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Infolge der Erfahrungen aus der Covid-19-Pandemie ist auf der Grundlage des Landesversorgungsgesetzes eine Pflichtlagerhaltung an Ethanol aufzubauen. An Pflichtlager gelegt werden sollen insgesamt 10’000 Tonnen. Die Lagerhaltung beschränkt sich auf zwei für fast alle Zwecke geeignete Konzentrationen. Lagerpflichtig werden sollen Firmen, die undenaturiertes oder denaturiertes Ethanol einführen, herstellen, verarbeiten oder zum ersten Mal im Inland in den Verkehr bringen. Davon ausgenommen ist Ethanol, das als Treibstoff (sog. Bioethanol) oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird.
Die vom Grossen Rat des Kantons Aargau 2019 verabschiedete Strategie zur langfristigen räumlichen Entwicklung der Aargauer Mittelschulen sieht unter anderem die Errichtung einer Mittelschule im Fricktal vor. Mit ihr soll dem wachsenden demografischen Druck und der dadurch nicht mehr gewährleisteten Beschulung der Fricktaler Mittelschülerinnen und Mittelschüler in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt begegnet werden.
Mit der vorliegenden Anhörung werden der Öffentlichkeit drei mögliche Standorte für die neue Mittelschule im Fricktal vorgestellt. Es sind dies das Areal Ebnet in Frick, das Areal Neumatt Ost in Stein und das Areal Engerfeld in Rheinfelden. Die Öffentlichkeit wird zu drei Elementen des Standortentscheids im Fricktal angehört: Erstens zur Anpassung des Schulgesetzes mit der Ergänzung der Standortgemeinde (Mit Ausnahme der Gemeinde Stein, die bereits als Standort im Schulgesetz aufgeführt ist), zweitens zur Anpassung des Richtplans durch Festsetzung der Standortgemeinde im Richtplankapitel S 3.2 «Standorte von öffentlichen Bauten und Anlagen» einschliesslich der Erweiterung des Siedlungsgebiets, falls das Areal in Stein gewählt wird, sowie drittens zum Verpflichtungskredit, der für den Grundstückskauf und die weiteren Planungsschritte notwendig ist.
Alle drei genannten Areale im Fricktal sind grundsätzlich geeignet für die Errichtung einer Mittelschule. Mit der Anhörung lädt der Regierungsrat die Öffentlichkeit ein, ihre Präferenz für einen der drei Standorte zur Errichtung der neuen Mittelschule im Fricktal bekannt zu geben.
Im Kanton Appenzell I.Rh. leben diverse Wildtiere. Viele sind störungsempfindlich und schreckhaft und zeigen nach einer Störung Fluchtreaktionen. Im Sommer und Herbst ist die Störung der Wildtiere meist unproblematisch, da genügend Nahrung für die Kompensation des Energieverlusts vorhanden ist. Im Winter ist weniger Nahrung vorhanden, daher setzen die Wildtiere den Energieverbrauch markant herab. Die Wildtiere halten sich über den Winter in bestimmten Arealen, den sogenannten Wintereinständen auf.
Wenn Wildtiere in den Wintereinständen gestört werden, fliehen sie. Bei einer dauernden Beunruhigung verkleinert sich längerfristig der Lebensraum der Wildtiere. Dadurch reduziert sich der Fortpflanzungserfolg, was zu einer Abnahme der Bestände bis hin zum lokalen Aussterben von Populationen führt. Zudem haben sich wegen der Flucht bereits jetzt vermehrt Schäden im und ausserhalb des Walds ergeben. Ebenfalls schädigend wirken sich Überbestände aus, wie sie beim Rotwild bestehen. Werden diese Bestände gestört, sorgt dies für eine weitere Verbreitung von Bissschäden.
Das erfolgreichste Instrument zur Störungsminderung in den Wintereinständen der Wildtiere ist die Festlegung von Wildruhegebieten. Diese dienen als Rückzugsort für die Wildtiere. In diesen Gebieten sind Nutzungen eingeschränkt. Insbesondere gilt ein Weggebot, also ein Verbot, Wanderwege und Schneerouten zu verlassen.
Um Wildtiere wirksam zu schützen und die Verbreitung von Verbissschäden zu vermeiden, soll im kantonalen Recht eine Grundlage für Wildruhegebiete geschaffen werden. Dies soll im Jagdgesetz gemacht werden. Die genaue Umgrenzung der Gebiete sowie der Betrieb in den Wildruhegebieten soll gestützt auf die Grundlage im Jagdgesetz durch den Grossen Rat in einer neuen Wildruheverordnung festgelegt werden.
Am 8. Februar 2021 ist der Kanton Appenzell I.Rh. der Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB 2019) beigetreten. Diese ersetzt die bisherige Vereinbarung aus dem Jahre 2001. Dieser Beitritt hat zur Folge, dass die kantonale Ausführungsgesetzgebung ebenfalls angepasst werden muss.
Aufgrund der dichteren Regelung in der neuen interkantonalen Vereinbarung sind weniger Details auf kantonaler Ebene zu regeln. Damit eine klare Abgrenzung zwischen der bisherigen Vereinbarung und der aktualisierten Vereinbarung vorgenommen werden kann, sollen die Details des Vollzugs neu mit einem Einführungsgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (EGöB) sowie mit einer Verordnung zum Einführungsgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (VEGöB) geregelt werden.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat den «Massnahmenplan Geriatrie und Demenz Thurgau 2022 bis 2025» in eine externe Vernehmlassung gegeben. Nachdem in der ersten Etappe die Ziele und Massnahmen festgelegt worden sind, soll der Massnahmenplan zukunftsorientiert ausgerichtet weitergeführt werden.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat das Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) in die Vernehmlassung gegeben. Das Hauptaugenmerk der Revision liegt auf der Rechtsgrundlage für die Erstellung einer Jagdschiessanlage im Kanton Thurgau.
Kern der Vorlage ist die Neugestaltung der Schuldenbremse. Die Zielsetzung besteht darin, die Vorteile und Wirksamkeit des heutigen Modells zu erhalten, gleichzeitig aber erkannte Mängel zu beheben und insbesondere unnötige Restriktionen zu entschärfen. Anstelle der Finanzierungsrechnung, die heute die massgebende finanzpolitische Steuergrösse darstellt, soll neu – wie in den meisten Kantonen und bei den Gemeinden – die Erfolgsrechnung massgebend sein für die Haushaltsteuerung.
Um eine zu starke Neuverschuldung aus der Investitionstätigkeit zu vermeiden, wird eine Zielvorgabe für einen mittelfristig ausreichenden Selbstfinanzierungsgrad definiert (doppelte Schuldenbremse). Bei der Steuerung mit dem Aufgaben- und Finanzplan (AFP) werden verschiedene Vereinfachungen und Optimierungen vorgeschlagen. Diese benötigen teilweise keine Rechtsänderung, dennoch möchte der Regierungsrat die Möglichkeit bieten, zu den Änderungen Stellung zu nehmen. Eine Optimierung wird auch bei verfahrensrechtlichen Fragen zum AFP und zum Budgetbeschluss angestrebt.
In erster Linie sollen bisher rechtlich nicht klar geregelte Prozesse im Gesetz (oder Dekret) verankert und dadurch die Planungs- und Handlungssicherheit erhöht werden. Dazu gehört auch der Lohnbeschluss des Grossen Rats. Dieser wird so angepasst, dass er sich auf die über die im Dekret festgelegte Systempflege hinausgehende zusätzliche prozentuale individuelle oder generelle Erhöhung der Lohnsumme und nicht mehr auf die prozentuale Veränderung der Löhne bezieht. Letztlich will der Regierungsrat den Handlungsspielraum von Regierung und Parlament durch eine Öffnung der bereits vorhandenen restriktiven Experimentierklausel erweitern und die Motion (14.114) betreffend regelmässigen Wirkungskontrollen umsetzen.
Im Regierungsprogramm 2021–2024 hat sich die Regierung unter dem Entwicklungsschwerpunkt «Attraktiver Arbeitgeber» das Ziel gesetzt, dass der Kanton als attraktiver Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden fortschrittliche Arbeits- und Anstellungsbedingungen mit wettbewerbsfähigen Lohn-, Sozial- und Lohnnebenleistungen bietet. Damit die benötigten Mitarbeitenden, insbesondere Fach- und Führungskräfte gewonnen und gehalten werden können, sollen die Arbeits- und Anstellungsbedingungen des Personalgesetzes den heutigen Ansprüchen angepasst werden.
Verbesserungen sind insbesondere im Bereich der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, der Flexibilisierung des Altersrücktritts auch über das ordentliche Pensionsalter hinaus und bei der Förderung von Teilzeitarbeit vorgesehen. Weitere Revisionspunkte betreffen Annäherungen an das private Arbeitsrecht und den Ausbau von Zuständigkeiten der Dienststellen.
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden schickt einen Entwurf für eine total revidierte Kantonsverfassung in die Vernehmlassung.
Anpassung von Verordnungen des Umweltrechts, namentlich die Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR 814.81), die Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV; SR 814.018), Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600) und die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610).
Der Kanton Thurgau hat die raumplanungsrechtliche Situation in 300 Kleinsiedlungen überprüft. Die Ergebnisse der Projektarbeit liegen in Form einer Änderung des kantonalen Richtplans (KRP) sowie einer Anpassung der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (PBV) vor. Die Unterlagen gehen nun in die Vernehmlassung.
Die Kehrichtabfuhr im Kanton Appenzell I.Rh. wird von zwei externen Partnerinnen und Partnern vorgenommen. Im inneren Landesteil wird die Organisation durch die A-Region vorgenommen, im Bezirk Oberegg durch den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal. Die Abfallentsorgung erfolgt grösstenteils über die Strassensammlung. Dabei werden die Kehrichtsäcke an einem festgelegten Tag an die Strasse gestellt und durch die jeweilige Organisation abgeholt.
Der Einsatz von Unterflurbehältern für die Entsorgung von Kehrichtsäcken hat in den letzten Jahren stetig zugenommen. In der Bevölkerung wird zunehmend erwartet, dass die Siedlungsabfälle an einer zentralen Stelle zu jeder Zeit entsorgt werden können. Im Kanton Appenzell I.Rh. sind Unterflurbehälter bereits bei neuen Mehrfamilienhäusern und Überbauungen im Einsatz. Die Behälter wurden bis auf zwei Ausnahmen alle privat erstellt und werden auch privat betrieben.
Die A-Region und der Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal möchten ein flächendeckendes Netz an Unterflurbehältern aufbauen und dadurch die Strassensammlung der Siedlungsabfälle ablösen. Die Sperrgutsammlung würde weiterhin bestehen bleiben, da Unterflurbehälter nur für die Entsorgung von Kehrichtsäcken geeignet sind.
Damit die Entsorgung der Siedlungsabfälle durch ein flächendeckendes Netz an Unterflurbehältern ergänzt werden kann, muss eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
Der Regierungsrat hat Änderungen der Schutz- und Nutzungsplanung Wildruhezonen verabschiedet und zur öffentlichen Auflage freigegeben. Seit Inkrafttreten der Wildruhezonen im Jahr 2014 hat sich gezeigt, dass einige untergeordnete Anpassungen am Perimeter des Schutzplans notwendig sind, um Vollzugsprobleme zu beheben und Rechtssicherheit zu schaffen.
Die Wildruhezonen haben zum Ziel, wichtige Lebensräume, insbesondere Wintereinstands-, Aufzucht- und Brutgebiete für wildlebende Säugetiere und Vögel, vor Störungen durch das Ausüben von Sport- und Freizeitaktivitäten zu schützen. In der Zeit vom 1. Dezember bis 30. April, bzw. vom 1. Dezember bis 15. Juli dürfen Wildruhezonen nur auf den in den Plänen der Wildruhezonen gekennzeichneten Wegen begangen werden.
Seit Inkrafttreten der Wildruhezonen im Jahr 2014 haben sich die Markierung der Schutzgebiete sowie die Kontrolle über die Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen, welche vorwiegend durch die Wildhut/Naturaufsicht wahrgenommen wird, etabliert. Allerdings hat sich gezeigt, dass einige untergeordnete Anpassungen am Perimeter des Schutzplans notwendig sind, um Vollzugsprobleme zu beheben und Rechtssicherheit zu schaffen.