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In einem Entscheid vom November 2007 hat das Bundesgericht einen Schwachpunkt bei der Beurteilung der Strahlung von Mobilfunksendeantennen festgestellt. Konkret ging es um die Frage, ob zwei benachbarte Antennenanlagen eigenständig oder gemeinsam zu beurteilen sind. Entweder sei die bisherige Praxis zu ändern oder sie sei in der NISV explizit zu verankern. Mit der vorliegenden Änderung der NISV wird der zweite Weg beschritten. Es soll die Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit die bisherige Praxis - mit gewissen Modifikationen - weitergeführt werden kann. Ausserdem wird das Änderungsvorhaben zum Anlass genommen, verschiedene Präzisierungen, die auf Empfehlungsstufe bereits eingeführt sind, in die NISV zu integrieren sowie redaktionelle Bereinigungen vorzunehmen. Diese betreffen neben den Mobilfunksendeanlagen in erster Linie die Hochspannungsleitungen und Transformatorenstationen.
Zur Umsetzung der Motion Wyss (05.692), welche vom Bundesrat die Etablierung eines meteorologischen Zwei-Stufen-Warnsystems fordert, sind die rechtlichen Grundlagen auf Verordnungsstufe auszubauen. So sind sowohl die Alarmierungsverordnung als auch die Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401) entsprechend zu ergänzen.
Das KGS-Inventar enthält die Kulturgüter von nationaler Bedeutung, die es entsprechend den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen über den Kulturgüterschutz vorrangig zu schützen gilt. Gesetzliche Grundlagen: International (SR 0.520.3 / 0.520.33), National (SR 520.3 / 520.31). Bisherige Ausgaben: 1988, 1995.
Der Bundesrat will mit einer Revision des Zivilgesetzbuches und des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht den Schutz vor Zwangsheiraten erhöhen. Neue strafrechtliche und ausländerrechtliche Bestimmungen erachtet er hingegen nicht als erforderlich.
Mit der Änderung des Energiegesetzes sollen vor allem vom Bundesrat beschlossene Massnahmen der Energieeffizienz umgesetzt werden; die Änderung der Energieverordnung betreffen die Anforderungen bezüglich Energieeffizienz an netzbetriebene elektrische Geräte; diejenige der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen dient der Beschleunigung der Bewilligungsverfahren.
Mit einer neuen Übergangsbestimmung des GTG soll das heute geltende Moratorium für gentechnisch veränderte Organismen (GVO) in der Landwirtschaft um drei Jahre bis zum 27. November 2013 verlängert werden. Zudem soll das Einsprache und Beschwerdeverfahren im Rahmen der Bewilligungsverfahren für die Freisetzung von GVO bzw. das Inverkehrbringen von GVO zur bestimmungsgemässen Verwendung in der Umwelt auf Gesetzesstufe geregelt werden.
Um die Vielfalt und die Qualität des Kulturgutes Buch zu fördern und der Bevölkerung den Zugang zu Büchern zu den bestmöglichen Bedingungen zu gewährleisten, legt dieses neue Bundesgesetz eine obligatorische Buchpreisbindung fest. Die Verleger oder Importeure setzen die Buchpreise fest, missbräuchliche Preise werden durch den Preisüberwacher verhindert.
Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens ist die Anpassung der Kriterien für die Bewilligungsverweigerung im Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG). Der Bundesrat hat bei bestimmten Gütern keine Möglichkeit, eine Ausfuhrbewilligung zu verweigern. Zur Wahrung wesentlicher Landesinteressen soll ihm nun rechtlich eine entsprechende Handhabe zugestanden werden.
Ziel der unterbreiteten Vorlage ist es, die Folgen der kalten Progression künftig rascher auszugleichen. Es werden zwei Varianten zur Diskussion gestellt: der jährliche Ausgleich und ein periodischer Ausgleich bei Erreichen einer Teuerung von 3 Prozent.
Im Vorentwurf zur Änderung des Wasserrechtsgesetzes, der in Erfüllung der parlamentarischen Initiative 08.445 (Angemessene Wasserzinse) ausgearbeitet worden ist, schlägt die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vor, beim Wasserzins die Teuerung durch eine angemessene, zeitlich gestaffelte Erhöhung des bundesrechtlichen Wasserzinsmaximums auszugleichen.
Das geltende Bundespersonalgesetz BPG ist seit 1. Januar 2002 in Kraft und bildet die grosse Klammer über den Arbeitsverhältnissen der rund 36'000 Bundesangestellten. Die vorliegende Revision des BPG sieht eine Flexibilisierung der Arbeitsverhältnisse und eine weitere Annäherung des Bundespersonalrechts an die Bestimmungen des Obligationenrechts OR vor. Gleichzeitig soll das Beschwerdeverfahren bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vereinfacht werden.
Die Kommission beantragt, das SchKG in dem Sinne zu ändern, dass Forderungen von Arbeitnehmern nur bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes (derzeit 126'000 Franken) in der ersten Klasse privilegiert sind. Eine allfällig über diesen Höchstbetrag hinausgehende Teilforderung wäre zusammen mit den Forderungen der übrigen Gläubiger in der dritten Klasse einzuordnen.
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG vom 21. Mai 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen. Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. Die Richtlinie 51/2008/EG ändert die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen. Anpassungen der Richtlinie waren erforderlich, weil die Europäische Gemeinschaft das „Protokolls betreffend die Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität“ (UN-Feuerwaffenprotokoll) ratifiziert hat. Die Umsetzung erfolgt wie bereits die ursprüngliche Umsetzung der Richtlinie 91/477/EWG vorwiegend im Waffengesetz und der dazugehörigen Verordnung.
Die künftige Inkraftsetzung von Schengen in der Schweiz und in Liechtenstein bedingt eine Anpassung der bilateralen Zusammenarbeit im Ausländerbereich sowie bezüglich der Wahrnehmung von polizeilichen Aufgaben durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) im Grenzraum an der liechtensteinisch-österreichischen Grenze.
Mit einer neuen gesetzlichen Grundlage im Landwirtschaftsgesetz soll die Finanzierung von Begleitmassnahmen zu einem Freihandelsabkommen mit der EU im Lebensmittel- und Agrarbereich und/oder zu einem neuen WTO-Abkommen vorbereitet werden.
Anlässlich der Aufnahme der ersten von der EG geprüften Wirkstoffe in die Anhänge der Biozidprodukteverordnung wurde die Notwendigkeit manifestiert, die zur Verwendung der Wirkstoffe in Biozidprodukten von der EG festgelegten Bedingungen und Auflagen gegebenenfalls an die hiesigen Verhältnisse anpassen zu können. Nebst diesem - angesichts der anstehenden Aufnahme weiterer Wirkstoffe - zeitlich dringlichen Revisionspunkt soll es künftig möglich sein, Anerkennungen aus einem EU-Mitgliedstaat mit Auflagen oder Bedingungen auszugestalten, wenn spezifische schweizerische Verhältnisse dies erfordern.
Das Beschaffungsrecht des Bundes soll moderner, klarer und flexibler werden. Zudem wird im Rahmen der laufenden Totalrevision eine gesamtschweizerische Harmonisierung des Beschaffungsrechts angestrebt. Die Revision kann einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung des Wirtschaftswachstums in der Schweiz leisten.
Ausführungsverordnung gemäss Art.16 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG).
Verlängerung der Einführungsfrist der Versichertenkarte auf den 1. Januar 2010.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 2. Juli 2008 die Vernehmlassung zur Sanierung der Pensionskasse SBB eröffnet. Die Vernehmlassungsvorlage stellt vier Lösungsvarianten für die Sanierung des Alters- und IV-Rentneranteils der Pensionskasse SBB zur Diskussion. Drei davon sehen eine Rekapitalisierung der SBB durch den Bund in unterschiedlicher Höhe vor. Bei der vierten Variante erfolgt die Sanierung der PK SBB ohne Beteiligung des Bundes. Der Bundesrat gibt der Variante 3 ("Erweiterte Gründungs-Ausfinanzierung") die Präferenz. Der Vernehmlassung beigelegt ist der Bericht zur Erfüllung der Postulate Fluri (05.3363) und Lauri (05.3363) in Zusammenhang mit der Pensionskasse ASCOOP. Beide Postulate fordern den Bundesrat auf zu prüfen, wie der Bund in Anlehnung an die SBB die Pensionskasse der ASCOOP unterstützen könne, um den Wettbewerb zwischen den SBB und den konzessionierten Transportunternehmen zu unterstützen.
Das Sicherheitskontrollgesetz standardisiert Organisation und Verfahren der Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten, Sicherheitssystemen und Komponenten.
Das Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung gilt für präventive und gesundheitsfördernde Massnahmen zur Verhütung und Früherkennung von physischen und psychischen Krankheiten des Menschen, die übertragbar, stark verbreitet oder bösartig sind. Es regelt die Steuerung und Koordination sowie die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. Die Finanzflüsse der Präventionsabgaben (Tabakpräventionsabgabe und Zuschlag auf der KVG-Prämie) werden ebenso wie die Organisation auf Bundesebene mit der Schaffung des Schweizerischen Instituts für Prävention und Gesundheitsförderung neu geregelt. Das Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung regelt die Organisation des Instituts sowie dessen Steuerung und Aufsicht durch den Bund und ist als reiner Organisationserlass ausgestaltet.
Revision der ArGV 2 vom 10. Mai 2008 mit dem Ziel, die Bestimmungen im Bereich der Krankenanstalten, Kliniken, Heime und Internate anzupassen.
Die heutige Linienführung des Nationalstrassennetzes basiert zur Hauptsache auf dem Bundesbeschluss über das Nationalstrassenetz von 1960. Dieser so genannte Netzbeschluss entspricht inzwischen nicht mehr in allen Belangen den heutigen und künftigen Ansprüchen. In den letzten zehn Jahren wurden über dreissig Begehren um Aufnahme von Kantonsstrassen ins Nationalstrassennetz im Parlament deponiert. Deshalb wurde das Nationalstrassennetz umfassend überprüft.
Mit dieser Anpassung werden knapp 400 Kilometer bestehende Strassen neu ins Nationalstrassennetz aufgenommen. Damit wird der Bund Eigner dieser Strassen und wird für den Unterhalt und Betrieb dieser Strecken zuständig sein. Der Bundesrat will damit sicherstellen, dass alle Landesteile durch Nationalstrassen erschlossen sind. Der Netzbeschluss trägt den heutigen und künftigen Bedürfnissen der städtischen Agglomerationen im Mittelland wie auch der ländlichen Räume und der Tourismusregionen Rechnung.
Mit der Anpassung des Netzbeschlusses dürften ihm jährliche Mehrausgaben in Höhe von rund 150 Millionen Franken für Betrieb und Unterhalt und rund 200 Millionen Franken für den Ausbau entstehen. Die Kantone werden von ihren bisherigen finanziellen Verpflichtungen für diese Strecken vollständig entlastet. Diese Lastenverschiebung auf den Bund wird bei den Kantonen durch eine Reduktion der nicht werkgebundenen Beiträge und der Globalbeiträge an die Hauptstrassen kompensiert. Die Kompensation der für den Bund dadurch im Bereich der Mineralölsteuer entstehenden Mehrbelastungen durch die Kantone ist unumgänglich. Alternative dazu wäre nur das Beibehalten der heutigen Lösung, d.h. der Verzicht auf die Anpassung des Netzbeschlusses. Der Bundesrat lädt deshalb die Kantone ein, für die von ihnen favorisierte Lösung Stellung zu nehmen.
Die geltende Ausweisverordnung vom 20. September 2002 (Stand 1. Januar 2008) wird bezüglich Gültigkeitsdauer, neues Ausstellungsverfahren, Ausweisgebühren und weitere Änderungen angepasst.