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In den nächsten Jahren stehen im und um das Quartier Gundeldingen grössere Entwicklungen an, besonders auf den Arealen „Dreispitz Nordspitze“ und „Am Walkeweg“. Es entstehen zusätzlicher Wohnraum und neue Arbeitsplätze. Das „Gundeli“ wächst sozusagen über die Quartiersgrenzen hinaus. Um die Chancen der künftigen Entwicklungen für das Quartier zu nutzen und die Lebensqualität zu steigern, wird der Stadtteilrichtplan Gundeldingen erarbeitet.
Gestützt auf das GeoIG-SG werden folgende Verordnungen erlassen: Die Geoinformationsverordnung (abgekürzt GeoIV-SG) umfasst neun Abschnitte und regelt allgemein den Umgang mit Geodaten im Kanton St.Gallen.
Sie konkretisiert unter anderem die Aufgaben und Kompetenzen der öffentlich-rechtlichen Anstalt E-Government St.Gallen (eGovSG) im Geoinformationsbereich und wird durch diese erlassen.
In der Septembersession 2018 hat der Kantonsrat das Gesetz über E-Government und das Geoinformationsgesetz erlassen. Die nun vorliegende Totalrevision hat hauptsächlich diese strukturellen Anpassungen aufgenommen. Inhaltlich hat sich im bestehenden Vermessungsrecht kein grosser Anpassungsbedarf ergeben. Die amtliche Vermessung bleibt zur Hauptsache in der Zuständigkeit der politischen Gemeinden.
Zu den wichtigsten punktuellen Neuregelungen gehören der Wegfall der Gebühren für den Datenbezug aufgrund der Open-Government-Data-Strategie, welche im GeolG-SG aufgenommen wurde, sowie die Möglichkeit, dass die kantonale Vermessungsaufsicht bei besonderen Anpassungen von grossem nationalem oder kantonalem Interesse als Auftraggeberin auftreten kann.
Die Kantone müssen die geänderten europäischen Datenschutzvorgaben in ihre Regelwerke übertragen. Der Kanton Zug passt daher das kantonale Datenschutzgesetz entsprechend an. Das Gesetz regelt die Rechte und Pflichten von Kantons- und Gemeindebehörden. Diese werden präzisiert und der Schutz der Daten der betroffenen Personen verstärkt.
Um seine Rolle und Aufgaben in der Gesundheitsversorgung bezüglich der aktuellen und zukünftigen Entwicklungen besser ausrichten zu können, erarbeitet der Regierungsrat eine Gesundheitsstrategie für den Kanton Obwalden. Diese besteht aus zwei Prioritäten.
Die vorliegende Vernehmlassung hat die „1. Priorität: Versorgung im Akutbereich“ zum Inhalt. Darin werden sechs mögliche Szenarien erläutert, wie die Akutversorgung im Kanton Obwalden langfristig, inklusive der notwendigen Infrastruktur, sichergestellt werden könnte.
Der Regierungsrat legt seinen Fokus auf das Szenario „Anschluss des Kantonsspitals Obwalden an die Versorgungsregion“. Aus Sicht des Regierungsrats überzeugt dieses Szenario gesamthaft in wirtschaftlicher, fachlicher, qualitativer und finanzieller Hinsicht.
Die Alimentenbevorschussung weist im Kanton Luzern einen massiven Schwelleneffekt auf. Dieser Schwelleneffekt kann durch die Einführung der Teilbevorschussung vermieden werden. Der Erwerbsanreiz wird dadurch verbessert und der Grundsatz „Arbeit muss sich lohnen“ gestärkt.
Die Bundesversammlung soll ermächtig werden, Freihandelsabkommen, welche inhaltlich vergleichbar mit früher abgeschlossenen Abkommen sind und im Vergleich zu diesen keine wichtigen zusätzlichen Verpflichtungen für die Schweiz schaffen, selbstständig zu genehmigen.
Mit dieser Vorlage sollen die noch in Papierform bestehenden Ausländerausweise durch zeitgemässe Ausweise im Kreditkartenformat mit integrierten biometrischen Daten (Foto und Unterschrift) und ohne Chip abgelöst werden. Betroffen sind folgende Ausweiskategorien: Grenzgängerinnen und Grenzgänger unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit (G), erwerbstätige Familienangehörige von Diplomatinnen und Diplomaten (Ci), Asylsuchende (N), vorläufig aufgenommene Personen (F) sowie EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung L, einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C.
Im Kanton Luzern sollen die Mittel zur Förderung von Sportanlagen zielgerichtet eingesetzt werden. Ziel ist die Förderung einer bedarfs- und bedürfnisgerechten Sportinfrastruktur. Vor diesem Hintergrund verlangt das kantonale Sportförderungsgesetz, dass der Kanton zur Planung und Koordination von Sportanlagen von kantonaler Bedeutung ein kantonales Sportanlagenkonzept (KASAK) erstellt.
Die bisherige Verordnung über die Gebühren der kantonalen Verwaltung vom 25. Juni 2007 (GS 172.510) ist nach den Kontonummern der Staatsrechnung gegliedert. Unter der gleichen Kontonummer sind teilweise sehr viele unterschiedliche Gebühren aufgelistet, die deshalb oftmals nur schwierig zu finden und eindeutig zuzuordnen sind. Die Übersichtlichkeit der Verordnung lässt zu wünschen übrig. Teilweise fehlen auch grundlegende Bestimmungen, beispielsweise solche über die Behandlung von Barauslagen oder über den Gebührenverzicht.
Die Standeskommission beabsichtigt, dem Grossen Rat eine Totalrevision der Gebührenverordnung vorzuschlagen. Sie sieht einen Systemwechsel vor. In der bestehenden Verordnung bestimmte der Grosse Rat die Höhe sämtlicher Gebühren in detaillierter Weise, oftmals bis auf den Franken genau. Dieses Vorgehen hat den Nachteil, dass für jede Kleinstanpassung ein Grossratsbeschluss notwendig ist.
Der verfassungsmässigen Vorgabe (nach Art. 25 Abs. 1 der Kantonsverfassung ist der Grosse Rat für das Gebührenwesen zuständig) kann allerdings auch damit Rechnung getragen werden, dass der Grosse Rat die Grundsätze der Gebührenerhebung festlegt und für die verschiedenen Gebühren der kantonalen Verwaltung Rahmen vorgibt, während die Detailregelung durch die Standeskommission vorgenommen wird. Auf dieser Basis wurden Entwürfe für eine Gebührenverordnung des Grossen Rates und einen Gebührentarif der Standeskommission ausgearbeitet. Mit dem Systemwechsel kann verhindert werden, dass der Grosse Rat sich weiter mit jeder noch so kleinen Änderung von Gebühren befassen muss. Bei einem Änderungsbedarf wird man mit dem neuen System flexibler reagieren können. Am Gebührenniveau soll sich durch die Totalrevision keine Änderung ergeben.
Mit einer Teilrevision des Gesundheitsgesetzes werden eine Harmonisierung der rechtlichen Grundlagen für die Ausübung bewilligungspflichtiger Berufe mit dem Bundesrecht, die Wiedereinführung der Bewilligungspflicht für die Naturheilpraktik und eine Erweiterung des Kreises der bewilligungspflichtigen Betriebe im Gesundheitswesen vorgeschlagen.
Daneben sollen eine Rechtsgrundlage für einen mobilen Palliativ-Dienst geschaffen und das Gesundheitsgesetz generell aufgrund der erfolgten rechtlichen Entwicklung und den Erfahrungen der Praxis aktualisiert werden.
Das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung EHB soll eine neue Gesetzesgrundlage erhalten. Diese soll den Anforderungen des Legalitätsprinzips der Bundesverfassung und den Corporate-Governance-Standards des Bundes gerecht werden.
Um einen schweizweit geltenden Minimalstandard zu etablieren, hat der Bund den Kantonen einen Modell-Normalarbeitsvertrag für die 24-Stunden-Betreuung zur Verfügung gestellt, in der Erwartung, dass die Kantone ihre Normalarbeitsverträge für Hauspersonal mit den neuen Bestimmungen zur 24-Stunden-Betreuung ergänzen.
Mit dem Anhörungsbericht schlägt der Regierungsrat vor, den vom Bund vorgeschlagenen Minimalstandard zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der 24-Stunden-Betreuung umfassend im Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal (NAV Hauspersonal) zu verankern.
Durch punktuelle Anpassungen in verschiedenen Erlassen werden das Verwaltungsverfahren, aber auch andere Abläufe innerhalb der Verwaltung (Publikation von Erlassen interkantonaler Organe) effizienter gestaltet. So werden verschiedene Aufgaben, die nach geltendem Recht dem Regierungsrat zufallen, an die Departemente delegiert.
Der Verwaltung soll — wie den Gerichten — die Möglichkeit gegeben werden Entscheide ohne Begründung auszufertigen. Das bestehende Rechtsmittelsystem wird in einzelnen Spezialerlassen angepasst und die amtlichen Kosten von Beschwerdeverfahren können nach dem Verursacherprinzip auf die Gemeinwesen überwälzt werden.
Schliesslich werden verschiedene Vorschriften an das übergeordnete Recht angepasst oder diesem angeglichen. Die einzelnen Änderungen werden — je betroffenem Erlass — als separate Nachträge aufgenommen. Die Erläuterungen zu den Änderungen enthalten schliesslich auch Ausführungen zur Umsetzung des Postulats „Rechtsmittelfrist im kantonalen Verwaltungsverfahren"
Die Landsgemeinde vom 29. April 2012 nahm das Gesetz über die Fusion von Bezirken und Schulgemeinden (Fusionsgesetz, FusG, GS 175.60) an. Das Gesetz regelt die Zusammenschlüsse von Bezirken und Schulgemeinden untereinander sowie die Aufnahme von Schulgemeinden durch Bezirke. Die Regelung weist einen relativ hohen Detaillierungsgrad auf, sodass das Gesetz grundsätzlich direkt anwendbar ist. So konnte beispielsweise die Aufnahme der Schulgemeinde Oberegg durch den Bezirk Oberegg, die auf den 1. Januar 2018 in Kraft trat, ohne grössere Probleme direkt gestützt auf die gesetzliche Fusionsregelung vorgenommen werden.
Im Hinblick auf mögliche Körperschaftszusammenschlüsse auf der gleichen Ebene ist allerdings noch ein wichtiger Punkt offen: Nach Art. 11 des Gesetzes kann die Standeskommission im Falle solcher Zusammenschlüsse für maximal drei Jahre gestaffelt sinkende Ausgleichsbeiträge gewähren, wenn der Zusammenschluss zu einem grossen Steuerfusssprung führt. Zur Umsetzung dieser Bestimmung sollte festgelegt werden, welche Finanzgrundlagen für die Ermittlung der allfälligen Steuerfussänderung berücksichtigt werden, wann von einem grossen Steuersprung im Sinne des Gesetzes auszugehen ist, welche Differenz gedeckt werden soll und wie die Staffelung der Beiträge gestaltet wird. Diesbezüglich ist das Gesetz noch ergänzungsbedürftig.
Weiter besteht noch ein gewisser Klärungsbedarf hinsichtlich des Ablaufs bei vorgängigen Grenzanpassungen sowie bei angeordneten Grenzänderungen. Insbesondere ist für die Anordnung einer Grenzänderung durch den Grossen Rat das Erforderliche zu regeln. In gleicher Weise ist die in Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehene Möglichkeit der hoheitlichen Anordnung von Zusammenschlüssen trotz anderslautender Abstimmungsresultate zu präzisieren.
Sodann empfiehlt es sich, den Anschluss von inaktiven Schulgemeinden an eine aktive Schulgemeinde im Sinne von Art. 4 des Gesetzes genauer zu regeln. Näher darzulegen sind in diesem Zusammenhang namentlich die Differenzen, die im Vergleich mit gewöhnlichen Zusammenschlüssen unter Schulgemeinden bestehen.
Im Fusionsprozess zwischen dem Bezirk und der Schulgemeinde Oberegg haben sich zudem verschiedene Fragen ergeben, die im Rahmen des Erlasses von Ausführungsrecht zum Fusionsgesetz mit Vorteil einer weiteren Klärung zugeführt werden. So erscheinen namentlich Präzisierungen zum Abstimmungsprozess bei Aufnahmen angebracht.
Seit dem Erlass der Verordnung zum Hundegesetz am 21. November 2005 (Hundeverordnung, HuV, GS 560.110) sind verschiedene Änderungen der eidgenössischen Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung eingetreten. Diese Änderungen machen Anpassungen an der Verordnung notwendig. Im Rahmen dieser Arbeiten werden auch noch verschiedene sprachliche Verbesserungen am Verordnungstext vorgenommen und bestimmte Sachverhalte präzisiert. So wird insbesondere die Befreiung von der Hundesteuer präziser gefasst.