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Verschiedene Fragen rund um die Umsetzung internationaler Instrumente zur Verhinderung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen (Small Arms and Light Weapons, SALW) wurden von einer verwaltungsinternen Arbeitsgruppe unter der Leitung des SECO geprüft. Die Arbeitsgruppe empfiehlt die Unterzeichnung des UNO-Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit (UNO-Feuerwaffenprotokoll), das im Juli 2005 in Kraft trat. Ziel ist die umfassende Bekämpfung des illegalen Schusswaffenverkehrs, zum Beispiel durch zuverlässige Ausfuhr- und Einfuhrkontrollen oder verschärfte Strafbestimmungen. Das Protokoll ist das einzige globale, rechtlich verbindliche Instrument zur Kontrolle des Handels mit Klein- und leichten Waffen und wurde bisher von 52 UNO-Mitgliedstaaten unterzeichnet; darunter fast alle Länder der EU sowie die Europäische Gemeinschaft selbst. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 27. Februar 2008 vom Bericht der Arbeitsgruppe Kenntnis genommen. Hinsichtlich Unterzeichnung UNO-Feuerwaffenprotokoll hat er entschieden, dass die Kantone vorgängig zur Unterzeichnung zu konsultieren seien.
Im Hinblick auf die Öffnung des Postmarktes wird das geltende Postgesetz und das Postorganisationsgesetz total revidiert.
Anpassung der Trassenpreisverbilligung im kombinierten Verkehr.
Die EDAV wurde Mitte 2007 einer umfassenden Revision unterzogen. Ziel dieser Revision war die Anpassung der Einfuhrbestimmungen der Schweiz für Tiere und tierische Produkte aus Drittländern mit denjenigen der EU im Hinblick auf eine geplante Erweiterung des Anhangs 11 des bilateralen Landwirtschaftsabkommens. Obwohl die Revision in enger Zusammenarbeit mit der EU - Kommission erfolgt ist, wurde das BVET nach der Inkraftsetzung des Verordnungspakets von einigen Mitgliedsstaaten via die EU-Kommission über Abweichungen zwischen der EDAV und den entsprechenden EU-Richtlinien aufmerksam gemacht. Weitere Beanstandungen in Bezug auf einzelne Artikel in diesem Verordnungspaket erfolgten anlässlich der Inspektion der schweizerischen veterinärrechtlichen Grenzkontrollstellen an den internationalen Flughafen durch die europäische Kontrollbehörde (FVO) im November 2007. In Vorbereitung auf die nächste Inspektion der FVO, die für Anfangs September 2008 geplant ist, sollen nun die verbleibenden Differenzen im Rahmen einer Revision des EDAV-Pakets bereinigt werden.
Mit der Verordnung werden präzisierende, technische Ausführungsbestimmungen zur Tierschutzverordnung, die bisher in Richtlinien des BVET aufgeführt waren, auf Verordnungsstufe festgelegt. Dadurch wird die Rechtssicherheit im Vollzug erhöht. Die VTSch Schlachtung enthält detaillierte Ausführungen für den Umgang mit Schlachttieren vom Abladen am Schlachthof bis zum Eintritt des Todes, Vorgaben zu den für die jeweilige Tierart geeigneten Betäubungsmethoden einschliesslich Kontrollkriterien zur Überprüfung der Wirkung. Die Vorschriften wurden auf die entsprechende EU-Vorgaben abgestimmt.
Die Gesetzesänderung betrifft neue Regelungen zum Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen: Die Mietzinse sollen in Zukunft der Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise folgen und nicht mehr vom Verlauf der Hypothekarzinsen abhängig sein. Die Missbräuchlichkeit von Anfangsmietzinsen soll anhand von Vergleichsmieten überprüft werden.
Die Revision der ArGV 1 beabsichtigt eine Anpassung der Vorschrift über die Rückwärtsrotation (Wechsel von der Nacht- zur Spät- und von dieser zur Frühschicht): Die Rückwärtsrotation soll wie bis anhin die Ausnahme sein, aber auf ausdrücklichen Wunsch der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer möglich sein. Mit der Revision der ArGV 4 sollen die Vorschriften über die dem Plangenehmigungsverfahren unterstellten Betriebe angepasst werden.
Es handelt sich um Ausführungserlasse zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FINMAG).
Betroffen sind zwei Bundesratsverordnungen (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung) sowie fünf EDI-Verordnungen (Verordnung des EDI über die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern, Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung, Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln).
Zur Vermeidung technischer Handelshemmnisse müssen bestehende Bestimmungen der Chemikalienverordnung, der Biozidprodukteverordnung sowie der EDI-Verordnung über die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen an neue Bestimmungen des EG-Rechtes angepasst werden. Nicht Gegenstand dieser Revision sind jedoch die neuen Grundpflichten, die mit der EG-REACH-Verordnung eingeführt werden. Bei den Änderungen der vier anderen Verdordnungen des EDI handelt es sich einzig um Ergänzungen, die der Praxis in bestimmten Einzelfällen Rechnung tragen.
Die eidgenössischen Räte haben am 21. Dezember 2007 die Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) im Bereich der Spitalfinanzierung (Vorlage 1) beschlossen. Die Gesetzesrevision hat zur Folge, dass auch die von den beschlossenen Änderungen betroffenen Verordnungen anzupassen sind. Dies sind namentlich die Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102), die Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL; 832.104) und die Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31).
Die Vorlage sieht vor, dass Mitgliederbeiträge und Zuwendungen von natürlichen Personen an politische Parteien als allgemeiner Abzug bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens geltend gemacht werden können. Juristische Personen sollen neu Zuwendungen an politische Parteien als geschäftsmässig begründeten Aufwand bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes geltend machen können.
Das Nationale Programm Tabak 2008-2012 gewährleistet die Weiterführung des vom BAG im Rahmen des Nationalen Programms zur Tabakprävention 2001-2008 begonnenen Präventionsmassnahmen. Ziel des Programms ist die weitere Verminderung der Krankheits- und Todesfälle (und der damit verursachten Behandlungs- und volkswirtschaftlichen Kosten) aufgrund des Tabakkonsums in der Schweiz.
Die faktische Übernahme des EU - Hygienepaketes in der Lebensmittelgesetzgebung hat Anpassungen des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 (LMG; SR 817.0) zur Folge (Beschluss der Bundesversammlung vom 5. Oktober), deren Inhalte wiederum Anpassungen in verschiedenen Verordnungen erfordern. Betroffen sind vor allem die Gebührenthematik für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die amtlichen Kontrollen in Zerlegebetrieben. Die Ausgestaltung der Gebühren für die amtlichen Kontrollen in Zerlegebetrieben fehlte bisher. Zusätzlich hat die Umsetzung der am 1. Januar 2006 bzw. 1. Januar 2007 (Änderungen) in Kraft getretenen neuen Verordnungen im Schlachtbereich (Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle und Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten) gezeigt, dass Angleichungen bei der konsistenten Anwendung von Begriffen erforderlich sind.
Der Revisionsentwurf zum Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben enthält Kriterien zur präziseren Bestimmung der geografischen Herkunft eines Produkts. Zudem sollen neue Instrumente den Schutz der Herkunftsangaben in der Schweiz und im Ausland verstärken. Herkunftsangaben, die auf einen geografischen Ursprung hinweisen, der für eine besondere Qualität, den Ruf oder eine andere Eigenschaft der Ware ursächlich ist (sog. geografische Angaben), sollen neu auch für nicht-landwirtschaftliche Waren in ein Register aufgenommen werden können. Solche geografische Angaben sowie Ursprungsbezeichnungen sollen schliesslich unter strengen Voraussetzungen als Garantie- oder Kollektivmarken in das Markenregister eintragen werden können. Der Revisionsentwurf des Bundesgesetzes zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen sieht vor, dass das Schweizer Wappen (Schweizerkreuz in einem Wappenschild) der Eidgenossenschaft vorbehalten ist und nur von dieser selbst oder von ihren Einheiten verwendet werden darf. Die Schweizer Fahne und das Schweizerkreuz hingegen dürfen von allen gebraucht werden, wenn das bezeichnete Produkt tatsächlich aus der Schweiz stammt. Dies gilt neu nicht nur für Dienstleistungen, sondern auch für Waren.
Zentraler Punkt der Teilrevision ist eine zeitgemässe und umfassende Regelung der Innovationsförderung des Bundes. Die Kommission für Technologie und Innovation KTI wird neu organisiert und erhält mehr Entscheidkompetenzen.
Die Revision wurde notwendig, da sich seit dem Inkrafttreten des Epidemiengesetzes (EpG) im Jahre 1974 die Bedingungen verändert haben, die für die Übertragung von Infektionskrankheiten von Bedeutung sind. Das EpG wird sowohl in inhaltlicher als auch struktureller Hinsicht einer Totalrevision unterzogen.
Verordnung des EVD über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels: Die Übergangsbestimmung B Abs. 1 lit. c zur Änderung des Fachhochschulgesetzes vom 17. Dezember 2004 hält fest, dass das Departement die Einzelheiten des nachträglichen Erwerbs des Fachhochschultitels von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln in den Fachbereichen Gesundheit, soziale Arbeit, Musik, Theater und andere Künste sowie angewandte Psychologie und angewandte Linguistik regelt. Für alle Fachbereiche mit Ausnahme der Gesundheit sind die Erwerbsvoraussetzungen für den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels bereits geregelt. Diese Teilrevision zielt darauf ab, den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels im Fachbereich Gesundheit in der Physiotherapie, Ergotherapie, Ernährungsberatung und für Hebammen (Entbindungspfleger) festzulegen. Verordnung des EVD über Studiengänge, Nachdiplomstudien und Titel an Fachhochschulen: Das Fachhochschulgesetz hat die Zuständigkeit im Bereich der Bestimmung und Bezeichnung der Studiengänge dem EVD übertragen. Der Wechsel auf das zweistufige System Bachelor/Master erfordert namentlich im Fachbereich Musik, Theater und andere Künste eine Anpassung der Nomenklatur, welche mit dieser Teilrevision erreicht werden soll. Verordnung über Aufbau und Führung von Fachhochschulen: Die Übergangsbestimmungen der Fachhochschulverordnung sind aufgrund der Aufnahme des neuen Studiengangs Wirtschaftsrecht in den Anhang der Verordnung des EVD über Studiengänge, Nachdiplomstudien und Titel an Fachhochschulen anzupassen.
Mit dem geltenden Gesetz ist die Arbeitslosenversicherung (ALV) auf eine zu tiefe durchschnittliche Zahl von Arbeitslosen ausgerichtet und schreibt Fehlbeträge. Durch die vorgeschlagene Teilrevision werden die ALV auf eine längerfristig stabile und konjunkturneutrale Basis gestellt und befristete Massnahmen für den Schuldenabbau vorgeschlagen
Die Agrarpolitik 2011 wird mittels zwei Verordnungspaketen umgesetzt. Nachdem das erste Paket am 1. Januar 2008 gleichzeitig mit den Änderungen des Landwirtschaftsgesetzes in Kraft getreten ist, hat das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) das zweite Paket bei den Kantonen, den politischen Parteien und interessierten Organisationen in die Anhörung geschickt. Die Vorschläge enthalten mit der Umlagerung der Marktstützungsmittel in Direktzahlungen das Kernstück der Agrarpolitik 2011.
Die Blauzungenkrankheit hat sich in den letzten beiden Jahren in Europa rasant ausgebreitet. Die Viruserkrankung kann alle Wiederkäuer und Kameliden befallen. Im Herbst 2007 sind erste Fälle in der Schweiz aufgetreten. Um eine massive Ausbreitung der Blauzungenkrankheit in der Schweiz und die daraus folgenden wirtschaftlichen Schäden zu vermeiden, müssen die Bekämpfungsmassnahmen angepasst werden. Dabei steht aufgrund der heutigen Erkenntnisse die Prävention im Vordergrund. Wichtigste Massnahme ist eine Massenimpfung. Die Neuausrichtung der Bekämpfungsstrategie gegen die Blauzungenkrankheit erfordert eine Änderung der Tierseuchenverordnung.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Bewilligungsverfahren für Ausnahmetransporte und Ausnahmefahrzeuge sowie für Sonntags- und Nachtfahrten neu geregelt und vereinfacht werden. Kernpunkt der Vorlage ist, dass bisher bewilligungspflichtige Fahrten ohne Bewilligung verkehren dürfen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Insgesamt dürfte dadurch etwa die Hälfte aller Bewilligungsverfahren wegfallen. Dies reduziert den administrativen und finanziellen Aufwand bei den Transportunternehmen erheblich, und auch die Bewilligungsbehörden werden von unnötigen Arbeiten entlastet.
Die VBO muss an die neuen Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes und des Natur- und Heimatschutzgesetzes angepasst werden.
Diese Gesetzesänderungen waren vom Parlament gestützt auf eine Parlamentarische Initiative von Ständerat Hans Hofmann im Dezember 2006 verabschiedet und sind am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Ziel dieser Änderungen ist u.a. die Einschränkung des Verbandsbeschwerderechts.
Bei der Anpassung der Verordnung geht es vor allem um die Konkretisierung der unter den neuen gesetzlichen Vorgaben noch zulässigen wirtschaftlichen Tätigkeit der Umweltorganisationen. Zudem sollen die Organisationen neu verpflichtet werden, die Öffentlichkeit jährlich über ihre Einsprache- und Beschwerdetätigkeit zu informieren.
Die UVPV muss an die neuen Bestimmung des Umweltschutzgesetzes und des Natur- und Heimatschutzgesetzes angepasst werden.
Diese Gesetzesänderungen waren vom Parlament gestützt auf eine Parlamentarische Initiative von Ständerat Hans Hofmann im Dezember 2006 verabschiedet worden und sind am 1. Juli 2007 in Kraft getreten. Ziel dieser Änderungen ist u.a. die Vereinfachung im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung.
Neben den nötigen Anpassungen an den geänderten Gesetzestext werden einige gesetzestechnische Verbesserungen ohne materielle Änderungen vorgenommen und wenige Artikel an die gängige gute Praxis angepasst oder auch präzisiert.
Zudem wird der Anhang der Verordnung, der die UVP-pflichtigen Anlagen bezeichnet, nach der neuen Bestimmung von Artikel 10a Absatz 2 USG überprüft und entsprechend angepasst.
Aufgrund der Motionen Hess und Amstutz sollen die gewerbsmässigen Personentransporte zwischen den Schweizer Flughäfen und den Tourismusgebieten liberalisiert werden. Dafür muss die VPK geändert werden. Zudem werden wenige dringliche Änderungen betreffend die Eidgenössischen Bewilligungen vorgeschlagen.
Durch eine Teilzweckbindung der CO2-Abgabe auf Brennstoffen sollen Mittel für die Sanierung von Wohn- und Dienstleistungsgebäuden zur Verfügung gestellt werden. Vermieter sollen zudem die Möglichkeit erhalten, sich von der CO2-Abgabe zu befreien; die eingesparten Beträge sollen sie nicht an die Mieter weitergeben müssen, soweit diese in CO2-mindernde Massnahmen investiert werden und die entsprechenden Investitionskosten nicht auf die Mietzinse überwälzt wurden.