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Nach §25 HuG (LS 554.5) sind Herdenschutzhunde nicht von der Hundeabgabe gemäss §23 HuG befreit, obwohl sie als Arbeits- bzw. Nutzhunde eine wesentliche Funktion beim Herdenschutz und der Prävention von Grossraubtierschäden wahrnehmen.
Die am 29. Januar 2024 von den Kantonsräten Hans Egli (Steinmaur), Judith Anna Stofer (Dübendorf) und Silvia Rigoni (Zürich) eingereichte Motion KR-Nr. 38/2024 betreffend ,Herdenschutzhunde sollen von der Hundeabgabe befreit werden' verlangt, §25 HuG um eine Abgabenbefreiung für Herdenschutzhunde mit nachgewiesener Ausbildung und Einsatz zu ergänzen.
Zur Umsetzung der Motion ist vorgesehen, §25 HuG um eine neue Litera betreffend vom Bundesamt für Umwelt anerkannte Herdenschutzhunde zu ergänzen. Zudem soll §21 HuV im Hinblick auf die für die Abgabenbefreiung nach §25 HuG einzureichenden Unterlagen angepasst werden.
Der Regierungsrat hat am 23. Juni 2025 den Vernehmlassungsentwurf betreffend Änderung des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) und Änderung des Gebührentarifs (GT); Optimierungen im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts beraten und beschlossen und das Departement des Innern beauftragt, darüber ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Der Regierungsrat will eine effizientere und effektivere Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Polizeibehörden ermöglichen. Zudem soll die Ermittlungs- und Präventionsarbeit der Zuger Polizei gestärkt werden.
Hierfür möchte der Regierungsrat insbesondere Gesetzesgrundlagen für den interkantonalen Datenaustausch sowie ein umfassenderes kantonales Bedrohungsmanagement schaffen. Darüber hinaus setzt er sich dafür ein, dass die Zuger Polizei die Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Bereich des Menschenhandels und schwerer Betäubungsmitteldelikte verstärkt.
Erweiterung des AIA-Netzwerks der Schweiz mit Partnerstaaten ab 2027, die ihr Interesse anmelden und die Voraussetzungen des internationalen Standards erfüllen.
Das Gesetz über die Gewässer (GewG; BGS 731.11) soll teilrevidiert werden. Einerseits macht die Pflicht zur Festlegung des Gewässerraums, die sich aus den bundesrechtlichen Vorgaben für den Kanton Zug ergibt, die Teilrevision erforderlich.
Andererseits sind bei einzelnen Bestimmungen des geltenden GewG zusätzlich punktuelle Anpassungen notwendig, da diese mittlerweile nicht mehr aktuell sind. Der Kanton Zug ist bestrebt, seine kantonale Gewässergesetzgebung weiterhin schlank zu halten. Es wird deshalb nicht nur neues Recht geschaffen, sondern auch überholte Bestimmungen aufgehoben.
Das heute geltende Gesundheitsgesetz (GesG) trat am 1. Juli 2008 in Kraft und hat sich während seiner rund zwanzigjährigen Geltungsdauer grundsätzlich bewährt. In verschiedener Hinsicht besteht jedoch Überarbeitungsbedarf, weshalb das geltende GesG einer Totalrevision unterzogen wird. Die geplanten Neuerungen schliessen bestehende Lücken und passen das kantonale Recht an das Bundesrecht an. Gleichzeitig berücksichtigen sie aktuelle Entwicklungen im Gesundheitswesen und tragen zu dessen Modernisierung bei.
Der vorliegende Vernehmlassungsentwurf legt den Fokus auf die fossilfreie Wärmeerzeugung in Gebäuden – dies in Übereinstimmung mit der Strategie gemäss dem vom Kantonsrat zustimmend zur Kenntnis genommenen Planungsbericht Klima und Energie und den ergänzenden politischen Aufträgen des Kantonsrates. Die in diesem Zusammenhang vorgeschlagenen Gesetzesänderungen stützen sich auf das neue Teilmodul F «Wärmeerzeuger» der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn), welches von der Konferenz Kantonaler Energiedirektorinnen und -direktoren im August 2024 als vorgezogenes Modul im Hinblick auf die neue Ausgabe 2025 der MuKEn verabschiedet wurde.
Weitere Anpassungen werden insbesondere in Bezug auf die Ziele und Grundsätze, die kantonale und kommunale Energieplanung, die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand, die Förderung und die Datenerhebung vorgeschlagen. Der Fokus liegt dabei auf Themen, die zur Umsetzung bereit sind und bei denen kein Abstimmungsbedarf mit noch nicht vorliegenden übergeordneten Vorgaben (z. B. weitere Module der MuKEn Ausgabe 2025, die erst im Entwurf vorliegen) besteht.
Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen regeln die Grundzüge des Informationssystems Strassenverkehrskontrollen (ISK) und delegieren die Organisation und den Betrieb an den Bundesrat gemäss Artikel 89t des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01). Die entsprechenden Bestimmungen in der Strassenverkehrskontrollverordnung (SR 741.013) werden aufgehoben.
Im Rahmen der Neuausrichtung der Denkmalpflege soll das heutige Hinweisinventar Bauten (HWI) in ein reduziertes Inventar der erhaltenswerten und geschützten Objekten (IDEGO) überführt werden. Fast alle Politischen Gemeinden wurden inzwischen fachlich bearbeitet. Die Resultate werden bezirksweise einer öffentlichen Mitwirkung unterzogen. Heute beginnt das Verfahren im Bezirk Münchwilen. Eigentümerinnen und Eigentümer, Gemeinden, Parteien sowie Verbände sind eingeladen, Stellung zu nehmen.
Das vorliegende Paket ist Ausdruck der Kontinuität der massgeschneiderten Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU. Es stabilisiert den bewährten bilateralen Weg und garantiert das Funktionieren der bestehenden bilateralen Verträge für die Zukunft. Zudem werden dadurch die Beziehungen in denjenigen Bereichen weiterentwickelt, die im Interesse der Schweiz liegen. Dazu kommen inländische Massnahmen, die für die Umsetzung der völkerrechtlichen Verträge nicht zwingend sind, vom Bundesrat jedoch zusätzlich ausgearbeitet wurden.
Mit der vorgeschlagenen Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte werden die Gemeinden verpflichtet, auf ihrem Gemeindegebiet auf öffentlichem Grund eine Anzahl von Standorten festzulegen, an denen vor eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen Wahl- und Abstimmungsplakate aufgestellt werden können.
Die Anzahl der Standorte soll angemessen sein, womit Kriterien wie die Grösse oder topografische Gegebenheiten in der einzelnen Gemeinde zu berücksichtigen sind. Das Verfahren der Zuteilung der Standorte auf politische Parteien und weitere Personen und Organisationen wird von der Gemeinde bestimmt und ist kostenlos.
Wie mit den übrigen Nachbarländern soll auch mit Deutschland ein moderner Staatsvertrag über die gemeinsame Landesgrenze abgeschlossen werden. Dieser dient vor allem dazu, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit des unstrittigen Grenzverlaufs anhand moderner Koordinatendaten sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die betroffenen Behörden zu verbessern. Darüber hinaus sollen die zuständigen Behörden von nicht mehr zeitgemässen Aufgaben entlastet werden. Auch wird eine klare und transparente Zuständigkeitsregel für den Unterhalt der vereinbarten Grenzabschnitte eingeführt. Im Vertrag ist zudem die Einrichtung einer Grenzkommission vorgesehen.
Der Regierungsrat hat die Gesundheitsdirektion beauftragt, eine Vernehmlassung zu einer Revision der Zulassungsverordnung durchzuführen. Mit der Änderung soll in der Hauptsache eine neue Bestimmung für Praxisnachfolgen geschaffen werden, die auch dann anwendbar ist, wenn die betreffende Höchstzahl überschritten ist. Ebenso sollen im spitalambulanten Bereich ausserordentliche Zulassungen dort möglich werden, wo eine Verlagerung hin zu ambulanten Angeboten behördlich vorgeschrieben ist.
Anpassung von Verordnungen des Umweltrechts, namentlich die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfall-Verordnung, VVEA; SR 814.600) und die Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV; SR 814.621) zu einer Verordnung über Verpackungen (Verpackungsverordnung; VerpV).
Der Bundesrat will der Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberstellen. Der indirekte Gegenvorschlag besteht aus einem neuen Rahmengesetz über die Inklusion von Menschen mit Behinderungen und einer Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung. Ebenfalls will der Bundesrat das Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) in das neue Rahmengesetz integrieren.
Mit der Annahme der Motion 23.3966 « Landesausstellung » am 13. März 2024 hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, die Rahmenbedingungen für eine nächste Landesausstellung ab dem Jahr 2030 festzulegen. Nach Prüfung ist der Bundesrat zum Schluss gelangt, dass hierfür eine eigenständige gesetzliche Grundlage in Form eines Spezialgesetzes erforderlich ist. Mit dem Bundesgesetz über die Förderung von Landesausstellungen (LaFG) sollen diese Rahmenbedingungen definiert und die notwendige Rechtsgrundlage geschaffen werden.
Mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2025 hat das Parlament die finanzielle Beteiligung der IV an der intensiven Frühintervention (IFI) bei Kindern mit schweren Autismus-Spektrum-Störungen beschlossen. In der vorliegenden Verordnung legt der Bundesrat nun die Ausführungsbestimmungen zu dieser Gesetzesänderung vor. Die Verordnung regelt die Modalitäten der IFI, die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer IFI, die Modalitäten der Beteiligung der IV an der Übernahme ihrer Kosten sowie die Datenerhebung und -weitergabe zu Statistik- und Aufsichtszwecken.
Der Verordnungsentwurf konkretisiert die Umsetzung der staatlichen elektronischen Identität (E-ID) in der Schweiz. Er regelt die Ausgestaltung der Vertrauensinfrastruktur, über die die E-ID und weitere elektronische Nachweise bereitgestellt werden. Die Infrastruktur umfasst unter anderem Register zur Verwaltung von Identifikatoren sowie Anwendungen zur Aufbewahrung und zur Prüfung digitaler Nachweise. Die E-ID wird online beantragt, wobei das Bundesamt für Polizei für die Ausstellung verantwortlich ist. Die Identitätsprüfung kann entweder online oder vor Ort in den kantonalen Erfassungszentren oder – für die Auslandschweizerinnen und -schweizer – bei der zuständigen konsularischen Vertretung erfolgen. Technische Standards und Formate werden als Empfehlungen definiert, die teilweise verbindlich erklärt werden können.
Gegenstand der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage ist die Teilrevision des Wasserrechtsgesetzes (WRG; SR 721.80). Die Änderung des WRG dient der Umsetzung von Punkt 2 der Motion 23.3498 UREK-N: «Ehehafte Wasserrechte schützten und einen klaren Rahmen für die Anwendung der Restwasserbestimmungen schaffen». Diese Änderung erfordert auch eine Anpassung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210).
In Umsetzung einer entsprechenden parlamentarischen Initiative schlägt die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats eine Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vor. Die Vorlage verfolgt das Ziel, eine möglichst gleichmässige Beteiligung an der Betreuung des Kindes zu fördern, wenn die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben und es ihnen nicht gelingt, sich auf ein Betreuungsmodell zu einigen. Dazu stellt die Kommission zwei Varianten der Umsetzung der parlamentarischen Initiative zur Diskussion.
Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Das System zur Ermittlung und Auszahlung der Individuellen Prämienverbilligung (IPV) wurde im Kanton Thurgau seit der Einführung im Jahr 1997 verschiedentlich angepasst. Die Bemessungsgrundlagen zur IPV-Berechtigung für Erwachsenen sind seit 2006 und diejenigen für Kinder seit 2020 nicht mehr angepasst worden.
Dies hat zur Folge, dass der Kreis der Bezugsberechtigten seit einigen Jahren stagniert. Die Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgabe, dass allen Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine IPV gewährt werden soll, ist durch die starre Bemessungsgrundlage langfristig nicht sichergestellt. Zudem stellen die Krankenkassenprämien zunehmend für viele Personen eine starke Belastung dar.
Der Landrat hat an seiner Sitzung vom 21. Dezember 2022, gestützt auf die Berichte des Regierungsrates vom 8. November 2022 und der Kommission Finanzen und Steuern vom 23. November 2022, beschlossen (LRB § 84 vom 21. Dezember 2022), die vom Regierungsrat vorgeschlagene Gesetzesvorlage zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (Postulat Fraktion Grüne/Junge Grüne «Klimaschutz bei den Motorfahrzeugsteuern») an diesen zurückzuweisen und das betreffende Postulat der Landratsfraktion Grüne/Junge Grüne in der Folge als erfüllt abzuschreiben.
Zusammen mit der Rückweisung wurde der Regierungsrat vom Landrat mit der Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage zur Neukonzipierung der kantonalen Motorfahrzeugsteuern innerhalb der Legislaturperiode 2023 bis 2026 (spätestens bis zur Landsgemeinde 2026) beauftragt, welche angemessene Bemessungsgrundlagen für sämtliche Antriebsarten definiert, verursachergerechte Steuern für die Finanzierung des Baus und Unterhalts der Strassen unter Berücksichtigung ökologischer Anreize festlegt, sowie die Vor- und Nachteile der Saldoneutralität im Einzelnen aufzeigt und sich über deren Beibehaltung ausspricht.
Der Landrat brachte damit unteranderem zum Ausdruck, dass er erkannt hat, dass die Grundlagen zur Erhebung der Motorfahrzeugsteuern aufgrund der technischen Entwicklung einer grundsätzlichen Überarbeitung bedürfen. Der Regierungsrat erfüllt mit dieser Vorlage den entsprechenden Auftrag des Parlaments.
Mit der Teilrevision werden einerseits die Grundlagen für einen Zugang zu den Notdiensten von Polizei, Feuerwehr und Sanität über eine Textfunktion eingeführt. Andererseits wird neben den Notdiensten die Kategorie der Hilfs- und Beratungsdienste sowie eine Kurznummer für die Opferhilfe eingeführt. Weitergehend werden Vorgaben der technischen Realität angepasst (insb. im Bereich der Notrufe aus den Fahrzeugen, NGeCall). Insgesamt führt die Teilrevision zu einer erstem Modernisierungsschritt im Bereich des Notrufs und der Notdienste.
Seit dem 1. Januar 2011 gilt für Hausangestellte in Privathaushalten die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft). Der Bundesrat hat damit im Rahmen der Flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr einen Mindestlohn im Sinne von Artikel 360a des Obligationenrechts (OR) für eine Branche festgelegt. Der NAV Hauswirtschaft soll um drei Jahre verlängert und der Mindestlohn angepasst werden.
Invasive gebietsfremde Organismen können grosse gesundheitliche, ökologische und ökonomische Schäden verursachen. Um diese Auswirkungen gering zu halten, sind möglichst frühzeitig umfassende Massnahmen zu ergreifen. Die geltenden Rechtsgrundlagen reichen dafür nicht aus. Neu sollen die Kantone im Umweltschutzgesetz ermächtigt werden, Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Organismen zu regeln. Bei grossen Infrastrukturanlagen wie Nationalstrassen erlässt der Bund solche Vorschriften.