Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Die Verordnung konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben, wie die Volkszählung 2010 in Zusammenarbeit mit den Kantonen durchgeführt wird. Sie regelt Termine und operative Verfahren.
Das Luftfahrtgesetz soll in drei Etappen revidiert werden. Die Umsetzung des luftfahrtpolitischen Berichts des Bundesrates von 2004, neue Grundsätze für die Flughafengebühren und die Finanzierung der Flugsicherung sowie eine Aufsichtsabgabe für die kommerzielle Luftfahrt bilden die zentralen Elemente einer ersten Teilrevision, welche die Landesregierung bis im Herbst in die Vernehmlassung geschickt hat.
Das Sportförderungsgesetz aus dem Jahr 1972 entspricht den aktuellen Anforderungen an eine moderne Gesetzgebung nicht mehr. Die Sportwelt ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes einem starken Wandel unterworfen und sieht sich heute mit Entwicklungen und Herausforderungen konfrontiert, die teilweise nach neuen staatlichen Handlungsinstrumentarien verlangen. Der Gesetzesentwurf übernimmt inhaltlich viele bewährte Aspekte der bisherigen Sportförderung. Eine Totalrevision ist jedoch auf Grund von gesetzestechnischen Vorgaben unumgänglich. Das Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport beinhaltet die am Bundesamt für Sport existierenden Datenbanken.
Griffigere Massnahmen gegen unlautere Geschäftsmethoden (Registerbetrügereien, Schneeballsysteme, missbräuchliche allgemeine Geschäftsbedingungen); Weiterentwicklung des Klagerechts des Bundes; Schaffung von Rechtsgrundlagen für die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden zur Bekämpfung grenzüberschreitender unlauterer Geschäftsmethoden; Unterstellung sämtlicher Dienstleistungen unter die Preisbekanntgabepflicht.
Das Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport beinhaltet die am Bundesamt für Sport existierenden Datenbanken.
Mit dem Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat vom 22. Juni 2007 (ENSIG) wird die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK), die Aufsichtsbehörde des Bundes im Bereich der nuklearen Sicherheit, rechtlich verselbständigt und in eine öffentlich rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit überführt. Die vorliegende Verordnung enthält im Wesentlichen Ausführungsbestimmungen zur Organisation des ENSI, deren Erlass dem Bundesrat vorbehalten ist. Das Organisationsreglement, das Personalreglement und die Gebührenordnung wird der ENSI-Rat verabschieden.
Mit der vorgeschlagenen Änderung der Bankenverordnung wird die Ausnahmeregelung für Einlagen bei Vereinen, Stiftungen und Genossenschaften auf den zwingenden Konnex zum ideellen Zweck oder zu der gemeinsamen Selbsthilfe beschränkt. Die Anhörung erfolgt in Absprache mit dem Eidg. Finanzdepartement.
Die Eidg. Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen wurde durch die Eidg. Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) ersetzt. Die vorliegende Verordnung regelt die Aufgaben und Organisation der KNS.
Das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen legt die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten fest und gewährleistet, dass die in einem Vertragsstaat gefällten Entscheide in den übrigen Vertragsstaaten anerkannt und vollstreckt werden können. Das revidierte Lugano-Übereinkommen sieht ein effizienteres Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen vor und enthält neue Bestimmungen, welche die Entwicklungen im elektronischen Geschäftsverkehr berücksichtigen. Dem revidierten Lugano-Übereinkommen werden neben den 19 bisherigen auch die 11 neuen EU-Staaten angehören.
Standortbestimmung über die schweizerische Schifffahrt sowie Entwicklungsperspektiven.
Das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 ist im Rahmen der Agrarpolitik 2011 in verschiedener Hinsicht geändert worden. Der vorliegende Entwurf für eine Änderung der Tierseuchenverordnung enthält Ausführungsbestimmungen zu den neuen Artikeln 16, 20 Absatz 2 und 56a des Tierseuchengesetzes. Dabei geht es insbesondere um die zentrale Registrierung von Tierhaltungen mit Equiden, Hausgeflügel, Fischen oder Bienen sowie um den Viehhandel und die Schlachtabgabe. Weiter werden die Bekämpfungsmassnahmen verschiedener Seuchen an die momentane Seuchensituation und an neue Erkenntnisse angepasst.
Das Revisionspaket regelt die Visualisierungsmöglichkeit von Fähigkeitsausweisen für den Personen- bzw. den Gütertransport (neu auch durch Ausstellen einer separaten Karte), lockert die Übergangsbestimmungen für Personen, die bereits vor Inkrafttreten der neuen Aus- und Weiterbildungsvorschriften im Besitz eines entsprechenden Führerausweises (C, C1, D D1) sind und beinhaltet eine Anpassung bei den Prüfungsmodalitäten.
Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. Der Rahmenbeschluss zielt auf die Vereinfachung des Informationsaustauschs zwischen den Strafverfolgungsbehörden ab. Die Umsetzung des Rahmenbeschlusses erfolgt über die Schaffung eines Bundesgesetzes über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der Schengen-Staaten (SIAG).
Die Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen, welches vom Parlament am 20. März 2008 verabschiedet wurde.
Die Berufsmaturitätsverordnung vom 30. November 1998 wird zurzeit auf Stufe Bundesamt geregelt. Nach Artikel 25 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 ist jedoch der Bundesrat für die Regelung zuständig. Im Hinblick auf das Fachhochschulstudium sind die Bildungsziele der erweiterten Allgemeinbildung anzupassen, was sich auf die Gestaltung des Unterrichts und das Angebot an Bildungsgängen auswirkt. Die Berufsmaturität soll als Ganzes abgebildet werden, also als Berufsbefähigung und Studierreife für die Aufnahme eines Bachelorstudiengangs an einer Fachhochschule. Entsprechend wird auch die Lerndauer als Gesamtheit dargestellt. Der Berufsmaturitätsunterricht und die Zuteilung auf Fächer und Lernbereiche werden als Richtwerte im Rahmenlehrplan angegeben. In diesem sind auch die Formen der Abschlussprüfungen festgelegt und die Modalitäten für die interdisziplinäre Projektarbeit. Promotions- und Bestehensregeln entsprechen den heutigen bereits bekannten Konditionen.
Vollzugsverordnung in Anwendung der Mineralölsteuerverordnung (MinöStV, SR 641.611). Als weltweit einziger Staat kennt die Schweiz verbindliche ökologische und soziale Mindestanforderungen an biogene Treibstoffe. Sind diese Bedingungen erfüllt, können solche Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen von einer Mineralölsteuererleichterung profitieren. Dies hat das Parlament mit der Änderung des Mineralölsteuergesetzes vom 23. März 2007 beschlossen. Die detaillierten Bestimmungen sind in der dazugehörigen Mineralölsteuerverordnung geregelt, die der Bundesrat auf den 1. Juli 2008 entsprechend geändert hat. Sie verlangt unter anderem den Nachweis einer positiven ökologischen Gesamtbilanz durch den Hersteller bzw. den Importeur von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen.
Totalrevision der vom EDI erstellten Liste der Analysen mit Tarif (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KVG (SR 832.10).
Schaffung einer Regelbindung zur Kompensation von Defiziten des ausserordentlichen Finanzhaushalts. Ein Anstieg der Schulden aufgrund ausserordentlicher Ausgaben soll damit verhindert werden.
Im Hinblick auf die per 1. Januar 2009 umzusetzende Behördenreorganisation gemäss dem neuen Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG) sind die geltende Börsenverordnung-EBK (BEHV-EBK) sowie die Übernahmeverordnung (UEV-UEK) den veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Die EBK und die Übernahmekommission (UEK) haben in enger Zusammenarbeit ihre jeweiligen Erlasse umfassend überarbeitet und unterbreiten den interessierten Kreisen und betroffenen Ämtern die Entwürfe für die neue Börsenverordnung-FINMA (BEHV-FINMA) und die neue Übernahmeverordnung (UEV) zur Anhörung.
Der Vorentwurf zur Änderung des Umweltschutzgesetzes geht auf eine Parlamentarische Initiative zurück, welche verlangt, dass die für eine Kostenbeteiligung des Bundes erforderliche Frist für die Sanierung von Schiessanlagen bis 2012 verlängert wird. Der Gesetzesentwurf sieht vor, die Frist für die Gewährung von Bundesbeiträgen zu verlängern und dabei zwischen Kugelfängen in Grundwasserschutzzonen, in denen Antimon ein erhebliches Gesundheitsrisiko darstellt, und Kugelfängen in Zonen, in denen sie ein kleineres Umweltrisiko bedeuten, zu unterscheiden. In den Grundwasserschutzzonen soll die Frist bis 2012, in allen anderen Zonen bis 2020 verlängert werden.
Die Änderungen in den Verordnungen im Bereich der Stempelabgaben, Verrechnungssteuer und pauschalen Steueranrechnung ergeben sich aufgrund der Teilinkraftsetzung der Unternehmenssteuerreform II auf den 1. Januar 2009.
Mit Bundesbeschluss vom 23. März 2007 haben die Eidgenössischen Räte angeordnet, dass für Gaskombikraftwerke Kompensationsauflagen gelten. Dieser Beschluss soll durch eine gesetzliche Verankerung der Kompensationspflicht abgelöst werden.
Anlass für die vorliegende Anhörung bilden die Änderungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR). Die Änderungen des internationalen Rechts bedingen auch eine Anpassung des nationalen Rechts. Davon betroffen sind die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über die gefährlichen Güter auf der Strassen (SDR) sowie die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV). Zudem werden die Weisungen betreffend gefährlicher Güter auf der Strasse vom 2. Dezember 2003 modifiziert.
Die Anpassung der Verordnung soll im Rahmen der Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) vorgenommen werden. Um besser auf konjunkturelle Zyklen reagieren zu können, aber auch um Einsparungen im Bereich arbeitsmarktlicher Massnahmen zu erzielen, soll die Vergütung dieser Massnahmen durch ein neues Finanzierungssystem geregelt werden.
Mit dem indirekten Gegenentwurf der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates zur Volksinitiative „Lebendiges Wasser (Renaturierungsinitiative)“ sollen die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, um die Revitalisierung der Gewässer zu fördern, die negativen Auswirkungen der Abflussschwankungen unterhalb von Speicherkraftwerken zu vermindern und den Geschiebehaushalt zu reaktivieren. Daneben sind neue Ausnahmen von Mindestrestwassermengen bei Gewässerabschnitten mit geringem ökologischem Potenzial und die Berücksichtigung von Kleinwasserkraftwerken, welche aus denkmalpflegerischen Gründen schützenswert sind, bei Restwassersanierungen vorgesehen. Die Kommission beantragt, dass sich der Bund an der Finanzierung der für die Revitalisierung vorgeschlagenen Massnahmen beteiligt und dass die nationale Netzgesellschaft mit einem maximalen Zuschlag von 0,1 Rappen pro Kilowattstunde Beiträge an die Eigentümer von Wasserkraftwerken für die Sanierung der Wasserkraftnutzung finanziert.