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Umschreibung im Privatrecht der Pflichten der Finanzintermediäre, die den Kontakt zu ihren Kunden verloren haben, und des Verfahrens, das nach dreissig Jahren zur Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte und zur Verteilung des Erlöses an den Staat führt.
Mit vorliegender Verordnungsänderung soll die vom National- und Ständerat überwiesene Motion Moser „Deklarationspflicht für Käfigkaninchenfleisch“ (08.3356) umgesetzt werden.
Die Verordnung über die Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich regelt die Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen sowie für Aufsichtstätigkeiten des Bundesamtes für Energie und der im Bereich Energie mit dem Vollzug betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Sie regelt ferner die Aufsichtsabgaben im Bereich Kernenergie und Stromversorgung. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll eine Anpassung an die bereits gelebte Praxis, die Präzisierung von geltendem Recht, die Konkretisierung von Aufgaben sowie die Anhebung der Maximaltarife erfolgen.
Mit der vorgeschlagenen Anpassung soll den Kantonen ein grösserer Handelsspielraum bei der Regelung der erweiterten Abgabekompetenz für Drogistinnen und Drogisten gewährt werden, bis mit der ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) eine definitive und schweizweit einheitliche Regelung erlassen wird.
Die Notfallschutzverordnung regelt den Notfallschutz für Ereignisse in schweizerischen Kernanlagen bei denen eine erhebliche Freisetzung von Radioaktivität nicht ausgeschlossen werden kann. Die Änderung der Notfallschutzverordnung erfolgt parallel zur Totalrevision der ABCN-Einsatzverordnung, damit die beiden Erlasse aufeinander abgestimmt werden können. Bei der Änderung der Notfallschutzverordnung wird neu auch der Anhang „Gemeinden der Zonen 1 und 2 inklusive der Gefahrensektoren“ integriert. Die Listen dieser Gemeinden befanden sich bisher im Anhang zur Jodtabletten-Verordnung.
Bei dieser Vorlage geht es um eine Ergänzung des StGB bzw. des MStG mit neuen Bestimmungen, welche die öffentliche Verwendung, Verbreitung, Herststellung, Lagerung sowie Ein- und Ausfuhr von rassistischen Symbolen unter Strafe stellen.
Die bestehende Verordnung über die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität (VEOR, SR 520.17) soll in eine neue, erweiterte ABCN-Einsatzverordnung überführt werden. Diese regelt die Organisation von Einsätzen des Bundes in ABC- und N-Fällen von nationaler Tragweite. Für die Organisation der genannten Einsätze soll ein Bundesführungsorgan für ABCN-Ereignisse (BFO ABCN) eingesetzt werden.
Erste Erfahrungen mit der Radio- und Fernsehverordnung und die Revision der europäischen Regelwerke führen zu Anpassungsbedarf.
Die Bahnreform ist ein wichtiges Element der Schweizer Verkehrspolitik. Sie ist als Prozess zu verstehen, der darauf abzielt, den öffentlichen Verkehr und insbesondere den Schienenverkehr den heutigen Gegebenheiten anzupassen. Diese Vernehmlassungsvorlage "zweiter Schritt der Bahnreform 2" wird diesen Reformprozess weiterführen. Sie beinhaltet vier verschiedene Themengebiete. Mit der Übernahme des 1. und 2. EG-Eisenbahnpakets sowie der Interoperabilitätsrichtlinien wird der diskriminierungsfreie Netzzugang und die Interoperabilität des europäischen Schienennetzes sichergestellt. Hinzu kommt die Gesetzesgrundlage für Ausschreibungen im Busbereich und eine Regelung der Finanzierung der Wehrdienste.
Das Ziel der Revision besteht in der Aktualisierung und Klärung der Inhalte der IT-AGB des Bundes. Diese wurden an die aktuelle technologische, organisatorische und rechtliche Realität angepasst, um entsprechende Neuerungen und Definitionen erweitert sowie untereinander in bestimmten Regelungsbereichen harmonisiert und vereinheitlicht. Anstelle der bisherigen fünf gelten neu vier IT-AGB des Bundes für die unterschiedlichen Regelungsbereiche. Die revidierten IT-AGB des Bundes werden von den Ämtern der Bundesverwaltung, den SBB und der ETH Zürich und EPF Lausanne bei ihren Informatikgeschäften verwendet werden.
Das geltende Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992 wird an das Recht über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände der EG angeglichen. Die Revision soll in einem zweiten Schritt die Teilnahme der Schweiz an den Systemen der Lebensmittel- und der Produktsicherheit der EG ermöglichen und dazu beitragen, den Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum zu erleichtern.
Die 6. IV-Revision ist nach der 5. IV-Revision und der IV-Zusatzfinanzierung der dritte Schritt eines ausgewogenen Sanierungsplans der Invalidenversicherung. Damit soll ab 2018 das Defizit der IV beseitigt und die Rechnung ausgeglichen sein.
Durch die Vorlage soll das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) so geändert werden, dass auch Personen aus Nicht-EU/-EFTA-Staaten mit einem Schweizer Hochschulabschluss auf dem Arbeitsmarkt zugelassen werden, wenn ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Interesse ist. Weiter soll bei der Zulassung zu einer tertiären Aus- oder Weiterbildung auf die Voraussetzung der „gesicherten Wiederausreise“ verzichtet werden. Schliesslich sollen solche Bildungsaufenthalte bei einer späteren Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich angerechnet werden.
Das Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung ist am 1. Februar 2003 in Kraft getreten. Es handelt sich um ein auf 8 Jahre befristetes Impulsprogramm, mit dem die Schaffung von neuen Plätzen für die Tagesbetreuung von Kindern gefördert werden soll, damit die Eltern Familie und Erwerbsarbeit bzw. Ausbildung besser vereinbaren können. Der Vorentwurf über die Änderung des Gesetzes schlägt eine Verlängerung des Programms um 4 Jahre bis zum 31. Januar 2015 vor. Zusätzlich wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die es dem Bund erlaubt, innovative Projekte der Kantone und Gemeinden im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung finanziell zu unterstützen.
Mit der Verabschiedung des neuen Mehrwertsteuergesetzes am 12. Juni 2009 wurde ein wesentlicher Schritt zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer getan. Mit dem Erlass der zugehörigen Verordnung wird dieses Ziel weiterverfolgt. Die neue Verordnung präzisiert die Gesetzesbestimmungen, um damit die Rechtssicherheit und die Transparenz für die Steuerpflichtigen weiter zu verbessern. Ausserdem ersetzt sie in wesentlichen Punkten die heutigen Publikationen der Eidg. Steuerverwaltung ESTV.
Die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 vom 18. April 2008 stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes bezüglich der Aufenthaltstitel dar. In ihr werden die neuen Sicherheitselemente und biometrischen Merkmale festgelegt, die von den Mitgliedstaaten im einheitlichen Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige verwendet werden müssen. Die Umsetzung der Verordnung erfordert eine Anpassung des AuG und des BGIAA sowie der entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen.
Das Abkommen sieht vor, dass es im Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU auch nach Einführung der neuen EU-Sicherheitsvorschriften keine Vorabanmeldung gibt. Gleichzeitig soll aber der Warenverkehr zwischen der Schweiz und den Nicht-EU-Staatenden neuen Sicherheitsvorschriften unterstellt werden (betreffend Vorabanmeldung und Risikoanalyse).
Der Liquidationsgewinn (stille Reserven) von selbständig erwerbenden Personen soll nicht mehr mit dem übrigen Einkommen, sondern davon getrennt (privilegiert) besteuert werden, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder infolge Invalidität definitiv aufgegeben wird.
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) und eine Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sehen vor, dass Parteien Eingaben bei Gerichten oder Behörden auch in elektronischer Form einreichen können (so insbesondere Art. 130 ZPO, Art. 33a SchKG, Art. 110 StPO). Der Bundesrat wird jeweils ermächtigt, das Format der Übermittlung zu bestimmen. Sodann hat der Bundesrat für Gerichtsurkunden und Parteieingaben Formulare zur Verfügung zu stellen (Art. 400 Abs. 2 ZPO), wobei er diese Kompetenz dem Bundesamt für Justiz übertragen kann (Art. 400 Abs. 3 ZPO).
Der Bundesrat will mit klaren rechtlichen Vorgaben das Wohl der Kinder gewährleisten, die in einer fremden Familie oder in einer Einrichtung betreut werden. Die Kinderbetreuungsverordnung will ein verständliches Arbeitsinstrument für die meistens nicht juristisch ausgebildeten Akteure im Pflegekinderwesen sein. Sie ist deshalb umfangreicher als die alte Pflegekinderverordnung. Sie bleibt aber eine Rahmenverordnung, die durch die kantonalen Gesetze ergänzt wird. Der besseren Verständlichkeit und Übersichtlichkeit dient auch der Vorschlag, die in der Pflegekinderverordnung enthaltenen Bestimmungen zur Aufnahme von Adoptivkindern mit der Verordnung über die Adoptionsvermittlung und der Verordnung über die Gebühren für Dienstleistungen bei internationalen Adoptionen in einer separaten Verordnung über die Adoption zusammenzufassen.
Anpassung an EG-Richtlinien 2007/23/EG vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände, und 2008/43/EG vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäss der Richtlinie 93/15/EWG.
Beide Verordnungen sind überholt und sollen ersatzlos aufgehoben werden.
In Anbetracht der Investitionen Katars in der Schweiz sowie der wachsenden wirtschaftlichen Bedeutung der Golfstaaten zum einen und der Auswirkungen der internationalen Finanzkrise zum andern schien es angebracht, dem Ersuchen der Katarer um möglichst rasche Aufnahme von Verhandlungen Folge zu leisten. Am 6. Februar konnte der Entwurf für ein Abkommen paraphiert werden. Im Zuge der Verpflichtungen, welche die Schweiz im März 2009 am Rande der Arbeiten des G-20-Gipfels einging, beschloss sie, mit Katar neue Verhandlungen aufzunehmen, um im Abkommensentwurf, der im Februar 2009 paraphiert worden war, eine Bestimmung über die Amtshilfe im Sinne von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zu verankern. Der Abkommensentwurf wurde am 24. September 2009 in New York unterzeichnet. Abgesehen von einigen Anpassungen an die Besonderheiten des katarischen Rechts entspricht der Abkommensentwurf weitgehend dem OECD-Musterabkommen und der schweizerischen Abkommenspolitik. Die vereinbarten Lösungen sind im Gesamtzusammenhang zu werten, denn das Abkommen wird eine Verbesserung der steuerlichen Bedingungen der Investitionstätigkeit Katars in der Schweiz erlauben, was auch die Gefahr des Abwanderns solcher Investitionen in andere Länder bannen dürfte. Ein solches Abkommen wird zum Ausbau der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen beitragen und es ermöglichen, die Direktinvestitionen aufrechtzuerhalten und zu begünstigen, was der wirtschaftlichen Entwicklung beider Länder zu Gute kommt.
Artikel 17 Absatz 1 des Zollgesetzes und Artikel 69 Absatz 1 der Zollverordnung regeln den Betrieb von Zollfreiläden auf Zollflugplätzen. Damit Abgabenfreiheit zugestanden werden kann, sind die in Zollfreiläden gekauften Waren durch nach dem Ausland reisende Passagiere aus dem schweizerischen Zollgebiet auszuführen. Der Verkauf von Waren in Zollfreiläden an den Schweizer Flughäfen wird nun auch für aus dem Ausland ankommende Passagiere geöffnet.
Mit der Anpassung der Zoll-, Mehrwertsteuer-, Alkohol- und Tabaksteuergesetzgebung in Form eines Mantelerlasses (Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flugplätzen) kann der zollfreie Einkauf bei Ankunft aus dem Ausland ermöglicht werden.
Die Richtlinie des Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vom 16. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie) stellt eine Schengen-Weiterentwicklung dar. Die Schweiz hat sich grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet. Die Umsetzung dieser Richtlinie erfordert eine Anpassung des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) sowie des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998. Die Änderungen tangieren die Bereiche Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen, Ausschaffung und Zwangsmassnahmen. Insbesondere muss die formlose Wegweisung durch ein formelles Wegweisungsverfahren ersetzt werden. Eine weitere wichtige Änderung betrifft die maximale Haftdauer aller Haftarten nach Artikel 79 AuG. Nach geltendem Recht beträgt die Maximaldauer aller Haftarten 24 Monate. Neu wird die Haft noch bis zu einer Maximaldauer von 18 Monaten verlängert werden können.