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Die SIFEM AG (Swiss Investment Fund for Emerging Markets) ist die Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft des Bundes. Die heute auf Verordnungsstufe geregelten Organisationsbestimmungen der SIFEM AG sind mit den Anforderungen der Bundesverfassung an das Legalitätsprinzip und den Grundsätzen der Corporate Governance des Bundes in Einklang zu bringen und in einem Gesetz im formellen Sinn zu verankern.
Das Bundesgesetz über die Landwirtschaft enthält in Art. 60 ff. Bestimmungen über den Weinbau. Gestützt darauf hat der Bund am 14. November 2007 die Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (SR 916.140) totalrevidiert und auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. In der Verordnung wird geregelt, dass die Kantone ihre Bestimmungen über die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung den bundesrechtlichen Vorgaben anpassen müssen. Der Kanton Appenzell I.Rh. kennt bis heute keine Einführungsgesetzgebung zur Weinwirtschaft. Mit der vorliegenden Ausführungsgesetzgebung wird dies geändert.
Im Kanton Zürich stellen Hochwasser aufgrund der topografischen Situation und der stark auf die Gewässer ausgerichteten Siedlungsgebiete die wesentlichste gravitative Naturgefahr dar. In gewissen Regionen können aber Massenbewegungen wie Hangmuren, Rutschungen und Steinschlag auftreten. Die bisherigen Untersuchungen des Kantonsgebiets auf Massenbewegungen zeigen auf, dass diese mit einem geschätzten Anteil von rund 24% an der Gefährdungsfläche im Vergleich zu Hochwasser deutlich zur Gesamtgefährdung beitragen.
Trotzdem sind Gefährdungen durch Massenbewegungen nicht zu unterschätzen, weil diese im Einzelfall hohe Kosten verursachen können und besonders dann eine grosse Herausforderung darstellen, wenn ein Gebiet bereits bebaut ist oder sich eine Gefährdung erst nachträglich erkennen lässt. Aufgrund der starken Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung nahm und nimmt das Schadenpotenzial stetig zu. In den kommenden Jahrzehnten ist aufgrund des Klimawandels auch in tieferen Lagen mit häufigeren und intensiveren Ereignissen durch Massenbewegungen zu rechnen.
§ 5 EG SchKG soll einer Revision unterzogen und dahingehend geändert werden, dass die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs das Fähigkeitszeugnis für Betreibungsbeamtinnen oder Betreibungsbeamte bzw. deren Stellvertreterin oder Stellvertreter künftig nicht mehr auf Grundlage einer kantonalen Prüfung, sondern der bestandenen eidgenössischen Berufsprüfung Fachfrau/Fachmann Betreibung und Konkurs, Fachrichtung Betreibung, ausstellt.
Wie unter dem geltenden Recht soll die Aufsichtsbehörde weiterhin die Möglichkeit haben, das Fähigkeitszeugnis auch Personen auszustellen, welche über vergleichbare Prüfungsausweise verfügen oder sich auf andere Weise über ihre fachliche Befähigung ausgewiesen haben.
Zurzeit werden im Auftrag des Kantonsrats und des Regierungsrats im BUWD mehrere wichtige strategische Planungsinstrumente und Planungsgrundlagen mit Mobilitätsbezug erarbeitet oder revidiert. Koordiniert mit dem Projekt «Zukunft Mobilität im Kanton Luzern (ZuMoLu)» wird – unter Berücksichtigung auch des Planungsberichts Klima und Energie – der KRP überarbeitet. Weiter wird, basierend auf politischen Vorstössen, das bestehende Radroutenkonzept (RRK) überarbeitet.
Das Agglomerationsprogramm der vierten Generation wurde diesen Sommer dem Bund zur Prüfung eingereicht und der nächste öV-Bericht 2022–2025 ist bis im Januar 2022 in der Vernehmlassung. Das zeigt, dass sämtliche für die Erarbeitung des Bauprogramms massgebenden behördenverbindlichen strategischen Grundlagen neu erarbeitet oder revidiert werden und somit – wie das auch für die Neukonzeption der Umsetzungsinstrumente gilt – noch nicht zur Verfügung stehen.
Zum Wirkungsbereich der kantonalen Ombudsstelle sollen die Behörden der kantonalen Verwaltung, die unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, sowie die Aargauische Gebäudeversicherung und die Sozialversicherungsanstalt als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten gehören. Ihr können von Mitarbeitenden, deren Organisation in den Wirkungsbereich der Ombudsstelle einbezogen ist, auch Meldungen über Missstände am Arbeitsplatz gemeldet werden (Whistleblowing).
Demgegenüber sollen die übrigen selbstständigen Staatsanstalten, privatrechtliche Leistungserbringer mit öffentlichen Aufgaben, die Spitäler, die Justiz, kirchliche Institutionen, der Grosse Rat und die Gemeinden dem Wirkungsbereich der Ombudsstelle entzogen sein. Das Gleiche gilt für alle Behörden hinsichtlich ihrer Rechtssetzungstätigkeit, für Rechtsmittelverfahren sowie die Tätigkeit bereits bestehender Schlichtungsinstitutionen.
Die Ombudsstelle soll auf Gesuch hin tätig werden oder wenn sie bei ihren Abklärungen feststellt, dass auch Untersuchungen in anderen Bereich notwendig sind. Sie soll selbst entscheiden, ob und wie eingehend sie sich mit einer Angelegenheit befassen will.
Die Ombudsstelle soll unabhängig sein und vom Grossen Rat auf vier Jahre gewählt werden. Sie soll jährlich detailliert Bericht erstatten und damit die Öffentlichkeit aktiv und umfassend über ihre Tätigkeit informieren.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) führt zu den vorgesehenen Teilrevisionen der Raumplanungsverordnung (RPV), der Energieeffizienzverordnung (EnEV) und der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) ein Vernehmlassungsverfahren durch.
Der Regierungsrat hat die Direktion des Innern ermächtigt, den Entwurf des totalrevidierten Gesetzes über soziale Einrichtungen (neu: Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf; LBBG) in die Vernehmlassung zu schicken. Das aktualisierte Gesetz orientiert sich stärker am individuellen Bedarf von Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf. Die Selbstbestimmung und Gleichstellung von Menschen mit Behinderung werden gestärkt.
Die Regierung hat das neue Universitätsgesetz beraten und gibt es in die öffentliche Vernehmlassung. Das neue Gesetz klärt und entflechtet die Zuständigkeiten der verschiedenen Organe, stärkt den Universitätsrat, das Rektorat und den Senat. Das Gesetz bildet die Basis, damit sich die HSG mit regionaler Verankerung als international führende Wirtschaftsuniversität behaupten und weiterentwickeln kann.
Am 19. März 2021 hat das Parlament diverse Massnahmen im Rahmen der Revision des Geldwäschereigesetzes beschlossen. Insbesondere diese Massnahmen werden vorliegend im Rahmen von Ausführungsbestimmungen konkretisiert.
Mit der am 19. März 2021 durch das Parlament beschlossenen Revision des Geldwäschereigesetzes wird das der EZV angegliederte Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Zentralamt) Geldwäschereiaufsichtsbehörde über mit Bankedelmetallen handelnden Handelsprüfer und Gruppengesellschaften. Damit geht die Kompetenz zur Konkretisierung der Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel des GwG an die EZV über. Im vorliegenden Erlassentwurf werden die Sorgfaltspflichten für Bewilligungsinhaber und Bestimmungen über die Aufsicht durch das Zentralamt konkretisiert.
Die Revision der LiqV soll sicherstellen, dass systemrelevante Banken über die gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. b BankG erforderliche Liquidität verfügen, die gewährleistet, dass sie Liquiditätsschocks besser absorbieren als nicht systemrelevante Banken und dadurch ihre Zahlungsverpflichtungen auch in einer aussergewöhnlichen Belastungssituation erfüllen können. Der Liquiditätsbedarf einer systemrelevanten Bank soll auch für den Fall einer Sanierung oder Liquidation gedeckt sein.
Die Teilrevision des Personalgesetzes erfolgt vor dem Hintergrund diverser Änderungen im Bundesrecht. Dazu gehören die per 1. Januar bzw. 1. Juli 2021 im Erwerbsersatzgesetz eingeführte Vaterschafts- und Betreuungsentschädigung, die ebenfalls per 1. Juli 2021 eingeführte Möglichkeit einer Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung bei Hospitalisierung des Neugeborenen, die von der Bundesversammlung am 1. Oktober 2021 beschlossene Einführung einer Adoptionsentschädigung sowie die in der eidgenössischen Volksabstimmung vom 26. September 2021 angenommene Gesetzesvorlage zur "Ehe für alle".
Mit der vorliegenden Teilrevision des Personalgesetzes sollen die bezahlten Urlaubstatbestände in den genannten Bereichen erweitert werden. Die entsprechenden Anpassungen erfolgen im Sinne einer zeitgemässen und sozial verantwortungsvollen Personalpolitik.
Zur Verminderung der klimaschädlichen CO2-Emissionen sind vermehrt Heizungen mit den fossilen Brennstoffen Heizöl und Erdgas durch Heizungen mit erneuerbaren Energien zu ersetzen. In sehr vielen Fällen werden dazu Wärmepumpen eingesetzt. Im Kanton Zürich werden jedes Jahr schätzungsweise 6000 Heizungen ersetzt.
Es ist daher wichtig, dass die nötigen Verfahren und Abläufe für die Behandlung dieser Vorhaben nicht nur fachlich korrekt, sondern auch effizient ablaufen. Mit den vorgesehenen Massnahmen soll der heutige Bewilligungsprozess für Luft/Wasser-Wärmepumpen und Erdsonden-Wärmepumpen innerhalb von Bauzonen vereinfacht und beschleunigt werden.
Die Standeskommission hat sich zum Ziel gesetzt, dem Arbeits- und Fachkräftemangel aktiv zu begegnen. Dafür wurden verschiedene Massnahmen definiert, unter anderem auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Diese kann vor allem durch familien- und schulergänzende Betreuungsangebote verbessert werden.
Im Rahmen einer Revision der Schulverordnung soll die Grundlage für schulergänzende Betreuungsangebote geschaffen werden. Die Details zur Finanzierung und Unterstützung der Betreuungsangebote durch den Kanton und die Schulgemeinden sollen in einem neuen Standeskommissionsbeschluss betreffend Unterstützungsbeiträge zum Aufbau von schulergänzenden Betreuungsangeboten geregelt werden.
Die Angebote sollen für eine Versuchsphase von fünf Jahren eingeführt werden. Im Schuljahr 2025/26 wird im Hinblick auf die Nachfolgeregelung des Versuchs eine Evaluation der Betreuungsangebote durchgeführt.
Das geltende Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 wird den aktuellen Regelungserfordernissen angepasst in den Bereichen Lärm, Altlasten, Lenkungsabgaben, Finanzierung von Aus- und Weiterbildungskursen zum Umgang mit Pflanzenschutzmitteln, Informations- und Dokumentationssysteme sowie Strafrecht.
Das in Uri breit akzeptierte, bewährte und erfolgreiche Bildungssystem, wie es heute gelebt wird, soll wieder ein zeitgemässes Gesetzeskleid in Form eines umfassenden Bildungsgesetzes erhalten, das zudem ausreichend Raum lässt für die jüngst angestossenen Vorhaben und Entwicklungen. Diesem Zweck dient die Revision des Gesetzes über Schule und Bildung (Schulgesetz; RB 10.1111). Sie war vom Regierungsrat mit dem Regierungsprogramm 2016 bis 2020+ angestossen worden.
Das Revisionsvorhaben führt das Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (BWG, RB 70.1101) mit dem Schulgesetz zusammen; gleichzeitig werden volksschulspezifische Gesetzesnormen aus dem bestehenden Schulgesetz in die Schulverordnung verschoben. So lassen sich Schnittstellen bereinigen.
Obschon die Revision keine umfassenden materiellen Eingriffe in das bestehende System anstrebt, sieht sie in einigen (wenigen) Bereichen durchaus materielle Neuerungen vor. Diese betreffen zur Hauptsache die Zuständigkeit bei der Bewilligung und der Aufsicht von Privatschulen, die (finanzielle) Förderung von Forschung und Forschungsinstituten durch den Kanton, die Ausweitung der Förderung des freiwilligen Musikunterrichts auch auf die nachobligatorische Schulzeit sowie die Förderung von Tagesstrukturen und Tagesschulen durch Kanton und Gemeinden.
Mit den neuen Bestimmungen zu Tagesstrukturen und Tagesschulen schafft das Gesetz die rechtliche Grundlage, um die Forderung der Motion Céline Huber, Altdorf, «zur Stärkung der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Uri» auf dem Gebiet der schulergänzenden Kinderbetreuung einlösen zu können.
Die Organisation der Informatik ist für die kantonalen Verwaltungen von Obwalden und Nidwalden in der Vereinbarung über ein Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (ILZ), vom 13. November 2001, mit Nachtrag vom 4. Juli 2006, geregelt. Sie regelt die Aufgaben, Rechte und Pflichten gegenüber den Vereinbarungskantone Obwalden und Nidwalden, die gleichzeitig die Eigentümer des ILZ sind.
Mit der neuen Vereinbarung über die Zusammenarbeit in der Informatik (nachfolgend: Informatik Vereinbarung) werden einige Regelungen zur Zusammenarbeit zwischen den Kantonen und den Gemeinden neu verankert. Dies hat zur Folge, dass entsprechende Ausführungen in der ILZ Vereinbarung entfernt werden müssen, um keine Doppelspurigkeiten zu generieren.
Die Überarbeitung ist mehrheitlich technischer Natur und konzentriert sich somit auf die Organisation, Aufgaben und Betriebsmittel des Informatikleistungszentrums, dessen Organisation und finanzielle Präzisierungen. Schliesslich wird die Dauer und Kündigung der Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden mit der neuen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich Informatik synchronisiert.
Die Organisation der Informatik ist für die kantonalen Verwaltungen von Obwalden und Nidwalden in der Vereinbarung über ein Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (ILZ), vom 13. November 2001, mit Nachtrag vom 4. Juli 2006, geregelt. Sie regelt die Aufgaben, Rechte und Pflichten gegenüber den Vereinbarungskantone Obwalden und Nidwalden, welche gleichzeitig die Eigentümer des ILZ sind. Zusammen mit der Vereinbarung wurde 2002 ein Leitbild und die erste gemeinsame Informatikstrategie beschlossen. Das Leitbild und die Informatikstrategie wurden letztmals im Jahr 2008 überarbeitet. Im Jahre 2012 wurde zusätzlich eine E-Government-Strategie für die Kantone erarbeitet und verabschiedet.
Dem Regionalen Naturpark von nationaler Bedeutung «Jurapark Aargau» sind für die zweite Betriebsphase 2022–2031 acht zusätzliche Gemeinden beigetreten. Die Erweiterung des Parkperimeters erfordert die entsprechende Anpassung des Richtplans. Dieser Auftrag ergibt sich aus Art. 27 Abs. 1 der Pärkeverordnung (SR 451.36). Nach der öffentlichen Anhörung/Mitwirkung wird dem Regierungsrat der Antrag an den Grossen Rat zur Festsetzung des neuen Parkperimeters im Richtplan unterbreitet.