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Das Einreise- und Ausreisesystems (EES) dient der elektronischen Erfassung von Ein- und Ausreisen von Drittstaatsangehörigen, die für einen Kurzaufenthalt in den Schengen-Raum einreisen, und der Erfassung von Einreiseverweigerungen an der Schengen-Aussengrenze. Für die Umsetzung der EU-Rechtsgrundlagen zum EES und den dazugehörigen Anpassungen im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) sind auch auf Verordnungsebene Anpassungen erforderlich. So wird zum einen eine neue Verordnung über das Ein- und Ausreisesystem (EESV) geschaffen. Diese regelt hauptsächlich die Eingabe-, Bearbeitungs- und Abfragerechte der schweizerischen Behörden sowie das Verfahren für die Abfrage und Zugang zu den Daten des EES. Zum anderen werden die Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV; SR 142.204) geändert und einige wenige Anpassungen in der Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem (VISV; SR 142.512) vorgenommen. Die Gesetzes- und Verordnungsänderungen sollen mit der Aufnahme des Betriebs des EES in Kraft treten. Die Inbetriebnahme ist zurzeit für Mai 2022 vorgesehen.
Das Sicherheitsfunksystem Polycom ermöglicht die Kommunikation zwischen den Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit der Schweiz in allen Lagen. Damit die schweizweit flächendeckende Einsatz-Kommunikation mittels Polycom auch im Falle eines Zusammenbruchs des Stromnetzes sichergestellt werden kann, sind Massnahmen für die rund 270 Sendestandorte des Bundes notwendig. Die Stromautonomie muss auf mehrere Tage erhöht werden. Dafür beantragt der Bundesrat einen Verpflichtungskredit von 36,5 Millionen Franken.
Mit der Änderung der Handelsregisterverordnung wird die Änderung des Obligationenrechts (16.077) umgesetzt.
Seit dem 1. Januar 2013 ist in der Schweiz das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Gemäss der Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts ist der Regierungsrat beauftragt, die kantonale Umsetzung zu evaluieren und deren Wirksamkeit zu prüfen. Das Ergebnis dieser Evaluation hat er mit Bericht vom 7. April 2020 dem Kantonsrat unterbreitet.
Dieser hat den Evaluationsbericht an seiner Sitzung vom 28./29. Mai 2020 zur Kenntnis genommen und bei der Beratung eine Anmerkung als erheblich erklärt, wonach ein gerechteres Finanzierungsmodell zur Abgeltung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erarbeitet werden soll, zum Beispiel unter Berücksichtigung der Einwohnerstatistik oder der Rückvergütungen im Finanzausgleich.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Entwürfe für Gesetzesänderungen zur Umsetzung der Massnahmen gemäss Projekt «Geo2020» im Bereich Geoinformation in eine externe Vernehmlassung gegeben. Betroffen sind das Gesetz über Geoinformation sowie das Planungs- und Baugesetz.
Aufgrund der vom Bundesrat im Frühjahr 2020 angeordneten ausserordentlichen Lage und der damit verbundenen Massnahmen für die Bekämpfung der Corona-Pandemie (COVID-19) hatte der Regierungsrat Notstandskredite gemäss § 29 Abs. 1 Finanzhaushaltgesetzes (BGS 611.1) beschlossen. Dieser Paragraf musste vorher noch nie angewandt werden.
In der Praxis zeigte sich, dass die Umsetzung von Abs. 2 Probleme bereitet. Dort wird bestimmt, dass nachträglich zum Beschluss der Exekutive im ordentlichen Verfahren ein Verpflichtungskredit einzuholen ist. Somit verlangt das Gesetz von zwei verschiedenen Organen je einen Beschluss zum gleichen Sachverhalt. Das ist nicht umsetzbar, weshalb jetzt eine Gesetzesänderung beantragt wird.
Mit dieser Vorlage soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit Kantone, Städte oder Gemeinden örtlich und zeitlich begrenzte Pilotprojekte zu Mobility-Pricing, die eine Abgabepflicht vorsehen, durchführen können. Mit solchen Projekten sollen Erkenntnisse zu neuartigen Bepreisungsformen zur gezielten Beeinflussung der Verkehrsnachfrage und des Mobilitätsverhaltens im motorisierten Individualverkehr sowie im öffentlichen Verkehr gewonnen werden. Mit dem Gesetz soll zudem die Grundlage geschaffen werden, damit der Bund Pilotprojekte finanziell unterstützen kann.
Conformemente all'art. 6a Ralcc il "gruppo lavoro zone di tranquillità" ha posto in consultazione il progetto di decreto concernente le aree a tutela della fauna selvatica.
Die Vernehmlassungsvorlage enthält Anpassungen von 11 landwirtschaftlichen Verordnungen des Bundesrates und einer Verordnung des WBF.
Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats schickt den Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts in die Vernehmlassung, wobei zu einzelnen Bestimmungen Varianten präsentiert werden. Es werden u.a. verschiedene Anpassungen an den bestehenden Strafrahmen des Sexualstrafrechts, die Neuformulierung des Tatbestands der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) sowie die Einführung eines neuen Grundtatbestands des sexuellen Übergriffs vorgeschlagen (Art. 187a StGB).
Das Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen vom 14. Dezember 2018 führt im Zivilgesetzbuch neu die Möglichkeit einer elektronischen Überwachung ein, um den Schutz vor häuslicher Gewalt und Stalking zu verbessern. Damit sollen angeordnete Schutzmassnahmen, namentlich Annäherungs-, Orts- und Kontaktaufnahmeverbote, besser durchgesetzt werden können.
Im Kanton Zürich sollen mit einer Änderung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch die Grundlagen für die Durchführung von Electronic Monitoring im Zivilrecht geschaffen werden. Der Regierungsrat hat dem Kantonsrat hierzu am 20. Januar 2021 einen entsprechenden Antrag auf Änderung des Gesetzes gestellt.
Der Regierungsrat wird die Einzelheiten betreffend Zuständigkeit, Ablauf und Verfahren in einer Verordnung regeln, deren Vorentwurf aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit bereits vorliegt. Sollten sich aufgrund der Behandlung im Kantonsrat wesentliche Änderungen in der gesetzlichen Vorlage ergeben, würde die Verordnung entsprechend angepasst werden.
Mit dem Planungsbericht Klima und Energie zeigt der Regierungsrat auf, mit welchen Stossrichtungen und Massnahmen der Kanton Luzern die Ziele zum Schutz des Klimas und zur Anpassung an den Klimawandel in den nächsten Jahren gezielt und koordiniert angehen will.
Dabei wird insbesondere aufgezeigt, was das – vom Luzerner Kantonsrat festgelegte und auch national und international geltende – Ziel «Netto null Treibhausgasemissionen bis 2050» für den Kanton Luzern bedeutet und wie dieses Ziel erreicht werden kann. Wir setzen auf die Innovationskraft unserer Unternehmungen, auf Fördermassnahmen und erlassen wo notwendig Vorschriften.
Das Parlament hat mit der Überweisung zweier gleichlautender Motionen (UREK-NR 20.4340; UREK-SR 21.3002) den Bundesrat mit einer erneuten Revision der JSV beauftragt. Um eine geregelte Koexistenz zwischen Menschen, Grossraubtieren und Nutztieren sicherzustellen, sollen innerhalb des Spielraums, welcher das aktuelle Jagdgesetz (SR 922.0) einräumt, die Verordnungsbestimmungen angepasst werden. Die stark verkürzte Vernehmlassungsfrist soll es erlauben, die Verordnungsänderung noch im Sommer 2021 in Kraft zu setzen.
Der Berufseinstieg ist eine anspruchsvolle Phase im Leben einer neu ausgebildeten Lehrperson. Er legt die Grundlage für eine nachhaltig erfolgreiche Berufsausübung und ist gleichzeitig mit grossen Herausforderungen verbunden. Vor diesem Hintergrund beteiligt sich das Amt für Volksschulen seit Ende 2019 an einem kantonsübergreifenden Projekt zur Neukonzeption der Berufseinführung von Volksschullehrpersonen der Pädagogischen Hochschule Schwyz (PHSZ). Als Ziel des Projekts wurde gesetzt: «Es liegen Szenarien für eine Neukonzeption der Berufseinführung für Lehrpersonen der Volksschule (1. bis 3. Zyklus) vor, die von den zentralen Partnern (Volksschulämter, Schulleiter- und Lehrerverbände) getragen werden und zukunftsweisende Perspektiven für den Übergang vom Studium in den Lehrberuf aufzeigen.»
Ergebnis der Projektarbeit war der Bericht «Grundlagen zur Neukonzeption der Berufseinführung (BEF) von Volksschullehrpersonen in den Kantonen Schwyz, Glarus und Uri». Die beteiligten Kantone einigten sich darauf, mit dem Bericht die jeweiligen politischen Prozesse zu durchlaufen – in der Absicht, dass bis Ende Schuljahr 2020/2021 die erforderlichen Beschlüsse zur Umsetzung vorliegen.
Die gehörige Publikation insbesondere von Erlassen ist ein rechtsstaatliches Prinzip. Grundsätzlich gibt es kein Recht ohne Publizität. Entsprechend beinhalten publikationsrechtliche Erlasse, die die Grundsätze der Veröffentlichung, des Inkrafttretens und der Rechtswirkungen von Erlassen ordnen, wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die in der Form eines Gesetzes im formellen Sinn, das heisst in Form eines Gesetzes oder einer Verordnung zu erlassen sind. Der Erlass muss zumindest dem fakultativen Referendum unterstehen.
Ende letzten Jahrs stellte der Regierungsrat gestützt auf eine Begutachtung des Landammannamts fest, dass die Geschäftsordnung des Landrats (GO; RB 2.3121), die die Publikation von Erlassen regelt, diesen Anforderungen nicht genügt. Denn sie stützt sich auf Artikel 89 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101). Danach erlässt der Landrat eine Geschäftsordnung, die gerade nicht dem Volksreferendum unterliegt. Der Regierungsrat beauftragte das Landammannamt daher, den Entwurf für einen publikationsrechtlichen Erlass auf Stufe Gesetz auszuarbeiten.
Weiter stellte der Regierungsrat damals fest, dass Regeln zur dringlichen bzw. ausserordentlichen Veröffentlichung im heutigen kantonalen Recht fehlen. Mit Blick auf die gegenwärtige labile Lage und die Dringlichkeit von Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus konnte nicht zugewartet werden, bis das ordentliche Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. Im Sinne eines Notbehelfs überbrückte er die Lücke betreffend dringliche bzw. ausserordentliche Veröffentlichung über eine Änderung des Reglements über das Amtsblatt und das Rechtsbuch (RB 3.1311).
Das Landammannamt hat inzwischen eine Vernehmlassungsvorlage entworfen. Das Gesetz über die amtliche Publikation (Publikationsgesetz) behebt die erkannten Mängel und schliesst weitere Lücken. So regelt es die amtlichen Publikationsorgane, bestehend aus dem Amtsblatt des Kantons Uri, dem Urner Rechtbuch und dem Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) und legt deren Inhalt, Rechtswirkung und Erscheinungsform auf Gesetzesstufe fest. Dabei wird die bisherige Praxis weitgehend übernommen. Es ordnet das Verfahren der ausserordentlichen Publikation und der Gebührenerhebung. Schliesslich werden auch die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, um inhaltlich bedeutungslose Fehler, wie Grammatik-, Rechtschreib-, Darstellungsfehler und falsche Verweise, formlos berichtigen und offensichtlich gegenstandslos gewordene Erlasse aus dem Rechtsbuch entfernen zu können.
Mit dem vorliegenden Versorgungsbericht informiert die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich über den Fortschritt des Projektes Spitalplanung 2023. Sie publiziert damit Details zum methodischen Vorgehen und die Zwischenergebnisse der ersten Projektetappe, der Konzeptphase. Der Versorgungsbericht beschreibt, wie die langfristige Vision und Strategie des Kantons Zürich für die Gesundheitsversorgung der Zürcher Bevölkerung umgesetzt werden sollen und damit zu einer fokussierten, evidenzbasierten und bedarfsgerechten Patientenversorgung beitragen können.
Gemäss bundesrechtlichen, aber auch kantonalrechtlichen Vorgaben werden die eingereichten Bewerbungen anhand der Kriterien Qualität, Wirtschaftlichkeit und Zugänglichkeit evaluiert. Unter Berücksichtigung der strategischen Ausrichtung der Versorgungsstrukturen für die Zürcher Bevölkerung erfolgt die Vergabe der Leistungsaufträge an Leistungserbringer, die sämtliche Anforderungen bestmöglich erfüllen.
Diese Veröffentlichung zeigt die bisherige Nachfrageentwicklung auf und erläutert den prognostizierten Leistungsbedarf in den drei Fachbereichen Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation über den gesamten Planungshorizont bis 2032. Die Bedarfsprognose ist ein bedeutender Bestandteil der Spitalplanung. In das Prognosemodell flossen die Faktoren Demografie auf Basis der Bevölkerungsprognose des Statistischen Amtes des Kantons Zürich, die medizintechnische, aber auch epidemiologische Entwicklung sowie regulatorische Vorgaben ein.
Das Historische und das Natur-Museum Luzern sollen zum neuen «Luzerner Museum» werden. Für den Zusammenschluss der beiden kantonalen Museen ist eine Änderung des Kulturförderungsgesetzes erforderlich. Das Natur-Museum und das Historische Museum Luzern erfreuen sich bei den Besucherinnen und Besuchern grosser Beliebtheit. Die zwei Museen arbeiten bereits heute zusammen, bislang vorwiegend bei Veranstaltungen und in der Verwaltung, mit diesem Jahr aber auch in einer gemeinsamen Ausstellung.
Nun soll diese Kooperation konsequent weitergeführt werden, indem die beiden Museen ganz zu einem neuen verschmelzen. Die Themenbereiche von Natur, Umwelt, Geschichte und Gesellschaft treten nicht mehr grundsätzlich getrennt voneinander auf, sondern verbinden sich zu einem spannenden Gesamterlebnis. Mit seinem interdisziplinären und zeitgemässen Angebot will das neue Museum auch stärker in den aktiven und direkten Austausch mit dem Publikum treten.