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Mit dem Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register werden verschiedene bestehende Bundesgesetze punktuell angepasst, um die Voraussetzungen weiter zu verbessern, damit die Schweiz sich als ein führender, innovativer und nachhaltiger Standort für Blockchain/Distributed Ledger-Technologie (DLT)-Unternehmen weiterentwickeln kann.
Das neue Bundesgesetz über Geldspiele hat zur Folge, dass auch die kantonalen Regelungen im Geldspielbereich angepasst werden müssen. Im Kanton Thurgau sind das Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz), das Lotteriegesetz und das Steuergesetz betroffen. Der Regierungsrat hat deshalb drei Entwürfe in die externe Vernehmlassung geschickt.
Es soll die Sicherung der Bankeinlagen der internationalen Entwicklung angepasst werden. Nach Ausgang der parlamentarischen Beratung zu FIDLEG/FINIG kommen auch noch Insolvenzbestimmungen für Banken dazu.
Die kantonale Geldspielgesetzgebung muss an die neue Bundesgesetzgebung im Bereich des Lotteriewesens und die zugehörigen neuen Interkantonalen Vereinbarungen angepasst werden. Dabei soll das geltende Verbot von Geschicklichkeits-Geldspielautomaten beibehalten werden. Vereine und gemeinnützige Stiftungen benötigen zukünftig für die Durchführung einer Tombola oder einer Lottoveranstaltung mit einer Verlosungssumme bis Fr. 50'000.– keine Bewilligung mehr.
Bei Kleinlotterien und lokalen Sportwetten wird im Wesentlichen das bisherige Recht weitergeführt, insbesondere wird die Vorgabe an die Veranstalterinnen und Veranstalter beibehalten, den Reingewinn für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Am 7. Dezember 2018 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten (AIA) mit weiteren Partnerstaaten ab 2020/2021 eröffnet. Die OECD hat die Kriterien angepasst, anhand derer festgestellt werden soll, ob die internationalen Standards zur Steuertransparenz zufriedenstellend umgesetzt werden. Die Umsetzung des AIA mit den vorgeschlagenen Partnerstaaten zielt darauf ab, zu verhindern, dass die Schweiz auf den Listen unkooperativer Staaten der G-20/OECD sowie der EU figuriert und so zum Ziel von Sanktionen wird. Bei der Einführung des AIA mit den vorgeschlagenen Partnerstaaten bestehen keine Unterschiede zu den bisherigen Verfahren.
Die Teilrevision der SEFV umfasst primär die Anpassung der Parameter Anlagerendite, Teuerungsrate und Sicherheitszuschlag zur Bemessung der Beiträge der beitragspflichtigen Eigentümer der Schweizer Kernanlagen an die gegenwärtige Entwicklung der Lage der Finanzmärkte. Weitere Anpassungen betreffen die Governance des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds STENFO, die Vermögensverwaltung der Fonds sowie den Rückforderungsprozess für Fondsgelder.
Mit der Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sollen ein Sanierungsrecht, ein kundenschutzbasiertes Regulierungs- und Aufsichtskonzept und Verhaltensregeln in Bezug zu Finanzdienstleistungen eingeführt werden.
Die Verordnungen konkretisieren die Ausführungsbestimmungen FIDLEG und des FINIG. Die FIDLEV enthält Regeln für das Angebot von Finanzdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten. Die FINIV regelt die Bewilligung und die organisatorischen Anforderungen für beaufsichtigte Finanzinstitute. Die AOV regelt schliesslich die Bewilligungsvoraussetzungen und die Tätigkeit der gesetzlich für die laufende Aufsicht von Vermögensverwaltern und Trustees vorgesehenen Aufsichtsorganisationen.
Der Regierungsrat sieht vor, das bestehende kantonale Gesetz über Lotterien und Glücksspiele von 1838 durch ein neues Geldspielgesetz zu ersetzen. Die Kantone müssen die drei Kategorien der zukünftigen Grossspiele, nämlich Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele regeln.
Gleiches gilt betreffend zukünftige Kleinspiele (Kleinlotterien, Tombolas und Lottos, lokale Sportwetten und neu kleine Pokerspiele). Mit dem Anhörungsbericht schlägt der Regierungsrat vor, dass neben den bereits bisher im Kanton Aargau erlaubten Geldspielen inskünftig zum Beispiel auch kleine Pokerturniere gestattet werden. Die Verwendung des Reingewinns (v.a. bei Grossspielen) soll wie bisher geregelt werden.
Das eidgenössische Parlament hat Ende September die Steuervorlage 17 (SV17) verabschiedet. Darin enthalten ist neu auch ein sozialpolitischer Ausgleich zugunsten der AHV. Dementsprechend heisst die Bundesvorlage neu „Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF)“.
Die STAF verfolgt dieselben Ziele wie die in der Referendumsabstimmung vom 12. Februar 2017 abgelehnte Unternehmenssteuerreform III (USR III). Die politischen Verpflichtungen der Schweiz bestehen nach wie vor; der Handlungsbedarf hat sich seither sogar noch erhöht. Im Zentrum der Vorlage stehen aus steuerlicher Sicht die Abschaffung der besonderen Steuerregime (Holding-, Domizil-, und Verwaltungsgesellschaften) und damit die Wiederherstellung der internationalen Akzeptanz.
Die Verordnung über die Anlagestiftungen ASV (SR 831.403.2) ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Zwischenzeitlich ist ein limitierter Revisionsbedarf sichtbar geworden. Das EDI hat deshalb in Gesprächen mit der Konferenz der Geschäftsführer der Anlagestiftungen (KGAST) und der zuständigen Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK-BV) eine Vorlage ausgearbeitet.
Die Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen (Geldspielgesetz, Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) und die IKV 2020) erfordern auch eine Revision der Statuten der Swisslos. Hierzu ist die Generalversammlung der Swisslos zuständig, gemäss ihrer Statuten (Art. 13 Bst. I). Das Geldspielgesetz wird voraussichtlich am 1. Januar 2019 in Kraft treten. Die IKV 2020 soll Ende November 2018, gleichzeitig mit dem Geldspielkonkordat, für die Ratifizierung in den Kantonen freigegeben werden. Anschliessend haben die Kantone bis Juni 2020 Zeit, die IKV 2020 zu ratifizieren.
Am 11. März 2012 wurde der direkte Gegenentwurf zur Volksinitiative „Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls“ von Volk und Ständen angenommen (vgl. Artikel 106 der Bundesverfassung). Am 21. Oktober 2015 hat der Bundesrat die Botschaft1 und den Entwurf zuhanden des Bundesparlaments verabschiedet, welches das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS) am 29. September 2017 beschloss3. Gegen das Gesetz wurde innert Frist das Referendum ergriffen. Die Volksabstimmung findet am 10. Juni 2018 statt. Das BGS führt die beiden heute im Geldspielbereich geltenden Bundesgesetze (das Lotteriegesetz4 und das Spielbankengesetz5) zusammen und schafft auf Bundesebene eine neue, umfassende Regelung aller Geldspiele in der Schweiz. Es bezweckt, die Bevölkerung angemessen vor den von den Geldspielen ausgehenden Gefahren zu schützen und die Verwendung der resultierenden Erträge zugunsten von gemeinnützigen Zwecken und der AHV/IV sicher zu stellen. Die Revision von Art. 106 der Bundesverfassung und die umfassende Revision der Geldspielgesetzgebung auf Bundesebene haben zur Folge, dass auch die interkantonalen und kantonalen Bestimmungen zum Geldspielbereich revidiert werden müssen.
Das Geldspielgesetz führt das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dezember 1998 (SR 935.52, Spielbankengesetz) und das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (SR 935.51, eidgenössisches Lotteriegesetz) in einem einzigen Erlass zusammen, wobei die heute bewährte Regelung und Vollzugspraxis im Geldspielsektor zu einem grossen Teil beibehalten wird.
Es wird eine einheitliche, kohärente und transparente Regelung des gesamten Geldspielsektors angestrebt, und der Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel soll verbessert werden; neu dürfen Spielbankenspiele auch online und kleine Pokerturniere auch ausserhalb von Spielbanken durchgeführt werden.
Wichtige Neuerungen sind die Massnahmen gegen die Manipulation von Sportwettkämpfen und gegen illegale Anbieter im Internet, während Gewinne aus Lotterien und Sportwetten sowie aus Online-Spielbankenspielen bis zu 1 Million Franken nicht mehr besteuert werden, und die Kantone bleiben für den Vollzug des Lotteriewesens zuständig.