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Die Rollende Landstrasse ist bisher eine bedeutende flankierende Massnahme im Rahmen der Verlagerungspolitik. Um den Weiterbetrieb der Rollenden Landstrasse über die Jahre 2024-2028 zu sichern, ist ein Zahlungsrahmen für die Finanzierung des Angebots bis 2028 vorgesehen. Die Umsetzung der mit dieser Vorlage vorgeschlagenen befristeten Weiterführung und Ausgestaltung der Rola erfordert gleichzeitig eine Änderung des GVVG (Art. 8).
Die Verordnung über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SpV; SR 441.11) ist anzupassen. Die geplante Revision bezieht sich auf die Bestimmungen zu den Finanzhilfen in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Kultur (2. bis 6. Abschnitt), die teilweise redaktionell und materiell überarbeitet werden.
Das Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane vom 20. März 2018 (Publikationsgesetz, PuG; BGS 111.31) enthält die relevanten Bestimmungen zu den amtlichen Publikationsorganen der kantonalen Behörden. Seit Inkrafttreten des Publikationsgesetzes am 1. Oktober 2018 ist die Bereinigte Sammlung der solothurnischen Erlasse nur noch elektronisch abrufbar.
Die Erfahrungen mit der elektronischen Publikation der bereinigten Gesetzessammlung sind durchwegs positiv. Seither hat das Internet als Informationsmedium weiter an Bedeutung gewonnen. Von dieser Entwicklung sind nicht nur private Unternehmungen betroffen. Auch staatliche Dienstleistungen werden immer häufiger elektronisch in Anspruch genommen. Die Anzahl zahlender Amtsblatt-Abonnenten ist in den letzten Jahren stark rückläufig. Die elektronische Publikation des Amtsblatts als massgebliche Fassung trägt dieser Entwicklung Rechnung. Die vorliegende Teilrevision des Publikationsgesetzes strebt einen Primatwechsel, weg vom Amtsblatt in gedruckter Form, hin zum elektronischen Amtsblatt, an.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO betreibt seit einiger Zeit eine Publikationsplattform, über welche das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert wird und die den Kantonen auch für die Veröffentlichung ihrer Amtsblätter zur Verfügung steht. Im kantonsspezifischen Bereich können die kantonalen Amtsblätter hochgeladen und den Konsumenten zugänglich gemacht werden. Mehrere Kantone nutzen bereits heute diese Publikationsplattform für ihre Amtsblattpublikationen.
Besonders schützenswerte Personendaten des Amtsblatts können mit diesem System unter Berücksichtigung des Datenschutzes und der Unveränderbarkeit terminiert und publiziert werden. Im Sinne der E-Government Strategie Schweiz (Mehrfachnutzung von Softwarekomponenten) soll den Kantonen die Möglichkeit geboten werden, das System für die elektronischen amtlichen Publikationen zu nutzen.
Der Bundesrat wurde mit Annahme der Motion 19.3958 «Besteuerung von elektronischen Zigaretten» beauftragt, die gesetzliche Grundlage für eine Besteuerung von E-Zigaretten zu schaffen. Einem geringeren Risikoprofil von E-Zigaretten entsprechend, soll der Steuersatz tiefer liegen, als bei herkömmlichen Zigaretten. Die Besteuerung von elektronischen Zigaretten erfordert eine Änderung des Bundesgesetzes vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung.
Die Umsetzung der neuen EU-Verordnungen zur Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenze, Migration und Polizei bedarf Anpassungen auf Verordnungsstufe. Mit dieser Vorlage wird eine neue nationale Verordnung über die Interoperabilität geschaffen.
Mit dem LVA hat sich die Schweiz unter anderem in den europäischen Eisenbahnraum integriert. Beide Vertragsparteien haben vereinbart, den jeweiligen Rechtsahmen gleichwertig auszugestalten. Zur Umsetzung von 4RP(TP) müssen einerseits das Eisenbahngesetz (EBG) – was Gegenstand der vorliegenden Vorlage ist – sowie verschiedene Verordnungen angepasst werden.
Die vom Parlament im Juni 2021 verabschiedete Revision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte bedarf einer Konkretisierung auf Verordnungsstufe. Einerseits geht es um die Regelung der Modalitäten der Pflicht zur Offenlegung der Finanzierung von politischen Parteien sowie von Wahl- und Abstimmungskampagnen. Anderseits werden die Zuständigkeit und die Modalitäten für die Kontrolle und Veröffentlichung der gemeldeten Angaben festgelegt.
Der vorliegende II. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung verfolgt drei Ziele. Erstens soll die Motion 42.18.24 «Massnahmen zur zielgerichteten und nachhaltigen Entwicklung des St.Galler Waldes», die vom Kantonsrat am 13. Juni 2019 gutgeheissen wurde, umgesetzt werden und zusätzliche Fördertatbestände geschaffen werden.
Zweitens soll das Einführungsgesetz an die punktuell geänderte übergeordnete Bundesgesetzgebung über den Wald angepasst werden. Und drittens sollen mit einzelnen Änderungen Probleme beseitigt werden, die sich im bisherigen Vollzug des Gesetzes gezeigt haben.
Die vorgesehenen zusätzlichen Fördermassnahmen decken sich im Wesentlichen mit den entsprechenden Programmen des Bundes, weshalb sich der Bund zur Hauptsache an den Kosten beteiligen wird. Mit dem Vollzug des vorliegenden II. Nachtrags werden Kantonsbeiträge von jährlich höchstens 1,5 Mio. Franken benötigt. Die zusätzlich zu erwartenden Bundesbeiträge belaufen sich auf jährlich rund 2 Mio. Franken.
Anpassung der Pflichten der Grundversorgungskonzessionärin im Hinblick auf die nächste Grundversorgungskonzession.
Am 5. September 2021 ist die Änderung des Energiegesetzes des Kantons Glarus von der Landsgemeinde angenommen worden. An der Landsgemeinde wurden zudem drei für das Gesetz relevante Änderungsanträge gutgeheissen. So wird künftig der Einbau von Heizungen ohne CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen obligatorisch.
Dies gilt sowohl für Neubauten als auch beim Wärmeerzeugerersatz im Gebäudebestand. Ausserdem wurde beschlossen, dass der Wärmebedarf von öffentlichen Bauten bis bereits 2040 zu 90 Prozent aus regenerativen Energieträgern gedeckt werden muss. Nun müssen die landrätliche Verordnung zum Energiegesetz und die regierungsrätliche Verordnung über den Vollzug der Energiegesetzgebung angepasst werden.
Am 9. Mai 2021 hat das Stimmvolk von Appenzell I.Rh. eine Revision des Gerichtsorganisationsgesetzes angenommen. Mit dieser wurden insbesondere Anpassungen bei den Spruchkörpern und bei der Zuständigkeit vorgenommen. Diese Änderungen ziehen nun Anpassungen im System der Gerichtsgebühren nach sich. Gleichzeitig wird ein Mangel beseitigt, der sich im Zusammenhang mit sehr aufwendigen Verfahren und bei hohen Streitwerten gezeigt hat.
Die im heutigen System vorgesehenen Gebühren reichen in solchen Fällen nicht aus, um die entstehenden Kosten auch nur annähernd zu decken. Der bisherige Gerichtsgebührenrahmen soll daher für solche Konstellationen angehoben werden. Schliesslich sollen auch die Vorschriften über die Honorare der Anwältinnen und Anwälte den heutigen Verhältnissen angepasst werden.
Die Teilrevision 2024 des Steuergesetzes hat in erster Linie zum Ziel, den Nachvollzug von Bundesrecht vorzunehmen. Wird das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden geändert, hat dies eine Anpassung des kantonalen Steuergesetzes zur Folge. Zugleich werden kantonale Anliegen in der vorliegenden Steuergesetzrevision berücksichtigt.
Die bedeutendste Änderung im Bereich des Nachvollzuges von Bundesrecht ist die Einführung der elektronischen Verfahren im Steuerbereich. Damit werden medienbruchfreie Verfahren ermöglicht, die sowohl für die steuerpflichtigen Personen als auch für die Kantonale Steuerverwaltung von Vorteil sind.
Die drei wichtigsten kantonalen Anliegen sind die Erhöhung des Abzuges für Versicherungsprämien und Zinsen für Sparkapitalien, die Anpassung der Verteilung der Steuererträge der juristischen Personen sowie die Möglichkeit der gezielten Steuersatzerhöhung in gewissen internationalen Konstellationen.
Als eine Massnahme des am 1. September 2021 vom Bundesrat verabschiedeten Recovery Programms für den Schweizer Tourismus soll die Förderung von innovativen Projekten im Tourismus durch Innotour ausgeweitet werden. Im Zeitraum 2023–2026 soll der Beitrag des Bundes an innovativen Projekten von aktuell maximal 50% auf neu maximal 70% erhöht werden.
Am 3. Dezember 2021 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten (AIA) mit weiteren Partnerstaaten ab 2023/2024 eröffnet. Mit der Erweiterung seines AIA-Netzwerks bekräftigt die Schweiz ihr Engagement im Bereich der internationalen Steuertransparenz. Die Umsetzung des AIA mit den vorgeschlagenen Partnerstaaten zielt darauf ab, weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen für den Schweizer Finanzplatz zu schaffen. Bei der Einführung des AIA mit den vorgeschlagenen Partnerstaaten bestehen keine Unterschiede zu den bisher durchgeführten Verfahren.
In Vollzug von Artikel 48a FMG über die Sicherheit von Informationen und von Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten zielt der Entwurf zur Änderung der FDV auf den Erlass von Bestimmungen über die Meldung von Störungen, die Verhinderung von unbefugten Manipulationen von Fernmeldeanlagen und den Betrieb von Mobilfunknetzen der fünften Generation.
Die Universität Luzern plant zwei neue Fakultäten: eine für Gesundheitswissenschaften und Medizin, eine zweite für Verhaltenswissenschaften und Psychologie. Die Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin soll aus dem bestehenden, gleichnamigen Departement hervorgehen, an welchem bereits Masterstudierende in Humanmedizin sowie Studierende der Gesundheitswissenschaften ausgebildet werden.
Die zweite Fakultät soll neu aufgebaut werden und zwei Schwerpunkte setzen: Der verhaltenswissenschaftliche Entwicklungsschwerpunkt befasst sich mit den Verhaltensweisen von Menschen. Im psychologischen Schwerpunkt sind die Vertiefungen Kinderpsychologie, Rechtspsychologie sowie Gesundheits- und Rehabilitationspsychologie geplant. Die neuen Fakultäten sollen einen Beitrag leisten, um vom Arbeitsmarkt nachgefragte Fachkräfte auszubilden.
In der Vernehmlassung werden einige weitere Änderungen am Universitätsgesetz vorgeschlagen. Neu soll die Universität Luzern mehr Eigenkapital bilden können (maximal 20 statt wie bisher 10 Prozent des jährlichen Gesamtaufwandes). Damit soll die Universität Schwankungen der Studierendenzahlen und somit der Einnahmen besser auffangen können. Zudem sollen die Leitungsorganisation und die Administration der Universität Luzern an die heutige Situation angepasst werden.
Die vorgeschlagenen Änderungen des Kartellgesetzes (KG) sollen die Wirksamkeit der Anwendung des KG verbessern.
Die Mobilität im Kanton Luzern steht – wie das auch schweizweit zutrifft – vor grossen Herausforderungen. Immer mehr Menschen sind mobil und immer mehr Güter werden bewegt. Anders gesagt: Die Mobilität nimmt zu, der Platz bleibt knapp.
Umso wichtiger ist es, dass die bestehende Infrastruktur effizient genutzt und das Mobilitätsverhalten überdenkt wird. Es sind tragfähige Konzepte nötig, um die Mobilität für alle gesamtheitlich organisieren zu können.
Der energiewirtschaftliche Szenariorahmen stellt für die Netzbetreiber des Übertragungsnetzes und des überregionalen Verteilnetzes eine Grundlage dar, um ihre Netzplanung zu erarbeiten oder zu aktualisieren.
Die Totalrevision der Strafregisterverordnung basiert auf den Spezifikationen der künftigen neuen Datenbank für das Strafregister (VOSTRA) und enthält alle nötigen Ausführungsbestimmungen zum Strafregisterrecht.
Überführung der vom Bundesrat gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung bis zum 31. Dezember 2021 befristet erlassenen Verordnung über die Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz in das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG).
Die Revision der Katasterschätzung ist ein politisches Dauerthema und seit mehr als zwei Jahrzehnten überfällig. Die letzten beiden Versuche, die schon damals veralteten Katasterwerte im Kanton Solothurn zu revidieren, scheiterten jeweils in den Volksabstimmungen von 1997 und 2002. Die heutigen Katasterwerte beruhen somit noch immer auf dem Stichtag 1. Januar 1970 und werden auf dieses Datum hin zurückgerechnet. Dies ist nicht nur unnötig kompliziert und kaum nachvollziehbar, sondern die Katasterwerte sind auch längst veraltet, viel zu tief und rechtsungleich. Zudem sind sie verfassungswidrig. In den bestehenden Katasterwerten werden weder die regionalen Entwicklungen des Kantons Solothurn in den letzten 50 Jahren noch die Unterschiede innerhalb einer Gemeinde abgebildet.
Eine massvolle Anpassung der Katasterwerte wurde bereits im Massnahmenplan 2014 aufgenommen, die Totalrevision der Katasterschätzung ist seither im Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP) abgebildet. Am 2. September 2020 hat der Kantonsrat zudem die Totalrevision der Katasterschätzung als Teil des Gegenvorschlages zur Volksinitiative «Jetzt si mir draa. Für eine Senkung der Steuern für mittlere und tiefe Einkommen» verlangt. In einer separaten Vorlage haben wir bereits eine signifikante tarifliche Entlastung über 64 Mio. Franken (Kanton und Gemeinden) sowie eine Anpassung bei den Abzügen vorgeschlagen. Mit der hier vorliegenden Revision der Katasterschätzung setzen wir nun den restlichen Auftrag des Kantonsrates um.
Die neue Katasterschätzung erfolgt künftig nach einem zeitgemässen System, wie es der Kanton Luzern jüngst eingeführt hat und das im Kanton Zürich bereits seit Jahren erprobt ist. Hierzu hat das Immobilienberatungsunternehmen Wüest Partner AG alle Gemeinden des Kantons Solothurn in mehrere Landwertzonen pro Gemeinde eingeteilt. So kann parzellenscharf der Landpreis pro Quadratmeter für jedes Grundstück ermittelt werden. Bei überbauten Grundstücken wird zudem der Zeitwert des Gebäudeversicherungswertes der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) hinzugerechnet. Aus der Kombination von Landwert und Gebäudezeitwert wird der Katasterwert auf einfache und nachvollziehbare Weise berechnet.