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Den ursprünglichen Anlass für das Vorhaben bildet eine Motion der FDP-Fraktion des Grossen Rates vom 30. August 2016, mit der verlangt wurde, den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern müsse die Freiheit gewährt werden, ihre Kaminfegerperson selbst zu wählen. Dieser Vorstoss wurde vom Regierungsrat am 30. November 2016 entgegengenommen und vom Grossen Rat am 21. März 2017 überwiesen. Der vorliegende Anhörungsbericht nimmt diese Anliegen vollumfänglich auf und will die Konzessionierung und Aufsicht durch die Gemeinden sowie damit verbunden die Gebietsmonopole und den kantonalen Höchsttarif aufheben. Neu sollen Personen mit Meisterdiplom oder gleichwertiger Ausbildung nach Anmeldung bei der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) in eine Liste der zugelassenen Kaminfegerpersonen eingetragen werden und dann zur Ausübung ihres Berufes auf dem gesamten Kantonsgebiet berechtigt sein.
Da sich die Anforderungen an das Kaminfegerwesen seit Erlass des Gesetzes auch in anderen Bereichen verändert haben, hat der Regierungsrat beschlossen, die Gelegenheit für weitere Anpassungen zu nutzen. Feuerungsanlagen sind heute in aller Regel standardisiert und erfüllen weit höhere sicherheitstechnische Anforderungen als noch vor 20-30 Jahren. Im Einklang mit den schweizweit geltenden Vorschriften der Vereinigung der Kantonalen Feuerversicherungen (VKF) soll der Eigenverantwortung der Anlageneigentümerinnen und Anlageneigentümer weit mehr Raum gewährt werden als heute. Namentlich sollen die für die Durchführung der Abnahmekontrollen an neuen Bauten und Anlagen sowie der periodischen Kontrollen aller Bauten zuständigen Stellen (Gemeinden und AGV) selbst entscheiden, an welchen Objekten und zu welchen Zeiten diese Kontrollen notwendig sind.
Der heisse und trockene Sommer 2018 warf schliesslich die Frage auf, welche Gemeinwesen und Behörden zur Anordnung von Feuerverboten befugt sind. Eine entsprechende Regelung wurde in den vorliegenden Entwurf aufgenommen, der die Kompetenz des für den Bevölkerungs- und Zivilschutz zuständigen Departements (das heisst aktuell des Departements Gesundheit und Soziales) vorsieht. Den Gemeinden soll wie bisher das Recht zukommen, kantonale Verbote zu verschärfen oder eigene zu erlassen.
Kleinere Änderungen betreffen die Zuständigkeit zum Erlass des Gebührentarifs für kantonale Brandschutzaufgaben, die vom Regierungsrat auf die AGV übertragen werden soll, und die Festlegung eines Strafrahmens für Verstösse gegen Brandschutzvorschriften.
Im Sinn einer Vorschau werden geplante Änderungen auf Verordnungsstufe aufgegriffen vor allem im Bereich der Baukontrollen und der Strafverfolgung, so die Unterstellung kleinerer Verstösse unter das Ordnungsbussenverfahren.
Das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Der Kanton Uri hat zwei Jahre Zeit, um die kantonale Gesetzgebung dem übergeordneten Recht anzupassen. Dies soll mit dem vorliegenden Entwurf der kantonalen Geldspielverordnung geschehen. Der neue Erlass soll die Verordnung über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele (RB 70.3915) sowie die Verordnung über Geldspielautomaten und Spiellokale (RB 70.3921) ersetzen.
Die Regierung schickt einen Nachtrag zum Ergänzungsleistungsgesetz in die Vernehmlassung. Damit sollen Angebote des betreuten Wohnens auch für Personen zugänglich werden, die Ergänzungsleistungen beziehen.
Die Regierung will auf diese Weise verfrühte Heimeintritte verhindern. Das ist finanziell vorteilhaft und entspricht auch einem weit verbreiteten Wunsch von Seniorinnen und Senioren, möglichst lange eigenständig zu wohnen.
Für betreuungsbedürftige Kinder und Jugendliche, Menschen mit Behinderungen sowie für Menschen mit Suchtproblematiken regelt das Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG; SRL Nr. 894) den staatlichen Versorgungsauftrag. Im Rahmen der Teilrevision des SEG muss auch die Verordnung über soziale Einrichtungen angepasst werden.
Eine Totalrevision der Verordnung ist notwendig, um diese zum einen der Systematik des Gesetzes anzugleichen und zum anderen die gesetzlichen Anpassungen auch entsprechend in der Verordnung zu regeln.
Der Regierungsrat erstellt periodisch einen auf mehrere Jahre ausgerichteten Planungsbericht über die Leistungen von sozialen Einrichtungen nach dem Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) und unterbreitet ihn dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme. Der Planungsbericht ist Grundlage der Steuerung, Anerkennung und Finanzierung der sozialen Einrichtungen im Kanton Luzern.
Die Bedarfsanalyse 2020 – 2023 basiert zum einen auf den Erkenntnissen zur Umsetzung des SEG und zur Leistungsnutzung in den Jahren 2012 bis 2018. Zum anderen werden Entwicklungen, welche sowohl quantitative und qualitative Veränderungen (inkl. Inhalte der SEG-Teilrevision) bei den Zielgruppen zur Folge haben, in die Angebotsplanung einbezogen.
Die finanziellen Auswirkungen unterstehen dem Budgetvorbehalt und sind materiell nicht Gegenstand der Anhörung. Weiter bleiben Änderungen aufgrund von Beschlüssen zum AFP 2020- 2023 vorbehalten.
Die laufende Erbrechtsrevision will unter anderem die Testierfreiheit erhöhen, was zu einer grösseren Flexibilität bei der erbrechtlichen Unternehmensnachfolge führen wird. Um weitere Stolpersteine zu beseitigen, die spezifisch für Unternehmerinnen und Unternehmer oder ihre Erbinnen und Erben bestehen, schlägt der vorliegende Vorentwurf im Interesse der Wirtschaft und der Erhaltung von Arbeitsplätzen zusätzliche Massnahmen zur Erleichterung der erbrechtlichen Unternehmensnachfolge vor.
Im Rahmen des Sparpakets 2018 beschloss der Kantonsrat am 31. August 2017 eine Anpassung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 29. September 1988 (BGS 753.1; nachfolgend EG BSG). Seit Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2019 besteht für kennzeichnungspflichtige Schiffe neu eine Steuerpflicht ( 13 Abs. 1 EG BSG).
Als weitere Neuerung sieht das Gesetz vor, dass sich der Kanton mittels Beitragsentscheiden an den Kosten des Seerettungsdienstes beteiligen kann, der den Seeufergemeinden obliegt ( 10 Abs. 2 und 3 EG BSG). Die vorliegende neue Verordnung zum EG BSG legt ins besondere die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Beitrags an den Seerettungsdienst sowie die dazugehörigen Verfahrensmodalitäten fest.
Mit ihrem Vorentwurf für eine Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, der als indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative)» konzipiert ist, will die Kommission die Transparenz über die Finanzierung politischer Aktivitäten erhöhen.
Am 1. Mai 2017 trat das revidierte Lebensmittelrecht in Kraft. Im Bereich des Lebensmittelrechts besteht ein permanenter Revisionsbedarf, ansonsten neue Handelshemmnisse gegenüber der EU entstehen und der Gesundheits- und Täuschungsschutz nicht mehr vollumfänglich gewährleistet ist. In der anstehenden Revision wird nun eine weitere, umfassende Harmonisierung mit dem EU-Recht angestrebt.
Im Rahmen dieser Revision werden auch die Motion Bourgeois 15.4114 «Sinnvolle Vorschriften für eine Kennzeichnung ‹ohne GVO/ohne Gentechnik hergestellt›», die Motion Munz 17.3715 «Tierhaltungskontrollen effizienter gestalten», die Motion Munz 18.3849 «Vermarktung von Milch aus muttergebundener Kälberaufzucht» und das Postulat Vogler 17.3418 «Die Hofschlachtung über den Eigengebrauch hinaus ermöglichen» ins Lebensmittelrecht umgesetzt.
Für die Einfuhr von Fleisch von rituell geschlachteten Tieren (Koscher- und Halalfleisch) bestehen Zollkontingente für die jüdische und die islamische Gemeinschaft. Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-NR) will eine Deklarationspflicht für Fleisch einführen, das innerhalb dieser Teilzollkontingente importiert wird. Dazu wird eine Änderung von Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG) vorgeschlagen. Mit dieser Vorlage wird die parlamentarische Initiative 15.499 «Einfuhr von Halalfleisch von Tieren, die ohne Betäubung geschlachtet wurden» umgesetzt. Ziel der Initiative ist es, Probleme im Zusammenhang mit dem Verkauf von importiertem Fleisch von rituell geschlachteten Tieren zu beheben.
Eine nachhaltige Entwicklung und eine stabile internationale Ordnung sind im Interesse der Schweiz. Der erläuternde Bericht zur internationalen Zusammenarbeit 2021-2024 setzt den strategischen Rahmen für die humanitäre Hilfe, die Entwicklungszusammenarbeit sowie für die Förderung des Friedens und der Menschenrechte. Die Entwicklungszusammenarbeit soll stärker fokussiert und dadurch wirkungsvoller werden: Bei der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit des EDA ist eine geografische Fokussierung auf vier Schwerpunktregionen vorgesehen. Das WBF wird seine Tätigkeit im Bereich wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit in einer begrenzten Anzahl Partnerländer weiterführen. Für die Jahre 2021-2024 werden folgende Akzente gesetzt: die Schaffung von Arbeitsplätzen vor Ort, der Kampf gegen den Klimawandel und gegen die Ursachen irregulärer Migration und Zwangsmigration sowie das Engagement für Frieden und Rechtsstaatlichkeit. In Zukunft soll zudem das Potenzial des Privatsektors und der Digitalisierung stärker mobilisiert und der Multilateralismus gestärkt werden. Die internationale Zusammenarbeit ist zum ersten Mal Gegenstand einer fakultativen Vernehmlassung, was eine breite Debatte im Inland ermöglicht.
In der Session vom 27. Januar 2016 erklärte der Landrat die Motion von Céline Huber, Altdorf, zur «Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine nachhaltige Finanzierung von regionalen Sport- und Freizeitanlagen» als erheblich. Mit der Motion wurde der Regierungsrat aufgefordert, eine rechtliche Grundlage zu schaffen, welche die nachhaltige Finanzierung von Sport- und Freizeitanlagen von regionaler Bedeutung ermöglicht.
Als mögliche Objekte wurden aufgeführt: das Schwimmbad Altdorf, das Theater Uri, das Haus für Kunst, das Haus der Volksmusik, die Sport- und Freizeitanlagen am Weg der Schweiz oder mögliche Projekte wie eine zentrale Schiessanlage, ein kantonaler Skateplatz, ein regionales Sportzentrum oder ein Schneesportzentrum etc.
Am 14. Dezember 2018 verabschiedete das Parlament die Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20). Sie berücksichtigt die jüngsten Entwicklungen im Migrationsbereich (18.026; Verfahrensregelungen und Informationssysteme). Die Umsetzung dieser Änderung erfordert Ausführungsbestimmungen in mehreren Verordnungen des Migrationsbereichs.
Die neue Verordnung präzisiert die Rollen und Kompetenzen der Finanzmarktbehörden in der Regulierung und im internationalen Standardsetting und regelt die Zusammenarbeit von EFD und FINMA in diesen Themen. Weiter werden die Regulierungsgrundsätze und der Regulierungsprozess gemäss Art. 7 FINMAG konkretisiert.
Einfache Verfahren, Effizienz, Planungssicherheit und klare Zuständigkeit von Bund und Kantonen im öffentlichen Regionalverkehr
Der Vorentwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-NR) stellt einen indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)» dar. Er sieht vor, dass die Kantone den Spitälern, Pflegeheimen und Spitex-Organisationen vorgeben, wie viele Ausbildungsplätze diese für Pflegefachpersonen der höheren Fachschulen (HF) und der Fachhochschulen (FH) bereitstellen. Im Gegenzug sollen sich Bund und Kantone an den ungedeckten Ausbildungskosten dieser Leistungserbringer beteiligen und die Ausbildungslöhne der angehenden Pflegefachleute HF und FH aufbessern. Zudem sollen Pflegefachpersonen namentlich Grundpflegeleistungen auch ohne Anordnung eines Arztes oder einer Ärztin auf Kosten der Grundversicherung erbringen dürfen.
Am 18. Dezember 2018 wurde die überarbeitete E-Government-Strategie des Kantons Solothurn beschlossen. Diese dient als Grundlage für die Umsetzung von E-Government-Infrastrukturen und E-Government-Leistungen für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die öffentliche Hand (Bund, andere Kantone, Gemeinden).
Künftig soll den Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft und der öffentlichen Hand ein vielfältiges Angebot an elektronischen Dienstleistungen zur Verfügung stehen. Die wichtigsten Amtsgeschäfte zwischen Privatpersonen oder Unternehmen einerseits sowie Verwaltungsbehörden und Gerichten andererseits sollen elektronisch abgewickelt werden können.
Auch der kantonsinterne Geschäftsverkehr und der Amtsverkehr zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden soll elektronisch erfolgen. Für die Abwicklung der Geschäfte in elektronischer Form baut der Kanton eine elektronische Plattform, das kantonale Behördenportal, auf. Mit dem vorliegenden Gesetz werden die rechtlichen Grundlagen für die Organisation, den Betrieb und die Nutzung dieses Portals geschaffen und die Grundsätze von weiteren kantonalen E-Government-Lösungen gesetzlich verankert.
Der im Jahr 2013 vom Grossen Rat bewilligte Kredit für die vierte Etappe des Naturschutzprogramms Wald läuft per Ende 2019 aus.
Das Programm war auch in der vierten Etappe erfolgreich. Die formulierten Leistungsziele wurden mehrheitlich erreicht. Die positiven Wirkungen des Programms auf die Artenvielfalt lassen sich belegen. Die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern bei der Sicherung und Pflege der Naturwerte ist einer der Schlüsselfaktoren dieses Erfolgs. Darauf soll auch zukünftig gebaut werden. In der fünften Etappe des Naturschutzprogramms Wald 2020–2025 sollen die 1996 festgelegten Ziele für Naturwaldreservate, Altholzinseln, Spezialreservate, strukturreiche Waldränder und Eichenwaldreservate weiter umgesetzt werden.
Im Hinblick auf eine optimale Vernetzung der Lebensräume (ökologische Infrastruktur) wird der Zielwert für die aufgewerteten Waldränder auf 400 km erhöht. Zusätzliche, kleinflächige Elemente sollen die Vernetzungswirkung erhöhen. Ab 2026 wird der Fokus beim Unterhalt dieses wertvollen Netzes von Naturvorranggebieten im Wald liegen.
Dem Grossen Rat wird der Zwischenbericht 2019 zur vierten Etappe des Naturschutzprogramms Wald unterbreitet und die Bewilligung eines Verpflichtungskredits von brutto 8,79 Millionen Franken für die Etappe 2020–2025 beantragt.
Gemäss § 66 der Verfassung des Kantons Aargau ist zu Vorlagen, die einer obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung unterliegen, eine Anhörung durchzuführen