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Kanton und Gemeinden sollen verpflichtet werden, sich für den Klimaschutz einzusetzen. Gleichzeitig erhalten sie den Auftrag, sich mit den Auswirkungen des Klimawandels auseinanderzusetzen. Zudem sollen sie Massnahmen zur Anpassung an die schädlichen Auswirkungen des Klimawandels ergreifen. Dabei sind die Ziele des Bundes und die für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen zu berücksichtigen.
Der Bundesrat wurde mit zwei parl. Vorstössen (Motion 18.3510 Hêche sowie Motion 18.3683 Flach) beauftragt, eine Vorlage für ein Sanierungsverfahren für Privatpersonen vorzubereiten. Personen, die keine konkreten Möglichkeiten haben, ihre Schulden zu tilgen, soll eine wirtschaftliche Wiedereingliederung ermöglicht werden. Die Vorlage sieht die Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen vor, damit unter bestimmten Bedingungen diese Personen sich von ihren Schulden befreien können.
Die Schweiz hat mit der Verurteilung einer rumänischen Roma wegen Bettelns gegen den Kerngehalt des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens verstossen. Zum diesem Schluss kam der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil 14065/15 vom 19. Januar 2021. Gewisse Einschränkungen des Bettelns im öffentlichen Raum seien zulässig, jedoch sei es unverhältnismässig, jegliche Form des Bettelns unter Strafe zu stellen.
Der Kanton Luzern hat dem Urteil Rechnung zu tragen. Zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit soll im kantonalen Recht eine nuancierte Beschränkung des Bettelns mittels Bewilligungspflicht anstelle des faktisch bestehenden Verbots normiert werden. Die Vernehmlassungsvorlage beinhaltet eine Änderung von § 6 Absatz 1a der Sammelverordnung. Zudem ist in § 11 der Sammelverordnung die Rechtsmittelregelung mit der kantonal normierten Rechtsmittelordnung in Übereinstimmung zu bringen.
Mit vorliegender Gesetzesänderung soll eine neue Strafnorm betreffend die Verletzung der Pflicht zur Veröffentlichung eines wahren und vollständigen Angebotsprospekts oder einer wahren und vollständigen Voranmeldung geschaffen werden. Diese soll analog zur Strafandrohung im Fall von unwahren oder unvollständigen Angaben in der Stellungnahme zum öffentlichen Kaufangebot der Zielgesellschaft ausgestaltet werden. Damit wird eine Asymmetrie im Übernahmerecht beseitigt und eine Strafbarkeitslücke geschlossen.