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Der Bundesrat hat am 1. Juli 2020 die Vernehmlassung zur Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) und der neuen Informationssystemeverordnung (ALV-IsV) eröffnet. Diese Verordnungen schaffen die notwendigen Grundlagen - insbesondere im Bereich des E-Government - für die Umsetzung der Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG).
Der Regierungsrat hat den Entwurf für ein Gesetz über das Veterinärwesen in eine externe Vernehmlassung gegeben. Das neu zu schaffende Gesetz basiert auf der im Oktober 2019 teilrevidierten kantonalen Tierschutzverordnung und soll die Grundlage für einen einheitlichen und transparenten Vollzug bilden.
Der Gemeinderat Baar gelangte im Januar 2017 an den Regierungsrat mit der Bitte, die Höhe der Ergänzungsleistungen für einen Pflegeheimaufenthalt anzupassen, namentlich bei Aufenthalten in einer Abteilung mit einem spezialisierten Angebot, die sich nicht mit Ergänzungsleistungen finanzieren liessen, da diese zu tief seien.
Die zuständigen Direktionen trafen sich daraufhin mit Vertretern der Gemeinden und beschlossen, eine Arbeitsgruppe zur gemeinsamen Problemanalyse einzusetzen. Die Arbeitsgruppe wurde von den Gemeinden eingesetzt und geleitet und war zwischen Mai 2018 und Mai 2019 tätig. Von Seiten des Kantons nahmen an den Sitzungen jeweils die Generalsekretärin der Gesundheitsdirektion sowie ein Vertreter aus dem Rechtsdienst der Ausgleichskasse in beratender Funktion teil. Das Resultat der Analyse der Finanzierung der Langzeitpflege im Kanton Zug wurde im Bericht der Arbeitsgruppe vom Mai 2019 festgehalten.
Die fortschreitende Digitalisierung und Globalisierung der Wirtschaft erfordern Anpassungen bei der Mehrwertsteuer, um Wettbewerbsnachteile inländischer Unternehmen zu verhindern und eine gleichmässige Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen. Die Vorlage enthält weiter Massnahmen zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer für KMU. Zudem werden verschiedene parlamentarische Vorstösse umgesetzt.
Das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG; SR 810.12) wurde totalrevidiert. Das ans neue GUMG anzupassende Ausführungsrecht umfasst die Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV, SR 810.122.1, Zuständigkeit: EDI) und die Verordnung über die Erstellung von DNA-Profilen im Zivil- und Verwaltungsbereich (VDZV, SR 810.122.2, Zuständigkeit: EJPD). Neu geregelt werden unter anderem die Anforderungen an Fachpersonen, die genetische Untersuchungen veranlassen dürfen, die Bewilligungsvoraussetzungen bezüglich der genetischen Laboratorien sowie Datenschutzaspekte.
Im Strassenverkehr gehört die Sanktionierung von geringfügigen Übertretungen nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) bzw. dessen Ausführungserlassen mittels Ordnungsbussen seit langem zum Rechtsalltag. Das diesbezügliche Ordnungsbussenverfahren war bislang im Ordnungsbussengesetz des Bundes vom 24. Juni 1970 geregelt. In Umsetzung der Motion 10.3747 verabschiedete das Bundesparlament am 18. März 2016 das totalrevidierte Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 314.1). Damit wurden die Voraussetzungen geschaffen, dass neben der bereits im Jahre 2013 eingeführten Busse für Canabiskonsum nach dem Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) auch bestimmte geringfügige Widerhandlungen gegen 16 weitere Bundesgesetze mit Ordnungsbussen an- stelle einer Sanktionierung im ordentlichen Übertretungsstrafverfahren nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) geahndet werden können. Die einzelnen Ordnungsbussentatbestände und die jeweilige Bussenhöhe werden in der ebenfalls totalrevidierten Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (OBV, SR 314.11) erfasst. Das neue Ordnungsbussensystem des Bundes ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.
Mit ihrem Vorentwurf will die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) das Verfahren bei Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligungen umfassend verbessern. Junge Erwachsene sollen nicht mehr für Prämien und Kostenbeteiligungen belangt werden können, die während ihrer Minderjährigkeit angefallen sind. Die Krankenversicherer sollen die säumigen Versicherten höchstens viermal pro Jahr betreiben dürfen. Kantone, die 90 Prozent der ausgewiesenen Forderungen der Krankenversicherer übernehmen, sollen neu die Verlustscheine übernehmen und selbst bewirtschaften können. Sie sollen aber nach dem Willen der Kommissionsmehrheit keine Listen säumiger Prämienzahlender mehr führen.
Der Kanton Zug passt das kantonale Datenschutzrecht den europäischen Vorgaben an. Das hierfür revidierte Datenschutzgesetz wurde im April 2020 in zweiter Lesung vom Kantonsrat verabschiedet. Gestützt darauf müssen die Datensicherheitsverordnung und weitere Erlasse auf den neusten Stand gebracht werden.
Zugelassene Podologinnen und Podologen sollen neu auf ärztliche Anordnung hin Leistungen der medizinischen Fusspflege gemäss KLV selbstständig und auf eigene Rechnung erbringen können. Dafür sind Anpassungen der KVV sowie der KLV erforderlich. Die Regelung zum Spitalkostenbeitrag wird so präzisiert, dass der Spitalbeitrag weder für den Austrittstag noch für die Urlaubstage geschuldet ist.
Mit der beantragten Änderung des Luftfahrtgesetzes sollen regulatorische Vorgaben der Europäischen Union (anlasslose Alkoholkontrollen für Flugbesatzungsmitglieder) sowie weiterer Revisionsbedarf (erleichtertes ärztliches Melderecht) umgesetzt werden, welche sich aus Erkenntnissen des Absturzes eines Flugzeuges der Germanwings 2015 ergaben.
Der Kanton Basel-Stadt ist praktisch der einzige Kanton, der keine von der Legislative erlassene Jagdrechtsgebung hat. Am 8. Dezember 2015 haben die Regierungsräte der beiden Basel an einer gemeinsamen Sitzung beschlossen, die bikantonale Zusammenarbeit um den Bereich der Jagd zu erweitern. Gleichzeitig wurde das Amt für Wald beider Basel (AfW) beauftragt, eine gemeinsame Wildpolitik bzw. Wildstrategie zu erarbeiten.
Mit dem neuen Wildtier- und Jagdgesetz kann den Herausforderungen und Anforderungen im Umgang mit Wildtieren besser begegnet werden. Der Kanton nimmt in erster Linie seine übergeordneten Aufgaben im Wildtiermanagement wahr. Damit hält das Wildtier- und Jagdgesetz wenn immer möglich an bereits Bewährtem fest und überlässt den Gemeinden den wie bis anhin grossen, bewährten und von allen Beteiligten als notwendig erachteten Handlungsspielraum.
Das Massnahmenpaket Sanktionenvollzug beinhaltet zwei verschiedene Vorlagen. Vorlage 1 betrifft die Änderungen des Strafgesetzbuches (StGB), Vorlage 2 die Änderungen des Jugendstrafgesetzes (JStG). Der Bundesrat will damit Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug erreichen. Kontrolle und Betreuung sollen deshalb ausgebaut, die Zuständigkeiten der involvierten Behörden geklärt und die Verfahren vereinfacht werden. Bei besonders gefährlichen Jugendlichen will der Bundesrat direkt im Anschluss an die Sanktion eine Massnahme des Erwachsenenstrafrechts ermöglichen.
Zur Verringerung des Gefahrenpotenzials des Schwerverkehrs werden mit der vorgeschlagenen Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) auf den Transitstrassen im Alpengebiet Mindeststandards für die Ausrüstung mit unfallvermindernden Assistenzsystemen eingeführt. Für bestimmte nicht grenzüberschreitende Transporte soll der Bundesrat eine längere Frist vorsehen können.
Die eidgenössischen Räte haben am 29. September 2017 ein neues Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz; BGS; SR 935.51) verabschiedet. Die Vorlage wurde in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 gutgeheissen und ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.
Das Gesetz setzt den Verfassungsartikel (Art. 106 BV) über die Geldspiele um, der am 11. März 2012 mit rund 87% der Stimmen und von allen Ständen angenommen wurde. Im Geldspielgesetz werden die bisherigen beiden Gesetze, das Spielbankengesetz und das Lotteriegesetz, in einem Erlass zusammengefasst, womit das Ziel erreicht wurde, eine kohärente Regelung des gesamten Geldspielbereichs zu schaffen.
Spielbankenspiele, Lotterien und Sportwetten unterstehen nach wie vor einer Bewilligungspflicht. Neu sind auch Online-Spiele wie Roulette oder Poker explizit zugelassen. Erträge aus den Geldspielen sollen wie bisher der AHV/IV sowie gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. Den Kantonen bleibt eine Übergangsfrist von 2 Jahren nach Inkraftsetzung des Geldspielgesetzes, um die kantonalen Bestimmungen den Bundesvorgaben anzupassen.
Die unabhängige Überprüfung zum Projekt Spange Nord ist abgeschlossen. Das ursprüngliche Projekt Spange Nord hat in der Schlussbewertung nicht am besten abgeschnitten. Die unabhängigen Experten empfehlen, den Autobahnanschluss Luzern-Lochhof in Betrieb zu nehmen. Jedoch nur westseitig mit einer Brücke über die Reuss (Reussportbrücke).
Der Zubringer in das Maihof-Quartier entfällt. Der Regierungsrat unterstützt die empfohlene Variante als neuen Lösungsansatz und nimmt Abstand vom bisherigen Projekt Spange Nord. Aus Sicht des Regierungsrates ist für den politischen Prozess der Einbezug von Interessierten bei Schlüssel-Infrastrukturprojekten zentral.
Im Zusammenhang mit dem Projekt «Gymnasium 2022» wird vom Bildungsrat ein neues Reglement betreffend Unterricht an den kantonalen Gymnasien (Unterrichtsreglement) erlassen und Anpassungen an verschiedenen Promotions- und Maturitätsprüfungsreglementen vorgenommen. Darüber hinaus werden die Kantonalen Vorgaben zur Maturität vom 4. Juni 1996, das Konzept Angebotszuteilung an Mittelschulen des Kantons Zürich vom 21. März 2014 und die Rahmenbestimmungen für die Einführung der zweisprachigen Maturität an kantonalen Mittelschulen (Deutsch/Englisch) vom 19. September 2000 aufgehoben.
Die Ergebnisse aus dem Projekt «Gymnasium 2022» erfordern ausserdem Anpassungen an regierungsrätlichen Verordnungen – der Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 (MBVO), der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 1999 (MBVVO), der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 (MSV) und der Verordnung über die Lehrpersonen der Hauswirtschaftskurse an Mittelschulen vom 7. Dezember 2010.
Der Kanton Zug erarbeitet derzeit zusammen mit den Einwohnergemeinden das Agglomerationsprogramm Zug 4. Generation. Eine Teilnahme am Agglomerationsprogramm des Bundes ermöglicht die Mitfinanzierung von Verkehrsinfrastrukturen in der Agglomeration Zug durch den Bund, falls sie dessen Anforderungen entsprechen.