wie Vereinfachung der Saldosteuersatzmethode.
Mit der Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 17. März 2023 hat das Parlament dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, Anwendungsfälle des automatisierten Fahrens zu ermöglichen sowie Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen zu gewähren. Mit der Verordnung über das automatisierte Fahren und der Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen sollen diese Kompetenzen wahrgenommen werden. Ausserdem sollen die Bestimmungen betreffend die Fahrausbildung an Assistenz- und Automatisierungssysteme angepasst werden. Neben der Schaffung der zwei neuen Verordnungen müssen drei weitere Verordnungen angepasst werden.
Der Bundesrat will die Radio- und Fernsehabgabe für Haushalte schrittweise senken und einen Teil der Unternehmen von der Abgabepflicht befreien. Dies erfordert eine Änderung der Artikel 57 und 67b Absatz 1 und 2 RTVV.
Die Vorlage enthält einen Entwurf für einen Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2026–2029 und eine Beschreibung der auf Verordnungsstufe geplanten Anpassungen.
Die Vernehmlassungsvorlage schlägt zur Umsetzung der Motion 19.3445 eine neue Voraussetzung bei der Vergabe von Finanzhilfen für einzelbetriebliche Strukturverbesserungen vor.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat einen Wirkungsbericht zum Finanzausgleich sowie eine Evaluation des Lastenausgleichs erstellen lassen. Die Berichte zeigen Bereiche auf, für die eine Überprüfung angezeigt ist. Der Regierungsrat wird nun eine Vernehmlassung bei den Politischen Gemeinden starten und danach allfällige Änderungen prüfen.
Im Rahmen des Gesetzes über die Förderung der Kultur im Kanton Uri (Kulturförderungsgesetz, RB. 10.8111) wurden Beiträge an Kunst- und Bau-Projekte bei kantonalen Bauten und bei umfassenden Sanierungen vorgesehen. Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf sollen nun das Verfahren sowie die Beitragshöhen formell geregelt werden.
Schwerpunkt dieser Vorlage bildet der Nachvollzug diverser neuer Bundeserlasse. Neben diesen zwingend erforderlichen Anpassungen soll zusätzlich die Motion Simon Stadler zu Anerkennung und Wertschätzung der Pflege und Betreuung von Angehörigen zu Hause umgesetzt werden. Ausserdem sollen die bislang unbegrenzten Steuerabzüge, namentlich der Kinderdrittbetreuungs- und der Fahrkostenabzug, neu mit einem Höchstbetrag versehen werden.
Geleitete Schulen sind heutzutage schweizweit Standard. Es ist unbestritten, dass die Schulen eine operative Führung brauchen, um den gegenwärtigen komplexen Herausforderungen gewachsen zu sein. In den Schulen der Sekundarstufe II (Kantonsschule, Berufsfachschulen etc.) ist dies auch im Kanton Schaffhausen seit Jahrzehnten der Fall und hat sich bestens bewährt. Die Einführung von Schulleitungen auf der Primar- und Sekundarstufe I ist im Kanton Schaffhausen hingegen Gegenstand eines langjährigen politischen Prozesses. 2017 wurden die rechtlichen Grundlagen zur freiwilligen Einführung von geleiteten Schulen auf kommunaler Ebene geschaffen. Seither hat ein Grossteil der Gemeinden im Kanton Schaffhausen bereits sogenannte «Schulleitungen mit Kompetenzen» eingeführt. Im Mai 2019 wurde ein politischer Vorstoss an den Regierungsrat überwiesen mit dem Auftrag, dem Kantonsrat die gesetzlichen Grundlagen zur flächendeckenden Einführung von geleiteten Schulen vorzulegen.
Künftig sollen sämtliche öffentliche Schulen und Kindergärten der Primar- und Sekundarstufe I im Kanton Schaffhausen von einer Schulleitung geführt werden. Diese ist operativ zuständig für die personelle, organisatorische, pädagogische und administrative Führung. Die strategische Führung würde weiterhin einem politischen Gremium (gegenwärtig der Schulbehörde) obliegen. Diese Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen der operativen und der strategischen Ebene hat sich in den Gemeinden, welche bereits Schulleitungen eingeführt haben, bewährt. An dieser Aufteilung soll nichts geändert werden.
Aktuell finanzieren die Gemeinden, welche bereits Schulleitungen haben, diese selbst. Dies soll mit der beabsichtigten Revision des Schulgesetzes und des Schuldekretes geändert werden. Der Kanton soll sich künftig in geeigneter Form an der Finanzierung von Schulleitungen beteiligen. Die Mitfinanzierung soll mittels einer Anpassung des Kostenteilers betreffend die Besoldung der Lehrpersonen erfolgen. Zudem würde auch ein allfälliges Schulsekretariat vom Kanton mitfinanziert werden. Des Weiteren wären Neuerungen vorgesehen bei den Anstellungsbedingungen sowie beim Ausbildungsprofil, welches an einen Schulleiter bzw. eine Schulleiterin gestellt wird.
Im Zusammenhang mit geleiteten Schulen hat sich vermehrt die Frage gestellt, ob die Schulbehörde als eigenes politisches Gremium noch notwendig ist oder ob die strategische Führung der Schulen innerhalb der Gemeinde auch anderweitig wahrgenommen werden kann. Der Regierungsrat beabsichtigt diesbezüglich, den Gemeinden einen gewissen Handlungsspielraum zu ermöglichen. Die Gemeinden können ihre Schulbehörden abschaffen und deren Aufgaben an den Gemeinderat übertragen.
Hundehalterinnen und Hundehalter bezahlen im Kanton Luzern grundsätzlich jährlich eine Hundesteuer von 120 Franken. Für bestimmte Nutzhunde muss jedoch keine Hundesteuer bezahlt werden. So sind Halterinnen und Halter von Blindenführ-, Dienst-, Militär-, Schutz-, Sanitäts-, Katastrophen- und Lawinenhunden sowie von für die Nachsuche spezialisierten Jagdhunden von dieser Steuer befreit. Neu sollen auch Halterinnen und Halter von sämtlichen Assistenz- und von Therapiehunden steuerbefreit werden. Der Regierungsrat gibt einen entsprechenden Änderungsentwurf des Gesetzes über das Halten von Hunden in die Vernehmlassung.
Der vorliegende Vorentwurf für eine Teiländerung des kantonalen Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes, den Rahmenkredit Rebberg des 21. Jahrhunderts und die Verordnung über die Modernisierung und Aufwertung des Walliser Rebbergs legt den gesetzlichen Rahmen sowie den Rahmen für die Umsetzung der Unterstützungsmassnahmen zur Verbesserung der Weinbau-Infrastrukturen fest. Es geht darum, die Entwicklung der Walliser Rebberge hin zu professionellen, rentablen und nachhaltigen Rebbergen zu unterstützen, die den Herausforderungen des Weinbaus im 21. Jahrhundert gewachsen sind. Dieser Vorentwurf stützt sich auf die im Vorfeld von der Dienststelle für Landwirtschaft (DLW) durchgeführte Bestandsaufnahme der Rebberge. Er ist eine direkte Antwort auf die Forderungen des Walliser Winzerverbands (FVV), des Branchenverbands der Walliser Weine (BWW) sowie auf verschiedene Interpellationen aus dem Grossen Rat. Der Vorentwurf für eine Änderung des kantonalen Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes, den Rahmenkredit Rebberg des 21. Jahrhunderts und die Verordnung über die Modernisierung und Aufwertung des Walliser Rebbergs schafft somit einen klaren gesetzlichen Rahmen, um die Finanzierung und die Regeln für die Durchführung und Überwachung der eingeleiteten Massnahmen auszuarbeiten.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat den Entwurf für ein Gesetz über den Solidaritätsbeitrag für Betroffene von Medikamententests in eine externe Vernehmlassung gegeben. Betroffene sollen 25'000 Franken erhalten. Die Pharmaindustrie soll sich finanziell beteiligen.