Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Das Parlament hat am 23. September 2020 eine Totalrevision des CO2-Gesetzes angenommen, welche die klimapolitischen Ziele und Massnahmen bis 2030 festlegt. Die vorliegende Totalrevision der CO2-Verordnung konkretisiert die gesetzlichen Bestimmungen, die das Parlament mit der Totalrevision des CO2-Gesetzes beschlossen hat. Die totalrevidierte CO2-Verordnung soll – vorbehältlich der Referendumsabstimmung vom 13. Juni 2021 – zusammen mit den Gesetzesänderungen auf den 1. Januar 2022 in Kraft treten. Aufgrund dieser Dringlichkeit kann die gesetzliche Mindestfrist von drei Monaten nicht verlängert werden. Aus dem gleichen Grund können auch allfällige Gesuche um Fristverlängerungen nicht berücksichtigt werden.
Die Revision betrifft mehrere Artikel der ArGV 1 sowie der ArGV 2 und zielt vor allem darauf ab, die Anwendung des Gesetzes zu vereinfachen, um den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besser zu gewährleisten, sowie die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen bei der Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen zu klären.
Die VSoTr setzt die neuen Gesetzesbestimmungen für einen besseren Schutz von Mensch und Umwelt des indirekten Gegenvorschlags zur sog. Konzernverantwortungsinitiative auf Verordnungsstufe um.
Da die gesetzlichen Grundlagen für den elektronischen Geschäftsverkehr im Kanton Zürich derzeit noch fehlen, ist es heute noch nicht möglich, das Baubewilligungsverfahren ausschliesslich elektronisch abzuwickeln. Mit dem Projekt eBaugesucheZH-Volldigital soll der durchgängig elektronische Baubewilligungsprozess ermöglicht werden. Geändert werden müssen das Planungs- und Baugesetz mit Nebenänderungen im Verwaltungsrechtspflegegesetz, die BVV und die Besondere Bauverordnung I.
Die vollständig elektronische Abwicklung des Baubewilligungsverfahrens erfordert eine Ermächtigung zum elektronischen Handeln auf Gesetzesstufe. Elektronische Eingaben und Anordnungen werden damit zu einer gleichwertigen Alternative zum schriftlichen Handeln. Um den Grundsätzen der Gleichbehandlung bzw. Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen, wird an der Möglichkeit festgehalten, baurechtliche Anordnungen auf dem postalischen Weg zu eröffnen.
Zukünftig soll auch die öffentliche Auflage elektronisch erfolgen. Die Gemeinde hat dazu die Gesuchsunterlagen vor Ort an einem Bildschirm zugänglich zu machen und einen elektronischen Fernzugang einzurichten. Mit der Ermöglichung des elektronischen Behördenverkehrs ist auch die Möglichkeit der elektronischen Akteneinsicht zu schaffen.
Die Schweiz passt ihre gesetzlichen Grundlagen für Medizinprodukte den Entwicklungen in der EU an (neue Medizinprodukte-Regulierung). Dies erforderte eine Änderung des Heilmittelgesetzes (HMG; SR 812.21) und des Humanforschungsgesetzes (HFG; SR 810.30). Basieren auf die Gesetzesänderungen wird eine neue Verordnung über In-vitro-Diagnostika erarbeitet und die Verordnung über klinische Versuche mit Medizinprodukten angepasst.
Die Beteiligungsquote, ab der das Meldeverfahren im Konzern zulässig ist (heute 20 Prozent) soll auf 10 Prozent gesenkt werden. Die vorgängig im internationalen Verhältnis einzuholende Bewilligung soll neu fünf (heute drei) Jahre gelten. Daraus ergibt sich eine administrative Erleichterung für die Unternehmen und die Steuerbehörden.
Das Wasserbaugesetz soll den aktuellen Entwicklungen angepasst werden und der risikobasierte Ansatz im Umgang mit Naturgefahren darin verankert werden. Damit soll erreicht werden, dass die Sicherheit, die eine wichtige Voraussetzung für den Wohlstand der Schweiz ist, trotz der sich verschärfenden sozioökonomischen und klimabedingten Rahmenbedingungen langfristig gewährleistet und finanziert werden kann.
Die Regierung gibt die Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) zur Vernehmlassung frei. Mit dieser Gesetzesanpassung soll neu der Kanton die Kosten bei der brieflichen Stimmabgabe auf dem Postweg im Inland übernehmen können.
Mit der nun vorgeschlagenen Teilrevision des GPR soll die Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit neu der Kanton die Kosten bei der brieflichen Stimmabgabe auf dem Postweg im Inland übernehmen kann. Dazu soll auf dem Stimmrechtsausweis jeweils einen entsprechenden Data-Matrix-Code unter der Adresse der Gemeinde aufgedruckt werden. Beim Rückversand des Stimm- beziehungsweise Wahlzettels an die Gemeinde wird der Code auf dem Stimmrechtsausweis von der Post gescannt und dem Kanton automatisch eine Frankatur verrechnet. Hingegen fallen für den Kanton keine Kosten an, wenn die Stimmabgabe über einen der anderen Wege oder gar nicht erfolgt.
Mit der vorliegenden Änderung der Tierarzneimittelverordnung sollen insbesondere die verwaltungsrechtlichen Massnahmen gegenüber der Tierärzteschaft bzw. gegenüber den Tierhaltenden bei überdurchschnittlichem Antibiotikaverbrauch festgelegt werden. Zudem sollen weitere Bestimmungen aufgrund von Bedürfnissen aus der Praxis punktuell angepasst werden (Erleichterungen bei der Einfuhr von Tierarzneimitteln, Präzisierung von Definitionen, Umwidmung, Buchführungspflicht bei Arzneimitteln für Bienen etc.). Die Änderung der Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin umfasst Präzisierungen, Übersetzungskorrekturen sowie Ergänzungen technischer Art.
Die Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» will den Schutz der Artenvielfalt stärken und deren langfristigen Erhalt sichern. Weiter sollen der Landschaftsschutz gestärkt und die Baukultur gefördert werden. Der Bundesrat teilt grundsätzlich die Anliegen der Initiative, lehnt diese jedoch ab, weil sie ihm zu weit geht. Der Bundesrat stellt deshalb der Initiative einen indirekten Gegenvorschlag gegenüber. Damit will er dafür sorgen, dass schweizweit genügend Schutzfläche zugunsten der Natur geschaffen wird.
Die vorliegende Teilrevision «Justierungen PBG» umfasst die folgenden Änderungen, die inhaltlich in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen: Durchstossung Landwirtschaftsgebiet, Abstandsregelung Bau- und Landwirtschaftszone, Erleichterung von befristeten Zwischennutzungen, Klärung massgebendes Terrain und Fristerstreckung zur Umsetzung der harmonisierten Baubegriffe und Messweisen. Schliesslich soll gestützt auf § 239 Abs. 1 PBG und die Besondere Bauverordnung I eine Konformitätserklärung zur erdbebengerechten Bauweise eingeführt werden.
Bauzonen sind innerhalb des im kantonalen Richtplan festgelegten Siedlungsgebiets auszuscheiden, so der Grundsatz im geltenden § 47 Abs. 1 PBG. Die Inanspruchnahme von Landwirtschaftsgebiet für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben (sogenannte «Durchstossung»), wie sie der geltende kantonale Richtplan vorsieht, soll jedoch möglich sein. Dieser Handlungsspielraum ermöglicht den Gemeinden in Ausnahmefällen Bauten und Anlagen für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ausserhalb des Siedlungsgebiets vorzusehen.
Der Vorentwurf sieht mit § 47 Abs. 2 VE-PBG vor, dass für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ausserhalb des Siedlungsgebiets Zonen für öffentliche Bauten ausgeschieden oder Gestaltungspläne im Sinne von § 84 Abs. 2 PBG festgesetzt werden können. Solche Gründe liegen vor, wenn aufgrund einer positiven oder negativen Standortgebundenheit die Notwendigkeit besteht, diese «Bauzonen» ausserhalb des Siedlungsgebiets auszuscheiden, oder wenn die vorgesehene öffentliche Nutzung aufgrund ihres Raum- bzw. Flächenbedarfs nicht innerhalb des Siedlungsgebiets untergebracht werden kann. Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat den Entwurf der Totalrevision des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) in die Vernehmlassung gegeben. Der Regierungsrat will damit das Mustergesetz der Finanzdirektorenkonferenz weitgehend übernehmen sowie Praxisänderungen der vergangenen Jahre gesetzlich verankern und damit Rechtsunsicherheiten entschärfen.
Das Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge muss revidiert werden, um der besonderen Situation des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in Bezug auf die Altersvorsorge Rechnung zu tragen. Damit soll die Kompetenz des Bundesrates gesetzlich verankert werden, dem IKRK das Vorrecht zu gewähren, seine Angestellten, die nicht bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind, der Gesetzgebung über die berufliche Vorsorge zu unterstellen.
Gewisse Heimat- oder Herkunftsstaaten wie auch die meisten Dublin-Staaten verlangen einen negativen Covid-19-Test für die Rückübernahme der von der Schweiz weggewiesenen Personen. Auch viele Fluggesellschaften setzen für den Transport einen negativen Covid-19-Test voraus. Daher kommt es immer häufiger vor, dass sich ausreisepflichtige Personen weigern, sich einem Covid-19-Test zu unterziehen, um damit den Vollzug ihrer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat bzw. in den zuständigen Dublin-Staat zu verhindern. Vor diesem Hintergrund und der Verschärfung der Situation, soll eine neue Regelung geschaffen werden, wonach Personen aus dem Ausländer- und Asylbereich verpflichtet werden, sich einem Covid-19-Test zu unterziehen, wenn dies für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung notwendig ist. Kommen die betroffenen Personen dieser Verpflichtung nicht nach, können die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung zuständigen Behörden eine betroffene Person gegen ihren Willen einem Covid-19-Test zuführen, wenn der Vollzug nicht durch mildere Mittel sichergestellt werden kann. Der Covid-19-Test wird ausschliesslich durch dafür spezifisch geschultes Personal durchgeführt. Auf die Durchführung eines zwangsweisen Tests wird verzichtet, wenn die Gesundheit der betroffenen Person dadurch gefährdet werden könnte.
Der Regierungsrat hat die Direktion des Innern ermächtigt, den Entwurf für die neue Einführungsverordnung zur Verordnung des Bundes über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (E-EÖBV) in die Vernehmlassung zu schicken.
Zurzeit wird der Entwurf des Kantonalen Bürgerrechtsgesetzes im Kantonsrat beraten. Im Zusammenhang mit dieser Revision wird auch die Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV, totalrevidiert werden müssen. Unabhängig von der künftigen Totalrevision soll das Einbürgerungsverfahren im Kanton Zürich digitalisiert werden (Projekt eEinbürgerung).
In diesem Zusammenhang sind kleinere verfahrensrechtliche Anpassungen in § 11 KBüV nötig. Diese Bestimmung regelt, welche Unterlagen Bewerbende zusammen mit dem Einbürgerungsgesuch einreichen müssen. Damit die Fachapplikation zur eEinbürgerung in Betrieb genommen werden kann (voraussichtlich am 1. Januar 2022) ist diese Änderung noch vor der Totalrevision der Kantonalen Bürgerrechtsverordnung an die Hand zu nehmen.
Der Regierungsrat hat vom Grossen Rat den Auftrag erhalten, das «Gesetz über das Verbot der Plakatwerbung für Tabak und Alkohol sowie über den Jugendschutz beim Verkauf von Tabakwaren» zu revidieren. Nun schickt er den Gesetzesentwurf in Vernehmlassung. Nebst dem Werbeverbot für elektronische Zigaretten, für alle nikotinhaltigen Produkte sowie CBD-Raucherprodukte soll das Schutzalter beim Tabakwarenverkauf von 16 auf 18 Jahre erhöht werden.
Der Erziehungsrat hat an seiner Sitzung vom 13. März 2019 vom Bericht der kantonalen Projektgruppe zur Einführung von Informatik als obligatorisches Fach an den Fachmittelschulen Kenntnis genommen.
Er hat das Amt für Mittelschulen eingeladen, zum Bericht ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen und insbesondere auch das Finanzdepartement zum Mitbericht einzuladen.
Infolge der Erfahrungen aus der Covid-19-Pandemie ist auf der Grundlage des Landesversorgungsgesetzes eine Pflichtlagerhaltung an Ethanol aufzubauen. An Pflichtlager gelegt werden sollen insgesamt 10’000 Tonnen. Die Lagerhaltung beschränkt sich auf zwei für fast alle Zwecke geeignete Konzentrationen. Lagerpflichtig werden sollen Firmen, die undenaturiertes oder denaturiertes Ethanol einführen, herstellen, verarbeiten oder zum ersten Mal im Inland in den Verkehr bringen. Davon ausgenommen ist Ethanol, das als Treibstoff (sog. Bioethanol) oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird.
Der Verkehrsverbund Luzern (VVL) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt, die für die Planung, die Festsetzung und die Bestellung des betrieblichen Angebots im öffentlichen Personenverkehr verantwortlich zeichnet. Die Aufgaben sowie die massgebliche Organisation des VVL sind im Gesetz über den öffentlichen Verkehr geregelt.
Der Verbundrat, das oberste Organ des VV, nimmt die strategische Führung wahr. Nach drei jeweils vierjährigen Wahlperioden soll eine Neuausrichtung des Verbundrates bezüglich Organisation und Zusammensetzung geprüft werden.
Die vom Grossen Rat des Kantons Aargau 2019 verabschiedete Strategie zur langfristigen räumlichen Entwicklung der Aargauer Mittelschulen sieht unter anderem die Errichtung einer Mittelschule im Fricktal vor. Mit ihr soll dem wachsenden demografischen Druck und der dadurch nicht mehr gewährleisteten Beschulung der Fricktaler Mittelschülerinnen und Mittelschüler in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt begegnet werden.
Mit der vorliegenden Anhörung werden der Öffentlichkeit drei mögliche Standorte für die neue Mittelschule im Fricktal vorgestellt. Es sind dies das Areal Ebnet in Frick, das Areal Neumatt Ost in Stein und das Areal Engerfeld in Rheinfelden. Die Öffentlichkeit wird zu drei Elementen des Standortentscheids im Fricktal angehört: Erstens zur Anpassung des Schulgesetzes mit der Ergänzung der Standortgemeinde (Mit Ausnahme der Gemeinde Stein, die bereits als Standort im Schulgesetz aufgeführt ist), zweitens zur Anpassung des Richtplans durch Festsetzung der Standortgemeinde im Richtplankapitel S 3.2 «Standorte von öffentlichen Bauten und Anlagen» einschliesslich der Erweiterung des Siedlungsgebiets, falls das Areal in Stein gewählt wird, sowie drittens zum Verpflichtungskredit, der für den Grundstückskauf und die weiteren Planungsschritte notwendig ist.
Alle drei genannten Areale im Fricktal sind grundsätzlich geeignet für die Errichtung einer Mittelschule. Mit der Anhörung lädt der Regierungsrat die Öffentlichkeit ein, ihre Präferenz für einen der drei Standorte zur Errichtung der neuen Mittelschule im Fricktal bekannt zu geben.
Das Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖV-G; BGS 732.1) regelt die Rollen des Kantons als Besteller des Regionalen Personenverkehrs (RPV) in Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden und den Einwohnergemeinden. Zudem regelt das ÖV-G das Verhältnis zwischen Kanton und den Schulträgern bei der Abgeltung von Schülertransportkosten.
Das ÖV-G vom 27. September 1992 bedarf einer Neufassung. Mehrere Bestimmungen sind aufgrund neuer und geänderter übergeordneter Rechtserlasse inzwischen entweder überholt, überflüssig oder widersprüchlich. Im Bereich des öffentlichen Verkehrs (ÖV) gibt es auf Bundesebene betreffend RPV und insbesondere betreffend die Eisenbahninfrastruktur einschliesslich deren Finanzierung neue Gesetzesgrundlagen, die zu berücksichtigen sind.
Die Revision des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101) im Jahr 1996 und die darauf basierenden Etappen der Bahnreform haben einerseits die vormals noch übliche Subventionierung (in Form von Defizitdeckung, Tariferleichterung und weitere Abgeltungen) durch ein neues Bestellsystem basierend auf Planrechnungen abgelöst. Andererseits gab es Änderungen bei den Investitionen. Im 20. Jahrhundert wurden grosse Investitionen der konzessionierten Transportunternehmen (KTU) oft durch Kapitalaufstockungen der Aktionäre finanziert. Bis nach der Jahrtausendwende hat die öffentliche Hand auch zinslose, rückzahlbare Darlehen für Betriebsmittel gewährt. Heute finanziert und steuert der Staat die Leistungen des öffentlichen Verkehrs nicht mehr über die Beteiligung am Aktienkapital, sondern über die vereinbarten Leistungsaufträge und Subventionen.
Im Jahr 2014 nahm das Schweizer Stimmvolk die Vorlage FABI über Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur an. Damit gingen weitere institutionelle Veränderungen einher. Der Bund finanziert seither die Bahninfrastruktur zu 100% über den Bahninfrastrukturfonds (BIF). Die Kantone beteiligen sich dabei mit jährlichen Beiträgen.
Vor diesem stark veränderten Hintergrund hat der Regierungsrat die Totalrevision des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr (ÖV-G) angestossen. Da sich der vorliegende Gesetzesentwurf in erster Linie auf Bundesrecht stützt und wo nötig ergänzt, kann er entsprechend schlank gehalten werden. Mit der Verwesentlichung des ÖV-G lassen sich auch die drei darauf basierenden Verordnungen bereinigen und zu einer einzigen Verordnung (Verordnung über den öffentlichen Verkehr) zusammenfassen.
Die Praxis bei der Organisation des öffentlichen Verkehrs wird aufgrund des neuen ÖV-Gesetzes kaum Änderungen erfahren. Neue Elemente beziehen sich insbesondere auf die Möglichkeit des Kantons, ÖV-Angebote für den Ausflugsverkehr zu bestellen oder Mehrkosten für alternative und ökologischere Antriebsformen zu tragen.
Die Baudirektion des Kantons Zug passt verschiedene Kapitel des kantonalen Richtplans an. Konkret geht es um die Themen Gebietsplanung «Äussere Lorzenallmend» (Veränderung der Siedlungsbegrenzungslinien), verkehrsintensive Einrichtungen, neuer Mittelschulstandort und Mobilitätskonzept.