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Nach dem Reaktorunglück in Fukushima im Frühjahr 2011 beschlossen die eidgenössischen Räte den Ausstieg aus der Kernenergie. Zu diesem Zweck erarbeitete der Bundesrat die Energiestrategie 2050 sowie ein neues Energiegesetz (EnG; SR 730.0).
Dieses Gesetz wurde im Herbst 2016 vom eidgenössischen Parlament verabschiedet und am 21. Mai 2017 vom Schweizer Stimmvolk in einer Referendumsabstimmung bestätigt. Die neuen Bestimmungen sind seit dem 1. Januar 2018 in Kraft.
Ziel der Energiestrategie 2050 ist es, die Energie möglichst effizient zu nutzen und die Potenziale der erneuerbaren Energien wie Sonne, Wind, Geothermie und Biomasse auszuschöpfen.
Aufgrund der bisherigen, nur rudimentären Regelung im Rohrleitungsgesetz, den Limiten bei der Weiterentwicklung der privatrechtlichen Netzzugangsbedingungen zwischen Industrie und Gasbranche (Verbändevereinbarung) sowie den laufenden Untersuchungen der Wettbewerbskommission herrscht Rechtsunsicherheit im Gasmarkt. Es ist deshalb eine spezialgesetzliche Regelung des Netzzugangs, das neue Gasversorgungsgesetz (GasVG), notwendig. Der Gasmarkt soll für Kunden mit einem jährlichen Verbrauch von mehr als 100 MWh geöffnet werden - derselben Grenze, wie sie heute auch beim Strom gilt. Das natürliche Monopol der Netzbetreiber soll mittels der im Stromversorgungsrecht bewährten Netzentgeltregulierung durch die Energiekommission, der heutigen Elektrizitätskommission, beaufsichtigt werden. Der Netzzugang wird mittels eines schweizweiten Ein- und Ausspeisemodells («Entry-Exit-System») geordnet. Lieferanten müssen zur Reservation der Netzkapazität von der Landesgrenze bis zum Endverbraucher lediglich noch zwei Netznutzungsverträge abschliessen, ohne einen konkreten Transportweg bezeichnen zu müssen. Auch gibt es, als Teil des Entry-Exit-Systems, nur noch eine einzige Bilanzzone Schweiz. Ein neu zu schaffender unabhängiger Marktgebietsverantwortlicher vergibt die Transportkapazitäten und führt die Bilanzzone. Das GasVG definiert zudem die Anforderungen an eine weiterhin zuverlässige Gasversorgung und leistet damit einen Beitrag zur Versorgungssicherheit.
Der Kanton Basel-Stadt hat sich mit dem revidierten Energiegesetz vom 16. November 2016 dazu verpflichtet, die Wärmetransformation von den fossilen Brennstoffen hin zu den erneuerbaren Energieträgern rasch umzusetzen. Damit Planungssicherheit und eine sinnvolle Nutzung der erneuerbaren Energieträger gewährleistet werden können, ist der Kanton verpflichtet, eine Energieplanung durchzuführen.
Der NOK-Gründungsvertrag aus dem Jahr 1914 ist nur noch beschränkt umsetzbar. Mit einem zeitgemässen Vertragswerk wollen die Eigentümer (Kantone und Kantonswerke) die Axpo Holding AG in einem dynamischen Umfeld stärken. Im Kanton Aargau ist zur Ablösung des NOK-Gründungsvertrags eine Anpassung des kantonalen Energiegesetzes nötig.
Die Teilrevision der SEFV umfasst primär die Anpassung der Parameter Anlagerendite, Teuerungsrate und Sicherheitszuschlag zur Bemessung der Beiträge der beitragspflichtigen Eigentümer der Schweizer Kernanlagen an die gegenwärtige Entwicklung der Lage der Finanzmärkte. Weitere Anpassungen betreffen die Governance des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds STENFO, die Vermögensverwaltung der Fonds sowie den Rückforderungsprozess für Fondsgelder.
Bei der Erneuerung einer Wasserrechtskonzession von Speicher- und Laufkraftwerken mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW muss zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden. Dabei hat die bisherige Praxis gezeigt, dass Unsicherheiten bestehen, was unter dem Begriff «Ausgangszustand» gemäss Art. 10b Abs. 2 Bst. a USG zu verstehen ist. Im von der Kommission erarbeiteten Vorentwurf wird in Art. 58a Abs. 5 WRG der Ausgangszustand eindeutig festgelegt, und zwar als Zustand zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Ist-Zustand). Die Festlegung hat zur Folge, dass dieser Zustand sowohl bei der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsberichts im Hinblick auf ein Verfahren um erstmalige Konzessionserteilung, als auch bei einer Konzessionserneuerung den Prüfungen zugrunde zu legen ist. Gleichzeitig dient dieser Zustand als Referenzgrösse dafür, ob und in welchem Umfang Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG zu leisten sind.
Mit der Teilrevision sind Anpassungen in der Ausgestaltung des Strommarktes vorgesehen mit dem Ziel, langfristig die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, die wirtschaftliche Effizienz zu steigern sowie die Marktintegration der erneuerbaren Energien zu stärken. Insbesondere ist die vollständige Öffnung des Strommarktes vorgesehen. Weiter sollen regulatorische Defizite des bestehenden Gesetzes beseitigt sowie das Gesetz hinsichtlich Verursachergerechtigkeit, Effizienz und Transparenz in der Netzregulierung optimiert und gewisse Rollen bzw. Verantwortlichkeiten geklärt werden.
Der Bund und die Kantone müssen sich für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen effizienten Energieverbrauch einsetzen. Das entsprechende Gesetz im Kanton Thurgau muss nun aufgrund technischer Entwicklungen und neuen Baufachnormen angepasst werden.
Die Baudirektion des Kantons Zug passt verschiedene Kapitel des kantonalen Richtplans an. Konkret geht es um die Streichung des Golfparks Baar und um die Raumfreihaltung für die Trasse zur Erdverlegung einer Hochspannungsleitung. Im Kapitel Verkehr handelt es sich unter anderem um die Streichung der Verlängerung General Guisan-Strasse und die Festsetzung des Autobahn-Halbanschlusses Rotkreuz Süd.
Die VMWG wird um einen Artikel 6c betreffend Energiespar-Contracting ergänzt: Der Vermieter kann die Kosten als Nebenkosten in Rechnung stellen.
Die Revision der Energieförderungsverordnung (EnFV) hat primär die Anpassung der Vergütungssätze für Photovoltaik- und Geothermieanlagen zum Ziel. Diese Anpassung wird aufgrund der periodischen Überprüfung der Vergütungssätze des Einspeisevergütungssystems (Art. 16 Abs. 3 EnFV) und der Ansätze für die Einmalvergütung (Art. 38 Abs. 2 EnFV) nötig. Weiter werden in der EnFV Vollzugsdetails angepasst, die insbesondere Betreiber und Projektanten von Wind- und Wasserkraftanlagen betreffen. In der Energieverordnung (EnV) werden Präzisierungen im Bereich der Stromkennzeichnung und des Eigenverbrauchs vorgenommen. In der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) erfolgen vollzugstechnische Anpassungen und Präzisierungen im Bereich des Herkunftsnachweiswesens.
Mit der Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen wird das bestehende Energiegesetz weiterentwickelt und sichergestellt, dass die verbindlichen Standards für Neubauten und energetische Erneuerungen wieder dem Stand der Technik entsprechen und flächendeckend angewendet werden.
Ein Verbot fossiler Heizungen ist nicht vorgesehen, hingegen sollen alle Energieträger (Heizöl, Erd-/Biogas, Strom) mit der effizientesten verfügbaren Technik verwendet werden.
Die Bestimmungen im Gesetzesentwurf sind als energetische Bauvorschriften ausgelegt. Sie können deshalb im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durch Gemeinden und Private Kontrolle vollzogen und der Vollzugsaufwand kann tief gehalten werden.
Das Parlament hat am 15. Dezember 2017 das Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze angenommen (BBl 2017 7909; sog. «Strategie Stromnetze»). Dieses beinhaltet Teilrevisionen des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0) und des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7). Aufgrund dieser Gesetzesänderungen müssen mehrere Verordnungen angepasst werden.
Die Rohrleitungsverordnung ist revisionsbedürftig. Einerseits werden bestehende Bestimmungen der geltenden Praxis der Aufsichtsbehörden angepasst, andererseits werden sie redaktionell überarbeitet oder aus systematischen Gründen anders gegliedert. Wesentliche Änderungen betreffen den Geltungsbereich, die Klarstellung der Praxis in Bezug auf Instandhaltungsarbeiten, Anpassungen des Prozesses für die Erteilung der Betriebsbewilligung sowie die Oberaufsicht.
Die Änderung des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) ermöglicht bestimmten kantonalen Vorhaben, dass sie für die Interessenabwägung zwischen dem Schutz von Objekten nationaler Bedeutung und dem Nutzen der betreffenden Vorhaben berücksichtigt werden können. Das geltende Recht hält fest, dass ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung von Objekten nationaler Bedeutung bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden darf, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Mit der inhaltlichen Lockerung von Art. 6 Abs. 2 NHG wird der Kreis der möglichen Vorhaben erweitert, und den Interessen der Kantone soll in der Abwägung mehr Gewicht zukommen. Gleichzeitig soll an den hohen Anforderungen an Eingriffe in Objekte von Bundesinventaren festgehalten werden.
Im Planungsbericht energieAARGAU ist festgelegt, dass das kantonale Energiegesetz nach Vorliegen der Energiestrategie 2050 überarbeitet wird. Das Schweizer Stimmvolk hat dieser Vorlage am 21. Mai 2017 klar zugestimmt. Die Aufgabenteilung mit dem Bund weist den Kantonen im Energiebereich die Gebäude als Schwerpunkt zu. Mit der Überarbeitung der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich leisten die Kantone einen wichtigen Beitrag zur Zielerreichung.
Nach der Annahme der Energiestrategie 2050 sind die Kantone in der Pflicht, ihren Beitrag zur Steigerung der Effizienz im Energiebereich und zur Förderung der erneuerbaren Energien zu leisten. Im Vordergrund steht die Energieeffizienz von Gebäuden. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe gehen die Kantone schon seit längerer Zeit so vor, dass sie ihre energierechtlichen Vorschriften aufeinander abstimmen. Ein wesentlicher Bestandteil dieses einheitlichen Vorgehens war die Erarbeitung von Mustervorschriften der Kantone, deren letzte 2014 verabschiedet wurden.
Mit der Revision des Energiegesetzes und der dazugehörigen Verordnung geht es darum, diese Mustervorschriften in die kantonale Energiegesetzgebung zu überführen. Aus dem in den Mustervorschriften enthaltenen Sortiment an Modulen setzen die Kantone in ihrem Recht jene um, die zu ihren wirtschaftlichen, siedlungsstrukturellen und klimatischen Eigenheiten passen. Die Regeln der Mustervorschriften wirken nicht unmittelbar. Sie werden erst mit der Übernahme in die kantonalen Energiegesetzgebungen wirksam. Die Revision des Energiegesetzes zieht auch eine Revision der Energieverordnung nach sich.
Mit der vorliegenden Revisionsvorlage sollen die Bestimmungen betreffend Störfallanalyse und vorläufige Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken in der Kernenergieverordnung sowie der Ausserbetriebnahmeverordnung und der Gefährdungsannahmenverordnung so angepasst werden, dass der Wortlaut mit dem beabsichtigten Sinn dieser Bestimmungen in Einklang gebracht wird. Überdies sollen in der Kernenergieverordnung, der Strahlenschutzverordnung sowie der Kernenergiehaftpflichtverordnung gewisse Klarstellungen bzw. Anpassungen vorgenommen werden, um die Durchführung der Abklinglagerung von radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen ausserhalb von Kernanlagen klarer zu regeln.
Die Standortsuche für geologische Tiefenlager erfolgt in drei Etappen und wird im Konzeptteil «Sachplan geologische Tiefenlager» geregelt. 2011 hat der Bundesrat die sechs in Etappe 1 vorgeschlagenen Standortgebiete der Nationalen Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) genehmigt. In Etappe 2 erfolgt die Einengung auf mindestens zwei Standorte pro Lagertyp. Von den sechs geologischen Standortgebieten hat die Nagra 2015 vorgeschlagen, Jura Ost und Zürich Nordost in Etappe 3 weiter zu untersuchen. Im Unterschied zur Nagra beurteilt das ENSI die Zurückstellung des Standortgebiets Nördlich Lägern als nicht ausreichend begründet. Deshalb ist gemäss ENSI dieses Standortgebiet - zusätzlich zu Jura Ost und Zürich Nordost - in Etappe 3 weiter zu untersuchen. Die Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) teilt diese Ansicht. In Etappe 2 hat die Nagra mit den Regionalkonferenzen die Platzierung der Standortareale für die Oberflächenanlage von geologischen Tiefenlagern erarbeitet. Diese und weitere Resultate sind Gegenstand der Vernehmlassung, festgehalten im «Entwurf des Ergebnisberichts zu Etappe 2: Festlegungen und Objektblätter». Nach der Vernehmlassung wird der Bundesrat darüber entscheiden, welche der Standorte in Etappe 3 weiter untersucht werden sollen.